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Unfall nach Unfall

Themenstarteram 7. Juni 2018 um 0:55

Hallo alle zusammen.

Und zwar geht es um folgendes, mein Vater hat vor ca. 2 Wochen beim Rückwerts Ausparken aus einer Einfahrt versehentlich ein Auto (E-Coupe) angefahren, welches Falsch herrum in einem Absoluten Halteverbot stand. Demnach hat er ihn vorne angefahren.

Diesen Schaden haben wir auch bei der Versicherung gemeldet.

Nun habe ich erfahren das der Besitzer des anderen Autos (E-Coupe) heute einen Autounfall hatte, wobei die gesamte Front des Autos einen sehr großen Schaden erlitt. Um genau zu sein ist die gesamte Front des Autos kaputt (Motorhaube, Lichter,...).

Dem Besitzer geht es zum Glück gut.

Meine Frage ist jetzt ob ich den vorherigen verursachten Schaden nun trotzdem noch zahlen muss?

Sofern ich weis, hatte er noch kein Gutachten für den von mir entstandenen Schaden gemacht.

Durch diesen heutigen entstanden Unfall ist nun mein Schaden an seinem Auto nicht mehr festzustellen, da sein Unfall zu groß gewesen ist.

Es gibt nur lediglich Bilder des Schadens.

Eine weiter Frage wäre, wenn ich den von mir entstandenen Schaden trotzdem zahlen müsste, trifft den Fahrer des E-Coupe eine Teilschuld, da dieser wie schon erwähnt falsch herum in einem Absoluten Halteverbot geparkt hatte, welche sich direkt neben der Einfahrt befand.

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35 Antworten

Ist das denn polizeilich aufgenommen worden, dass festgestellt wurde, dass der andere im absoluten Halteverbot stand?

Das ist aber kompliziert aber aus der Sache bist Du da nicht raus.

 

Nun das muss man erstreiten, das wird aber ja wohl die Versicherung machen. Ich gehe von Teilschuld aus 20-30% aber das werden die Anwälte klären. Auch wenn er im Halteverbot steht, anfahren sollte ma es trotzdem nicht.

Bei dem zweiten Unfall, wenn die Versicherung von dem erst Schäden erfährt, wir Sie die Schadenssumme vom erst Unfall herausrechnen. Der Halter vom E-Coupé muss nun kämpfen- Evtl. Teilschuld , Abrechnung mit zwei Versicherungen. Ich hoffe Du hast ne Rechtschutz oder besser gesagt dein Vater.

Zum Thema Teilschuld durch Parkverbot: das kommt im speziellen auf die Situation an. Warum war dort Parkverbot? Ein normales zB Anwohnerparkverbot wird anders bewertet als ein Parkverbot, welches wegen einer Engstelle existiert. Dann kommt es noch auf den Unfall an, ob das Parkverbot überhaupt ursächlich war.

 

Alles in allem könnte das für euch eine Nullnummer werden. Lasst es die Versicherung klären und akzeotiert ist. Der Vater wird höchstwahrscheinlich die Hauptschuld tragen. Die Versicherung zahlt es so oder so, hochgestuft wird er ebenfalls so oder so.

Den ersten Schaden wissentlich wegen des zweiten Schadens abzustreiten ... sehr lecker diese Gedanken. Das wäre letztlich im Bereich der Straftaten zu bewerten. Wozu sowas, wenn man für diesen Fall nunmal die Haftpflichtversicherung hat?

am 7. Juni 2018 um 6:21

Also zuerst wird der Erste Schaden in voller Höhe beglichen.

Eine Teilschuld gibt es hier nicht. Das Fahrzeug war abgeparkt. Es war kein Fahrer anwesend den eine Schuld treffen könnte. Hier würde alleine die Gefährdungshaftung gelten, aber die zieht hier nicht.

Gerade beim verlassen einer Einfahrt auf eine Fläche des öffendlichen Verkehrs wird eine erhöhte Vorsicht erwartet.

Was den zweiten Schaden angeht, so wird dieser gekürzt und zwar um die Höhe des Vorschadens. Dies wird ein Gutachter feststellen. Die Kürzung wird nicht 1 zu 1 sein.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 07. Juni 2018 um 08:17:50 Uhr:

Den ersten Schaden wissentlich wegen des zweiten Schadens abzustreiten

Wer empfiehlt das denn?

Wäre aber ohnehin Sache des Geschädigten... Wenn er meint das machen zu müssen ... Bitteschön, soll er doch.

 

 

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 07. Juni 2018 um 08:21:54 Uhr:

Eine Teilschuld gibt es hier nicht.

Das stimmt so pauschal nicht.

Falsch geparkte Fahrzeuge (zB innerhalb einer unübersichtluchen Kreuzung) bekommen regelmäßig eine Mithaftung aufgebrummt, wenn dadurch ein Unfall verursacht wird. So etwas ließe sich sicherlich auch auf Unfälle mit falsch geparkten Fahrzeugen konstruieren. Aber das tut hier nichts zur Sache. Ist Angelegenheit der Versicherung des Vaters und des Geschädigten.

Aber in Grunde: stimme ich zu. Nur weil ein Fahrzeug falsch geparkt ist, darf man es nicht beschädigen. Im Zweifelsfall halt Polizei/OA informieren und abschleppen lassen, oder Taxi nehmen und dem Parker in Rechnung stellen, wenn man selbst nicht raus kommt.

Zitat:

@guruhu schrieb am 7. Juni 2018 um 08:38:03 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 07. Juni 2018 um 08:17:50 Uhr:

Den ersten Schaden wissentlich wegen des zweiten Schadens abzustreiten

Wer empfiehlt das denn?

Wäre aber ohnehin Sache des Geschädigten... Wenn er meint das machen zu müssen ... Bitteschön, soll er doch.

Das ist eine Überlegung des TE, dies zu unternehmen. Nicht meine.

Ich kann den Gedankengang, wenn man keine Erfahrung im Versicherungsrecht hat, durchaus verstehen.

Eine Überlegung seitens des TE kann man da höchstens rauslesen, wenn man's unbedingt mit allen Mitteln will (wie der Witz des SED-Beamten, der zwei Passanten anfährt und letztlich die beiden verknackt werden...).

Der TE fragte lediglich nach dem Sachverhalt.

Es steht halt so da. Muss man keine Denkphobie dafür bemhühen.

am 7. Juni 2018 um 7:42

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 7. Juni 2018 um 08:17:50 Uhr:

Wozu sowas, wenn man für diesen Fall nunmal die Haftpflichtversicherung hat?

Um in der Haftpflicht nicht hochgestuft zu werden ... du stellst Fragen ;).

Ansonsten fragt der TE hier aber nur, weil er sich nicht auskennt, nicht weil er wissen will, wie er am geschicktesten Straftaten begeht. Also mal die Kirche im Dorf lassen.

Besser wäre die Frage, ob eine Teilschuld wirklich weiter bringt?

Zitat:

@PJ205 schrieb am 07. Juni 2018 um 09:42:11 Uhr:

Besser wäre die Frage, ob eine Teilschuld wirklich weiter bringt?

Dazu habe ich oben schon geschrieben, dass es vermutlich eine Nullnummer ist. Wenn man nicht gerade einen Ferrari angefahren hat, werden die "ersparten" 20% ganz schnell von Verfahrens- und Anwaltskosten aufgefressen. Es sei denn natürlich die eigene Versicherung spielt da mit und ist auch an einer Mithaftung unteressiert. Bei solchen (vermutlich) kleinen Beträgen glaube ich nicht, dass die sich auf einen Rechtsstreit einlassen.

am 7. Juni 2018 um 9:14

Zitat:

@guruhu schrieb am 7. Juni 2018 um 09:44:43 Uhr:

Dazu habe ich oben schon geschrieben, dass es vermutlich eine Nullnummer ist. Wenn man nicht gerade einen Ferrari angefahren hat, werden die "ersparten" 20% ganz schnell von Verfahrens- und Anwaltskosten aufgefressen.

Mein Punkt setzt noch früher an ... ist überhaupt etwas gespart?

Rechnet man die Geschichte eh über die Haftpflicht ab, dann kann einem egal sein ob es 80% oder 100% sind.

Zitat:

@PJ205 schrieb am 07. Juni 2018 um 11:14:30 Uhr:

Mein Punkt setzt noch früher an ... ist überhaupt etwas gespart?

Rechnet man die Geschichte eh über die Haftpflicht ab, dann kann einem egal sein ob es 80% oder 100% sind.

Ja, sicherlich. Die Vorraussetzung, dass man den Schaden gedenkt zurückzukaufen habe ich jetzt einfach als gegeben angesehen. Bezogen auf die Haftpflicht

 

Gleichwohl kann es auch unabhängig davon sinnvoll sein eine Teilhaftung zu erstreiten. Der TE hat ja ggf. einen Eigenschaden. Fährt er jetzt den von mir konstruierten Ferrari, entsprechen 10% vielleicht schnell mal einigen hundert bis tausend Euro, wenn der Carbonspoiler und die Carbonstoßstange ausgetauscht werden wollen und keine Kasko besteht (bzw. eine derart hohe Selbstbehalt hat, wie nicht unüblich bei solchen KFZ). Gleichwohl ist dieser Fall auch ein eher selten vorkommendes Rechenexempel ;)

 

In so einem Fall würde ich mir einfach eine Exceltabelle aufbauen. Da sieht man recht schnell welche Kosten in welchem Szenario aimuf einen zukommen.

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