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Umbauten “Tuning“ vor Baujahr 19XX teilweise ohne ABE's/BE's?
Hallo,
ich bin seit einigen Wochen stolzer Besitzer eines Golf 2 19E-
eigentlich als Winterauto gekauft hab ich mich in den Kleinen CL verguckt.
Nun wird es Zeit, dem CL ein wenig seines alten Glanzes zurück zugegeben.
Demnach sollen die zu alten, verranzten und angeschlagenen Teile
ausgetauscht bzw. erneuert werden,
ggf. würde ich ihn auch ein wenig aufwerten wollen.
Der komplette Innenraum (Karosse) hat eine neue gute 2K Lackschicht bekommen, und neues KFZ Wachs, neu Dichtungen usw. .
Nun zur eigentlichen Frage- ich habe von einem Arbeitskollegen erfahren das bei
Autos vor 19xx, bei manchen Teilen, im Gegensatz zu Autos nach diesem Baujahr
KEINE ABEs bzw. Gutachten (?) notwendig sind.
Ähnlich wie bei der Geschichte mit der Leuchtweitenregulierung, die ja bei Autos bis 1989 oder 1990 nicht TÜV-relevant ist.
Was gibt es noch für Baugruppen-Teile, die bei so einem alten Auto ohne Nachweise verbaut werden dürfen?
Und der Ordnung halber welches Baujahr ist das betreffende?
Viele Grüsse
Julius
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18 Antworten
da mach dir mal keine hoffnungen, zu zweier bauzeiten war schon alles mit eintragung oder abe...überleg dir erstmal ein konzept und dann mach dich auf die suche nach den entsprechenden teilen. es gibt noch ne menge, auch 80er jahre zubehör falls da bedarf is...
Lichtaustrittskante ist auch so ein Thema. Bis 88 gilt: runter mit der Karre . Können Dich die Cops mal sauber am Oarsch
Darüber hinaus ist "Tuning" bei Autos ohne Kat wesentlich leichter. Power satt ohne Kat und so. Das schnuffelt immer. Ob das dann ein bischen mehr oder weniger stinkt, ist im weitesten Sinne egal so lange der Leerlauf CO glaub bis maximal 3 oder 4% eingehalten wird. Das ist ne Menge Zeug
Es geht jetzt nicht Wirklich um einen Umbau, eher un eine Aufwertung, ich will nur
nicht unbedingt in ein 500 € Auto z.B. neue Sitze samt Konsolen ( ausgeschlagen) für 300-500 € bringen, da das Bsp. meines Arbeitskollegen die Sitze waren.
Er ist der festen Überzeugung das vor Bj. 1990\1991 Sitze ohne ABE verbaut werden dürfen, klingt komisch, aber er ist sich so sicher das ich nachhacken musste.
Und deswegen wollte ich mich mal bei euch erkundigen, ob mein Arbeitskollege mir etwas zutreffendes berichtet hat.
LG Julius
Zitat:
Original geschrieben von deranon
Es geht jetzt nicht Wirklich um einen Umbau, eher un eine Aufwertung, ich will nur
nicht unbedingt in ein 500 € Auto z.B. neue Sitze samt Konsolen ( ausgeschlagen) für 300-500 € bringen, da das Bsp. meines Arbeitskollegen die Sitze waren.
Er ist der festen Überzeugung das vor Bj. 1990\1991 Sitze ohne ABE verbaut werden dürfen, klingt komisch, aber er ist sich so sicher das ich nachhacken musste.
Und deswegen wollte ich mich mal bei euch erkundigen, ob mein Arbeitskollege mir etwas zutreffendes berichtet hat.
LG Julius
Das mit den Sitzen könnte sein. Meine Recaro mit Konsolen mussten auch nicht eingetragen werden. Baujahr 1986. Die waren seit ca. 92 im Auto
wenn du es irgendwie hin kriegst einen sitz aus z.b. ner s-klasse in deinen golf zu bauen, ohne irgendwas schweißen zu müssen, dann darfst du das, da der sitz ja zugelassen ist. schaffst du das indem du nur die sitzführung im auto änderst, den sitz aber nicht, dann ist es eintragungsfähig. schweißt du aber am sitz dioe füße vom golf 2 sitz an, dann ist das ganze nicht mehr erlaubt.
naja, so lange keiner drüber stolpert ist es auch wieder egal, aber erlaubt ist es dann trotzdem noch nicht.
mit lichtern ist es genauso. theoretisch könntest du die scheinwerfer und rückleuchten der s-klasse in deinen golf bauen und müßtest es nicht eintragen, da es zugelassene leuchten sind.mußt du dafür aber vorn 20cm an die haube anschweißen, muß das ganze eingetragen werden, da sich die fahrzeugmaße verändern...alles nicht so einfach.
wenn du andere sitze willst, dann guck was es beim zweier gab, da gibts genug auswahl, auch für kleines geld.
änderungen am fahrwerk/rädern/lenkrad/auspuff müssen immer abgenommen werden bzw eine abe oder eg-genehmigung haben...
Genau das ist der Punkt, allerdings sind Recaros ja mwn. immer mit ABE bzw Gutachten und Teile mit Dokumenten sind sehr viel teurer und gebraucht fehlt bei den meisten jeglicher Nachweis, da kann man froh sein wenns noch orginal mit Aufkleber oder aufgedruckter Nummer ist.
Jetzt bleib nur noch die Frage welche Teile oder Veränferungen an welches Bj. gebunden sind.
Das mit dem Leuchtwinkel (Einstrahlwinkel ist bis 1988- vorsichtig ausgedrückt - egal.
ich bin bei der Leuchtweiten regulierung sicher : vor 1989 egal ob und wie.
Bei den Sitzen / Konsolen brauchen wir noch das genaue Jahr und die bedingungen
ABE für irgendeinen VW (Palettenbauweise), oder reicht ein “ Tüv Bericht“ oder
benötigt man garnichts?
LG Julius
wie gesagt, da wirst du kein datum finden was für den zweier interessant is. das mit der leuchtweitenregulierung ist eins dieser daten und die lichtaustrittskante...alles andere wurde lange vorm zweier schon genau festgelegt und du wirst mit jeder kleinigkeit zum tüv müssen, außer du hast ne abe für das teil.
also wenn du sitze brauchst, guck bei golf 1 und 2, jetta 1 und 2, scirocco 1 und 2 und beim polo 86/86c. all diese sitzte kannst du so einbauen ohne das einer was sagen kann, alles andere nur mit gutachten. nen freifahrtsschein für irgendwelche anbauteile gibts beim zweier nicht.
in deutschland is halt schon ziemlich lange alles ganz genau geregelt...
Sitze vom Corrado gehn auch. Würde ich persönlich sogar sehr empfehlen
Zitat:
Original geschrieben von Snack-Attack
Sitze vom Corrado gehn auch. Würde ich persönlich sogar sehr empfehlen
...kommt darauf an, wie groß der TE ist. Meine Dame hatte die auch im Golf und konnte kaum über das Lenkrad gucken
da gibts jede menge daten!
ab 91 ist eine lwr PFLICHT!
ab 88 die 500mm lichtaustritskante
ab 91 brauchst eine nebenschlussleuchte
ab 91 (DA bin ich mir jetzt nicht sicher) brauchst seitenblinker
beim 2er golf kannst du machen was du lustig bist in sachen SITZEN. auch das mit dem umschweissen ist NICHT abnahmepflichtig. da sitze zuminderst für den 2er golf als "braucht keine spezielle be" läuft. also technisch den status eines schaltknüppels oder eines aschenbechers besitzt. ich zitiere einen tüv prüfer:
Zitat:
Änderungen der Sitze und der Sitzkonsolen in M1-Fahrzeugen ( PKW bis 3,5 to zGM)
Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als Bauartgenehmigungspflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.
Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:
Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.
Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:
Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG
Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.
Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:
Anhang I, Abschnitt 6: Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.
Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM.
In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert :
Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.
Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:
2.6.1 Längsverstellung
2.6.2 Höhenverstellung
2.6.3 Winkelverstellung
(...)
Anhang III ist für Busse und
AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind.
Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.
Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen :
§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,
Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden
1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von
a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und
2 für alle erstmals in den Verkehr kommenden
a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.
Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.
Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.
Diese Fassung lautet wie folgt:
§ 35a (2) StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:
Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).
Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...
Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":
Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u
Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,
VkBl S 303:
Diese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.
Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.
Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:
Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene
nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.
Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.
Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.
Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften.
ein sitz an dem du schweißen mußt damit er in dein auto passt, hat dann aber keine genehmigung mehr! sonst könnt man sich ja nen gartenstuhl einbauen...
hab das grad durch mit´m tüv. deshalb kannst du bei ebay auch nicht einfach nen sportsitz kaufen und den einbauen, weil die auch keine zulassung haben. da geht der weg nur über ne abnahme und genauso ist es auch mit fremdsitzen aus anderen fahrzeugen. das ist jedenfalls meine erkenntnis vom tüv...
seitenblinker is glaub ich anders, mein 35i von 93 hat auch noch keine. ich glaub das kam erst später, bin mir da aber auch nicht ganz sicher...
Zitat:
Original geschrieben von rollionputer
ein sitz an dem du schweißen mußt damit er in dein auto passt, hat dann aber keine genehmigung mehr! sonst könnt man sich ja nen gartenstuhl einbauen...
kannst du auch theoretisch. theoretisch kannst du auch eine gutarre als schalthebel haben. weil man eben erst garkeine genemigung mehr braucht. hab ich doch mit meinem zitat mit §geschrieben. kannst du gerne nachlesen
das es der eine oder andere prüfer eben anders sieht will ich garnet bestreiten. aber auch die kittelträger wissen nicht alles.
So ,
zu aller erst ich bin 176 cm groß/klein, das sollte passen^^ .
1) Die Lichtaustrittskante ist doch die tiefste lichtdurchlässigste Stelle des Scheinwerfers (nicht der Rahmen oder die Dichtung)-> Unterkante des Scheinwerfers.
Zitat:
beim 2er golf kannst du machen was du lustig bist in sachen SITZEN. auch das mit dem umschweissen ist NICHT abnahmepflichtig. da sitze zuminderst für den 2er golf als "braucht keine spezielle be" läuft. also technisch den status eines schaltknüppels oder eines aschenbechers besitzt.
2 a) D.h. ich kann die ausgeschlagenen Laufschienen und Sitze gegen jeden Sitz und dessen Befestigungen
(Konsolen / Laufschienen ) austauschen die jemals serienmäßig oder als Sonderausstattung vom Werk aus angeboten wurden
(Marken und Modell unabhänig) ?
- Selbst wenn ich dafür schweißen/ neue Gewinde schneiden o.Ä. müsste.
2 b) Zudem hab ich auch freie Wahl bei Konsolen und Sitzen solange diese ein E-Prüzeichen haben (also Zübehörteile)
3) Zum Gurt:
Zitat:
Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften.
Mein Golf ist Bj. 89, das heißt ich könnt gurte ohne E- Prüfzeichen verwenden, ( was mir persönlich zu gefährlich ist).
Fazit:
Zu den oben genannten Teilen benötige ich bei meinem alten Auto weder ABEs noch Gutachten es reicht wenn ein E-Prüfzeichen vorhanden ist, oder die Teile Serie sind/ waren bzw. Sonderausstattung vom Werk aus.
LG Julius
meiner meinung und zuminderst die eines prüfers und MEINES prüfers: ja!
aber nur so als tip: deine schiene ist net ausgeschlagen. die plastepimmel in den laufschienen sind ausgeschlagen. die kosten kein geld und wirken wunder
ach ja und e zeichen hat nix mit eg vorschriften zu tun.