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unbegrenzte Geschwindigkeit nach neuer AB-Auffahrt?

Themenstarteram 4. September 2010 um 12:48

Hallo,

kurze Frage:

AB Tempo 100....ca. 500m weiter kommt eine Auffahrt, danach kein weiteres Temposchild mehr.

Welche Geschwindigkeit gilt somit ab Höhe der Auffahrt?

Auch vor und in der Auffahrt stehen keinerlei Tempohinweise, bin beide Strecken abgefahren.

Danke und Gruß Martin

Beste Antwort im Thema
am 4. September 2010 um 21:55

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Du solltest es auch beweisen können,

zB. dass Du ohne Ortskenntnis bist, weil weder Wohnung noch Arbeitsstätte noch die üblicherweise regelmäßig besuchten Verwandten wie Eltern, Großeltern, Kinder in der Nähe dieser Stelle sich befinden und dieser Streckenabschnitt auch nicht der regelmäßige Weg zwischen diesen Punkten darstellt.

Sorry, aber die Vorstellung ein Kraftfahrer müßte das jeweilige Limit auf sämtlichen Strecken die er regelmäßig befährt kennen, ist mehr als lächerlich. Und auch die Aussage, der Beschuldigte müßte seine Angaben beweisen, ist kompletter Unsinn. Nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen, dem Beschuldigten ist sein Vergehen nachzuweisen. Das ist so trivial, daß sollte sich eigentlich jedem erschließen.

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Auf deutschen AB`s gilt i.d.R. 130km/h wenn jegliche Verbote aufgehoben sind. Bei meinem Aufbauseminar vor ein paar Wochen habe ich diese Frage dem Fahrlehrer gestellt. Er sagte: "Wenn nach einem Verbotsschild, ca. 2km, kein weiters Verbotsschild aufgestellt ist, gilt i.d.R. die Richtgeschwindigkeit von 130km/h." Also kannst Du quasi auf die Tube drücken. ;)

 

Gruß, icke2610

Weiterhin 100 km/h.

Geschwindigkeitsbegrenzungen, wie auch Überholverbote sind Streckenverbote (siehe StVO) und beziehen sich immer auf die gesamte noch kommende Strecke.

Auch für den Auffahrenden gilt diese Begrenzung von 100 km/h. Nicht der Fahrer ist begrenzt, sondern die Strecke auf der er fährt. Da der diese Begrenzung jedoch nicht kennt, bleibt er straffrei ("strafbefreiender Verbotsirrtum").

Wenn er sie tatsächlich nicht kennt. Ist sie ihm bekannt, weil er Ortskenntnis hat, dann wird das nichts mit der "sicheren" Ausrede.

Ein Thema, was hier wohl alle 6 Monate kommt:

http://www.motor-talk.de/.../...windigkeit-signalabstand-t2635937.html

Wie der TE schon sagte, nach der Auffahrt kommt kein Schild mehr. Wie soll dann der Auffahrende wissen, dass auf dieser Strecke eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt?

Themenstarteram 4. September 2010 um 13:35

Zitat:

Original geschrieben von icke2610

Wie soll dann der Auffahrende wissen, dass auf dieser Strecke eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt?

Ich selbst habe mich bisher immer an die 100 gehalten dort.

gestern hatte ich aber die Diskussion mit einem Mitfahrer, welcher eben auch der Meinung ist, dass der aufahrende gar nichts von einem TL wissen kann, ergo erstmal davon ausgehen kann, dass dort Open Limit gefahren werden darf.

Aber was stimmt nun wirklich?

Martin

Zitat:

Original geschrieben von icke2610

Wie der TE schon sagte, nach der Auffahrt kommt kein Schild mehr. Wie soll dann der Auffahrende wissen, dass auf dieser Strecke eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt?

Vielleicht steht das Schild weiter oben an der Auffahrt, wo du es nicht siehst? Auf jeder Landstraße ohne TL darf man schließlich auch 100km/h fahren, warum dann nicht auch auf einer Autobahnauffahrt? (>100km/h sind ja laut StVO nur bei >=2 Spuren/Fahrtrichtung (die meisten AB-Auffahrten die ich kenne haben das nicht) und baulicher Trennung erlaubt).

notting

So wie ich geschrieben habe und auch in der StVO zu finden ist:

Speedbegrenzung (u.a.) sind Streckenverbote, das gilt für die Strecke ("Straße") und nicht für einen Fahrer, der an diesem Schild vorbei gekommen ist oder nicht.

 

Zitat:

Original geschrieben von icke2610

Wie der TE schon sagte, nach der Auffahrt kommt kein Schild mehr. Wie soll dann der Auffahrende wissen, dass auf dieser Strecke eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt?

Hatte ich doch genannt:

Zitat:

Auch für den Auffahrenden gilt diese Begrenzung von 100 km/h. ... Da der diese Begrenzung jedoch nicht kennt, bleibt er straffrei ("strafbefreiender Verbotsirrtum").

Er macht etwas unzulässiges, kann aber nicht bestraft werden, weil es ihm unmöglich war, von dem Verbot oder hier Begrenzung Kenntnis zu haben.

Zitat:

Original geschrieben von notting

 

...(>100km/h sind ja laut StVO nur bei >=2 Spuren/Fahrtrichtung (die meisten AB-Auffahrten die ich kenne haben das nicht) und baulicher Trennung erlaubt).

 

notting

Ich versteh grad nicht wie Du das meinst. Hab es x-mal gelesen, verstehe aber nicht den Sinn. Bei einer baulichen Trennung sind nie und nimmer 100km/h erlaubt.

Zitat:

Original geschrieben von icke2610

Zitat:

Original geschrieben von notting

 

...(>100km/h sind ja laut StVO nur bei >=2 Spuren/Fahrtrichtung (die meisten AB-Auffahrten die ich kenne haben das nicht) und baulicher Trennung erlaubt).

notting

Ich versteh grad nicht wie Du das meinst. Hab es x-mal gelesen, verstehe aber nicht den Sinn. Bei einer baulichen Trennung sind nie und nimmer 100km/h erlaubt.

Du hast wohl keinen A/B-Führerschein -> http://bundesrecht.juris.de/stvo/__3.html

notting

Na so schwierig ist das nicht... du darfst nur 100Km/h fahren, da ja Schilder vorhanden sind...

Die auffahrenden dürfen jedoch schneller, weil ja (bisher) keine neuen Schilder da sind... so würde ich das zumindest sehen;)

Zitat:

Original geschrieben von notting

(>100km/h sind ja laut StVO nur bei >=2 Spuren/Fahrtrichtung (die meisten AB-Auffahrten die ich kenne haben das nicht) und baulicher Trennung erlaubt).

So nicht richtig. In §3 StVO steht:

Zitat:

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Also muss damit das 100km/h Tempolimit nicht gilt, entweder das Autobahnzeichen vorhanden sein oder die bauliche Trennung ect. haben.

Also gibt es nach dem Zeichen 330.1 ein Tempolimit egal, wieviele Fahrstreifen vorhanden sind.

Themenstarteram 4. September 2010 um 18:58

Zitat:

Original geschrieben von BjoernX

Na so schwierig ist das nicht... du darfst nur 100Km/h fahren, da ja Schilder vorhanden sind...

Die auffahrenden dürfen jedoch schneller, weil ja (bisher) keine neuen Schilder da sind... so würde ich das zumindest sehen;)

scheint dann wohl so zu sein...auch wenn es mal wieder völlig haarsträubend ist.

2 fahrzeuge befinden sich auf der selben fahrbahn, der eine darf jedoch nur 100 fahren, der andere straffrei "open end".

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

scheint dann wohl so zu sein...auch wenn es mal wieder völlig haarsträubend ist.

2 fahrzeuge befinden sich auf der selben fahrbahn, der eine darf jedoch nur 100 fahren, der andere straffrei "open end".

So sieht es wohl aus.:eek: Wie ist das denn eigentlich, wenn ich nach besagter Auffahrt geblitzt werde und einfach behaupte, ich wäre auf dieser Auffahrt auf die AB gefahren?:D

 

MfG

invisible_ghost

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

2 fahrzeuge befinden sich auf der selben fahrbahn, der eine darf jedoch nur 100 fahren, der andere straffrei "open end".

Nicht ganz, beide dürfen nur 100 fahren, aber einer davon bleibt straffrei, wenn er dies nicht macht.

 

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost

Wie ist das denn eigentlich, wenn ich nach besagter Auffahrt geblitzt werde und einfach behaupte, ich wäre auf dieser Auffahrt auf die AB gefahren?:D

Du solltest es auch beweisen können,

zB. dass Du ohne Ortskenntnis bist, weil weder Wohnung noch Arbeitsstätte noch die üblicherweise regelmäßig besuchten Verwandten wie Eltern, Großeltern, Kinder in der Nähe dieser Stelle sich befinden und dieser Streckenabschnitt auch nicht der regelmäßige Weg zwischen diesen Punkten darstellt.

In der Beweispflicht bist Du dafür, denn "die Ordnungsmacht" kann schließlich mittels Blitzerfoto beweisen, dass Du an limitierter Stelle zu schnell warst und genau das ist die immer ausreichende Grundlage für ein Bußgeld wegen Speeding.

---

Zu der Problematik an sich:

In der Verwaltungsverordnung zur StVO (die "Handhabungsverordnung" für die zuständigen Behörden) steht ganz klar, dass es genau diese Situation nicht geben soll.

Normal oder üblich oder gewollt ist das auch mit Sicherheit nicht. Derartige Dinge passieren zB. nach einem Sturm oder auch Unfall, bei dem das jetzt fehlende Schild umgebogen wurde und damit nicht mehr erkennbar ist.

Aufgrund der Situation, dass auch längere Zeit nach der Ausfahrt keine weitere Beschilderung kommt, also ein Aufhebungszeichen oder eine Wiederholung dieser 100-Begrenzung, vermute! ich, dass das Aufhebungsschild für die "normalen" Autobahnfahrer fehlt. Das würde so ziemlich als einziges in der beschriebenen Gesamtsituation passen.

Aber nun darf man nicht unbedingt logisch denken, sondern nur vereinfacht: Schilder die stehe gelten, Schilder die nicht vorhanden sind, gelten nicht. Auf wenn nur ein "Begrenzung Ende" Sinn machen würde, wenn es nicht da ist, existiert kein "Begrenzung Ende".

Einfach mal bei der zuständigen Autobahnmeisterei anrufen und dort auf auf eine fehlende Beschilderung hinweisen.

am 4. September 2010 um 21:55

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Du solltest es auch beweisen können,

zB. dass Du ohne Ortskenntnis bist, weil weder Wohnung noch Arbeitsstätte noch die üblicherweise regelmäßig besuchten Verwandten wie Eltern, Großeltern, Kinder in der Nähe dieser Stelle sich befinden und dieser Streckenabschnitt auch nicht der regelmäßige Weg zwischen diesen Punkten darstellt.

Sorry, aber die Vorstellung ein Kraftfahrer müßte das jeweilige Limit auf sämtlichen Strecken die er regelmäßig befährt kennen, ist mehr als lächerlich. Und auch die Aussage, der Beschuldigte müßte seine Angaben beweisen, ist kompletter Unsinn. Nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen, dem Beschuldigten ist sein Vergehen nachzuweisen. Das ist so trivial, daß sollte sich eigentlich jedem erschließen.

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