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Tochter beschädigt beim Öffnen der Tür die Tür des Nachbarautos
Hallo Versichrungsfachleute,
meine Tochter hat die Tür unseres PKW geöffnet. Die Tür ist weiter nach hinten gefedert, dabei ist sie an die Tür des Nachbarautos gestoßen. Es entstand ein minimaler Lackschaden (1200€).
Ich habe den Schaden an meine Versicherung gemeldet, die den Schaden auch reguliert hat. Allerdings habe ich den Schaden auch der Hapftlichtversicherung gemeldet. Ich möchte eine Höherstufung vermeiden. Mir wäre es lieb, wenn die Hapftplficht den Schaden bezahlt. Sie meldet sich nun seit zwei Monaten nicht bei mir. Sie hat mir bisher keine Antwort gegeben!?
Worin liegt der Unterschied zwischen normaler und PKW Hafpflicht? Muß die Hapftlichtversichung den Schaden nicht bezahlen, wenn ich das möchte?
Bin auf eure Hilfe angewiesen, bitte um Rat ????
Beste Antwort im Thema
@Erwachsener:
Bitte keine Fragen des Deckungsschutzes der Privathaftpflicht und haftungsrechtliche Themen durcheinanderbringen.
Also:
1. Kinder sind in der Privathaftpflicht mindestens bis zum 18. Lebensjahr mitversichert (Ausnahme: Der TE hat eine Single-PHV, dort wäre nur er selbst versichert - diese Option wird aber in den folgenden Ausführungen nicht berücksichtigt).
2. Darüber hinaus gelten spezielle Regelungen, welche hier nicht weiter erörtert zu werden brauchen, da die Tochter des TE 7 Jahre alt ist.
Soweit der versicherungsrechtliche Teil der Geschichte.
Kommen wir zum haftungsrechtlichen Teil.
Kinder bis 7 Jahre haften grundsätzlich nicht für Schäden, welche sie anrichten, bei Unfällen im Strassenverkehr gilt diese Haftungsprivilegierung bis zum 10. Lebensjahr.
Hier handelt es sich aber nicht um einen Unfall im Strassenverkehr (auch wenn ein Auto mitbeteiligt ist) - so dass die Tochter des TE hier mit 7 Jahren für den angerichteten Schaden selbst haftet.
Die Tochter haftet also - und sie ist im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung des TE mitversichert.
Was sollte uns das nun sagen?
Genau: Dies ist ein Schaden für die Privathaftpflichtversicherung des TE!
Und warum?
Ganz einfach: Die Tochter war weder:
- Halterin oder
- Führerin oder
- Eigentümerin oder
- Besitzerin
des Fahrzeuges, dessen Tür sie geöffnet hat.
Und folglich greift hier die PHV.
Und da die Tochter (siehe oben) im Rahmen der PHV des TE mitversichert ist, wäre dieser Schaden richtigerweise der PHV zu melden gewesen!
Ein Unterschied gibt es noch zum Parallelthread: Sofern ein Schaden am Fahrzeug des TE entstanden sein sollte, greift die PHV nicht aufgrund (siehe Parallelthread) der Verwandtschaftsklausel sowie einer weiteren Klausel (Ausschluss von Ansprüchen des Versicherten gegen mitversicherte Personen - in diesem Falle die Tochter).
So - und wenn jetzt noch Fragen sind - bitteschön - GERN.
Edit: Und jetzt wird vielleicht auch klar, weshalb ich u.a. nach dem Alter der Tochter gefragt habe.
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15 Antworten
Hi,
die PKW Haftpflicht bekt alle Schäden ab die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.
Dazu gehört auch das unvorsichtie Türaufmachen.
Wir hatten hier allerdings gerade einen Fall wo ein solcher Schaden durch die Private Haftpflicht gezahlt wurde. Das würde aber wohl nur dann funktionieren wenn deine Tochter eine eigene Haftpflichtversicherung hat. Wenn sie über dich mitversichert ist dürfte das net klappen.
Gruß Tobias
Heißt das etwa, dass ich für jedes Kind eine eigene Haftpflicht abschließen muß. Irgendwie kann das noch nicht sein? Ich habe gedacht, dass meine Kinder automatisch mit mir versichert sind.
Eine Familie mit sieben Kinder wäre dann ja ziemlich arm dran...
Dennoch danke ich Dir für deinen Beitrag!
Ich habe auch jemandem aus dem Bekanntenkreis, deren Haftpflicht den Schaden von dem Kind bezahlt hat. Für genau den gleichen Schaden, daher bin ich ein bißchen ratlos???
So wie ich das weiß, gehört das Ein und Aussteigen zur Fahrt mit dazu. Deshalb greift die KFZ-Versicherung. Somit wird deine private Haftpflicht nicht zahlen. Die Höherstufung kannst du umgehen, in dem du den Schaden selbst trägst. Das muss dir deine Versicherung bei jeden Schaden anbieten. Heißt genau ausrechnen, höher einstufen lassen, oder Schaden selber zahlen.
Zitat:
So wie ich das weiß, gehört das Ein und Aussteigen zur Fahrt mit dazu. Deshalb greift die KFZ-Versicherung. Somit wird deine private Haftpflicht nicht zahlen.
Das ist so nicht richtig.
Bevor hier Sachen gredet werden, die den TE teuer zu stehen kommen, lest bitte meinen Thread. Und zwar bis zum Ende.
Für Kinder mag es andere Regelungen geben, aber obiges stimmt allgemein eben nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Turbotobi28
Wir hatten hier allerdings gerade einen Fall wo ein solcher Schaden durch die Private Haftpflicht gezahlt wurde. Das würde aber wohl nur dann funktionieren wenn deine Tochter eine eigene Haftpflichtversicherung hat. Wenn sie über dich mitversichert ist dürfte das net klappen.
Man muss es sagen, wie es ist:
Dieses Posting ist schlicht und einfach falsch - und zwar in jeder Hinsicht!
Bevor es hier weitergeht muss uns der TE weitere Informationen liefern:
1. Wie alt ist die Tochter?
2. WO ist die Tochter ausgestiegen, vorn oder hinten und wer befand sich ggf. noch im Auto?
Weitere Postings in diesem Thread, bevor diese Fragen beantwortet sind, bringen gar nichts, sondern verunsichern den TE allerhöchstens unnötig!
Richtig reagiert , Twelferider, eine Bitte an den TE schick ich noch hinterher: Bitte sieh dir deine Versicherungspolice zur PHV an und prüfe, ob in deinem Vertrag die Kinder grundsätzlich mitversichert sind.
Ich empfehle dir außerdem, den Rat von @Erwachsener zu befolgen und dir seinen, ganz aktuellen Thread durchzulesen. Bring ein bißchen Zeit dafür mit, das wird einige Minuten dauern.
Gruß
traumzauber
Ich danke Euch für Eure Einträge....mhhh
ich merke schon, so richtig klar ist die Sache nicht!
Meine Tochter ist 7 Jahre...es gibt nur eine Tür an unserem VW Polo...
ich schließe die Tür auf und gehe an den Kofferraum, die kleine geht an die Tür und möchte einsteigen!
Ich werde mir mal die anderen Threasds durchlesen...
Weiterhin dachte ich, so hatte man mir das auch gesagt gehabt, dass
die Kinder automatisch mit dabei privaten Haftpfflicht wären...
Dennoch Danke an Euch!
Das wüßte ich gern mal genauer.
Bislang weiß ich, daß bei durch Kinder verursachten Schäden ggf. die PHV der Eltern einspringt, und zwar wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies ist aber auch vom Alter der Kinder abhängig.
Gleichzeitig bilde ich mir ein zu wissen, daß ab einem bestimmten Alter (7 Jahre? 10 Jahre?) Kinder aber auch selbst für von Ihnen verursachte Schäden haften. Insofern wäre eine eigenständige PHV für ein Kind keine Unmögklichkeit.
@Erwachsener:
Bitte keine Fragen des Deckungsschutzes der Privathaftpflicht und haftungsrechtliche Themen durcheinanderbringen.
Also:
1. Kinder sind in der Privathaftpflicht mindestens bis zum 18. Lebensjahr mitversichert (Ausnahme: Der TE hat eine Single-PHV, dort wäre nur er selbst versichert - diese Option wird aber in den folgenden Ausführungen nicht berücksichtigt).
2. Darüber hinaus gelten spezielle Regelungen, welche hier nicht weiter erörtert zu werden brauchen, da die Tochter des TE 7 Jahre alt ist.
Soweit der versicherungsrechtliche Teil der Geschichte.
Kommen wir zum haftungsrechtlichen Teil.
Kinder bis 7 Jahre haften grundsätzlich nicht für Schäden, welche sie anrichten, bei Unfällen im Strassenverkehr gilt diese Haftungsprivilegierung bis zum 10. Lebensjahr.
Hier handelt es sich aber nicht um einen Unfall im Strassenverkehr (auch wenn ein Auto mitbeteiligt ist) - so dass die Tochter des TE hier mit 7 Jahren für den angerichteten Schaden selbst haftet.
Die Tochter haftet also - und sie ist im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung des TE mitversichert.
Was sollte uns das nun sagen?
Genau: Dies ist ein Schaden für die Privathaftpflichtversicherung des TE!
Und warum?
Ganz einfach: Die Tochter war weder:
- Halterin oder
- Führerin oder
- Eigentümerin oder
- Besitzerin
des Fahrzeuges, dessen Tür sie geöffnet hat.
Und folglich greift hier die PHV.
Und da die Tochter (siehe oben) im Rahmen der PHV des TE mitversichert ist, wäre dieser Schaden richtigerweise der PHV zu melden gewesen!
Ein Unterschied gibt es noch zum Parallelthread: Sofern ein Schaden am Fahrzeug des TE entstanden sein sollte, greift die PHV nicht aufgrund (siehe Parallelthread) der Verwandtschaftsklausel sowie einer weiteren Klausel (Ausschluss von Ansprüchen des Versicherten gegen mitversicherte Personen - in diesem Falle die Tochter).
So - und wenn jetzt noch Fragen sind - bitteschön - GERN.
Edit: Und jetzt wird vielleicht auch klar, weshalb ich u.a. nach dem Alter der Tochter gefragt habe.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Hier handelt es sich aber nicht um einen Unfall im Strassenverkehr (auch wenn ein Auto mitbeteiligt ist) - so dass die Tochter des TE hier mit 7 Jahren für den angerichteten Schaden selbst haftet.
Die Tochter haftet also
Da hat der "Gegner" ja gerade noch mal Glück gehabt.
Amen
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Da hat der "Gegner" ja gerade noch mal Glück gehabt.
Diese (nicht hilfreiche, von der Sache her falsche und damit überflüssige) Bemerkung gibt uns aber die Gelegenheit, die Frage zu beleuchten:"Was wäre denn gewesen, wenn die Tochter noch nicht 7 Jahre alt gewesen wäre?"
Wäre der Unfallgegner tatsächlich leer ausgegangen?
Oder haften Eltern automatisch für ihre Kinder?
Nein, tun sie nicht (auch wenn so ein Unfug auf Baustellenschildern zu lesen ist).
Eltern haften NIEMALS für ihre Kinder, allerhöchstens haften sie selbst, aus Verletzung der Aufsichtspflicht über das Kind.
Läge also eine Aufsichtspflichtspflichtverletzung vor, so würde der TE hieraus haften.
Dann aber greift seine PHV NICHT - denn er ist ja der Halter und Führer des schadenverursachenden Fahrzeuges - in diesem Falle also ein Fall für die Kfz-Haftpflicht.
Es ist in jedem Falle ein Schaden für die Kfz-Haftpflicht, die Frage des TE war nur, ob es auch ein Schaden für die PHV ist.
Und das ist zutreffend im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen.
Der Unfallgegner hat hier also kein "Glück" gehabt, er hätte seinen Schaden in jedem Falle ersetzt bekommen - die Frage ist nur von wem (und damit ist auch erklärt, warum diese Bemerkung überflüssig war).
Wenn noch Fragen sind, gern.
Bis dahin: Amen.
Wow...twelverider Danke schön...,
dass scheint mir einleuchtend...ich werde mal mit meinem Rechtsanwalt Verbindung aufnehmen. Vielleicht kann er die
Sache nach meinem Vorteil noch bereinigen!
Danke für die fachmännische Beurteilung des Sachverhalts!
Auch von mir Dank an twelferider. Hatte ich es also ungefähr richtig in Erinnerung (auch wenn ich zwei Rechtsgebiete vermenguliert habe ).
Das sind übrigens Sachen, die die meisten Eltern, mit denen man darüber redet, tatsächlich nicht oder falsch wissen – obwohl sie eine PHV haben und Schäden durch Kinder nicht gerade Seltenheitswert besitzen.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Was wäre denn gewesen, wenn die Tochter noch nicht 7 Jahre alt gewesen wäre?
Wäre der Unfallgegner tatsächlich leer ausgegangen?
......
Kinder bis 7 Jahre haften grundsätzlich nicht für Schäden, welche sie anrichten,
.......
Eltern haften NIEMALS für ihre Kinder, allerhöchstens haften sie selbst, aus Verletzung der Aufsichtspflicht über das Kind.
Wer zahlt denn nun, wenn das Kind jünger als 7 Jahre ist und die Eltern die Aufsichtspflicht NICHT verletzt hätten?
Kann beim Öffnen einer Autotür mit einem Elternteil in wenigen Metern Abstand von Verletzung der Aufsichtspflicht die Rede sein?
Amen