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Verjährung Bußgeldbescheid Postweg

Themenstarteram 1. Januar 2010 um 20:52

Hallo,

kurze Frage zur Verjährungsfrist bei Blitzern. Ich weiß und habe über die Suchfunktion schon herausgefunden, dass ein Bußgeldbescheid nach 3 Monaten verjährt.

Nun trotzdem folgende Situation. Ich wurde augescheinlich (so sicher bin ich mir nicht) am 18.09 geblitzt.

Bis heute ist kein Brief eingetroffen. Das heißt, die 3 Monate sind schon vorbei und ab morgen wären zusätzlich von mir noch 2 Wochen Postweg eingeplant.

Nun einige Fragen:

1) Ist die Geschwindigkeitsübertretung in km/h im Bezug zur Verjährung egal? Ist es also egal, ob ich 20 km/h oder 45 km/h zuviel drauf hatte?

2) Es soll ja auch der Stempel bzw. das Datum des Briefes zählen. Was mache ich wenn nächsten Monat der Bescheid mit dem Stempel vom 23.12.2009 kommt? Ab wann kann ich mich denn nun mal sicher fühlen?

Vielen Grüße,

Beste Antwort im Thema

Nein!! Da weder Anhörung,noch Bußgeldbescheid geschickt wurde und auch keine Klage eingereicht bleibt es bei den 3 Monaten.Erst wenn due innerhalb der 3 Monate einen Bußgeldbeschid bekommen hättest oder gegen diesen einen Wiederspruch eingelegt hättest würde eine sechsmonatige Verjährungsfrist gelten.

Aber da du innerhalb der ersten 3 Monate nicht mal einen Anhörungsbogen bekommen hast dürfte die Sache durch sein.

Dabei spielt es auch keine Rolle ob man mit 10km/h über Limit geblitzt wurde oder mit 100km/h zuviel.Nur muß man bei Letzterem mit mehr Ermittlungsergeiz rechnen.

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zu1. ist egal

zu2. wird es schwieriger.Es zählt nicht der Poststempel sondern der Zeitpunkt an dem der Bußgeldbescheid angeordnet .Wurde der bis 18.12. angeordnet und sie schicken es erst am 4.01.2010 ab ist der immer noch gültig.Würden der Bescheid aber erst am 19.12. angeordnet und du hättest ihn am 20.12. im Briefkasten liegen gehabt wäre die Sache verjährt.

Das Problem ist halt das man das Datum der Anordnung nur aus den Akten sicher entnehmen kann.

Aber im Regelfall kann man davon ausgehen das wohl nichts mehr kommt.

 

Hi,

Zitat:

Original geschrieben von Phaetischist

1) Ist die Geschwindigkeitsübertretung in km/h im Bezug zur Verjährung egal? Ist es also egal, ob ich 20 km/h oder 45 km/h zuviel drauf hatte?

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

zu1. ist egal

Wirklich? Ich dachte immer, ab 20+ ist die Verjährung 6 Monate :confused: Oder hatte ich da was falsch verstanden?

Gruß

Themenstarteram 2. Januar 2010 um 10:51

Moin Sp!derm@n,

das dürfte falsch sein, da es bei 20+ ja erst Punkte gibt. Davor geht es ja "nur" um Verwarngelder. Aber ich hatte etwas von 40+ in Erinnerung. Wie gesagt: Ich bin mir aber auch nicht sicher. Heute ist nichts gekommen. Ich kann das Thema hoffentlich bald vergessen. ;)

Grüße.

Hi,

 

ja ich dachte eben genau deswegen ist die Verjährung ab 20 zu schnell länger, da kein Verwarnungsgeld mehr ;)

Gruß ;)

Vielleicht sorgt der nachfolgende Paragraph für Klarheit:

§ 26 III StVG

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Owi nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentlich Klage erhoben ist, danach 6 Monate.

Themenstarteram 2. Januar 2010 um 13:11

Sprich 6 Monate :(

Nein!! Da weder Anhörung,noch Bußgeldbescheid geschickt wurde und auch keine Klage eingereicht bleibt es bei den 3 Monaten.Erst wenn due innerhalb der 3 Monate einen Bußgeldbeschid bekommen hättest oder gegen diesen einen Wiederspruch eingelegt hättest würde eine sechsmonatige Verjährungsfrist gelten.

Aber da du innerhalb der ersten 3 Monate nicht mal einen Anhörungsbogen bekommen hast dürfte die Sache durch sein.

Dabei spielt es auch keine Rolle ob man mit 10km/h über Limit geblitzt wurde oder mit 100km/h zuviel.Nur muß man bei Letzterem mit mehr Ermittlungsergeiz rechnen.

Und nicht das Datum des Bescheides zählt, sondern die Zustellung zählt! Wer es genau wissen will, wo es nachzulesen ist: Verwaltungszustellungsgesetz.

 

Konkret bedeutet als das Datum des Bescheides nicht mehr, als dass der Bescheid eben an diesem Tag, z.B. den 22.12. 09 erlassen wurde. Da er idR. per Einschreiben zugestellt wird, zählt also konkret das Datum an dem Dir der Postbote das Einschreiben aushändigt und Du es quittierst! Und wenn das denn der 5. Jan. 2010 ist und Deine Chose am 4. 1. 2010 verjährt wäre, hast Du konkret die Möglichkeit Widerspruch, aufgrund Verjährung einzulegen. Egal ob auf dem Bescheid der 22.12.09 steht!

 

Übrigens hatte ich auch Glück, daß ein 15 km/h zu schnell am 22.12. verjährte! ;) 

 

Denke besser an den § 0 der StVO:  "Du darfst Dich nicht erwischen lassen!" ;)

 

Wolf24  

Zitat:

Original geschrieben von wolf24

 

Und nicht das Datum des Bescheides zählt, sondern die Zustellung zählt! Wer es genau wissen will, wo es nachzulesen ist: Verwaltungszustellungsgesetz.

 

Konkret bedeutet als das Datum des Bescheides nicht mehr, als dass der Bescheid eben an diesem Tag, z.B. den 22.12. 09 erlassen wurde. Da er idR. per Einschreiben zugestellt wird, zählt also konkret das Datum an dem Dir der Postbote das Einschreiben aushändigt und Du es quittierst! Und wenn das denn der 5. Jan. 2010 ist und Deine Chose am 4. 1. 2010 verjährt wäre, hast Du konkret die Möglichkeit Widerspruch, aufgrund Verjährung einzulegen. Egal ob auf dem Bescheid der 22.12.09 steht!

 

Wolf24  

Ist doch Käse!

 

Hemung der Verjährung wird bereits durch die Anordnung der Anhörung bewirkt. Daher tritt die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung selbst dann ein, wenn der Anhörungsbogen nicht bei dem Betroffenen eingeht. Der Eintritt der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann somit nicht dadurch verhindert werden, dass der Betroffene bestreitet, den Anhörungsbogen tatsächlich bekommen zu haben.

 

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Verfahren gegen eine bestimmte Person gerichtet ist.  Ist der Zweck des Anhörungsbogen lediglich, den Täter zu ermitteln, wird Verjährung nicht gehemmt.

 

O.

 

P.S. Das Gefährliche bei Halbwissen ist, dass immer die andere Hälfte zutreffend ist.

am 2. Januar 2010 um 16:02

Zitat:

Original geschrieben von wolf24

 

Und nicht das Datum des Bescheides zählt, sondern die Zustellung zählt! Wer es genau wissen will, wo es nachzulesen ist: Verwaltungszustellungsgesetz.

...

 

EBEN NICHT!!!

Was steht im § 1 deines Gesetzes über die Anwendung des Gesetzes?

(hier nicht anwendbar, da die Bußgeldstellen / Ordnungsehörden KEINE Bundeeinrichtung...!)

Bei einem Vergehen nach dem StVG zählt das Datum der Anhörungsanordnung und nicht der Zugang des entsprechenden Schreibens bei dir!

EDIT:

(Mist, der Golf war wieder schneller!:eek:)

Themenstarteram 2. Januar 2010 um 16:05

Da Sir Donald keiner widersprochen hat, gehe ich davon aus, dass die 3 Monate nun für mich zählen. Vielen Dank für deinen fachlichen Rat.

Das der Aktenvermerk und nicht die Zustellung an der Haustür zählt ist richtig, da man ja sonst einfach in den "Urlaub" fahren könnte.

Trotzdem vielen Dank an alle für Ihre Hilfe.

Themenstarteram 6. Januar 2010 um 16:35

Immer noch nichts gekommen.

Stand: Mehr als 3 Monate und 2 Wochen...

Zitat:

Original geschrieben von Phaetischist

Immer noch nichts gekommen.

Stand: Mehr als 3 Monate und 2 Wochen...

Ruf doch mal an und Frag nach..... :D Dann weist du woran es liegt dass nichts kommt ;)

Grüße

Steini

Themenstarteram 6. Januar 2010 um 17:58

Das wäre mal geil.

Ich habe letztens gehört, dass jemand ein Verwarngeldbescheid bekommen hat. Strafwert: ca. 25 Euro.

Es war allerdings kein Bild dabei.

Bekannter: Ich will ein Bild.

Sachbearbeiter: Dieser Vorgang würde aber den Personal-und Verwaltungsaufwand erheblich verteuern, sodass dieser Betrag größer ausfallen würde, als der eigentliche Strafwert.

Bekannter: Ich will trotzdem ein Bild.

Sachbearbeiter: Na gut...... wir lassen den Bescheid fallen...

 

:D

Sowas höre ich auch zum ersten Mal. ;)

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