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Umzug -> KFZ-Ummeldung -> Versicherung wird automatisch informiert?
Hallo, ich habe mal ne allgemeine Verständnisfrage zu der ich noch nichts im Netz gefunden habe:
Mal angenommen man zieht in ein anderes Bundesland.
Nun gehts ja nach der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt weiter zur Zulassungsstelle um das KFZ umzumelden.
Meine Frage: Wird die KFZ-Versicherung automatisch von der Ummeldung informiert? Es könnte sich ja auch die Prämie ändern wegen der Regionalklasse. Oder muss man da selbst aktiv werden?
Beste Antwort im Thema
Das ist leider alles falsch, denn hier handelt es sich um eine Kennzeichen - Mitnahme
Seit dem 01.01.2015 kann bei Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Kennzeichenschild des Fahrzeuges beibehalten werden.
Sie sparen die Kosten für neue Kennzeichenschilder.
Beispiel
Sie ziehen von Bayern nach NRW und nehmen Ihren PKW mit. Sie müssen dann lediglich bei der neuen Straßenverkehrsbehörde mit der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz.-Schein) Ihre neue Anschrift in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen.
Eine neue Versicherungs-Bestätigung (eVB-Nr.) ist nicht erforderlich.
Für die Kfz.-Steuer ist das bisherige Hauptzollamt zuständig.
Das Kennzeichen kann bis zur Außerbetriebsetzung oder Ummeldung des Fahrzeuges auf eine andere Halterin/einen anderen Halter behalten werden.
PS: künftig solltest du solche Fragen direkt mit der zuständigen Zulasungsstelle und/oder der Versicherung klären
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36 Antworten
Du musst selbst die Versicherung anrufen und alles umstellen
Du brauchst eh eine eVB zum Ummelden, daher musst du vorher deiner Versicherung die neue Adresse mitteilen
Das ist leider alles falsch, denn hier handelt es sich um eine Kennzeichen - Mitnahme
Seit dem 01.01.2015 kann bei Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Kennzeichenschild des Fahrzeuges beibehalten werden.
Sie sparen die Kosten für neue Kennzeichenschilder.
Beispiel
Sie ziehen von Bayern nach NRW und nehmen Ihren PKW mit. Sie müssen dann lediglich bei der neuen Straßenverkehrsbehörde mit der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz.-Schein) Ihre neue Anschrift in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen.
Eine neue Versicherungs-Bestätigung (eVB-Nr.) ist nicht erforderlich.
Für die Kfz.-Steuer ist das bisherige Hauptzollamt zuständig.
Das Kennzeichen kann bis zur Außerbetriebsetzung oder Ummeldung des Fahrzeuges auf eine andere Halterin/einen anderen Halter behalten werden.
PS: künftig solltest du solche Fragen direkt mit der zuständigen Zulasungsstelle und/oder der Versicherung klären
Hi nochmal, vielen Dank für eure Antworten.
Das was du, Oetteken, schreibst hab ich auch so recherchiert. Aber was bedeutet das für das Thema Versicherung?
Da alles gleich bleibt außer die Adresse im Schein, bleibt auch die Versicherung gleich? Ist eine Ummeldung bei der Versicherung nicht nötig? Oder stimmt doch was oben geschrieben wurde, das man persönlich, entweder vor oder nach der Ummeldung, das KFZ bei der Versicherung an der neuen Adresse melden muss?
Die Versicherung kann sich ändern (+ oder -), wenn der neue Wohnort in einer anderen Ortsklasse ist.
Zitat:
@Palp schrieb am 7. Dezember 2016 um 13:16:40 Uhr:
Hi nochmal, vielen Dank für eure Antworten.
Das was du, Oetteken, schreibst hab ich auch so recherchiert. Aber was bedeutet das für das Thema Versicherung?
Da alles gleich bleibt außer die Adresse im Schein, bleibt auch die Versicherung gleich? Ist eine Ummeldung bei der Versicherung nicht nötig? Oder stimmt doch was oben geschrieben wurde, das man persönlich, entweder vor oder nach der Ummeldung, das KFZ bei der Versicherung an der neuen Adresse melden muss?
Du bekommst eine neue Beitragsrechnung mit den neuen Regionalklassen.
Wenn du am Lastschriftverfahren teilnimmst brauchst du nichts zu unternehmen, denn die Versicherung wird von der Zulassungsstelle automatisch benachrichtigt.
Allerdings solltest du deine neue Postanschrift der Versicherung mitteilen.
Er braucht eine eVB ,auch wenn das Nummernschild gleich bleibt.
Vielleicht macht auch jede Zulassungsstelle/Bundesland was sie/es will
Nein celica1992!
Wir leben in einem Land mit vielen Bundesländern, noch mehr Bezirksregierungen und nochmals mehr Stadt- und Landkreisen mit Zulassungsstellen.
Da halte ich es nicht für ausgeschlossen oder sogar für wahrscheinlich, dass nicht überall gleich verfahren wird.
Darum wiederhole ich den Tipp, solche Fragen immer vorher mit der zuständigen Zulassungsstelle abzuklären.
Zitat:
@Palp schrieb am 7. Dezember 2016 um 11:28:36 Uhr:
Meine Frage: Wird die KFZ-Versicherung automatisch von der Ummeldung informiert?
wenn das Fahrzeug umgemeldet wird, bekommt der Versicherer dazu einen Datensatz. Wenn sich dadurch andere Regionalklassen ergeben, bekommst Du einen neuen Beitragsbescheid.
Zitat:
@celica1992 schrieb am 7. Dezember 2016 um 14:36:32 Uhr:
Er braucht eine eVB ,auch wenn das Nummernschild gleich bleibt.
Vielleicht macht auch jede Zulassungsstelle/Bundesland was sie/es will
grundsätzlich nur dann, wenn das Fahrzeug vor dem elektronischen Verfahren (2008) auf den VN / jetztigen Halter zugelassen wurde. Sonst ist der Datensatz zum Fahrzeug im System.
Unbenommen dessen hat jede Zulassungsbehörde leider immernoch ihre eigene Software, so dass es durch aus sein kann, dass einzelne (meinst kleine) Zulassungsbehörden immer noch nicht auf den "großen Datenpool" zugreifen kann und somit dann doch eine eVb benötigen.
Also allgemein weder falsch noch richtig.
Hier wurde aber im Bürgerbüro umgemeldet. Also Adresswechsel bei Einwohnermeldeamt mit automatischer Mitteilung an die Zulassungsbehörde. Also ist das hier nicht der Fall.
Dann hat unsere Zulassungsstelle die Neuerungen noch nicht mitbekommen
Auch können in unserem Bürgerbüro, nur Adressenänderungen innerhalb des Zulassungsbezirks gemacht werden.
Auszug:
Kfz-Ummeldung
Die "Ummeldung" eines Kraftfahrzeuges kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, wie zum Beispiel Umzug mit Landkreiswechsel, Gebrauchtfahrzeugkauf usw..
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Umschreibung aus einem Zulassungsbereich außerhalb des Landkreises Südliche Weinstraße bzw. der Stadt Landau (bei Zuzug oder bei Fahrzeugerwerb)
Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
Kennzeichenschilder falls das Fahrzeug noch zugelassen war (Hinweis: die bisherigen Kennzeichenschilder können beibehalten werden, sofern das Fahrzeug aktuell noch zugelassen ist und sich der Fahrzeughalter nicht ändert. In diesem Fall ist die Vorlage der Kennzeichenschilder nicht erforderlich)
gültiger Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung, bei Firmen eine gültige Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
Vollmacht (bei Zulassung durch Dritte)
Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.der Versicherungsgesellschaft)
Bescheinigung der gültigen Hauptuntersuchung
SEPA-Mandat
Es handelt sich nicht um eine Neuerung. Das war noch nie so. Der Versicherer muss ggü der Zulassungsbehörde den VS bestätigen. Das wurde getan. Ein WoW ändert nichts an der Deckungsbestätigung. Das man früher (und heute noch teilweise) eine (e)VB braucht, hat nur etwas mit der Unzulänglichkeit der technische Systeme zu tun.
Der Internetauszug von ist doch logisch und passt zudem was ich oben geschrieben habe.
Wie soll die Zulassungsbehörde bei Bekanntgabe einer Information wissen, ob das Fahrzeug bereits im neuen Verfahren geführt wird?
Sie muss die Information in ihrer "maximal möglichen Ausprägung" bekanntgeben und da es eben immernoch sein kann das man eine eVb braucht, ist sie als notwendig gelistet.
Ist für mich nachvollziehbar.
Mal anders gefragt: Was ist so schwer daran, die Versicherung anzurufen und denen die neue Adresse einfach mitzuteilen? Dauert 3 Minuten und tut auch nicht weh...