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Unfall

VW Golf 5 (1K1/2/3)
Themenstarteram 12. März 2012 um 18:12

Moinsen.

Ich weiss nicht ob ich hier mit dem Thema richtig bin.

Folgendes ist passiert:

War beim Freundlichen, einen Kühlwasserschlauch abgeholt.

Wie ich rauskam, ist mir jemand mit seinem Transporter in den rechten Kotflügel gefahren.

Daraufhin habe ich die Polizei dazugeholt.

Schuldfrage steht fest. Verursacher 100% schuldig.

Also ich direkt wieder beim Freundlichen rein, und ihn beauftragt den Unfall zu reparieren. (Neuer Kotflügel und innen Kotflügel wurde bestellt. Achsvermessung wird auch stattfinden.)

Nun möchte ich, bei der gegnerischen Versicherung noch einen Antrag auf "Wertverlust bei Wiederverkauf" stellen.

D.h. dadurch, das der Wagen nun nicht mehr Unfallfrei ist, möchte ich die Differenz zu einem normal Wiederverkaufspreis ohne Unfall erlangen.

Wie hoch kann ich diesen Betrag ansetzen?

Hat von euch jemand Erfahrung damit?

 

MfG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von wolfgangbiehk

Bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich zum Anwalt gehen.

So ein Quatsch.

Wegen so einer Kleinigkeit, bei der die Schuldfrage völlig klar ist.....

Aber das ist typische Vollkaskomentalität in Deutschland. Irgendwer wird das schon bezahlen.

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Hallo Metlix,

eigentlich kannst Du von 10% des Reperaturpeises ausgehen.

Aber am besten ist es, einen Gutachter zu beauftragen, der die Wertminderung feststellt. Eigentlich bestellt die Werkstatt bei solchen Schäden immer einen Gutachter. Meist kommen beim Gutachten auch noch verschiedene nicht sichtbaren Schäden ans Licht, die einen ersten KV erhöhen und dann zu Diskussionen mit der Versicherung führen

Denk dran, daß Du auch noch Nutzungsausfall (oder Mietwagen) und die Kostenpauschale (deren Höhe ich im Moment nicht kenne) in Rechnung stellst.

Gruß

Sportline100

Themenstarteram 12. März 2012 um 18:37

Hallo sportline100,

angenommen die Reperatur kostet nun etwa 1200 Euro.

So kann ich noch 120 Euro als Wertminderung verlangen? (Meiner Meinung etwas happig, aber naja)

Ich habe nur das Problem, das ich das erste mal mit so einem Problem zu tun habe.

Kann mir noch jemand ein paar Tipps geben, die ich noch beachten muss, und wie das ganze nach der Reperatur abläuft?

(Holt sich der Freundliche das Geld von der fremden Versicherung, oder muss ich die Rechnung dort hin schicken?, Kann ich nachdem die Reperatur Rechnung bei der Versicherung gelandet ist, den Nutzungsausfall etc. einzeln in Rechnung stellen?)

Hallo Metlix,

im Grunde genommen kannst Du so rechnen, aber rechne nicht damit, daß die gegnerische Versicherung freiwillig zahlt, da es auch Gründe gibt, den Wertverlust höher oder niedriger anzusetzen. Die 10% sind eher eine Faustformel.

Von daher rate ich Dir dringend selbst (oder über die Werkstatt) einen Gutachter zu beauftragen.

Einem Gutachter der gegnerischen Versicherung würde ich nicht vertrauen.

Ein Gutachten dient auch zur Beweissicherung bei späteren Streitigkeiten.

Zur Abwicklung fagst Du am besten Deine Werkstatt. Früher haben die Werkstätten direkt mit den Versicherungen abgerechnet. Ich denke, daß das immer noch so ist.

Gruß

Sportline100

Schalt einfach einen Anwalt ein! Damit ersparst Dir eventuell sehr viel ärger und eigene Rennerei!

Als Unfallgeschädigter hast Du Anrecht auf einen Anwalt! Diese Kosten muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers tragen!

Dieser setzt dann alles durch wie Wertminderung ,Nutzungsausfall , Mietwagen usw.

am 12. März 2012 um 19:11

Grundsätzlich bist du bei solchen Fragen im Versicherungsforum besser aufgehoben.

Schau dir mal diesen Beitrag an:

http://www.motor-talk.de/.../...rung-auch-ohne-gutachten-t3112553.html

Da gabs bei einem Schaden von 1000€ netto 300€ Wertminderung. Daran würde ich mich orientieren.

Zitat:

Original geschrieben von metlix

Hat von euch jemand Erfahrung damit?

sollte das fahrzeug älter als 7jahre sein oder mehr als 100tsd. auffm tacho haben - wirst du höchstwarscheinlich eh keine wertminderung bekommen!

insofern verplane mal noch kein geld, was du noch nicht auf dem konto hast...

Zitat:

Original geschrieben von Kai-1981

Schalt einfach einen Anwalt ein! Damit ersparst Dir eventuell sehr viel ärger und eigene Rennerei!

 

Als Unfallgeschädigter hast Du Anrecht auf einen Anwalt! Diese Kosten muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers tragen!

Mein gott, bei jeden pups immer gleich mit einen anwalt kommen, was soll der blödsinn.

Schuldfrage ist klar, es gibt noch keinerlei streitpunkte, also auch kein anwalt.

Auch wenn die gegnerische haftpflichtversicherung die kosten dafür trägt, so solltet ihr nicht vergessen, wer die kosten im endeffekt wirklich trägt - WIR mit unseren beiträgen.

Wäre schön, wenn die HPV die gleiche ist, an die du dein sauer verdientes geld überweist, da weißte wenigsten gleich, wo dein geld hin geht.

 

Wertminderung ist stark abhängig vom alter/ wert des geschädigten fahrzeugs. Pauschal schlecht zu beurteilen. Sollte er älter als 6 jahre sein und mehr als 100Tkm auf der uhr haben, kann es durch aus auch nichts mehr geben. Genau beurteilen kann es ein gutachter (falls notwendig) und wenn deine werkstatt etwas kompetent ist, kann sie es aus erfahrung in etwa einschätzen.

 

PS: war zu langsam :)

 

Themenstarteram 12. März 2012 um 20:15

Vielen dank für die vielen Antworten.

Anwalt wollte ich vorerst auch nicht einschalten.

Zum Wagen. EZ: 04.2004, 86000 km gelaufen.

Meiner Meinung nach sollte dort aber noch was springen, denn ein Golf V wird ja nicht grade auf unterstem Preisniveau gehandelt.

Wenn ich mir einen Golf V Unfallwagen anschaue und einen Golf 5, gleicher Ausstattung und Motorisierung sind dort schonmal 1000-2000 Euro Differenz drin.

Neben der bereits genannten grenze, die, wie ich jetzt lesen muss, veraltet ist, gibt es jetzt eine neue berechnungsmöglichkeit.

Wenn ich in die neue formel deine 86Tkm und angenommene 1500€ reparaturkosten einsetze, kommen 93€ wertminderung heraus.

 

 

 

Quelle: www.unfall-und-was-nun.de

 

Wertminderung durch Unfallschaden

Durch den Ersatz der Wertminderung (besser: merkantiler Minderwert - "merkantil" = "kaufmännisch") soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage den Unfallschaden nicht verschweigen dürfen, was meist zu einem geringeren Verkaufserlös führt - selbst dann, wenn das Fahrzeug "technisch" gar nicht minderwertig ist, sondern eben nur "kaufmännisch". Unerheblich ist, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich irgendwann verkaufen wollen.

Anspruch auf Ersatz der Wertminderung haben Sie nur dann, wenn

Sie die Reparaturkosten (und nicht den Wiederbeschaffungswert!) als Schaden geltend machen und

wenn der Schaden erheblich ist.

 

Früher und - fälschlicherweise häufig immer noch - wurde als Voraussetzung für das Entstehen einer Wertminderung außerdem angesehen, dass das Fahrzeug

nicht mehr als 5 Jahre alt ist und

eine Fahrleistung von nicht mehr als 100.000 km hat.

Diese starren Grenzen sind jedoch inzwischen passé. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung von Kraftfahrzeugen können auch durchaus ältere Fahrzeuge noch eine Wertminderung erleiden.

Die Höhe der Wertminderung kann meistens dem Sachverständigengutachten entnommen werden. Sie können sie überschlägig aber auch selbst berechnen.

 

Beliebt sind zwei Berechnungsmodelle:

 

1. Die Berechnungsmethode von "Ruhkopf und Sahm", die eigentlich überholt ist, aber von den Gerichten immer noch gerne angewandt wird, berechnet den Betrag des Minderwertes (M) aus den Beträgen für Reparaturkosten (R) und Wiederbeschaffungswert (W) sowie aus dem Alter des Fahrzeugs in Jahren (A). Die Formel lautet - hier sehr vereinfacht - wie folgt:

 

M = {[(2xR)/(55xW)] + [29/550]

- [A/100]} x {R+W}

 

2. Die Berechnungsmethode nach "Halbgewachs und Berger", die heute gebräuchlicher ist, sich aber noch nicht bei allen Richtern rumgesprochen hat und vom Bundesgerichtshof abgelehnt wird, stellt statt auf das Fahrzeugalter auf dessen Laufleistung ab. Sie berechnet den Betrag des Minderwertes (M) aus der Laufleistung des Fahrzeugs in 1.000-km (L) und dem Betrag der Reparaturkosten (R). Die Formel lautet - hier ebenfalls sehr vereinfacht - wie folgt:

 

M = [(117-L) / 500] x R

 

 

 

Desweiteren sind auch solche gerichtsurteile über google schnell zu finden:

 

 

 

AG Erkelenz zur Wertminderung bei älteren Fahrzeugen

 

Das AG Erkelenz hat einem Geschädigten mit Urteil vom 08.11.2011, Az. 14 C 331/11, eine Wertminderung von 200,00 € zugesprochen. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Opel Vectra C Caravan, fünftürig, Antriebsart Diesel, Leistung 110 KW, Erstzulassung 30.09.2005, Baujahr 2005. Das Fahrzeug hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von ca. 86.000 km. Der von der beklagten Versicherung mal wieder pauschal in’s Feld geführten “50.000 km/5 Jahre”-Argumentation wurde eine Absage erteilt. Es war für das AG auch nicht wesentlich, dass es sich nur um den Ersatz eines geschraubten Teils handelte.

 

 

 

Wertminderung für 11 Jahre alten PKW

 

Wieder eine Gerichtsentscheidung, die der angeblichen Grenze von 100.000 km bzw. einem Fahrzeugalter von fünf Jahren für die Zubilligung einer Wertminderung eine klare Absage: erteilt

Ist das Unfallfahrzeug bereits elf Jahre alt und hat eine Laufleistung von 183.502 km, kann dennoch ein merkantiler Minderwert bestehen, wenn sich das Kfz in einem außergewöhnlich guten Zustand befunden hat und nur einen Vorbesitzer hatte. Von einem sehr guten Zustand ist auszugehen, wenn kein Vorschaden gegeben ist, das Kfz scheckheftgepflegt war und der Wiederbeschaffungswert 8.000.- Euro beträgt.

Aus den Gründen: Das Gericht hat keine Bedenken, dass nach den Umständen des Einzelfalls als Ausnahme von der Regel bei dem erstmals am 01.10.1996 auf nur einen Vorbesitzer zugelassenen, zum Unfallzeitpunkt elf Jahre alten, unfallfreien, nicht vorbeschädigten, scheckheftgepflegten Fahrzeug in einem überdurchschnittlichen Pflegezustand mit einer Laufleistung von 183.502 km ein Minderwert zu bejahen ist. Es handelt sich dabei um eine Minderung des Verkaufswertes, der trotz völliger Instandsetzung deshalb verbleibt, weil ein Unfallfahrzeug schlecht verkäuflich ist.

 

LG Berlin 41 S 15/09 vom 25.o6.2009

Fundstelle: ADAJUR-ARCHIV #84536

 

 

 

Wertminderung auch bei 191.000 km und sieben Jahren

 

| Auch eine Laufleistung von 191.000 km bei einem Alter von sieben Jahren schließt nach Ansicht des AG Köln eine Wertminderung nicht per se aus, wenn das Fahrzeug noch in einem guten Allgemeinzustand ist. |

 

BEACHTEN SIE | Damit liegt das AG Köln ganz richtig (Urteil vom 17.12.2010, Az: 263 C 240/10;. Solange ein Fahrzeug nicht so wie entwertet ist, dass ein reparierter Unfallschaden keinen messbaren Einfluss mehr auf seine Vermarktungsmöglichkeit hat, wird ein typischer Gebrauchtwagenkäufer einen unfallfreien Gebrauchtwagen mit gleichen Eckdaten bevorzugen. Das Urteil entspricht zudem der BGH-Rechtsprechung, wonach es keine schematischen Grenzwerte für eine Wertminderung gibt.

 

 

 

Wertminderung bei sechs Jahre altem Pkw mit 130.000 km

 

Dass ein Pkw zum Unfallzeitpunkt bereits sechs Jahre alt ist und eine Laufleistung von etwa 130.000 km aufweist, bedeutet nicht, dass daran keine Wertminderung entsteht. Für die Höhe der Wertminderung ist in der Regel die Orientierung am Schadengutachten richtig. 

 

Im Urteilsfall hatte es der Versicherer abermals mit dem vom BGH längst erledigten Dauerbrenner versucht, wonach Wertminderung ab einem Alter von mehr als fünf Jahren und/oder 100.000 km Laufleistung nicht mehr entstehe. Dazu hatte der BGH ja bereits im Jahr 2004 ein Machtwort gesprochen (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03;). Im Übrigen hatte der Versicherer im Prozess bestritten, dass der Wagen - wie im Gutachten notiert - ohne Vorschäden sei. Das könne der Gutachter ja gar nicht wissen. Denn er habe das Fahrzeug nicht rundum mit einem Lackschichtendickenmesser untersucht. Dazu stellt das Gericht fest, dass eine solche Überprüfung nicht zum Standard eines Schadengutachtens gehöre. (AG Ansbach, Urteil vom 27.5.2010, Az: 3 C 2437/09)

den erlittenen wertverlust kannst nicht du nach eigenem gusto ansetzen, den legt ein gutachter fest.

in so nem recht einfachen fall (ist ja kein außergewöhnlicher schaden und wird schon öfters passiert sein) liegen versicherungen oder werkstätten eventuell aber auch schon anerkannte werte vor.

ich würde mal delle (dellenzähler) hier im forum kontaktieren, der ist vom fach

 

am 13. März 2012 um 9:12

Bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich zum Anwalt gehen.

Zitat:

Original geschrieben von wolfgangbiehk

Bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich zum Anwalt gehen.

So ein Quatsch.

Wegen so einer Kleinigkeit, bei der die Schuldfrage völlig klar ist.....

Aber das ist typische Vollkaskomentalität in Deutschland. Irgendwer wird das schon bezahlen.

Zitat:

Original geschrieben von fehlzündung

bei der die Schuldfrage völlig klar ist.....

was hat die schuldfrage mit der schadensregulierung zu tun? :confused:

dir scheint garnicht bewusst zu sein, was die versicherung - trotz klarer schuldfrage - für ein fass aufmachen kann, um sich um die ordnungsgemäße regulierung des schadens zu drücken...

am 13. März 2012 um 11:42

Polizei,Gutachter,Anwalt,damit es später nicht zu Überraschungen kommt...

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