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Unfall auf Firmenparkplatz
Hallo!
Ich bin in der Früh auf dem Parkplatz meiner Firma aufgrund von Glatteis in das Auto einer Kollegin gerutscht. An meinem Fahrzeug entstand kein Schaden. Das Auto der Kollegin hatte eine kleine Delle.
Der Parkplatz sollte von einer externen Firma geräumt bzw. gestreut werden.
Dies war nicht der Fall.
Die Kollegen meinte, den Schaden müsste diese Firma bezahlen.
Kann in so einem Fall diese Firma haftbar gemacht werden?
Was meint ihr?
Lg!
Beste Antwort im Thema
Ich wollte natürlich regressieren schreiben, das Rechtschreibprogramm hat regressiver daraus gemacht...
Im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht wurde in meiner Berufslaufbahn noch kein Schaden von einem Haftpflichtversicherer reguliert, der von einem KFZ verursacht wurde und ich habe relativ viele solcher Fälle, wobei meist die KFZ-Halter den Eigenschaden geltend machen.
Auch wenn man darüber nachdenkt, erscheint es logisch, dass die Gefährdungshaftung mit der dazugehörigen Sorgfaltspflicht beim Führen von KFZ höher anzusiedeln ist, als die Räum- und Streupflicht auf einem Privatgrundstück.
Mit Teilungsabkommen waren die zwischen Sozial- und Haftpflichtversicherung gemeint und die Tatsache, dass diese in erster Linie vereinbart wurden, um die Verschuldensprüfung zu umgehen. Nur weil der TE ins Auto der Kollegin gefahren ist, ist ein Verschulden des mit der Verkehrssicherungspflicht beauftragten noch nicht bewiesen.
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48 Antworten
Die verwechseln wohl etwas mit der Streupflicht und dem Sturz eines Fußgängers.
Die Streupflicht auf einem Parkplatz betrifft nur die "Gehwege", nicht die gesamte Fläche.
Deine Versicherung wäre sehr motiviert und qualifiziert sich mit dieser Möglichkeit zu beschäftigen.
Wenn jemand auf der Fläche stürzt? Hat er pech gehabt?
Zitat:
@onzlaught schrieb am 14. Januar 2016 um 14:58:56 Uhr:
Deine Versicherung wäre sehr motiviert und qualifiziert sich mit dieser Möglichkeit zu beschäftigen.
Ich hab die Versicherung, zumindest bei der Schadensmeldung, darauf hingewiesen.
.... und das wird sie zur Kenntnis nehmen und abheften.
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 14. Januar 2016 um 15:06:01 Uhr:
.... und das wird sie zur Kenntnis nehmen und abheften.
Oder der Rundablage zukommen lassen.
Wenn der TE im öffentlichen Verkehr einen glättebedingten Unfall hätte, würde er dann sein Fehlverhalten auch der Straßenreinigung anlasten?
Zitat:
@germania47 schrieb am 14. Januar 2016 um 15:23:49 Uhr:
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 14. Januar 2016 um 15:06:01 Uhr:
.... und das wird sie zur Kenntnis nehmen und abheften.
Oder der Rundablage zukommen lassen.
Wenn der TE im öffentlichen Verkehr einen glättebedingten Unfall hätte, würde er dann sein Fehlverhalten auch der Straßenreinigung anlasten?
Wenn ich die Straßenreinigung privat beauftrage und viel Geld dafür zahle damit die Straße gestreut wird.
Warum nicht?
Warst Du der Auftraggeber? Du hast in diesem Fall mit der Firma überhaupt nichts zu tun. Und gerne noch einmal: Die Streupflicht dient dem Schutz von Fußgängern. Und wenn die Firma die gesamte Fläche hat streuen sollen: Das interessiert in Deinem Fall überhaupt nicht. Das wäre eine freiwillige Leistung desjenigen, der den Auftrag erteilt hat.
...da ein Verkehrsteilnehmer. ..wo auch immer er fährt seinen Fahrstil den Straßenverhältnissen anpassen muss. Ich fürchte auch das der Schaden eher am TE hängen bleiben wird...
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 14. Januar 2016 um 15:44:35 Uhr:
Und gerne noch einmal: Die Streupflicht dient dem Schutz von Fußgängern.
Und gerne auch für dich: das ist Quatsch mit Soße. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich keineswegs nur auf den Schutz von Fußgängern.
Quelle?
Zitat:
@lemonshark schrieb am 14. Januar 2016 um 15:56:05 Uhr:
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 14. Januar 2016 um 15:44:35 Uhr:
Und gerne noch einmal: Die Streupflicht dient dem Schutz von Fußgängern.
Und gerne auch für dich: das ist Quatsch mit Soße. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich keineswegs nur auf den Schutz von Fußgängern.
Ich kann mich jetzt überhaupt nicht erinnern, an irgendeiner Stelle von "Verkehrssicherungspflicht" gesprochen zu haben. Aber ich bin auch schon etwas älter. Vielleicht findest Du einmal die Stelle für mich?
Wenn du mit dem Fahrzeug rutscht, warst du zu schnell. Deine Schuld = deine Versicherung die zahlen muss
Zitat:
Gefegt und gestreut werden müssen Bürgersteig, Gehweg, Hauseingang und der Weg zu Mülltonnen, Parkplatz oder Garage. Der Parkplatz selber muss nicht geräumt und gestreut werden, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I - 24 U 161/07).
Zitat:
Für eine ausreichende Räum- und Streupflicht auf einem Betriebsgelände ist lediglich ein Zustand herzustellen, der es erlaubt, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt die Hoffläche gefahrlos zu befahren und zu begehen. Dafür ist es ausreichend, genügend breite Geh- und Fahrwege zu schaffen. Eine komplette Räumung ist nicht erforderlich.