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Totalschaden beim Leasingfahrzeug, Folgeschäden d. höhere Leasingraten

Themenstarteram 1. September 2013 um 8:10

Hallo zusammen,

es geht im Folgenden nicht um die "übliche" Frage nach der Differenz zwischen Zeitwert und Leasingsumme - das vorweg. Des weiteren ist die Frage noch rein hypothetisch, aber auszuschließen ist ein solcher Fall ja nicht.

Wir haben ein Fahrzeug durch günstige Konstellationen deutlich unter den üblichen Preisen identischer Leasing-Angebote leasen können. Durch einen unverschuldeten Unfall ist das Fahrzeug nun ein Totalschaden. Der Zeitwert des Fahrzeugs wird durch die gegnerische Versicherung ersetzt. Nun bekommt man ein gleichwertiges Fahrzeug aber nicht mehr zu diesen Konditionen - kann die gegnerische Versicherung daher für entstehende Mehrkosten durch höhere Leasingraten (die ohne den Unfall nicht passiert wären) herangezogen werden?

Ich vermute, dass man einfach Pech hat. Gibt es eventuell Regelungen dazu, hat schon mal jemand einen solchen Fall erlebt?

Ich bin gespannt was sich ergibt und freue mich auf eine interessante Diskussion.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Der Leasingnehmer hat (außer dem Nutzungsausfall) als mittelbar Geschädigter gar keine Ansprüche aus dem Unfall gegen den Unfallverursacher.

Die Ansprüche hat nur der unmittelbar Geschädigte, also der Leasinggeber.

Gas sehen Gerichre offensichtlich anders:

OLG München

Der Schaden des Leasingnehmers bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs besteht nicht in der Belastung mit den - ohnehin zu erbringenden - Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung.

Wenn Du schon die von Dir zitierten (nein, das ist das falsche Wort, denn es fehlt ja die Fundstelle) Urteile nicht verstehst, dann lies doch wenigstens den Beitrag, den Du für unrichtig hältst, richtig...

 

Was sehen "die Gerichte" anders?

Ist der LN Geschädigte hinsichtlich des Fahrzeugschadens anspruchsberechtigt? Woraus folgt das?

 

Welche Ansprüche hat er hinsichtlich des Fahrzeugschadens außer dem Entzug der Sachnutzung (Nutzungsausfall hatte ich genannt)?

 

Woraus folgt ein Anspruch des LN gegen den Unfallverursacher hinsichtlich der hier gestelten Frage?

 

Wenn Du Dich für sachkundig hältst, dann kannst Du ja auch sinnvolle Antworten geben.

Ansonsten:

Fröhliches googeln!

 

oder Dieter Nuhr...

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http://www.motor-talk.de/.../...rschuldetem-totalschaden-t4655302.html

Im Prinzip das gleiche Thema.

Würde mich aber trotzdem interessieren, ob es für deine Konstellation eine Rechtssprechung gibt.

Vielleicht weiß ja jemand was dazu?

Gerade Leasingkonditionen können sich ja stark ändern von Jahr zu Jahr.

Je nach Anpassung der Restwerte etc...

Themenstarteram 1. September 2013 um 8:52

Danke für den Link. Das Thema ist ja leider etwas im Sande verlaufen, wobei sich ein Punkt ja im wesentlichen Unterscheidet: Beim Leasing ist durch die Restlaufzeit ja zumindest eindeutig feststellbar, wie lange ich die günstigen Konditionen noch gehabt hätte. In dem verlinkten Fall war das ja nicht ganz eindeutig - wobei die Versicherung ja ohnehin nicht zahlen wollte.

Für den Beispielfall: Leasing für 3 Jahre/10.000km p.a. zu 199,- im Monat. Schaden nach einem Jahr, gleichwertiges Fahrzeug neu Leasen kostet nun 278,- p.a. --> Vermögensschaden für die restlichen zwei Jahre somit 24*(278,- ./. 199,-) = 1896,-

Hier ist die Sachlage anders als in dem verlinkten Thread. Aber dadurch ist sie noch eindeutiger als dort.

 

Der Leasingnehmer hat (außer dem Nutzungsausfall) als mittelbar Geschädigter gar keine Ansprüche aus dem Unfall gegen den Unfallverursacher.

 

Die Ansprüche hat nur der unmittelbar Geschädigte, also der Leasinggeber.

 

Eine andere Frage ist, ob der Leasingvertrag eine Regelung für diesen Fall vorsieht. Denn der Vertrag endet ja nicht automatisch, weil das Auto kaputt ist. 

 

Dazu kenne ich mich aber mit der üblichen Ausgestaltung von Leasingverträgen zu wenig aus und es ist ja auch ein fiktiver Fall.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Der Leasingnehmer hat (außer dem Nutzungsausfall) als mittelbar Geschädigter gar keine Ansprüche aus dem Unfall gegen den Unfallverursacher.

Die Ansprüche hat nur der unmittelbar Geschädigte, also der Leasinggeber.

Gas sehen Gerichre offensichtlich anders:

OLG München

Der Schaden des Leasingnehmers bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs besteht nicht in der Belastung mit den - ohnehin zu erbringenden - Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung. Hierbei kann der Wert dieser Nutzung keinesfalls einen Geldbetrag übersteigen, der den Erwerb eines Fahrzeugs von gleichem Zeitwert ermöglicht. Der Wert der Sachnutzung eines geleasten Fahrzeugs übersteigt dessen Wiederbeschaffungswert nicht. Für die Bewertung der Sachnutzung ist nach dem für das Schadensersatzrecht maßgeblichen Grundgedanken des § 249 BGB - Herstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes - der Kauf- bzw. Wiederbeschaffungswert der maßgebliche Anknüpfungspunkt.

MfG

Wenn ich als Leasingnehmer nicht der Geschädigte bin.

Ist es dann nicht vielleicht sogar Aufgabe von der Leasingfirma mir einen gleichwertigen Ersatz zu besorgen?

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Der Leasingnehmer hat (außer dem Nutzungsausfall) als mittelbar Geschädigter gar keine Ansprüche aus dem Unfall gegen den Unfallverursacher.

Die Ansprüche hat nur der unmittelbar Geschädigte, also der Leasinggeber.

Gas sehen Gerichre offensichtlich anders:

OLG München

Der Schaden des Leasingnehmers bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs besteht nicht in der Belastung mit den - ohnehin zu erbringenden - Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung.

Wenn Du schon die von Dir zitierten (nein, das ist das falsche Wort, denn es fehlt ja die Fundstelle) Urteile nicht verstehst, dann lies doch wenigstens den Beitrag, den Du für unrichtig hältst, richtig...

 

Was sehen "die Gerichte" anders?

Ist der LN Geschädigte hinsichtlich des Fahrzeugschadens anspruchsberechtigt? Woraus folgt das?

 

Welche Ansprüche hat er hinsichtlich des Fahrzeugschadens außer dem Entzug der Sachnutzung (Nutzungsausfall hatte ich genannt)?

 

Woraus folgt ein Anspruch des LN gegen den Unfallverursacher hinsichtlich der hier gestelten Frage?

 

Wenn Du Dich für sachkundig hältst, dann kannst Du ja auch sinnvolle Antworten geben.

Ansonsten:

Fröhliches googeln!

 

oder Dieter Nuhr...

Und Du willst angeblich Jurist sein? Du machst dich lächerlich.

Aber offensichtlich ist es Deine Spezialität, Dir aus Gesamtzusammenhängen einzelne Sätze herauszuptcken, um Sachverhalte und Aussagen völlig falsch zu interpretieren.

Das Schadenersatzrecht ist in seiner Grundaussage doch einfach gestrickt.

Auf diesen Fall bezogen heßt das ganz einfach, für den Leasingnehmer ist der Zustand herzustellen, der vor dem Unfall herrschte. Und wenn dies nur mit höheren Leasingraten zu erreichen ist, ist die Differenz ein Schaden, der auszugleichen ist.

MfG

Die Frage die ich noch in den Raum werfen möchte:

Der Wertverlust vom Fahrzeug ist ja nicht linear.

Die Leasingraten aber immer gleich hoch.

Im Kaskobereich gibt es dafür ja die GAP Deckung.

Wie ist das im Haftpflichtbereich.

Wenn ein Leasing das für 48 Monate berechnet ist nach 12 Monaten wegen unverschuldetem Totalschaden endet.

Wer ersetzt dann für den laufenden Vertrag schon mal den noch nicht bezahlten Wertverlust vom Fahrzeug?

Zur Sicht der Dinge aus dem Gesichtspunkt vom Unfallverursacher.

Ich muss ja nur für den Zeitwert vom Auto haften.

Was das Versicherungstechnisch oder auch Leasingtechnisch für den anderen bedeutet, kann ja mir egal sein.

Ich zahle den Zeitwert vom Fahrzeug und das muss es gewesen sein.

@vers: Das ist der Hammer!!

Ich hatte vorhin noch gedacht zu schreiben, dass wenn ich von Dir nur einen winzigen Hinweis auf 249 BGB lese, Du den Ehrenplatz auf meiner Dummschwätzer Ignore Liste bekommst, weil ich keine Lust mehr habe, juristische Details mit Leuten zu klären, die außer rudimentärem Google 1/16 Wissen keinen Plan haben und habs mir dann doch verkniffen.

 

Es wäre ein Volltreffer geworden.

 

Also kleiner Tipp: Keine meiner Fragen ist mit 249 BGB zu beantworten, weil der Art und Umfang des Schadensersatzes aber natürlich nicht den Grund regelt!

 

Ungenügend.

 

Also, bevor Du weiter Unverschämtheiten absonderst, mach Abi, studiere und melde Dich nach dem ersten Semester wieder. Denn schon dann hättest Du mehr Ahnung von allem was hier diskutiert wird...

Hätte mich auch sehr gewundert, wenn ausser heißer Luft und dummer Polemik mal ausnahmsweise etwas substantielles gekommen wäre.

Schönen Sonntag noch

Das ist Deine Antwort auf die gestellten Fragen?

Herzlichen Glückwunsch zum Ehrenplatz.

Und Tschüss Du Dampfblase...

am 1. September 2013 um 12:56

@VersVors

Deine Beiträge verdienen grundsätzlich eine glatte 5 - dein Beitrag hier aber eine glatte 6

 

Wenn du schon Googlewissen hier zum Besten geben willst, dann ließ dir die zitierten Urteile wenigisten einmal durch. Aber vermutlich ist auch das zwecklos.

 

OLG München 3. Zivilsenat Urteil vom 13.06.2012 AZ: 3 U 1919/11

 

Kraftfahrzeugleasing: Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der restlichen Leasingraten bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs durch vom Leasingnehmer verschuldeten Verkehrsunfall und Regulierung durch die Vollkaskoversicherung; Erstattung der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung

 

Nachzulesen bei Bayern-Recht Online

 

Das hat sowas von nix mit der Fragestellung des TE zu tun - aber hier einen auf dicke Hose machen

 

Themenstarteram 1. September 2013 um 13:27

@Hafi545

Da der Unfall zwar fiktiv ist, die anderen Umstände (Leasing, nicht mehr zu bekommende Konditionen) real sind, dazu ein paar Auszüge aus dem Leasingvertrag:

Zitat:

"Sämtliche fahrzeugbezogenen Rechte aus Fahrzeugversicherung sowie im Haftpflichtschadenfall gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung tritt der Leasingnehmer an die Leasinggeberin ab. Bei Totalschaden [...] stehen Versicherungsleistungen dem LG zu."

Gemäß Bedingungen endet der Leasingvertrag mit einem Totalschaden vorzeitig. Alle bis zum regulären Vertragende noch ausstehenden Raten sowie der kalkulierte Restwert werden belastet. Die Leasinggeberin erhält die Zahlung der Versicherung, diese wird gutgebracht. Die Differenz der Summen wird ausbezahlt bzw. muss bezahlt werden (ist dann ein Fall für die GAP). Je nach Unfallzeitpunkt entsteht einem OHNE GAP also ein finanzieller Schaden, der ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Ist es dann nicht vielleicht sogar Aufgabe von der Leasingfirma mir einen gleichwertigen Ersatz zu besorgen?

Das wäre m.E. nur der Fall, wenn es sich um eine Fahrzeugmiete (diese Komplettpakete inkl. Wartung und Versicherung) handeln würde. Denn da bezahle ich für die Nutzung eines, nicht dieses bestimmten Fahrzeugs. Aber schön wäre es...

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Die Frage die ich noch in den Raum werfen möchte:

Der Wertverlust vom Fahrzeug ist ja nicht linear.

Die Leasingraten aber immer gleich hoch.

Wie ist das im Haftpflichtbereich.

Grundsätzlich ist dafür die GAP da, welche die Herstellerbank i.d.R. mit anbietet. Die Versicherung des Verursachers ersetzt beim Fahrzeug nur den Zeitwert. Das ist jetzt aber eher der "klassische" Fall bei einem Leasingfahrzeug.

 

Bei einem vom Leasingnehmer verschuldeten Unfall ist die Sache absolut klar, da hat der Leasingnehmer anfallende Kosten an der Backe. Je nach Versicherungsvertrag kann er diese größtenteils bis vollständig auf die Vollkasko seiner Versicherung abwälzen.

Also das ganze nochmal zusammenfassend: Dass der Leasingnehmer bei einem unverschuldeten Totalschaden ohne GAP auf der Differenz zwischen dem von der gegnerischen Versicherung erstatteten Zeitwert und dem kalkulierten Restwert + alle Raten sitzen bleibt ist klar.

 

Mir ging es jetzt um den Schritt danach. Der Leasingnehmer least das Auto auf die hier genannten 3 Jahre. Nach einem Jahr ist das Fahrzeug durch den unverschuldeten Unfall ein Totalschaden, Restwerte etc. pp. werden korrekt abgerechnet. Nun wollte der Leasingnehmer das Fahrzeug ja eigentlich noch zwei Jahre nutzen, was er nun wegen des Unfalls nicht mehr kann. Daher muss er einen neuen Vertrag abschließen, die Konditionen sind nun aber deutlich schlechter --> durch den Unfall ist dem Leasingnehmer ein Schaden in Form zusätzlicher Kosten entstanden. Da diese zusätzlichen Kosten in mittelbarem Zusammenhang zum Unfall stehen, würde ich als Laie die Versicherung des Verursachers in der Verantwortung sehen.

Ich denke da etwas in Richtung der Kosten für Mietwagen etc. welche auch übernommen werden müssen. Diese sind ja auch keine direkten sondern indirekte Kosten durch den Unfall und entstehen dem Leasingnehmer, nicht dem -geber.

Einen schönen Sonntag noch! Und lasst die Gemüter etwas abkühlen, so warm ist es ja außen nicht mehr ;)

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

@VersVors

Deine Beiträge verdienen grundsätzlich eine glatte 5 - dein Beitrag hier aber eine glatte 6

Wenn du schon Googlewissen hier zum Besten geben willst, dann ließ dir die zitierten Urteile wenigisten einmal durch. Aber vermutlich ist auch das zwecklos.

OLG München 3. Zivilsenat Urteil vom 13.06.2012 AZ: 3 U 1919/11

Die 6 hast wohl eher Du mit Deinem falschen Urteil verdient.

Das von mir zitierte ist OLG München (Urteil vom 26.04.2013 - 10 U 3879/12).

Außerdem ging es um die Aussage, dem Leasingnehmer sei kein Schaden entstanden und er hätte keine Ansprüche gegen den Unfallverursacher. Wäre nett wenn es mal sachlich zugehen würde.

MfG

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