- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Transport auf Fahrradträger
Transport auf Fahrradträger
Hallo
Ich will zu meinem Rad noch einen Strandsegler auf meinem Fahrradträger transportieren.
Die Halterung zur Mastaufnahme steht nicht über den Fahrradträger heraus,
ist das zulässig,
reicht das wenn ich das Teil mit einer Fahne markiere ?
Ähnliche Themen
56 Antworten
Habe spontan nur https://www.adac.de/.../ gefunden. Da wird nur die max. Breite des "Gesamt-Konstrukts" erwähnt.
In https://www.bussgeldkatalog.org/ueberstehende-ladung/ geht's nicht um Fahrradträger, sondern um Beladung des Fahrzeugs und eines Anhängers an sich. Würde mich aber daran orientieren, wenn du keine genaueren Infos findest.
notting
Zitat:
@Carlssonclk380 schrieb am 9. Juli 2023 um 13:23:34 Uhr:
Die Halterung zur Mastaufnahme steht nicht über den Fahrradträger heraus,
ist das zulässig,
reicht das wenn ich das Teil mit einer Fahne markiere ?
Wie meinst du das? Es wirkt so, als ob die Räder über die Breite des Fahrzeugs hinausragen und das wäre nicht zulässig.
Es geht hier nicht um die Breite, die ist ok, es geht um die Mastaufnahme des Strandseglers.
Zitat:
@ktown schrieb am 09. Juli 2023 um 14:2:09 Uhr:
Es wirkt so, als ob die Räder über die Breite des Fahrzeugs hinausragen und das wäre nicht zulässig
Das wäre zulässig.
Quelle: §22 StVO - Ladung
Ich sehe da keine Sachverhalte, die gegen die StVO sprechen.
Aus dem Grund ist der Transport so zulässig.
OK.
Gab es das noch nie?
Zulässig, jedenfalls in Deutschland. Im Ausland reicht oftmals die Fahne nicht.
Die Breite dürfte auch nicht das Problem sein, je max. 40cm (§22 StVO). Wenn die Mastaufnahme nicht mehr als 50 cm nach hinten rausschaut ist auch alles o.k., bei mehr muss dies zusätzlich abgesichert werden (rote Fahne, Rückstrahler etc. )
Aber wie sieht es mit dem Gewicht aus? Wie schwer sind Strandsegler plus Fahrrad? Wie hoch ist die zul. Traglast des Trägers bzw. dessen zul. Gesamtgewicht?
Wenn dies überschritten wird verliert der Träger und damit das Fahrzeug die Betriebserlaubnis.
Zitat:
@JoergFB schrieb am 09. Juli 2023 um 14:24:13 Uhr:
Wenn die Mastaufnahme nicht mehr als 50 cm nach hinten rausschaut ist auch alles o.k., bei mehr muss dies zusätzlich abgesichert werden
Das gilt erst ab 1m ab Hinterkante Rückstrahler.
Traglast ist weit unter 50 Kg und
die Spanngurte ziehen den Strandsegler nach oben was eine Aufliege Last verringert.
Zitat:
@JoergFB schrieb am 9. Juli 2023 um 14:24:13 Uhr:
Die Breite dürfte auch nicht das Problem sein, je max. 40cm (§22 StVO).
ganz so einfach ist es nicht.
Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 sein; wenn man bei so einem Kleinbus an jeder Seite 40 cm überstehen lässt passt das schon nicht mehr.
Aber dafür sind die 40 cm auch überhaupt nicht das Maß, sondern für den seitlichen Überstand in Bezug auf die Beleuchtung. Das könnte bei einem eher schmalen Fahrradträger schnell mal knapp werden bei breiter Ladung. Aber mehr Überstand ist auch nicht verboten, sondern muss "nur" eigens beleuchtet werden. (und zwar mit bauartgenehmigten Leuchten die so angebracht sind wie es in §22 StVO geschrieben steht)
§§32 Abs 1.5 StVZO sagt: bei Personenkraftwagen ... 2,50 m. Also kommt drauf an als was der Wagen zugelassen ist.
Aber, wenn ich mir die Bilder so anschaue.... ich hätte Angst das die Räder bei Bodenwellen oder Schlaglöchern, Einfahretn usw aufsetzen.
Öhm ... die Hinterräder des Strandseglers sind so tief, dass es dir schon bei etwas Bewegung im Heck den Träger samt Ladung auf unebener Strecke runterschmeissen wird. Kannst du die Hinterachschwingen nicht abnehmen und den Seglerrahmen im Innenraum unterbringen?
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. Juli 2023 um 15:15:24 Uhr:
Öhm ... die Hinterräder des Strandseglers sind so tief, dass es dir schon bei etwas Bewegung im Heck den Träger samt Ladung auf unebener Strecke runterschmeissen wird. Kannst du die Hinterachschwingen nicht abnehmen und den Seglerrahmen im Innenraum unterbringen?
Genau das ist mir auch negativ aufgefallen, bei einer größeren Bodenwelle dürften die Räder des Seglers aufsetzen. Was ziemlich unkalkulierbare Folgen hat, im besten fall geht nur der Segler kaputt im schlimmsten fall landet das ganze "Gelumpe" auf der Straße.
Zitat:
@stero111 schrieb am 9. Juli 2023 um 15:06:51 Uhr:
§§32 Abs 1.5 StVZO sagt: bei Personenkraftwagen ... 2,50 m.
Das gilt für die Breite des Fahrzeugs, die ändert sich durch die Ladung ja nicht.
Für die Breite von Fahrzeug und Ladung ist §22 Absatz 2 StVO zuständig, und der unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Fahrzeugarten (abgesehen von lof und Kühlfahrzeugen).