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Überholverbot Zeichen 277 gilt auch für Wohnmobile > 3,5 Tonnen?
Hallo zusammen,
ich war bisher der Ansicht, daß ich mit meinem Womo (zGG 5 Tonnen) ab der Beschilderung mit Zeichen 277 nicht überholen darf.
"Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"
Ich hab in den Fahrzeugpapieren geschaut.
Unter "J" steht beim Womo "M1", also genauso wie bei unserem Opel Astra oder beim Mercedes Viano
Unter "5" steht beim Womo "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL", ebenfalls genau wie beim Astra und Viano
Einziger Unterschied ist, daß beim Astra unter Punkt 5 "Kombilimousine", beim Viano "Mehrzweckfahrzeug" und beim Womo "Wohnmobil" steht.
Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren (jaja, ich kann die Wahrheit vertragen ). Aber wenn ich da keinen Unterschied feststellen kann, ist das Womo dann nicht auch ein "Personenkraftwagen"? Darf ich damit dann nicht doch überholen bei Zeichen 277?
Und wenn nein, woher soll man das wissen wenn die Papiere besagen, daß das Wohnmobil ein PKW ist?
Gruß
Jürgen
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 22:48:16 Uhr:
Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG).
Nein, du hast doch schon selbst ein Gegenbeispiel gebracht. Nimm einen Sprinter mit Pkw-Zulassung mit 5 t zGG oder Donald Trumps Limousine mit 7 t zGG. Das sind Pkw, aber die Klasse B reicht nicht.
In den Köpfen sitzt zwar irgendwie fest verankert "Pkw ist bis 3,5 t" und "Lkw ist über 3,5 t", aber das stimmt beides nicht.
Richtig ist, dass es Rechtsprechung gibt, die es abgelehnt hat, die Eintragungen in den Papieren als maßgeblich anzusehen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt hat. Wer also im Sprinter mit Pkw-Zulassung Sitze ausbaut, um Rohre und Bretter transportieren zu können, der hat möglicherweise plötzlich einen Lkw. Bei einem Wohnmobil, das bestimmungsgemäß benutzt wird, besteht diese Gefahr nicht. Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.
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177 Antworten
Erläuterung zu Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Hallo ins Forum,
nach einhelliger Meinung der einschlägigen Kommentare bezieht sich das Schild auf das zGG. Damit gilt's ab 3,5t aufwärts, wenn's ein Kraftfahrzeug ist. Auf die Typeinstufung kommt's dabei nicht an, wenn es nicht explizit ein PKW (geht aber nur <3,5t) oder ein Bus ist.
Viele Grüße
Peter
Zitat:
@Caravan16V schrieb am 5. Oktober 2018 um 21:10:18 Uhr:
Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren
Nein, du hast das ganz richtig verstanden. Pkw sind vom Verbot des Zeichens 277 immer ausgenommen, also musst du mit deinem Womo, das ja mehr als 3,5 t zGG hat, nur eine Frage stellen: Ist es ein Pkw, ja oder nein? Und dafür würde ich genau so vorgehen, wie du es schon gemacht hast.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 5. Oktober 2018 um 21:41:06 Uhr:
Zitat:
@Caravan16V schrieb am 5. Oktober 2018 um 21:10:18 Uhr:
Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren
Nein, du hast das ganz richtig verstanden. Pkw sind vom Verbot des Zeichens 277 immer ausgenommen, also musst du mit deinem Womo, das ja mehr als 3,5 t zGG hat, nur eine Frage stellen: Ist es ein Pkw, ja oder nein? Und dafür würde ich genau so vorgehen, wie du es schon gemacht hast.
Damit wäre das Womo ein PKW und ich darf überholen.
Gruß
Jürgen
Zitat:
@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 21:20:05 Uhr:
Auf die Typeinstufung kommt's dabei nicht an, wenn es nicht explizit ein PKW (geht aber nur <3,5t) oder ein Bus ist.
Warum geht PKW nur bis 3,5t? Wo steht das? Finde dazu nichts offizielles.
Gruß
Jürgen
Hallo ins Forum,
eine genaue Definition des PKW gibt's so nicht direkt. Man kann es aus Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes und des Fahrerlaubnisrechts ableiten. Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG). Wenn man sich dann auch noch die Regelungen der EU anschaut, ist dort das Wohnmobil mit "SA" (Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung) aufgeführt und es mit einer eigenen Sondervorschrift der Klasse M zugeordnet.
Daraus ergibt sich, dass ein Wohnmobil wegen der Sondervorschrift nicht unmittelbar der Klasse M angehörig ist (dies sind aber kraft Definition alle PKW), es aber auch kein LKW ist. Damit ist es kein PKW, aber auch kein LKW, sondern ein Fahrzeug eigener Art, welches auch in die Klasse M einsortiert ist.
Wenn ich mir die Kommentierungen anschaue, wird die Gewichtsgrenze überall als maßgeblich angesehen. Damit wurde auch Urteile begründet, in denen ein 4,5t-Sprinter (als PKW zugelassen) wie ein LKW angesehen wurde, was für den Fahrer in einem Fall bittere Folgen hatte, weil er das beschilderte Limit (120) nur knapp überschritten hatte, er aber wegen der Gleichstellung mit dem LKW nur 80 hätte fahren dürfen und damit dann mit >40 km/h mehr unterwegs war.
Von daher würde ich da keine Experimente machen. Dieses Ergebnis zeigt sich übrigens auch, wenn man das Thema mal durch Google jagt. Auch da ist ziemlich einhellig die Aufassung, dass die Sperre auch für Womos gilt.
Viele Grüße
Peter
Zitat:
@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 22:48:16 Uhr:
Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG).
Nein, du hast doch schon selbst ein Gegenbeispiel gebracht. Nimm einen Sprinter mit Pkw-Zulassung mit 5 t zGG oder Donald Trumps Limousine mit 7 t zGG. Das sind Pkw, aber die Klasse B reicht nicht.
In den Köpfen sitzt zwar irgendwie fest verankert "Pkw ist bis 3,5 t" und "Lkw ist über 3,5 t", aber das stimmt beides nicht.
Richtig ist, dass es Rechtsprechung gibt, die es abgelehnt hat, die Eintragungen in den Papieren als maßgeblich anzusehen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt hat. Wer also im Sprinter mit Pkw-Zulassung Sitze ausbaut, um Rohre und Bretter transportieren zu können, der hat möglicherweise plötzlich einen Lkw. Bei einem Wohnmobil, das bestimmungsgemäß benutzt wird, besteht diese Gefahr nicht. Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 5. Oktober 2018 um 23:03:54 Uhr:
Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.
Tatsächlich ist ein Richter schon mal mit genau dieser Logik gekommen.: Womos sind weder Pkws noch Busse, also gilt das Lkw-Überholverbot für sie.
https://verkehrslexikon.de/Texte/Wohnmobil01.php
Ich wüsste auch nicht, dass da irgendein Gericht mal widersprochen hätte, auch wenn das Urteil schon über 25 Jahre alt ist und noch aus der Zeit stammt, als die Grenze noch bei 2,8t lag.
Somit ist das Womo eine eigene Fahrzeugkategorie, und für Wohnmobile > 3,5t gilt das Lkw-Überholverbot - ebenso wie vermutlich generell alle Ver- und Gebote mit dem Lkw-Zusatzschild. Insbesondere würde das auch bedeuten, dass das Wohnmobil auf dem Lkw-Autobahnparkplatz parken darf, und auf dem Pkw-Parkplatz nicht.
Das Womo war zu den Zeiten des Urteils, also vor 25 Jahren, eine eigene Fahrzeugkategorie. Damals lautete in den Papieren der Eintrag bei einem Pkw "Personenkraftwagen" und bei einem Wohnmobil "So.Kfz. Wohnmobil", also ein "sonstiges Kfz." und war damit eine andere Fahrzeugart als ein Pkw.
Das ist heute anders, wie vom TE schon erläutert wurde. Sein Womo gehört laut Papieren zur EU-Fahrzeugklasse M1, das ist ein Fahrzeug zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Und genau so lautet auch der Eintrag zu einem Pkw.
Das Urteil kann also, insoweit es die Zulassung laut Papieren betrifft, heute nicht mehr herangezogen werden. Das Gericht hat zusätzlich zur Fahrzeugart auch noch die Zweckbestimmung erwähnt, wie es die heutige Rechtsprechung tut. Hierzu hieß es "Weder ein Omnibus noch ein Pkw haben die dem Wohnmobil eigentümliche Zweckbestimmung, außerhalb der Fahrt zum ständigen Aufenthalt und insbesondere auch zur Übernachtung von Menschen zu dienen." Damit ist aber nicht erklärt, warum ein Womo nicht auch gleichzeitig ein Pkw sein kann und nur eine spezielle Unterart ist, so wie Kleinwagen, Sportwagen, Cabrio usw.
Man kann es auch noch im Wege der Auslegung probieren: Warum gibt es eigentlich das Zeichen 277? Vermutlich soll großen, tempolimitierten Fahrzeugen das Überholen verboten werden, schnelleren Fahrzeugen aber nicht. Ein KOM, der ggf. 100 km/h fahren darf, ist vom Verbot ausdrücklich ausgenommen. Warum also nicht auch ein Womo, das nach der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen bis 7,5 t zGG auch 100 km/h fahren darf? Diese Ausnahmeverordnung ist übrigens auch erst am 08.03.2005 in Kraft getreten, also 12 Jahre nach dem Beschluss des OLG Braunschweig.
Da frag ich mich ehrlich gesagt, was der Gesetzgeber dem Normalbürger so alles an Recherchearbeit zumutet nur um rauszufinden, ob er mit seinem Fahrzeug überholen darf oder nicht. Alle Einträge in sämtlichen Papieren (Schein, Brief, COC) besagen, daß mein Camper ein PKW über 3,5 Tonnen ist. Wie soll ich daraus klar und zwingend jetzt ableiten, daß ich bei Zeichen 277 NICHT überholen darf ?
Das ist doch ein Unding! Und ich dachte immer, bei uns in D sei alles überreguliert...
Gruß
Jürgen
Darfst du doch, ist schließlich ein PKW.
@ TE
Wenn bei Dir im Fzg. "Wohnmobil" oder "Sonder-KFZ" drin steht, darfst Du beim Schild 277 nicht überholen.
Welche KFZ-Steuern zahlst Du denn?
Hubraumbasierte PKW-Steuern, oder gewichtsbasierte Womo-Steuern?
Und eigentlich dürftest Du auf Autobahnen dann auch nur 100Km/h fahren...!
Mit meinem ehemaligen Viano MP + leeren Anhänger hatte ich deswegen eine Gerichtsverhandlung...!
(Und verloren...!)
-
Die interessante Frage ist, wie du auf die Idee kommst, dass du NICHT überholen darfst.
Zitat:
@princeton schrieb am 6. Oktober 2018 um 09:01:13 Uhr:
@ TE
Wenn bei Dir im Fzg. "Wohnmobil" oder "Sonder-KFZ" drin steht, darfst Du beim Schild 277 nicht überholen.
Genau das verstehe ich nicht. Denn vom Überholverbot ausgenommen sind explizit PKW und Busse. Ob der PKW jetzt als Cabrio/Kombilimousine/Mehrzweckfahrzeug/Wohnmobil/sonstewas geführt wird, er ist und bleibt ein PKW. Also zumindest verstehe ich das so. Etwas anderes kann man sich natürlich irgendwie zusammenpfriemeln. Nur finde ich es unter aller Kanone, daß dieser Interpretationsspielraum überhaupt besteht. Denn die Strafe zahle ich ja trotzdem selbst...
Welchen Sinn macht es sonst, PKW >3,5t vom Überholverbot auszunehmen? Welche wären das dann explizit?
Zitat:
Welche KFZ-Steuern zahlst Du denn?
Hubraumbasierte PKW-Steuern, oder gewichtsbasierte Womo-Steuern?
Womo-Steuer. Aber wo besteht der direkte geschriebene Zusammenhang zwischen Besteuerung und Überholverbot?
Zitat:
Und eigentlich dürftest Du auf Autobahnen dann auch nur 100Km/h fahren...!
Das ist sowieso klar.
Zitat:
Mit meinem ehemaligen Viano MP + leeren Anhänger hatte ich deswegen eine Gerichtsverhandlung...!
(Und verloren...!)
Naja, Du hattest die Gerichtsverhandlung vermutlich wegen des Anhängers oder?
Gruss
Jürgen