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Verbleibkennzeichen
Guten Abend.
Ein KFZ soll (online) abgemeldet werden. Das vorhandene Kennzeichen soll aber "reserviert" werden, für eine spätere Wiederanmeldung. Man nennt das, glaube ich, Verbleibkennzeichen. Soweit so gut.
Ist dieses Verbleibkennzeichen an den Halter gebunden? Mit anderen Worten, was passiert, wenn die Wiederzulassung auf einen anderen Halter, aber mit dem "alten"/"reservierten" Kennzeichen, erfolgen soll? Geht das?
Danke sehr.
17 Antworten
War bei mir immer unproblematisch. Musste nur den Reservierungscode mitteilen.
Aha. Nur gibt es den Reservierungscode beim Verbleibkennzeichen ja gar nicht. Den gibt es, afaik, nur beim Wunschkennzeichen.
Hmhh, ...
Deshalb war mir der Begriff "Verbleibkennzeichen" wohl unbekannt. Sollte aber auch dabei funktionieren.
Ich will halt nicht, daß das bei Abmeldung reservierte Kennzeichen (=Verbleibkennzeichen) dann später, bei Wiederanmeldung auf einen anderen Halter (Familie), nicht benutzt werden darf - mit der Begründung "es ist ja ein anderer Halter" ...
Es handelt sich beim Verbleibkennzeichen nur um eine andere Reservierungsmethode. Man kann damit länger reservieren, aber die Wiederzulassung muss auf denselben Halter erfolgen. Der Halter darf dabei noch nicht mal umgezogen sein.
Aber ich meine, dass es bei der Außerbetriebsetzung auch möglich ist, die übliche Methode "Wunschkennzeichen" zu wählen. Vielleicht kann man damit nach Rücksprache auch längere Zeit reservieren. Hängt vermutlich auch vom Landkreis ab...
Bei unserem Landkreis reserviere ich das Kennzeichen einfach am Tag des Ablaufs oder am Folgetag erneut.
DasZitat:
@Twinni schrieb am 31. Dezember 2024 um 18:37:30 Uhr:
Es handelt sich beim Verbleibkennzeichen nur um eine andere Reservierungsmethode. Man kann damit länger reservieren, aber die Wiederzulassung muss auf denselben Halter erfolgen. ...
...
ist ja blöd. Das Auto soll in der Familie bleiben (aber eben einen neuen Halter bekommen), und das Kennzeichen möchten wir explizit behalten.

Bei der Reservierung gem 16/1 ist das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung auf das Auto reserviert. Bei der wiederzulassung ist der Halter egal, sofern er im LK der Kennzeichenführenden Zulassungsstelle seinen HW hat
Zitat:
@E46320dtouring schrieb am 8. Januar 2025 um 07:51:58 Uhr:
Das ist ja blöd. Das Auto soll in der Familie bleiben (aber eben einen neuen Halter bekommen), und das Kennzeichen möchten wir explizit behalten.
Bei der Zulassungsstelle fragen kostet nichts.
Ich gebe aber zu Bedenken, dass einem die Kombination aus Buchstaben und Ziffern nicht gehört. D.h. beim Halterwechsel erlischt der Bestandsschutz.
Es ist natürlich regional abhängig. Z.B. eine kurze Kombination kann man nicht beliebig weiter schieben, wenn der Landkreis diese nur an "Bedürftige" US-Car-Besitzer, Motorradfahrer (o.k. die haben mittlerweile kleine Schriftart) o.ä. verteilt.
Außerdem soll der in anderen Ländern beliebte Verkauf von Kombinationen an andere verhindert werden.
Sonst könnte man ja einfach sein "A1" im Internet verkaufen, wenn der Käufer einen Rechtsanspruch auf Zuteilung hätte. (Britisches "F1" brachte mehrere Millionen, glaube ich.)
Aber wie gesagt, Fragen kostet nichts, in aller Regel ist das unkompliziert zu regeln.
Ruf einfach da an und frag. Kannst es aber auch gleich bei der Abmeldung machen. Sie können Dir Dein Kennzeichen für 12 Monate sperren. Hat bei mir so schon zweimal geklappt bei verschiedenen Zulassungsstellen. Beim Namen musst Du aber anscheinend wirklich aufpassen. Bei zweiten Mal, weil auch ein Wechsel innerhalb der Familie, haben sie mir gesagt, sie tragen nur den Familiennamen ein, damit es auch sicher funktioniert bei der Ummeldung/Neuanmeldung.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 8. Januar 2025 um 08:13:19 Uhr:
Bei der Reservierung gem 16/1 ist das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung auf das Auto reserviert. Bei der wiederzulassung ist der Halter egal, sofern er im LK der Kennzeichenführenden Zulassungsstelle seinen HW hat
Hallo, das ist ja gut zu wissen, daß es doch nicht auf den Halter ankommt, sondern nur auf das Fahrzeug. Das sehen ja die Kommentare über unter Deinem ganz anders... Und ich kann es aus der 16/1, um ehrlich zu sein, auch nicht so rauslesen wie Du es schreibst - aber das muß nichts heißen.
Ich werde mal nachfragen, wenn ich dazu komme die Zulassungsstelle aufzusuchen.
Danke vielmals.
Das macht nichts, dass es andere anders sehen. Einfach 16/2 lesen.
Die Reservierung des Kennzeichens auf das Fahrzeug wird bei einer Außerbetriebsetzung vor Ort auf der Rückseite eingetragen..
Zitat:
@windelexpress schrieb am 10. Januar 2025 um 07:41:23 Uhr:
Das macht nichts, dass es andere anders sehen. Einfach 16/2 lesen.
...
Danke für die Info. Das wäre ja echt prima.
Da ich, wie gesagt, noch nicht selbst bei meiner Zulassungsstelle habe nachfragen können, bin ich einfach mal Deinem Hinweis gefolgt und habe 16/
2gelesen. Also ich finde da nichts darüber, daß ein reserviertes Kennzeichen auf einen neuen/anderen Halter übergehen darf, bzw. nicht an einen Halter sondern an das Fahrzeug gebunden ist.
Aber gut wenn es doch so ist und ich es nur nicht lesen/finden kann.
16/
2:
Zitat:
(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt werden, so ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen. § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich, sofern das bisherige Kennzeichen beibehalten wird. Das Fahrzeug muss vor
der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebsetzung einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer
2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 4 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden
und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug- Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.