1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Tod eines Autohalters - Frage zu Übertragung von SF u.ä.

Tod eines Autohalters - Frage zu Übertragung von SF u.ä.

Themenstarteram 12. März 2012 um 23:44

Hallo,

meine Anfrage gilt für einen Freund...

Sein Vater ist verstorben und es gibt die Mutter und 3 Kinder als Erben. Er als eins der Kinder soll das Kfz übernehmen.

Was ist nun zu tun...?:

Der Jahresbeitrag für die Versicherung wurde ja schon bezahlt. Ich hab auch schon erggogelt, dass das Kfz weiter versichert ist und nur ggf. die Prämie auf das Risiko des neuen Fahrers angepasst wird. Allerdings sind mir die Details nicht klar:

Muss er das Auto auf sich umschreiben oder wäre dies sogar nachteilig, weil er dann einen neuen Vers.-vertrag abschließen müsste (und der Restbetrag vom Vater auf dessen noch bestehendes Kto. erstattet würde)?

Was ist zu tun, damit er die SF-Klassen vom Vater übernimmt? Klar ist uns schon, dass er max. die Rabatte bekommt die er sich seit Führerscheinerwerb selber erworben haben könnte. Er hat seit einigen Jahren kein Kfz selber auf sich zugelassen, aber regelmäßig dass seiner Lebensgefährtin gefahren. Das vom Vater auch, allerdings nur gelegentlich.

Kann er die SF auch übernehmen wenn das Fahrzeug auf ihn umgeschrieben wird?

Falls er das Fahrzeug auf sich umschreiben soll: Benötigt er Erbschein o.ä. (bisher nicht beantragt da alle sich einig sind)?

Komme vor allem in der Frage: Umschreibung Ja oder Nein nicht so richtig weiter... Er will für dieses Jahr so wenig Versicherung wie möglich zahlen.

Steuern sind im Juni fällig.

Danke vorab!

Ähnliche Themen
25 Antworten
am 13. März 2012 um 0:33

Zunächst möchte ich dir mein Beileid aussprechen,

das Erben muss normal deklariert werden, da hier Erbschaftssteuer fällig werden, hier reicht es nicht aus dass alle sich einig sind. Ich kenne hier auch jemanden, der ein Auto geerbt hat und es nicht deklariert hat, das Finanzamt ist dahinter gekommen und er konnte ganz schön drauf zahlen, war was an die 3500 Euro fürs Auto(Gesamt).

Ummelden werden ihr müssen, da der Halter ja im Ort gemeldet sein muss und das ist ja nach Todesfall nicht mehr der Fall. Bezüglich der FS würde ich mal die Versicherung ansprechen und ggf. auch mal andere Versicherungen fragen.

Genau kann ich dir das auch nicht sagen.

Gruß Gero

am 13. März 2012 um 6:53

Guten Morgen,

also als Kind ist man Verwandte /r ersten Grades und da ist der Freibetrag für der Erbschaftssteuer sehr hoch. so um die 400.000 €. ich denke, daß da dann keine Steuer fällig wird.

Letzes Jahr im September ist meine Mutter verstorben und ich ich habe von ihr auch einiges geerbt (Alleinerbe). U.a. auch ein Auto. Zuerst habe ich mich mit der Versicherung in Verbindung gestetzt, wie es sich nun verhält wegen Haftpflicht und Kasko und Übertrag der SF auf mich. Die Versicherung wollte nur die Sterbeurkunde und eine Kopie meines Führerscheins haben. Da ich ja nun seit 1985 den Autofüherschein habe, war der SF- Übertrag kein Problem. Habe eine EVB Nummer bekommen, mußte noch einen Antrag auf SF-Übertragung und den neuen Versicherungsvertrag ausfüllen und habe dann das Auto auf mich umgemeldet. Den Betrag, den meine Mutter bereits für das Jahr 2011 bezahlt hatte, wurde dann anteilmäßig zurückerstattet und ab dem Zeitraum, wo ich Halter war, habe ich dann für das Fzg. bezahlt. Ich mußte etwas mehr zahlen, da meine Mutter den öffentl. Dienst Tarif hatte und ich in der freien Wirtschaft tätig bin. Waren aber nur ca. 20,- € Unterschied. Ging alles probelmelos, zumindest hier, über die Bühne. Den Erbschein habe ich für die Autogeschichte nicht gebraucht.

Um eine Umschreibung wird der Erbe nicht drumrum kommen.

Guten Morgen,

zuerst einmal mein Beileid.

Ich kann euch nur bei der Zulassungsseite helfen. Mit der Versicherung kenne ich mich nicht aus.

Dein Freund muss das Auto ummelden auf sich. Dafür benötigt er seinen Ausweis, die eVB-Nummer der Versicherung, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein und die Kennzeichen.

Falls jemand anders es für ihn ummelden möchte, benötigt er noch eine Vollmacht.

Du kannst eine Sterbeurkunde mitnehmen zur Zulassung, wenn du ganz sicher gehen willst.

Im Normalfall ist das aber nicht nötig :)

Themenstarteram 13. März 2012 um 8:34

Danke für eure Antworten.

Als Klarstellung für den ersten Antworter: der Verstorbene und sein Sohn wohn(t)en im selben Ort.

Hab in Netz gelesen, dass die Versicherung ja weiterläuft und nur die Differenz zur SF o.ö. zu zahlen ist... kann das auch direkt verrechnet werden ohne vorherige Erstattung? Er will vermeiden dass es auf dem falschen Konto landet bzw. will natürlich vom schon gezahlten Beitrag profitieren.

Gilt der neue Beitrag ab Ummeldung oder Tod?

Dürfte er das Auto überhaupt noch eine Weile ohne Ummeldung fahren? Sind da jemandem irgendwelche Fristen bekannt? Bisher wurde es seit Tod noch nicht bewegt, sonder steht in einer Privatgarage.

Ab wann der neue Versicherungsbeitrag gilt, weiß ich leider auch nicht.

Ich denke aber, nach der Ummeldung.

Ummelden muss man das Fahrzeug so schnell wie möglich.

Der alte Beitrag wird in der Regel auf das vorher belastete Konto gutgeschrieben bzw. es folgt ein Verrechnungscheck bei Zahlung per Rechnung. Man kann normalerweise aber auch angeben wohin die überschüssige Prämie gezahlt werden soll (zB auf das Konto deines Bekannten).

Zur SFR-Übernahme: wie schon von dir geschrieben kann er den SFR soweit übernehmen wie er den FS hat. Hier kommt es wohl noch meistens darauf an ob er den FS in der ersten oder zweiten Jahreshälfte gemacht hat.

Bsp: FS Erwerb am 30.06.2002 -> jetziger Anspruch SF 10 (bei ununterbrochenem FS-Besitz), egal ob er mit dem Auto seines Vaters gefahren ist oder nicht

Bsp2: FS-Erwerb am 01.07.2002 -> jetziger Anspruch SF9

Die meisten VRs fangen bei SF 1/2 an zu rechnen. Je nachdem ob man also im 1. Jahr des FS-Erhaltes hätte mehr als ein halbes Jahr fahren können, wird man dann schon weiter gestugt...oder nicht.

Ist es nicht so, dass man im Erbfall nicht nur Sachen, Geld, sondern auch Verpflichtungen und übertragbare Rechte vererbt?

Dazu gehört auch der Versicherungsvertrag.

Meiner unmaßgeblichen Meinung nach müsste es daher möglich sein, dass der Erbe den Wagen, den Versicherungsvertrag mit dem entsprechenden Rabatt erbt. Wie die Tatsache, dass man auch Schuldverpflichtungen erben kann, usw., usf.

Am besten mal einen Erbrechtler bzw. Versicherungsrechtler dazu befragen.

Selbst hier im Forum gibt es schon einige Threads zu der Thematik mit unterschiedlichsten Ergebnissen, wie ich mit Hilfe von Google und dem Suchbegriff "Schadensfreiheitsrabatt vererben" feststellen durfte.

Themenstarteram 13. März 2012 um 18:35

Den Versicherungsvertrag "erbt" man in jedem Fall, weil nicht der Erblasser sondern das Kfz versichert ist. Soviel hab ich schon rausbekommen.

Was die SF anbelangt, so bekommt der Erbe diese nicht automatisch.

Uns ist halt unklar, wie genau dann das Handling abläuft.

So wie ich das sehe, handhaben das die Versicherer wohl teils unterschiedlich...

Aber als Sohn und langjähriger Führerscheinbesitzer sollte es zumindest möglich sein, ein paar SF-Klassen weiter zu rutschen. Nur wie - also mit welchen Vorraussetzungen/Nachweisen, wird er dort wohl erfragen müssen. Er will halt vermeiden, dass seine Mutter x-tausend Unterschriften leisten muss weil sie es eh nicht versteht. Genauso wie verwirrendes hin- und her mit den Beiträgen - die sollen halt am besten nur den offenen Beitrag nachbelasten und gut.

 

Kann er eigentlich schon vor Kfz-Umschreibung zum TÜV? Der ist nämlich auch just in diesem Monat fällig... ;-)

Themenstarteram 13. März 2012 um 22:06

Hm... möglicherweise gibt es bzgl. der SF-Übertragung ein Problem:

Wahrscheinlich hat der alte Herr sich als Alleinfahrer versichern lassen, obwohl der Sohn auch immer mal mit dem Auto gefahren ist.

1. Bei der Altgesellschaft bis vor 1 oder 2 Jahren war das allerdings noch nicht so. Könnte man zumindest die Jahre der alten Versicherungsgesellschaft mit anrechnen oder geht sowas nur für die aktuellsten Jahre ohne Unterbrechung?

2. Oder könnten alternativ die Erben den bestehenden Vertrag ändern mit ihm als Fahrer und danach erst auf sich übertragen?

3. Oder was wäre, wenn er das Kfz zunächst abmeldet (steht ja auf Privatgrundstück) und kurz danach auf sich anmeldet - kann man dann in eine neue Versicherungsgesellschaft (die kaum den evtl. Alleinfahrerrabatt prüfen würden) noch die SF des Verstorbenen übernehmen oder wäre das nur bei nahtlosem Übergang möglich?

Zitat:

Original geschrieben von AlexSa

 

 

Kann er eigentlich schon vor Kfz-Umschreibung zum TÜV? Der ist nämlich auch just in diesem Monat fällig... ;-)

Mit dem Fahrzeugschein, oder der neueren Zulassungsbescheinigung Teil I, kann jeder zur HU fahren.

Zitat:

Original geschrieben von AlexSa

Hm... möglicherweise gibt es bzgl. der SF-Übertragung ein Problem:

Wahrscheinlich hat der alte Herr sich als Alleinfahrer versichern lassen, obwohl der Sohn auch immer mal mit dem Auto gefahren ist.

MWn sollte das im Erbfall kein Problem sein. Bei meinem VR ist sowas auch durchgelaufen ohne dass ein kind dauerhaft als Fahrer angegeben war. Was wiederum nicht heißt, dass es bei jedem VR so ist.

Mir ist zB auch bekannt, dass der eine VR nur die Anzahl der erfahrenen Jahre gutschreibt, andere zum Teil (frag mich nicht wie) den kompletten SFR obwohl man nichtmal solang nen FS hat.

am 14. März 2012 um 8:31

@ Themenstarter

Fakt ist, man "erbt" keine KFZ-Versicherung.

Dein Freund soll einfach zu seiner Versicherung gehen und dort mit dem Formular TB28 die Übertragung des SFR von der verstorbenen Person auf sich beantragen. Hier müssen einige Fragen beantwortet und eine Führerscheinkopie eingereicht werden. Maximal können die Jahre des eigenen Führerscheinbesitzes übertragen werden. Dies ist eine für alle Versicherungen einheitliche Bestimmung. Probleme kann es tatsächlich geben wenn die Person auf die übertragen werdn soll nicht im Vertrag des Dritten als Fahrer vermerkt war. Mit der SFR Übertragung wird teilweise richtig viel geldlicher Vorteil übertragen und Geld ist in der KFZ Sparte nicht vorhanden. Alle KFZ Versicherungen schreiben rote Zahlen und es wird teilweise saniert was das Zeug hält. Ich habe ein Formular einmal angehängt.

Zitat:

Original geschrieben von menfredmen

Maximal können die Jahre des eigenen Führerscheinbesitzes übertragen werden.

Sollte so sein ja, aber mir ist zB aus dem Bekanntenkreis bekannt, dass dort der komplette SF-Rabatt übernommen werden konnte. Vermutlich Einzelfallentscheidung. Meine es war bei der Zurich.

Ich weiß, dass es bei mir leider nicht geklappt hat. Es war allerdings auch keine Erbfolge. :D

Themenstarteram 14. März 2012 um 10:09

So, also mittlerweile konnte er die Versicherungsunterlagen einsehen:

-Fahrer: berechtigte Personen, also jeder

Sehr schön, ein eventuelles Problem weniger. ;-)

Nun noch eine Frage: Mein Freund hatte bis 09/2003 ein Kfz mit der SF4. Danach kein eigenes mehr. Führerschein seit 16 1/2 Jahren. Welche SF müsste er nun bekommen?

Sein Vater hatte übrigens die 19.

Fürchte, die Antworten fallen wieder unterschiedlich aus - je nach VR (ist übriges ADAC) - aber bin trotzdem an euren Meinungen/Erfahrungen interessiert. ;-)

Deine Antwort
Ähnliche Themen