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Unfall -> Gutachten -> Abrechung -> 3 Fragen

Themenstarteram 15. September 2015 um 20:56

An alle Fachleute,

 

da ich momentan nicht mehr durchblicke, wende ich mich an Euch mit der Hoffnung auf Hilfestellung.

Aufgrund eines Unfalls gibt es ein Gutachten, das erstellt wurde.

Nun gibt es die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung. Dabei wird die Mehrwertsteuer erstmal nicht ausbezahlt.

Falls im Nachhinein doch eine/mehrere Teilreparatur/en durchgeführt wird/werden, können (meines Wissens nach) die Mehrwertsteuer nachträglich geltend gemacht werden.

1. Wie lange habe ich dafür Zeit? Gibt es dafür eine Regelung? Ist es mitunter auch möglich, eine Rechnung erst nach 6 Monaten (nach Unfalltag) einzureichen, z.B. wenn ein Sommerreifen (welcher im Gutachten auftaucht) erst für die nächste Saison bestellt und gekauft wird?

2. Hier bin ich an dem folgenden Fallbeispiel interessiert:

Nun ist der Reifen im Gutachten mit 200€ netto beaufschlagt.

a.) Was passiert, wenn der Rechnungsbetrag lediglich 150€ netto beträgt?

Hierfür möchte ich die Mehrwertsteuer geltend machen. Hier gehe ich davon aus, dass die Mehrwertsteuer von 150€ geltend gemacht werden können (und eben nicht von 200€).

Insgesamt ergibt sich eine Differenz von 50€ zwischen dem Preis im Gutachten und dem Preis, der tatsächlich bezahlt wurde. Kann die Versicherung die 50€ wieder zurückfordern?

b.) Was passiert, wenn der Rechnungsbetrag höher ist, als im Gutachten angegeben? Kann ich die Differenz einfordern?

3. Kann auch die Mehrwertsteuer geltend gemacht werden, wenn etwas in Eigenregie ausgebessert wurde, indem ein Bild als Nachweis der Ausbesserung an die Versicherung geschickt wird?

 

Über Tipps, Hinweise, Antworten freue ich mich.

Liebste Grüße

Lisa S

 

 

 

 

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27 Antworten

Mehrwertsteuer ist nach dem Gesetz zu erstatten, soweit diese tatsächlich angefallen ist (§ 249 BGB) - durch Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zu belegen.

Damit sollten die meisten Fragen beantwortet sein.

150 EUR plus MwSt. ergibt EUR 178,50 - fiktive 200 EUR wären mir da persönlich lieber.

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 15. September 2015 um 22:56:58 Uhr:

 

I: Falls im Nachhinein doch eine/mehrere Teilreparatur/en durchgeführt wird/werden, können (meines Wissens nach) die Mehrwertsteuer nachträglich geltend gemacht werden.

II: Wie lange habe ich dafür Zeit? Gibt es dafür eine Regelung? Ist es mitunter auch möglich, eine Rechnung erst nach 6 Monaten (nach Unfalltag) einzureichen, z.B. wenn ein Sommerreifen (welcher im Gutachten auftaucht) erst für die nächste Saison bestellt und gekauft wird?

III: Was passiert, wenn der Rechnungsbetrag lediglich 150€ netto beträgt?

Hierfür möchte ich die Mehrwertsteuer geltend machen. Hier gehe ich davon aus, dass die Mehrwertsteuer von 150€ geltend gemacht werden können (und eben nicht von 200€).

IV: Insgesamt ergibt sich eine Differenz von 50€ zwischen dem Preis im Gutachten und dem Preis, der tatsächlich bezahlt wurde. Kann die Versicherung die 50€ wieder zurückfordern?

V: Was passiert, wenn der Rechnungsbetrag höher ist, als im Gutachten angegeben?

VI: Kann ich die Differenz einfordern?

VI: Kann auch die Mehrwertsteuer geltend gemacht werden, wenn etwas in Eigenregie ausgebessert wurde, indem ein Bild als Nachweis der Ausbesserung an die Versicherung geschickt wird?

Hallo Lisa,

zu I: genau wird das Fzg. sach- und fachgerecht repariert kann die auf die Teile angefallen MwSt. nachgefordert werden. Wenn Ihr reparieren lasst gilt gleiches natürlich auch für den Arbeitslohn.

zu II: ja, allgemeine Verjährungsfirst nach BGB (§195 BGB); also 3 Jahre zum Jahresende hin. schaden 01.07.2015 --> verjährt 31.12.2018

zu III: Die Mehrwertsteuer wird gekürzt, weil sie nicht angefallen ist (§249 II BGB). Entsprechend kannst Du maximal die angefallende MwSt - also 19% auf 150€ - geltend machen.

zu IV: nein, was ihr bei der Entschädigungsleistung macht geht den Versicherer erst einmal nichts an.

zu V: Das sollte nicht passieren, wenn das Gutachten richtig gemacht. Wenn es tatsächlich der Fall sein sollte, muss geklärt woher die Differenz kommt. Wenn Sie in einem Fehler des Sachverständigen begründet ist, muss das Gutachten korrigiert werden, wenn sie darin begründet, dass ein nicht schadenursächlicher Vorschaden am Fahrzeug repariert wird so ist das Privatvergnügen.

zu VI: ja, Bedingung ist jedoch eine sach-und fachgerechte Reparatur. Darauf will ich explizit hinweisen, weil Du von Ausbesserung sprichst. Gehe davon aus, dass eine Nachbegutachtung vor der Nachzahlung erfolgt (Kann muss aber nicht).

gruß

Themenstarteram 15. September 2015 um 21:29

Lieber twelferider,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Es ist aber keinesfalls so, dass erst 200€ fiktiv abgerechnet werden und dann die bezahlten 28,50€ Mehrwertsteuer geltend gemacht werden können?

Wieviel Zeit darf vergehen, um nach der fiktiven Abrechnung für eine Teilerechnung die Mehrwertsteuer zu bekommen?

Liebste Grüße

Lisa S

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 15. September 2015 um 23:29:32 Uhr:

 

Es ist aber keinesfalls so, dass erst 200€ fiktiv abgerechnet werden und dann die bezahlten 28,50€ Mehrwertsteuer geltend gemacht werden können?

Nein, das geht nicht.

Entweder rechnet man fiktiv ab (nach Gutachten) oder konkret (nach Rechnung) eine Vermischung (einer bestimmten Schadenposition - hier der Reifen) zwischen fiktiv und konkret ist nicht möglich.

In Bezug auf den Gesamtschaden ist diese Vermischung (also ein Teil fiktiv, der andere Teil konkret) natürlich möglich.

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 15. September 2015 um 23:29:32 Uhr:

Wieviel Zeit darf vergehen, um nach der fiktiven Abrechnung für eine Teilerechnung die Mehrwertsteuer zu bekommen?

Hatte @Phaetoninteressent schon korrekt beantwortet.

Themenstarteram 15. September 2015 um 21:41

Lieber phaetoninteressent,

vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Nachricht.

Wenn ich Punkt III richtig verstehe: Nach dem Kauf des Reifens (150€) kann ich die Mehrwertsteuer dafür geltend machen (28,50€), auch wenn im Gutachten der Preis von 200€ angegeben ist und dieser auch fiktiv abgerechnet wurde.

Dazu sende ich einfach die Rechnung an die Versicherung? Dann müsste die Versicherung bemerken, dass es zwischen dem tatsächlichen Preis und dem Preis um Gutachten einen Unterschied gibt.

zu VI: Was genau wird unter sach- und fachgerecht verstanden? Wer führt die Nachbegutachtung durch?

 

Liebste Grüße

Lisa S

Themenstarteram 15. September 2015 um 21:46

Lieber twelferider,

ich verstehe noch nicht richtig, wann eine Kombination zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung möglich ist und wann nicht. Beim Gutachten gibt es zusätzlich zum Reifen noch mehrere Schadenpositionen.

Liebste Grüße

Lisa S

Themenstarteram 15. September 2015 um 21:49

Hallo,

eine Frage ist mir gerade noch eingefallen:

Wenn ich nun fiktiv abrechne, darf ich den Unfallwagen in den nächsten 6 Monaten nicht verkaufen. Ist das richtig?

Liebste Grüße

Lisa S

Ganz einfach: Das Gutachten bzw. der Gutachter erstellt eine Prognose der zu erwartenden Schadenhöhe.

Konkret manifestiert sich ein Schaden erst durch die Reparatur bzw. den Kauf eines Ersatzteiles.

Jetzt kann man sich entscheiden, ob man nach der Prognose des Gutachters (also nach Gutachten) abrechnet, oder ob man (nach der Reparatur) konkret nach Rechnung abrechnet.

Beides ist möglich - es ist auch möglich, einen Teil nach Gutachten abzurechnen und einen Teil konkret (z.B. Teilreparatur in der Werkstatt).

Soweit für den konkreten Teil Mehrwertsteuer anfällt, ist diese von der Gegenseite zu bezahlen.

In Bezug auf ein einziges Ersatzteil (also den Reifen) muss man sich jedoch entscheiden, ob man fiktiv oder konkret abrechnen möchte (Ausnahme hier: Kauf eines Gebrauchtteiles mit ausgewiesener Mehrwertsteuer).

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 15. September 2015 um 23:49:32 Uhr:

Hallo,

eine Frage ist mir gerade noch eingefallen:

Wenn ich nun fiktiv abrechne, darf ich den Unfallwagen in den nächsten 6 Monaten nicht verkaufen. Ist das richtig?

Liebste Grüße

Lisa S

Nö, kannst du verkaufen, wann immer du willst.

Diese 6-Monatsregelung gilt nur bei Inanspruchnahme der 130%-Regelung - für dich also nicht relevant.

Themenstarteram 15. September 2015 um 22:16

Entschuldige bitte, da ich nochmal nachfragen muss:

Zwar ist der neue Reifen erstmal ein einziges Ersatzteil, muss dann allerdings auch auf die Felge gezogen und montiert werden. Dies sehe ich neben den reinen Ersatzteilkosten (Reifen) auch als Teilreparatur der Werkstatt an.

 

Zitat:

@twelferider schrieb am 15. September 2015 um 23:51:57 Uhr:

 

In Bezug auf ein einziges Ersatzteil (also den Reifen) muss man sich jedoch entscheiden, ob man fiktiv oder konkret abrechnen möchte (Ausnahme hier: Kauf eines Gebrauchtteiles mit ausgewiesener Mehrwertsteuer).

Dies versteh ich so, dass ich mich VOR der Festlegung der Abrechnung (ob konkret oder fiktiv) entscheiden muss, welchen Posten im Gutachten eben nach Gutachten oder nach Rechnung abgerechnet wird. Richtig?

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 16. September 2015 um 00:16:45 Uhr:

 

Zwar ist der neue Reifen erstmal ein einziges Ersatzteil, muss dann allerdings auch auf die Felge gezogen und montiert werden. Dies sehe ich neben den reinen Ersatzteilkosten (Reifen) auch als Teilreparatur der Werkstatt an.

Wenn im Gutachten ein Tausch des Reifens als erforderlich angesehen wird, dann sollten (müssen) im Gutachten auch neben dem Preis für den Reifen die Kosten für die Montage und Wuchten des neuen Reifens aufgeführt werden.

Hier solltest du nochmal im Gutachten nachlesen.

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 16. September 2015 um 00:16:45 Uhr:

 

Dies versteh ich so, dass ich mich VOR der Festlegung der Abrechnung (ob konkret oder fiktiv) entscheiden muss, welchen Posten im Gutachten eben nach Gutachten oder nach Rechnung abgerechnet wird. Richtig?

Nein, das kannst du auch im Nachhinein tun.

Wie gesagt, das Gutachten ist eine Prognose, der tatsächliche Schaden manifestiert sich durch die Reparatur.

Themenstarteram 15. September 2015 um 22:26

Zitat:

@twelferider schrieb am 15. September 2015 um 23:51:57 Uhr:

 

In Bezug auf ein einziges Ersatzteil (also den Reifen) muss man sich jedoch entscheiden, ob man fiktiv oder konkret abrechnen möchte (Ausnahme hier: Kauf eines Gebrauchtteiles mit ausgewiesener Mehrwertsteuer).

Was ist beim Kauf eines Gebrauchtteiles mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zu beachten bzw. worin besteht die Ausnahme?

Themenstarteram 15. September 2015 um 22:31

Zitat:

@twelferider schrieb am 16. September 2015 um 00:25:02 Uhr:

 

Wenn im Gutachten ein Tausch des Reifens als erforderlich angesehen wird, dann sollten (müssen) im Gutachten auch neben dem Preis für den Reifen die Kosten für die Montage und Wuchten des neuen Reifens aufgeführt werden.

Hier solltest du nochmal im Gutachten nachlesen.

Das steht auch im Gutachten.

Bin ein wenig irritiert, da einerseits entweder fiktiv oder konkret abgerechnet werden kann und/oder andererseits auch fiktiv und konkrete Abrechnung auch kombiniert werden kann.

Vielleicht ist es nun auch zu spät für mich. :-)

Vielen Dank schonmal für Deine Hilfe.

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 15. September 2015 um 23:29:32 Uhr:

 

Es ist aber keinesfalls so, dass erst 200€ fiktiv abgerechnet werden und dann die bezahlten 28,50€ Mehrwertsteuer geltend gemacht werden können?

Natürlich geht das. Einfach so machen.

Im Übrigen steht dir die Inanspruchnahme eines RA zu den der Unfallgegner entsprechend Haftungsanteil zu bezahlen hat.

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