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Unfallfahrzeug verkaufen nach Totalschaden - muss man das Gutachten den Kaufinteressenten vorlegen?

Themenstarteram 16. Januar 2021 um 14:28

Hallo liebe Motortalker,

ich habe gerade einen unreparierten Unfallroller besichtigt, aus dessen Beschreibung im Inserat nicht zu erkennen war, dass beim Unfall der Rahmen verzogen wurde und er deswegen - neben den ganzen gebrochenen Verkleidungsteilen - als Totalschaden eingestuft wurde. Bei der Besichtigung hat der Verkäufer dann immer davon gesprochen dass der Roller nicht fahrbereit sei und es sich um einen Teileträger handelt. Da er am Unfall nicht Schuld war, konnte er den Schaden von der gegnerischen Versicherung begleichen lassen. In diesem Fall wird immer ein Gutachten in schriftlicher Form erstellt, das er mir aber nicht gezeigt hat, oder nicht zeigen wollte. Nach der Beschreibung des Unfallhergangs war mir klar, dass ein Gutachter den Roller gesehen hatte und habe dann gezielt nach einem Rahmenschaden gefragt, was er bestätigte. Nach meinem Gefühl wollte der Verkäufer ursprünglich dies gar nicht erzählen. Im Verlauf der Besichtigung wurde er nach meinem Eindruck immer nervöser. Scheinbar lief es nicht so unkompliziert wie er sich das vorgestellt hatte.

Daher meine Frage: Im Gutachten wird immer der ganze Schaden am Fahrzeug detailiert aufgelistet mit den Reparaturkosten und - auch wichtig - dem Restwert des nicht reparierten Unfallfahrzeugs. Der Geschädigte bekommt bei Totalschaden nur den Zeitwert abzüglich Restwert des Unfallfahrzeugs erstattet.

Gibt es eine Pflicht des Verkäufers, dass er das Gutachten den Kaufinteressent vorlegt? Die Käufer wüssten dann ganz genau, was kaputt ist. Außerdem darf der Geschädigte aus dem Unfall ja keinen Gewinn ziehen. Daher müsste er einen Übererlös beim Verkauf des Unfallfahrzeugs der gegnersichen Versicherung melden und evtl. auch erstatten.

Der Roller hat einen Neuwert von ca. 1800€ und war erst 1,5 Jahre alt und hatte nur 400 km auf der Uhr. Der Verkäufer selbst hatte ihn gebraucht gekauft (wie im rausgerutscht ist, für ca. 1100€) und nach nur einem Monat in seinem Besitz wurde im die Vorfahrt genommen. Gerade wegen der geringen Beträge schätze ich, dass die Versicherung gleich den Gebrauchtkaufpreis zzgl. Gutachterkosten erstattet hat, und der Verkäufer wollte noch sein Konto etwas "aufbessern" beim Verkauf. Durch den Rahmenschaden war eigentlich nur noch der fast neuwertige Motor von relevantem Wert. Allerdings dürfte nach diesem zur Zeit auch keine Nachfrage herrschen, weil genau diesem Motortyp nur in den neuesten Modellen verbaut wird, die momentan alle noch in der Garantiezeit sind. Außerdem werden bei so günstigen Fahrzeugen, deren Zeitwert schnell fällt, größere Reparaturen oft nicht gemacht. Selbst bei Autos werden immer seltener Austauschmotoren verbaut.

LG

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20 Antworten

Rahmenschaden darf bei Fahrzeugverkauf nicht verschwiegen werden - wohlgemerkt bei Verkauf eines Fzgs, das evtl. wieder fahrbereit gemacht werden könnte. Deshalb vermutlich Angebot nicht als Fzg.,sondern 'Teileträger'.

Eine Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens dazu, zudem noch eines, das womöglich nicht mal im eigenen Auftrag (vermutlich hier seitens der Versicherung) erstellt wurde, gibt's nicht.

Zitat:

@lanciaYcosmo schrieb am 16. Januar 2021 um 15:28:56 Uhr:

… Bei der Besichtigung hat der Verkäufer dann immer davon gesprochen dass der Roller nicht fahrbereit sei und es sich um einen Teileträger handelt.

Damit ist doch alles gesagt: Eine Wiederherstellung lohnt sich wirtschaftlich nicht.

Zitat:

@lanciaYcosmo schrieb am 16. Januar 2021 um 15:28:56 Uhr:

Gibt es eine Pflicht des Verkäufers, dass er das Gutachten den Kaufinteressent vorlegt?

Nein.

Zitat:

@lanciaYcosmo schrieb am 16. Januar 2021 um 15:28:56 Uhr:

Außerdem darf der Geschädigte aus dem Unfall ja keinen Gewinn ziehen.

Natürlich darf ich aus einem Unfall einen Gewinn erzielen.

Zitat:

@lanciaYcosmo schrieb am 16. Januar 2021 um 15:28:56 Uhr:

Der Roller hat einen Neuwert von ca. 1800€ und war erst 1,5 Jahre alt …

Da wird nicht unbedingt ein Gutachten erstellt, das käme die Versicherung zu teuer.

Zitat:

@lanciaYcosmo schrieb am 16. Januar 2021 um 15:28:56 Uhr:

Gibt es eine Pflicht des Verkäufers, dass er das Gutachten den Kaufinteressent vorlegt? Die Käufer wüssten dann ganz genau, was kaputt ist.

Nein es gibt keine Pflicht, da ein Interessent nicht verpflichtet ist, das Produkt zu kaufen. Die Schäden wurden mitgeteilt, bzw wurde es als Ersatzteilspender angeboten. Da geht der Verkäufer oft davon aus, dass der Käufer das Produkt begutachtet.

Der Käufer darf nur keine bekannten Schäden verschweigen, wenn man ihn darauf anspricht.

Hallo,

Wenn Du in Zukunft keinen Ärger

aus diesem Verkauf bekommen

möchtest, dann lege das Gutachten

beim Verkauf vor.

So würde ich es machen.

Gruss

summercap

Also mit jemandem, der schon im Inserat verschweigt, dass der Rahmen verzogen ist und das Gutachten nicht vorlegen will, würde ich überhaupt keine Geschäfte machen. Da hätt ich auf dem Absatz wieder kehrt gemacht.

Ich selbst hatte 2015 einen kleinen Unfall, bei dem mir jemand auffuhr. War kein großer Schaden, 1300 Euro, aber es gab ein Gutachten und ich hab es in der Werkstatt machen lassen, der Wagen war erst ein Jahr alt. Dieses Gutachten habe ich aufgehoben und letztes Jahr, als ich den Wagen verkauft hab, wurde der Unfallschaden in den Kaufvertrag geschrieben, und das Gutachten habe ich dem Käufer dazu gegeben. Genau so ein Verhalten würde ich auch von jedem anderen Verkäufer erwarten, und zwar freiwillig. Rumdiskutieren würde ich da gar nicht.

Themenstarteram 16. Januar 2021 um 16:36

Ich hab auch letzten Endes nicht gekauft. Praktisch in letzter Minute noch einen Rückzieher gemacht, als er schon am Schreiben des Kaufvertrags war.

Mich ärgert halt die unnötige Fahrt, Zeitverlust usw.

Jetzt ist er wieder inseriert mit Hinweis auf Rahmenschaden im Text. Warum nicht gleich?

Im ersten Inserat stimmte ja auch das Baujahr nicht.

Zitat:

@lanciaYcosmo schrieb am 16. Januar 2021 um 17:36:05 Uhr:

Ich hab auch letzten Endes nicht gekauft. Praktisch in letzter Minute noch einen Rückzieher gemacht, als er schon am Schreiben des Kaufvertrags war.

Mich ärgert halt die unnötige Fahrt, Zeitverlust usw.

Wie bitte? Du fährst zur Besichtigung eines Teileträgers und bekommst einen Teileträger zu sehen?

Dann paßt doch alles? Was hast du erwartet? Ein Neufahrzeug?

Seltsame Ansichtsweise.

 

Der Verkäufer kann das Ding für so viel verkaufen, wie er will.

 

Aber Schrott bleibt Schrott.

Und nein, im die Frage zu beantworten, der Verkäufer muss das Gutachten nicht rausrücken, dafür gibt es keine Pflicht.

am 17. Januar 2021 um 9:03

Muss der Verkäufer überhaupt Angaben zu bekannten Schäden machen, wenn der Totalschaden öffentlich ist und der Roller ausdrücklich als Teileträger verkauft wird? So gesehen verkauft er ja kein Fahrzeug, sondern nur einen Haufen zusammengeschraubter Teile.

Ein Haufen zusammengeschraubter Schrott = Teileträger

Ich kann hier auch kein Fehlverhalten des VK sehen.

am 17. Januar 2021 um 9:19

Das ist auch mein Gedanke. Ein Teileträger ist ja nicht für den Wiederaufbau vorgesehenen, sondern für die Verwendung einzelner Bauteile ohne bestimmten Zweck. Auch einen verzogenen Rahmen kann ich weiter verwenden, wenn ich daraus z.B eine Skulptur für den Garten basteln will.

Zitat:

@Andreas.Weber schrieb am 17. Januar 2021 um 10:03:16 Uhr:

Muss der Verkäufer überhaupt Angaben zu bekannten Schäden machen, wenn der Totalschaden öffentlich ist und der Roller ausdrücklich als Teileträger verkauft wird? So gesehen verkauft er ja kein Fahrzeug, sondern nur einen Haufen zusammengeschraubter Teile.

Aus dem Inserat muss hervorgehen, dass es nur ein Teilespender ist.

Es müssen keine Angaben freiwillig genannt werden, aber Fragen des Käufers/Interessenten müssen beantwortet werden. Dies gillt bereits, wenn ein Interessent sich vorab nur schriftlich/telefonisch erkundigt. Sollte man den Käufer mit falschen Angaben zu sich locken, hat er anspruch auf erstattung der Fahrtkosten.

Kaufen ist eine Vertrauensfrage. Wenn der Käufer einem nicht vertraut ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er das Produkt beim Käufer stehen lässt. Drum sollte der Verkäufer wissen, was er will. Schnellstmöglich verkaufen, oder so teuer wie möglich verkaufen.

Zitat:

@lanciaYcosmo schrieb am 16. Januar 2021 um 15:28:56 Uhr:

Gibt es eine Pflicht des Verkäufers, dass er das Gutachten den Kaufinteressent vorlegt?

Im Gutachten zu meinem Unfall im Januar 2020 (Verfahren läuft noch) steht explizit drin, dass es nicht Dritten ausgehändigt werden darf, wenn der Gutachter nicht schriftlich zustimmt. Für die Unfallabwicklung mit der Versicherung und Anwalt darf ich es allerdings verwenden.

Ob das rechtlich haltbar ist, bezweifle ich. Vermutlich will der Gutachter nur neugierige Blicke von Kollegen vermeiden. Und speziell wenn du selbst Auftraggeber des Gutachtens warst, kannst du bestimmt frei darüber verfügen.

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