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TÜV - Suche genaue Definition HU-Frist und ab welchem TAG zu spät

Themenstarteram 8. Januar 2013 um 8:23

Hallo,

mal wieder TÜV. Nirgends, weder auf den TÜV Seiten, Wiki,... etc.

ist genau definiert, ab welchem Tag man zu spät zu einer HU-Untersuchung erscheint.

Der Stand der DInge is ja:

"Bei Überschreitung der Frist zur Hauptuntersuchung um mehr als 2 Monate, ist ein Aufschlag

von 20 % des HU- Entgeltes zu berechnen." ---> Tüv Thüringen

So, angenommen der Monat Mai ist oben auf der Plakette. Also im Mai ist die HU fällig. Bin ich dann am 2. Mai schon zu spät oder wie ist das geregelt? Oder ist man ab dem 1.Juni um einen Tag zu spät?

Wo steht das genau geregetl und nicht immer so schwammig wie oben vom Tüv zitiert. Kennt sich wer gut aus?

Danke und viele Grüße

nepo73

 

EDIT:

Ich habe etwas gefunden: Auf der Wikiseite - Hauptuntersuchung PKW ist doch rechts eine orange Plakette. Darunter steht, dass der Tüv bis einschließlich des Monats gilt, der oben steht. Also ist der 1.Tag nach diesem Monat zu spät. Sehe ich das so richtig? Trotzdem würde ichgern eine nachweisbare Stelle zum einem Gesetzestext finden, da genau diese Schwammigkeit von den Prüfern ausgenutzt wird.

Beste Antwort im Thema

Zu spät ist der erste Tag des Monats, welcher nach dem auf der HU-Plakette angegebenem Monat liegt. Ist doch nicht so schwer.....

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Du musst in dem Monat hin (oder auch eher, aber wer macht das schon), der auf der Plakette steht.

Mein Auto bekam vor 2 Jahren im Januar HU neu, Plakette bis 1/2013. War am 2. Januar d.J. wieder bei der HU und bekam eine Plakette bis 1/2015.

Themenstarteram 8. Januar 2013 um 8:34

Ok, dass ich hin muss, weiß ich auch.

Mir geht es um die genaue Definition, ab wann ist es um GENAU 1 Tag zu spät?

Oder was hat Vorrang?

1. Der TÜV ist bis einschließlich des oben stehenden Monats (auf der Plakette) gültig?

oder

2. In diesem Monat ist due HU fällig?

Gibt es da keine gestzliche Quelle?

Danke

mfg

Zu spät ist der erste Tag des Monats, welcher nach dem auf der HU-Plakette angegebenem Monat liegt. Ist doch nicht so schwer.....

Themenstarteram 8. Januar 2013 um 8:39

Zitat:

Original geschrieben von BMWRider

Zu spät ist der erste Tag des Monats, welcher nach dem auf der HU-Plakette angegebenem Monat liegt. Ist doch nicht so schwer.....

Erzähl das mal dem Prüfer.

Wo steht das gesetzlich verankert. Denn Die Werkstatt/der Prüfer möchte morgen 20% aufschlagen für eine Plakette mit dem Monat 11 oben.

Das hieße der November und der Dezember sind überfällig.

Also wieder die Frage, nach dem Gesetzestext ;)

§29(7) STVzO: "Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. [...]"

Eine Überschreitung um MEHR als zwei Monate würde ich daher bei Frist 11/2012 als Februar betrachten und das dem Prüfer auch so mitteilen.

Themenstarteram 8. Januar 2013 um 8:54

Danke BWM Rider.

Genau das habe ich gesucht und war auch fündig geworen auf "www.vrvz.de"

§ 29 StVZO: Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SPSchild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

 

du bist der Beste.

Danke.

Die Bevölkerung *rules* :)

mfg

Ich habe mein Auto mal umgemeldet am 31.10.05

TÜV hatte der Wagen damals bis Oktober, also noch genau den Tag der Ummeldung. War zwar kein Problem, aber musste mir anhören, dass der TÜV ja kaum noch gültig ist :D

Anders ausgedrück, die Prüfer und die auf dem StVA wissen da schon sehr genau bescheid, die machen den ganzen Tag nichts anderes.

Man fährt nicht "TÜV machen", sondern "HU machen"! :D

Themenstarteram 8. Januar 2013 um 16:27

Zitat:

Original geschrieben von VW-Malle

Man fährt nicht "TÜV machen", sondern "HU machen"! :D

Wer hat denn das bitte schön irgendwo erwähnt? "TÜV machen"

Zitat:

Original geschrieben von nepo73

Ok, dass ich hin muss, weiß ich auch.

Mir geht es um die genaue Definition, ab wann ist es um GENAU 1 Tag zu spät?

Oder was hat Vorrang?

1. Der TÜV ist bis einschließlich des oben stehenden Monats (auf der Plakette) gültig?

oder

2. In diesem Monat ist due HU fällig?

Gibt es da keine gestzliche Quelle?

Danke

mfg

Hallo,

zu 1

Das Fahrzeug hat mit dem Ablauf des Monats, der oben steht keine gültige HU mehr.

zu 2

Du hast Dir das schon selbst beantwortet. Da die HU mit Ablauf des Monats der oben steht abgelaufen ist, muss Du innerhalb des Monats, der oben steht zum z.B. TÜV / Dekra um die HU zu erneuern (steht unter Beachtung des Jahres natürlich).

Ohne gültige HU sollte kein Fahrzeug sein :D

Zur Fristenberechnung.

Die Zwei-Monatsfrist beginnt mit dem 1. des Monat zu laufen, der nach der HU beginnt.

Beispiel: Ablauf der HU 12/2012

Beginn der Frist 01.01.2013

Ablau der Frist 28.02.2013

Rechtsgrundlage ist der § 29 StVZO

Wie bei den Lottozahlen, alles ohne Gewähr, denn oftmals kennt es einer besser ;)

Zitat:

Original geschrieben von nepo73

;

§ 29 StVZO: Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

 

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SPSchild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

 

 

du bist der Beste.

Danke.

Die Bevölkerung *rules* :)

mfg

Wie sieht es denn dann mit der neuen Plakette aus wenn sich die Alte "verlängert" durch den Mängelbericht? Mir haben sie dann eine mit dem alten Monat aufgeklebt. Eigentlich dann ja nicht korekt, oder.

Moorteufelchen

am 8. Januar 2013 um 19:13

Zitat:

Original geschrieben von nepo73

Zitat:

Original geschrieben von VW-Malle

Man fährt nicht "TÜV machen", sondern "HU machen"! :D

Wer hat denn das bitte schön irgendwo erwähnt? "TÜV machen"

Zwar nicht "TÜV machen", aber DU schreibst im Zusammenhang mit dr HU immer von TÜV!

Aber zurück zum Thema: du hast dir deine Frage bereits richtig selbst beantwortet!

was für eine bescheuerte diskusion...wen mai draufsteht dann geht man im mai. wer keinen bock hat oder überfordert ist mal aufs nummernschild zu schauen der zahlt halt.

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

was für eine bescheuerte diskusion...wen mai draufsteht dann geht man im mai. wer keinen bock hat oder überfordert ist mal aufs nummernschild zu schauen der zahlt halt.

ja, und wenn er am 1.6. noch irgendwo steht, abschleppen, oder ?

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