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Unfall Bagatellschaden?
Hallo,
gerne möchte ich um euren Rat bitten, auch wenn das bestimmt oft gefragt wurde, finde ich keine passende Antwort: Ich habe eine sehr kleine Schramme in einer Stoßstange verursacht. Den Schaden habe ich der Polizei gemeldet, da der Besitzer nicht auffindbar war. Ich hatte auch Kontakt zum geschädigten, der wollte ein Gutachten machen.
Wie soll ich mich verhalten? Ich habe den Unfall meiner Versicherung gemeldet. Soll ich ihr auch Bilder zeigen, um zu belegen, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt? Kann ich mir ein Gutachten ggf. anschauen? Oder was soll ich beachten?
Der Unfall ist auf dem Weg von der Arbeit passiert. Kann ich den Schaden absetzen wenn ich ihn selber zahle? Ich überlege mir weiterhin mein Auto zu verkaufen, unabhängig von dem Unfall. Wäre eine Wiederverischerung nach einer Schadensregulierung ein Problem?
Vielen Dank für eure Hilfe mit diesem unangenehmen Thema.
Beste Antwort im Thema
Was ist das denn für ein Stil eines Moderators? Der Beiträge hier ganz pauschal und allgemein ohne jede Differenzierung pauschal als "Scheiß" bezeichnet???
Für mich eine Entgleisung der besonderen Art!
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28 Antworten
Würde die Fotos der eigenen Versicherung schicken.
Schaden kann es ja nicht und so haben die mehr Infos, falls einen Schadenabwehr notwendig ist.
Schaden kannst du von der Steuer absetzen.
Ob er sich auch steuermindernd auswirkt hängt logischerweise von mehreren anderen Faktoren ab.
Weiterversicherung sollte kein Problem sein.
Die Erfahrung zeigt allerdings, dass bei der Laien-Einschätzung "nur eine kleine Schramme" sehr oft weitergehende (aber tatsächlich vorhandene) Schäden nicht erkannt wurden...
Das ist in der Tat ein immer wiederkehrendes Thema hier.
Als Grundsatz gilt: Der Geschädigte ist so zu stellen als wäre der Unfall nicht passiert.
Daraus folgt dass ein Gutachter nun feststellt ob diese Stoßstange mit einfachem Lackieren (je nach Lack kann das auch schon mal 1000€ kosten) repariert werden kann oder der Kratzer doch zu tief ist und daher die Stoßstange ausgetauscht werden muss da zb der Fahrzeughersteller eine Reparatur nicht vorsieht. Dann geht es meist so in Richtung 2000€.
Wäre natürlich von Vorteil wenn wir hier wüssten um welches Fahrzeug es sich handelt und wie der Kratzer aussieht.
Du kannst den Schaden von deiner Versicherung, nachdem diese gezahlt hat, zurükkaufen. Dabei musst du weder Kosten für Gutachter oder Anwalt zurückzahlen.
Bitte verstehe, das jetzt nicht gerade derjenige welcher den Schaden versacht hat der objektivste ist um den Schaden zu bewerten
Grüße
Steini
@ TE
Den zurückgekauften Schaden des Unfallgegners als Arbeitnehmer steuerwirksam anzusetzen, dürfte etwas schwierig werden, jedenfalls wenn Du die Kilometerpauschale ansetzt.
Nein. Kann man als zusätzliche Werbungskosten absetzten. Vorraussetzung natürlich, dass man gesamt über die 1000 Euro Pauschbetrag im gesammten darüber kommt.
Denk nochmal über den Inhalt der Kilometerpauschalen nach.
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgesetzt.
Die Kilomterpauschale ist für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. (z.B. Dienstreisen)
Du verwendest also für unseren Fall hier den steuerlich falschen Begriff.
Aber egal ob sich der Unfall bei einer Auswärtstätigkeit oder bei der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ereignet hat.
Er kann zusätzlich zu den jeweiligen Pauschalen von der Steuer abgesetzt werden.
Mit den beiden Pauschalen sind Reparaturkosten abgegolten.
Aber keine Unfallkosten.
Na sicher. Hoffentlich weiß das dann auch das FA. Nicht dass man dort auf die ganz und gar fernliegende Idee kommt, dass der Rückkauf eines fremden Schadens von der Haftpflichtversicherung überwiegend privat veranlasst und darüber hinaus auch in keiner Weise unvermeidbar oder notwendig ist. ymmd
Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass man an dem Tag gearbeitet hat, reicht in der Regel als Nachweis.
Sinnvoll ist es natürlich auch, wenn die Polizei den Unfall aufnimmt, damit man den Ort vom Unfall belegen kann. Dieser muss natürlich auf dem Arbeitsweg liegen.
@berlin-paul
Jeder Finanzbeamte weiß das!
Der fremde Schaden ist von der Haftpflicht gedeckt. Die Versicherungsbeiträge zur Haftpflicht sind in den Pauschalen bereits anteilig berücksichtigt. Der Rückkauf des fremden Schadens dient allein dem Erhalt der SF-Klasse und somit der Verringerung von Ausgaben im Bereich der privaten Lebensführung. Inwiefern dient denn dann der Rückkauf des von der Haftpflicht bereits bezahlten fremden Schadens der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen?
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 30. September 2016 um 09:58:22 Uhr:
Der fremde Schaden ist von der Haftpflicht gedeckt. Die Versicherungsbeiträge zur Haftpflicht sind in den Pauschalen bereits anteilig berücksichtigt. Der Rückkauf des fremden Schadens dient allein dem Erhalt der SF-Klasse und somit der Verringerung von Ausgaben im Bereich der privaten Lebensführung. Inwiefern dient denn dann der Rückkauf des von der Haftpflicht bereits bezahlten fremden Schadens der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen?
Auch die Bezahlung des fremden Schadens direkt an den Geschädigten "dient allein dem Erhalt der SF-Klasse und somit der Verringerung von Ausgaben im Bereich der privaten Lebensführung."
Insofern dürften nach Deiner Logik in dieser Konstellation Schadenersatzkosten, die bei einem Wegeunfall angefallen sind, auch nicht steuerlich absetzbar sein.
Entscheidend für die Absetzbarkeit ist, dass die Kosten tatsächlich durch einen Wegeunfall verursacht wurden, wobei das Finanzamt genau hinschaut, ob tatsächlich ein Wegeunfall vorliegt, und dass die Kosten durch den Arbeitnehmer getragen wurden.
Versicherungsleistungen, also Kosten, die die Versicherung getragen hat, sind selbstverständlich nicht absetzbar.
O.
Das ist beim Rückkauf eben nicht der Fall. Die Pflichtversicherung und die davon tatsächlich gedeckten Schäden sind in den Pauschalen bereits berücksichtigt.
Auch der Schadenrückkauf kann im vollen Umfang abgesetzt werden, da ja ein eindeutiger kausaler Zusammenhang der Kosten mit dem beruflich bedingten Unfall besteht.
Was nicht abgesetzt werden kann, wäre die Höhere Prämie in den Folgejahren, wenn man hochgestuft wird.
Also gerade bei einem beruflichen Unfall lohnt es sich genau zu rechnen, ob sich ein Schadenrückkauf lohnt, da sich dieser Steuermindernd auswirken kann, im gegensatz zur höheren Prämie in den Folgejahren.