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TÜV überziehen - mit roten Nummern oder ohne Kennzeichen?

Themenstarteram 1. Juli 2010 um 17:30

Hallo,

mich beschäftige seit einiger Zeit folgende fiktive Situation:

Wenn ich mit einem PKW oder PKW-Anhänger sagen wir im Januar zum TÜV gemusst hätte, dann würde - sofern ich erst jetzt dorthin fahre - die nächste Hauptuntersuchung auf den ursprünglichen Monat datiert, also Januar in 2 Jahren, obwohl es ja mitlerweile Juli ist.

Wenn ich das Auto oder den Anhänger aber jetzt abmelden würde, und dann zum TÜV fahre, dann würde ich volle 2 Jahre bekommen.

Folgende Idee: Ich packe an das Fahrzeug rote Händlerkennzeichen dran oder Kurzzeitkennzeichen. Wie sieht die situation dann aus?

Mir ist klar, dass dann die Plakette und der Stempel im fahrzeugschin dann fehlen. Das könnte ich ja bei meiner Zulassungstelle nachtragen bzw. -kleben lassen, oder???

Bin gespannt auf eure Meinungen :-)

Gruß

Pinarella

Beste Antwort im Thema

du darfst an ein versichertes / angemeldetes Fahrzeug keine roten oder Kurzzeitkennzeichen anbringen - Verstoß gegen §16 FZV

hast du noch den alten Fahrzeugbrief oder schon die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2?

Was versprichst du dir von einer solchen Aktion? Du oder jemand anders warst nicht in der Lage dir den Termin zur HU rechtzeitig vorzunehmen und willst dazu nun gegen geltendes Recht verstoßen?

Wegen den 6 Monaten HU wird der Wagen nicht besser oder schlechter. Nur deine Weste wird dreckiger.

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Wenn das Fahrzeug vor der HU-Fälligkeit abgemeldet wurde, bekommst du 2 volle Jahre.

Die Plakette bekommst du dann bei der Anmeldung.

edit: 19:52

falsches nicht entfernt.

du darfst an ein versichertes / angemeldetes Fahrzeug keine roten oder Kurzzeitkennzeichen anbringen - Verstoß gegen §16 FZV

hast du noch den alten Fahrzeugbrief oder schon die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2?

Was versprichst du dir von einer solchen Aktion? Du oder jemand anders warst nicht in der Lage dir den Termin zur HU rechtzeitig vorzunehmen und willst dazu nun gegen geltendes Recht verstoßen?

Wegen den 6 Monaten HU wird der Wagen nicht besser oder schlechter. Nur deine Weste wird dreckiger.

Themenstarteram 1. Juli 2010 um 19:06

Hallo,

OK, das mit den roten Nummern an angemeldeteten Fahrzeugen wusste ich nicht.

Ich habe keinen Fahrzeugschein und -brief. Habe mir neulich einen PKW-Anhänger gesehen, den ich kaufen wollte. Der hatte bis Januar 2010 TÜV.

Er wird - wie bereits gesagt - nicht besser oder schlechter. Mir geht es darum, ob ich, wenn ich jetzt zum TÜV fahre, die 6 Monate "verschenke" oder ob das eben nicht sein muss.

Also hätte ich theoretisch folgende Möglichkeiten:

1. Anhänger mit bisherigen Kennzeichen zum TÜV und nur 18 Monate neu drauf.

2. Anhänger abmelden und ohne Zulassung zum TÜV - dann volle 2 Jahre??

(3. Anhänger ummelden und mit neuen Kennzeichen zum TÜV und 18 Monate TÜV - wobei das ja garnicht geht, denn ohne TÜV keine An- / Ummeldung.)

4. Eben mit roten Nummern oder Kurzzeitkennzeichen oder OHNE Kennzeichen zum TÜV und 2 Jahre bekommen?? (In diesem Fall Vorteile: 2 Jahre TÜV und keine extra Gebühr fürs Stilllegen, von den Kosten für evtl. Kurzzeitkennzeichen mal abgesehen.)

Pinarella

Der Anhänger muß bei HU-Fälligkeit abgemeldet sein, um die vollen 2 Jahre zu bekommen.

Ein nachträgliches Stillegen um die Rückdatierung zu vermeiden ist nicht zulässig und wird daher auch nicht funktionieren, da es spätestens bei der Neuanmeldung auffällt.

grade bei einem Anhänger ( ausgenommen Spezialaufbauten, WoWa's und so weiter) ist der TÜ doch so leicht durch zu kriegen, da würd ich auf die 6 Monaten und die umständlichen Prozedere verzichten.

Themenstarteram 1. Juli 2010 um 20:04

Hallo,

OK, danke für eure Antworten.

Ich habe den Anhänger nicht gekauft, mich hat das einfach nur interessiert.

Was wäre, wenn ich den Anhänger nach Ablauf des TÜV abmelde, also sagen wir am 01. Februar, und ihn dann fast 2 Jahre stehen lasse, und ihn am 31. Januar nach FAST 2 Jahren wieder anmelde und vorher zum TÜV fahre? Bekomme ich dann für 1 Tag TÜV und muss das bezahlen und den nächsten Morgen wieder zum selben Prüfer???

Gruß

Pinarella

am 1. Juli 2010 um 20:12

Zitat:

Original geschrieben von Pinarella

Hallo,

...

1. Anhänger mit bisherigen Kennzeichen zum TÜV und nur 18 Monate neu drauf.

Was ja wohl das einfachste und beste wäre!

Zitat:

4. Eben mit roten Nummern oder Kurzzeitkennzeichen oder OHNE Kennzeichen zum TÜV und 2 Jahre bekommen?? (In diesem Fall Vorteile: 2 Jahre TÜV und keine extra Gebühr fürs Stilllegen, von den Kosten für evtl. Kurzzeitkennzeichen mal abgesehen.)

Pinarella

Und wo willst du dir dann die neue Plakette holen?

Meinst du nicht das die Zulassung den Braten riecht und dir folgens sagt: "Schön sie haben ja jetzt die HU nachgeholt, wir kleben ihnen dann mal dei Plakette bis 01/12 drauf." Die Leute auf de Zulassung können ja noch selbst sehen, wann deine alte HU abgelaufen war und geben dir dann ab da die neuen zwei Jahre HU.

UNd außerdem dürften die Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen (abgesehen von dem bereits erwähnten Straftatbestand) wesentlich teurer sein als die anteilig verlorenen 6 Monate HU!

hugaar, der noch nie beim TÜV war, ich fahr immer zur HU

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

du darfst an ein versichertes / angemeldetes Fahrzeug keine roten oder Kurzzeitkennzeichen anbringen - Verstoß gegen §16 FZV

§22 Abs.1 Satz 2 StVG - Kennzeichenmissbrauch

"ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,"

Straftat

Doch, der Kennzeichenmissbrauch kommt eben noch dazu (und wiegt erheblich schwerer)

(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. …

am 2. Juli 2010 um 4:23

hm, mal zu dem thema. bei einigen hændlern stehen autos ja ewig auf dem hof bis zum verkauf. meist ist die HU eh abgelaufen. jedes gebrauchtauto was ich bis jetzt gekauft hatte ging vor der uebergabe an mich zur HU und hatte dann volle 2 jahre TUV. kann es nicht sein das man durch den halterwechsel am ende nicht bestraft wird und die vollen 2 jahre bekommt?

gruss

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Doch, der Kennzeichenmissbrauch kommt eben noch dazu

Nein, es kommt nicht dazu, er existiert allein. Kein Verstoß gegen §16 FZV.

Ein Verstoß gegen §16 FZV würde nur die Zulassungsstelle begehen, weil sie ein Kennzeichen für ein Fahrzeug erteilt, für das kein Kennzeichen erteilt werden dürfte.

Da der Zulassungsstelle aber nicht bekannt ist, für welches Fahrzeug ein KZK oder HKZ erteilt wird, sondern die Verantwortung für die zulässige Nutzung beim Halter/Fahrer liegt, macht sie nichts falsch.

Ist der Zulassungsstelle bekannt, dass ein KZK für ein bereits zugelassenes Fahrzeug beantragt wird, weil es im Antrag angegeben wurde, bekommt man kein Kennzeichen zugeteilt.

am 2. Juli 2010 um 6:07

Zum einen ist es keine Strafe und zum anderen bringt der alleinige Halterwechsel nichts.

Dann bekommst du nur die verbleibenden Monate HU angerechnet.

Wenn du mit nem neuen HU-Bericht kommst bekommst du als neuer Halter die 2 Jahre.

Zitat:

Original geschrieben von mattalf

... ging vor der uebergabe an mich zur HU und hatte dann volle 2 jahre TUV. ...

Die meisten Denkfehler kommt aus einer falschen Sichtweise zu einer "2jährigen Gültigkeit" einer HU - es gibt keine "Gültigkeit", nicht eine Stunde.

Alle 2 Jahre muss (üblicherweise) ein klassischer PKW zur HU, die HU ist nicht zwei Jahre gültig, sondern man hat zwei Jahre bis zur nächsten Regel-Überprüfung.

Wenn Du deine 30 Minuten Mittagspause beginnst, dann ist da auch keine "Gültigkeit", sondern nur ein befristeter Zeitraum in der Du nicht arbeiten musst.

Es gibt keine Gültigkeit - einen Zeitraum, in dem Du etwas "aktiv besitzt", wie zB. den Führerschein; sondern nur eine Pause, in der Du nichts machen musst.

Somit sind grundsätzlich die 2 Jahre ab bestandener HU der schon richtige Grundsatz. Diese Rückdatierung war nie so astrein, nur hat nie ein davon Betroffener (jemand, der rückdatiert wurde) geklagt und das Ganze überprüfen lassen, sondern als "ist halt so" abgehakt.

In anderen Bereichen sind Leute aktiv geworden, haben auch jahrelang geltende "Merkwürdigkeiten" per Klage überprüfen lassen und auch erhebliche Korrekturen bewirkt.

Diese Rückdatierung ist in ihrer Vorgabe sogar so unlogisch, weil sie sich nur auf zugelassene Fahrzeug bezog.

Es gibt keine "besonderen Hintergrund", also eine aktive Denkweise, dass man extra die nicht zugelassenen Fahrzeuge von der Rückdatierung ausgenommen hat, sondern nur einen Ausführungsfehler, die ("passive") Unterlassung, auch die nicht zugelassenen Fahrzeuge in diese Änderung mit der Rückdatierung mit einzubeziehen.

Konkret:

Diese Rückdatierung wurde in den Bereich einer Vorschrift hineingesetzt, die sich ausschließlich auf zugelassene Fahrzeuge bezieht, nicht in den Bereich "eins höher", der sich auf alle Fahrzeuge, und damit auch auf die nicht zugelassene Fahrzeuge bezieht.

Der Sinn der Rückdatierung, HU-Überzieher nicht zu belohnen, würde durch die Ausdehnung auf nicht zugelassene Fahrzeuge ja nicht erfüllt.

Es sollte doch mit der Rückdatierung die Ausdehnung auf eine 2 Jahre überschreitende Frist zur HU-Untersuchung vermieden werden.

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