ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Unfall beim rückwärts Ausparken

Unfall beim rückwärts Ausparken

Themenstarteram 17. September 2016 um 16:37

Hallo,

Mir ist jemand beim rückwärts Ausparken in meine hintere Stoßstange gefahren. Ich bin die Straße entlang gefahren als die Person ohne zu gucken ausparkte... Dort sind nun mehrere lange Kratzer und Schürfungen. Am gegnerischen Fahrzeug sind auch deutliche Unfallspuren zu erkennen.

Ich habe daraufhin direkt bei seiner Versicherung angerufen und mir wurde gesagt, ich solle einen Kostenvoranschlag bei einer Werkstatt meiner Wahl einholen wo ich den Schaden reparieren lassen möchte.

Auch wurde mir mitgeteilt, dass der Kostenvoranschlag nur dann von der Versicherung bezahlt wird, wenn ich den Schaden auch wirklich reparieren lasse, nicht aber wenn ich mir den Schaden auszahlen lassen möchte, stimmt das?

Soweit so gut... Ich bin dann zu einer freien Werkstatt meines Vertrauens gefahren und der Meister sagte, dass man die ganze Stoßstange erneuern müsste, da ja auch die Dämpfer (glaube ich?) durch den Aufprall zu Schaden gekommen sein könnten...

Das heißt er müsste eine neue Stoßstange anbringen und komplett in Wagenfarbe lackieren. Dafür muss er aber ein Gutachten erstellen, ein Kostenvoranschlag reicht seiner Meinung nicht. Stimmt das ebenfalls?

Ich würde den Schaden dann auch bei ihm reparieren lassen, sollte die Versicherung das Gutachten übernehmen... Aber da die Versicherung mir sagte, sie würden selbst den KV nicht übernehmen bin ich mir nun unsicher was ich tun soll...

Was würde es denn ca. kosten eine neue Stoßstange zu bestellen + lackieren und anbringen bei einem MB W203 (BJ 2002)? Übernimmt die Versicherung die kompletten Kosten + Gutachten zu 100%? Danke für jede Antwort!

 

MfG,

Rostriecher

Beste Antwort im Thema
am 17. September 2016 um 16:40

Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen.

Freien Gutachter wählen.

Den Rest den Anwalt machen lassen.

Du darfst selbstvertändlich auch fiktiv abrechnen, falls dir das lieber ist, also zu reparieren.

Wenn mir die gegnerische Versicherung so blöd kommt, würde ich sofort diesen Weg gehen.

16 weitere Antworten
Ähnliche Themen
16 Antworten
am 17. September 2016 um 16:40

Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen.

Freien Gutachter wählen.

Den Rest den Anwalt machen lassen.

Du darfst selbstvertändlich auch fiktiv abrechnen, falls dir das lieber ist, also zu reparieren.

Wenn mir die gegnerische Versicherung so blöd kommt, würde ich sofort diesen Weg gehen.

@ TE

Nach dem von Dir geschilderten Schadenshergang dürfte die gegnerische Versicherung den gesamten Schaden tragen müssen. Es ist unwahrscheinlich, dass Kosten an Dir hängen bleiben. Anwalt und Sachverständigen beauftragen und dann sollte es für Dich recht stressfrei durchlaufen.

Zitat:

Auch wurde mir mitgeteilt, dass der Kostenvoranschlag nur dann von der Versicherung bezahlt wird, wenn ich den Schaden auch wirklich reparieren lasse, nicht aber wenn ich mir den Schaden auszahlen lassen möchte, stimmt das?

Diese Formulierung ist so richtig und rechtskonform, da die Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung Abzüge vornimmt, so z.B. die MwSt. Sie zahlt also nicht den Betrag, der im KV steht, sondern nur einen Teil davon.

Ich hätte kein Vertrauen in Deine Werkstatt, die für ihre eigenen Arbeiten ein Gutachten braucht. Ein KV enthält eigentlich immer den Vorbehalt weitzerer Schäden, die erst nach Demontage sichtbar werden. Und eine Werkstatt hat keinesfalls über die Notwendigkeit eines Gutachtens zu entscheiden!

Da die gegnerische Versicherung bereits ihr Einverständnis zu einem KV gegeben hat, solltest Du ggf. ihre Zustimmung zu einem Gutachten gesondert einholen. Sonst kann es sein, dass Du aufgrund Deiner Schadensminderungspflicht auf den Kosten dafür hängen bleibst. Das gilt insbesondere dann, wenn die Schadenshöhe in keinem Verhältnis dazu steht. Und das sieht bei dem von Dir geschilderten Schadensbild danach aus.

Bei dem BJ wird je normale Versicherung ein Gutachten benötigen, da es ja u.U. ein wirtschaftlicher Totalschaden sein könnte.

Ich würde mir einen Kostenvoranschlag geben lassen

Schreiben an die Versicherung mit dem Kostenvoranschlag ,Rechnung über den Kostenvoranschlag, Unkostenpauschale und 1 Tag Nutzungsausfall

Vielleicht per Einschreiben

Kostenvoranschlag wird bei Reparatur doch normal verrechnet

Wenn das nicht reicht oder die Versicherung sich quer stellt Anwalt übergeben und alles weitere mit dem besprechen

Wenn der Versicherung das zu hoch ist wird sie einen eigenen Gutachter schicken.Ich würde mir aber selber einen suchen

Zitat:

@UliBN schrieb am 18. September 2016 um 04:01:03 Uhr:

Zitat:

Auch wurde mir mitgeteilt, dass der Kostenvoranschlag nur dann von der Versicherung bezahlt wird, wenn ich den Schaden auch wirklich reparieren lasse, nicht aber wenn ich mir den Schaden auszahlen lassen möchte, stimmt das?

Diese Formulierung ist so richtig und rechtskonform, da die Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung Abzüge vornimmt, so z.B. die MwSt. Sie zahlt also nicht den Betrag, der im KV steht, sondern nur einen Teil davon.

Ich hätte kein Vertrauen in Deine Werkstatt, die für ihre eigenen Arbeiten ein Gutachten braucht. Ein KV enthält eigentlich immer den Vorbehalt weitzerer Schäden, die erst nach Demontage sichtbar werden. Und eine Werkstatt hat keinesfalls über die Notwendigkeit eines Gutachtens zu entscheiden!

Da die gegnerische Versicherung bereits ihr Einverständnis zu einem KV gegeben hat, solltest Du ggf. ihre Zustimmung zu einem Gutachten gesondert einholen. Sonst kann es sein, dass Du aufgrund Deiner Schadensminderungspflicht auf den Kosten dafür hängen bleibst. Das gilt insbesondere dann, wenn die Schadenshöhe in keinem Verhältnis dazu steht. Und das sieht bei dem von Dir geschilderten Schadensbild danach aus.

Ich sehe das genau andersrum.

Wenn die Werkstatt meines Vertrauens mir einen Gutachter empfiehlt da sie den Schaden eben nicht genau bestimmen kann dann würde ich dieser Empfehlung folgen. Die Versicherung hat hier außerdem keine "ZUstimmung" für einen Gutachter zu geben, der Gutachter ist immer dann lt Rechtsprechung gerechtfertigt wenn die Schadensumme über 750€ liegt oder der Schaden für einen Verbraucher nicht zu überschauen ist. Hier in dem Fall scheint es sogar Profis zu geben welche sich nicht trauen den Schaden zu beziffern.

Sollte der Gutachter einen Schaden unter 750€ feststellen reicht auch ein Kurzgutachten. Die Kosten dafür trägt die gegnerische Versicherung, auch wenn sie vorher keine Zustimmung gegeben hat.

Evtl hast du aber auch den Satz des TE falsch verstanden. Die Kosten des KV an sich werden lt Versicherung nicht erstattet bei fiktiver Abrechnung. Die des Gutachters müssen sie immer zahlen ;)

Grüße

Steini

Themenstarteram 19. September 2016 um 16:59

@steini111

Danke für deine ausführliche Antwort.

Der Meister & Lackierer bei der Werkstatt hatte mir mitgeteilt, dass man die ganze Stoßstange wechseln müsste, also eine neue rohe kaufen und lackieren. Die Kosten würden sich demnach sicherlich über 800€ belaufen, schätze ich, sonst würde er ja schließlich kein gutachten machen, oder?

Soll ich mir das von ihm dann als Gutachten aushändigen lassen und mit Fotos an die Versicherung senden oder soll ich ihn das Gutachten machen lassen und den Rest klärt er selber mit der Versicherung? Ich bin etwas verwirrt, sorry.

Ich würde am Ende gerne fiktiv abrechnen lassen und mir die Reparatur noch überlegen.

 

Danke für alle Antworten und einen schönen Montag Abend noch.

MfG,

Rostriecher

Und in diesem Fall sieht es ganz anderx aus:

Die gegnerische Versicherung hat bereits erklärt, dass sie sich mit einem Kostenvoranschlag zufrieden gibt.

Wenn sich die Werkstatt nicht in der Lage sieht, einen ordentlichen KV abzugeben, ist sie anscheinend überfordert. So kann man durchaus bei einem KV die erforderlichen Begleitarbeiten zur Überprüfung etc. angeben, auch wenn Demontagen nötig sind.

Wenn die Werkstatt einen Gutachter will, spricht nichts dagegen. Es ist aber die Zustimmung der Versicherung erforderlich, da diese ihn eben nicht für erforderlich hält.

Ich persönlich habe noch nicht erlebt, dass eine Versicherung den Schaden bei einem vergleichbaren Schadensbild nicht problemlos abgerechnet an.

am 19. September 2016 um 17:59

Dieser Fall ist wie jeder andere auch.

Wenn es kein Bagatellschaden ist, so hat der Geschädigte Recht auf einen eigenen Gutachter und auf einen Anwalt.

Eine Zustimmung der Versicherung braucht es dafür in keinster Weise!

@TE

Auch wenn man das oft liest, es gibt keine feste Bagatellgrenze bei 750,- €. Und ob die Versicherung mit der Einholung eines Gutachtens einverstanden ist, das ist auch uninteressant. Wenn die Werkstatt meint, dass die Schadensfeststellung ein Gutachten erfordert, dann würde ich an deiner Stelle den von der Werkstatt empfohlenen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragen. Und wenn Du dich nicht mit der Regulierung auskennst, dann kannst Du auch einen Anwalt mit der Abwicklung beauftragen. Dir steht nämlich auch noch einiges mehr als nur die reine Summe des Sachschadens zu.

Themenstarteram 19. September 2016 um 18:31

Alles klar, ich werde das Auto dann morgen zur Werkstatt / Gutachter bringen.

Muss ich dem Gutachter mitteilen, dass ich fiktiv abrechnen möchte oder wem teile ich dies wann mit? Danke. :)

Das lässt Du ganz entspannt über den Anwalt der Versicherung mitteilen.

Themenstarteram 19. September 2016 um 18:37

Anwalt habe ich jetzt noch nicht eingeschaltet, ich dachte das erspare ich den Nüssen dort. :D

Dir entgeht dadurch was. ;)

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Unfall beim rückwärts Ausparken