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Unfall vom Händler vertuscht - Schadenersatz für übernächsten Eigentümer?

folgender Fall: ich habe einen Gebrauchtwagen aus zweiter Hand privat gekauft, der Vorbesitzer hatte das Fahrzeug von einem großen VW Autohaus gekauft. Angabe im Kaufvertrag war unfallfrei sowohl für die Zeit des Vorbesitzers als auch davor, soweit bekannt. Jetzt hat sich rausgestellt, dass der Wagen hinten links am Radlauf gespachtelt wurde, ein Anruf der VB beim Händler bestätigte das: auf einmal wusste der Händler von dem Schaden, während auf dem Kaufvertrag angekreuzt ist "kein Schaden laut Vorbesitzer" und "kein Schaden auf andere Art und Weise bekannt".
In meinen Augen ein ganz klarer Fall von arglistiger Täuschung, die allerdings nur dem Händler angelastet werden kann, nicht aber der VB von der ich den Wagen gekauft habe. Nun ist die Frage, ob ich irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Händler stellen kann? Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wäre ja nur der VB möglich, die den Wagen dort auch gekauft hat, oder?

Beste Antwort im Thema

mein lieber Schmatzi,
jetzt mal Klartext, was anderes begreift du ja offensichtlich nicht.
Dein ganzes ergoogeltes juristisches Getöse hier ist schlicht und ergreifend für den Arsch.
Du hast null aber auch absolut null Plan sowohl von Zivilrechtlichen, als auch von Strafrechtlichen Belangen aber haust hier auf die Kacke, das es nur so spritzt!
Du fragst hier um Rat, bekommst Informationen und Hinweise über die du wirklich mal nachdenken sollest.
Aber was machst du ?
alle Doof hier alle keine Ahnung nur ich kenn mich aus.
Ich sage dir, du bekommst hier von niemanden auch nur eine Cent, im Leben nicht.
Aber manche Leute (Besserwisser und das bist du, nichts anderes, Leider) werden nur aus Schaden Klug.

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Moin!
Selbstverständlich ja. Egal ob arglistig oder nicht arglistig. Allerdings ist dein Vertragspartner der Verkäufer, wenn der Händler dir keine Zugeständnisse machen will, an den musst du dich wenden. Alles Andere muss dann er mit dem Händler ausmachen.
G

Ich bin der Meinung, dass ich mich nicht an meinen VK wenden kann, da dieser ja keine Falschangaben gemacht hat.
Mal angenommen der Unfall ist in der Fahrzeughistorie verzeichnet, ist dem Händler grobe Fahrlässigkeit anzulasten, wenn dieser sich blind auf die Versicherung des Erstbesitzers verlassen hat, der Wagen sei unfallfrei? Gewisse Pflichten hat so ein großes Autohaus doch auch und kann sich nicht mit sowas billigem rausreden, hoffe ich jedenfalls.
Dann wäre noch die Frage falls ich direkt an das Autohaus Ansprüche stellen müssten, worum geht es dann? Schadenersatz für die Wertminderung aufgrund des Status "Unfallfahrzeug" oder gibt es noch weitere Möglichkeiten?

Es ist beides möglich. Du musst dich entscheiden, ob der Eimer zurück soll oder ob Du eine Preisminderung durchsetzen willst. Wenn Du das weißt, dann beauftrage einen Anwalt mit der Durchsetzung.

Preisminderung wäre mir am liebsten, wird aber wie gesagt gegenüber der VK nicht durchzusetzen sein, da sie nachweislich keine ahnung von dem schaden hatte. Privatkauf halt.
Ich selbst kann den wagen ja nicht an den händler zurückgeben, das müsste quasi die VK tun? Ist das auch nach ablauf der gewährleistung möglich (kauf beim händler ist schon einige jahre her), selbst wenn man keine absichtliche vertuschung des schadens nachweisen kann?

Der private Verkäufer haftet dennoch.

Inwiefern haftet ein privater verkäufer, wenn die gewährleistung ausgeschlossen ist und lediglich zugesichert wurde, dass das fahrzeug während seiner zeit als eigentümer kein schaden eingetreten ist? Der rest ist ja bloße wissensweitergabe, aber keine zugesicherte eigenschaft.

Wenn du einen ADAC-Kaufvertrag abgeschlossen hast, dann steht dort folgendes:
„Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“
Somit könntest du direkt mit dem Händler kommunizieren.

Das stimmt. Meine interpretation der dinge ist jetzt folgende:

Mangel wurde arglistig bzw. Grob fahrlässig verschwiegen (keine prüfung, sondern behauptung der unfallfreiheit ins blaue), somit beginnt die gewährleistungsfrist erst mit ablauf diesen jahres zu laufen, richtig? Weiterhin habe ich die rechte aus sachmängelhaftung "geerbt", somit würde mir das recht zum rücktritt vom kauf VOM HÄNDLER zustehen, ist das so? Der wagen hat damals 12000€ gekostet, ich habe den jetzt für knapp 4000 bekommen (einige jahre danach). Wie berechnet sich der abzug für die nutzung in der zeit? Die letzte frage wäre dann noch, ob man damit überhaupt besser weg kommt. Andere möglichkeit wäre noch, den händler auf schadenersatz wegen wertminderung durch den unfallschaden heranzuziehen...

Meinungen dazu?

Dass, von dem du hier schreibst, ist keine "Mangel"
Es ist das fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
Dem der Unfallfreiheit.

D. h. jetzt für meinen Fall konkret was?

Es kommt ja immer auf die formulierung an. Es wurde nicht zugesichert dass das fahrzeug unfallfrei ist, sondern dass dem händler keine schäden bekannt waren. Wäre für ihn dennoch ein leichtes gewesen das nachzuprüfen, daher in meinen augen grob fahrlässig.

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Dein Verkäufer haftet, weil der Eimer nicht - obschon so zugesichert - unfallfrei ist. Was der dann draus macht ist Bockwurst. Man kann es auch komplizierter stricken und den Händler angehen. Aber das führt hier zu weit.

Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung aus oben genannten Grund.
Für die Berechnung der Nutzung gibt es eine Formel, die habe ich aber gerade nicht zur Hand.
Eventuell kann dir da jemand anders hier helfen. Sonst lass ich mir die Morgen mal raussuchen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. August 2019 um 19:05:30 Uhr:


Dein Verkäufer haftet, weil der Eimer nicht - obschon so zugesichert - unfallfrei ist. Was der dann draus macht ist Bockwurst. Man kann es auch komplizierter stricken und den Händler angehen. Aber das führt hier zu weit.

Im standard adac kaufvertrag wird keine unfallfreiheit zugesichert. Daher ist der privat VK raus. Lediglich wenn er von einem schaden wüsste, wäre das arglistige täuschung, das ist logisch. Vor gericht käme aber sicher niemand damit durch, dem VK hier eine haftung anzulasten, wenn er das fahrzeug als unfallfrei vom händler gekauft hat und selbst nie einen schaden dran hatte. Du kennst doch sicher die formulierung im adac kaufvertrag.

@schmatzi18
Es kommt ja immer auf die formulierung an. Es wurde nicht zugesichert dass das fahrzeug unfallfrei ist, sondern dass dem händler keine schäden bekannt waren. Wäre für ihn dennoch ein leichtes gewesen das nachzuprüfen, daher in meinen augen grob fahrlässig.

das ist aber keine "grobe Fahrlässigkeit" wenn er schreibt, dass Ihm keine bekannt waren.
Ganz sicher nicht.

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