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Verjährungsfristen, wegen fehler der Behörde

Themenstarteram 15. Dezember 2012 um 13:14

Hallo zusammen,

Ich bräuchte eine kleine Hilfe bezüglich einer Verjährungsfrist in der Straßenverkehrsordnung.

Und zwar habe ich beim Kraftfahrt- Bundesamt mein Punktestand abgefragt, dabei habe ich festgestellt, das ich am 10.06.12 mit überhöhter Geschwindigkeit 27km/h zuviel außerorts(Folge 3Punkte und Geldbuße 80€+ Bearbeitungsgebühr) geblitzt worden war, ich wies nicht ob ich es war, ich habe aber bis heute kein Bescheid oder Anhörung diesbezüglich von der Stadt bekommen, wo auch zum Beispiel die Geldbuße usw. drin stehen müsste.

Zusatzinfo aus dem Schreiben der KBA: Datum der Entscheidung 18.07.2012 /Datum der Rechtskraft 21.08.2012

am 11.12.2012 habe ich bei der Stadt angerufen und nachgefragt, und herausgekommen ist , das die bei der Stadt einen Fehler mit der Adresse gemacht haben(Falsche Adresse, eine Mischung aus meiner Alten und Neuen Adresse),Richtige ist und war damals aber Hinterlegt, sprich die Adresse existiert gar nicht, wohin die alle Briefe geschickt haben. Im verlaufe des Gespräches hat mir der Mitarbeiter gesagt, das dass Bußgeldbescheid noch nachträglich an die Richtige Adresse gerichtet wird, und ich diese Bezahlen muss.

Dies sehe ich aber nicht ein, denn wenn ich die anfrage beim KBA nicht gemacht hätte und mir das nicht aufgefallen währe hätten die das auch nie gemerkt.

Jetzt zu meiner Frage: ich habe auf diversen Internetseiten folgendes gefunden:

``Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr beträgt 3 Monate, allerdings nur, solange Sie wegen dieser Straftat weder einen Bußgeldbescheid noch eine öffentliche Klage bekommen haben. Falls dies der Fall ist, dauert die Verjährungsfrist 6 Monate. ´´

Quelle http://www.bussgeldkatalog.biz/verjaehrung.html

Siehe auch: http://www.dingeldein.de/veroef/veroef32.htm

Für mich ist dies eindeutig, den ich habe bis heute sprich ca.6 Monate nach Begehung der Tat kein Bescheid bekommen, also ist die Strafftat Verjährt oder nicht.

Bitte um dringende Hilfe Diesbezüglich.

Beste Antwort im Thema
am 16. Dezember 2012 um 8:25

Verjährt!

 

Der richtige Adressat ist ein Bestandteil im Verwaltungsverfahren. Ein Vorwurf muss natürlich ordentlich zugestellt werden. Die Möglichkeit des Rechtsweges darf niemanden entzogen werden. Der Fehler lag auf Seiten der Behörde!

Materielle oder formelle Fehler die einen Verwaltungsakt nichtig und oder rechtswidrig machen!

Weitere Ausführungen erspare ich mir an dieser Stelle...

 

Es besteht hier möglicherweise eine Unmöglichkeit...da der potentielle "Verursacher der Tat" keine Kenntnis hatte und er auch nie ordnungsgemäß darüber informiert wurde!

 

;)

 

Zeigt im übrigen auch wieder die Menschlichkeit einer Behörde...;)

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43 Antworten
am 15. Dezember 2012 um 13:16

Ist nicht verjährt.

am 15. Dezember 2012 um 13:26

Da wird dir ein Anwalt helfen koennen. Meiner Meinung nach ist das Verjaehrt. Nur zaehlt meine Meinung genauso viel wie die eines jeden anderen Users hier, naemlich 0,0 nix ;)

Er hatte aber nicht die Möglichkeit sich dagegen zu wehren, sollte z.B. jemand anders gefahren sein.

Vor dem Bußgeldbescheid hat eine Anhörung gem. § 55 OWiG zu erfolgen.

Einfach einen Bußgeldbescheid an die richtige Adresse scheint nicht das verwaltungsrechtlich richtige Verfahren zu sein.

Vor diesem Hintergrund gehe ich mal von einer Verjährung aus, da die Anhörung ja nicht erfolgt ist.

Aber wegen dem Rechtsberatungsgesetz würde ich hier einen in Ordnungswidrigkeiten erfahrenen Advokaten empfehlen.

Gleichzeitig würde ich gegen den Eintrag in Flensburg Widerspruch einlegen.

Zitat:

Original geschrieben von trouble01

Vor diesem Hintergrund gehe ich mal von einer Verjährung aus, da die Anhörung ja nicht erfolgt ist.

Ich würde vermuten, dass der TE nun nachweisen muss, dass der Anhörungsbogen und der Bußgeldbescheid nie in seinen Empfangsbereich, sprich Briefkaste, gelangt sind.

Der Anhörungsbogen wurde ja offensichtlich nicht mit dem Vermerk "nicht zustellbar" zur Stadt zurück gesendet, sonst wäre das Verfahren ja nicht weitergelaufen. Da die Stadt auch nie eine Antwort bekam ist sie davon ausgegangen, dass der TE sich nicht äußern wollte.

Also ging der Bescheid raus und kam offensichtlich auch nicht als unzustellbar zur Behörde zurück.

Also ist nun der TE in der Pflicht den Nachweis zu führen dass er keine Post bekommen hat. Sonst müsste ja jeder Temposünder nur die Post in den Rundordner ablegen und 6 Monate später Einspruch einlegen.

Naja, der BGB sollte mit gelbem Umschlag gekommen sein. Da hat der Zusteller halt unterschrieben, das er den eingeworfen hat. Wenn er am fraglichen Tag gar nicht im Zustell-Bereich des TE - als so an seiner tatsächlichen Adresse - eingesetzt war (der Anschriften-Mix lässt mich an die Variante denken), dürfte der BGB wohl kaum rechtsgültig zugestellt sein.

Zitat:

 

Ich würde vermuten, dass der TE nun nachweisen muss, dass der Anhörungsbogen und der Bußgeldbescheid nie in seinen Empfangsbereich, sprich Briefkaste, gelangt sind.

und wie genau beweist man, dass man etwas NICHT bekommen hat ? :)

Gar nicht - zum BGB hatte ich schon was geschrieben.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Gar nicht - zum BGB hatte ich schon was geschrieben.

ja und ? meine frage war an den zitierten gestellt.

Ich war so frei, trotzdem zu antworten. :)

Die Zustellung des gelben Umschlages ist ja vom Zusteller beurkundet - im Auftrag der Behörde, die das Porto bezahlt hat. Aus deren Akten sollte sich wohl schon klären lassen, in welchem Briefkasten der Umschlag gelandet ist.

Wenn es nicht der Briefkasten an der aktuellen Adresse ist...

am 16. Dezember 2012 um 0:59

Die Behörde kann durch die Unterschrift des Zustellers nachweisen, dass der Anhörungsbogen zugestellt wurde. Nun liegt es am TE nachzuweisen, dass dem nicht so ist.

Wie er das anstellt ist seine Sache. An Hand der Ummeldebescheinigung könnte man feststellen ob der TE zur besagten Zeit dort gewohnt hat. Oder man müsste die genaue Adresse wissen an die das Schreiben gegangen ist, um nachzuweisen, dass es besagte Adresse nicht gibt. Dann würde allerdings der Zusteller unter Zugzwang kommen, der ja dafür unterschrieben hat, dass der Brief eingeworfen wurde.

Zumindest ist es nicht so einfach wie mancher sich das wünscht.

Verjährung kommt schon allein deswegen nicht in Frage, da das Verfahren aus sicht der Behörde bereits abgeschlossen ist.

Keine Ahnung hast Du wohl reichlich:

Zitat:

Original geschrieben von SpeedPiet

 

Die Behörde kann durch die Unterschrift des Zustellers nachweisen, dass der Anhörungsbogen zugestellt wurde. Nun liegt es am TE nachzuweisen, dass dem nicht so ist.

Der AHB wird in aller Regel mit normaler Post zugestellt und kann in einem beliebigen Briefkasten gelandet sein.

Hier geht es allein darum, dass der BGB an der korrekte Adresse in den Briefkasten eingeworfen wurde.

 

Zitat:

Wie er das anstellt ist seine Sache.

Ja nun - da muss die Behörde den Zugang über die Dokumentation des Zustellers nachweisen:

Zitat:

Original geschrieben von witja1987

am 11.12.2012 habe ich bei der Stadt angerufen und nachgefragt, und herausgekommen ist , das die bei der Stadt einen Fehler mit der Adresse gemacht haben(Falsche Adresse, eine Mischung aus meiner Alten und Neuen Adresse),Richtige ist und war damals aber Hinterlegt, sprich die Adresse existiert gar nicht, wohin die alle Briefe geschickt haben.

Nehmen wir mal an, der TE Konstantin Hubeldubler hätte zuvor in der Max-Müller-Straße 1 gewohnt und hätte sich in die Karl-Meier-Straße 5 umgemeldet. Die Briefe würden in die Max-Meier-Straße adressiert und der Postbote hat die - weil er den Namen Konstantin Hubeldubler schon kennt, selbige in der Max-Müller-Straße 1 in den ihm bekannten Briefkasten eingeworfen. Nur ist der da schon vor Wochen / Monaten ausgezogen. Der Hausmeister hat die Beschilderung aber noch nicht geändert, weil die Wohnung immer noch leer steht. Was nun?

Zitat:

Verjährung kommt schon allein deswegen nicht in Frage, da das Verfahren aus sicht der Behörde bereits abgeschlossen ist.

Völlig egal - auch Behörden können Fehler machen.

....

am 16. Dezember 2012 um 8:25

Verjährt!

 

Der richtige Adressat ist ein Bestandteil im Verwaltungsverfahren. Ein Vorwurf muss natürlich ordentlich zugestellt werden. Die Möglichkeit des Rechtsweges darf niemanden entzogen werden. Der Fehler lag auf Seiten der Behörde!

Materielle oder formelle Fehler die einen Verwaltungsakt nichtig und oder rechtswidrig machen!

Weitere Ausführungen erspare ich mir an dieser Stelle...

 

Es besteht hier möglicherweise eine Unmöglichkeit...da der potentielle "Verursacher der Tat" keine Kenntnis hatte und er auch nie ordnungsgemäß darüber informiert wurde!

 

;)

 

Zeigt im übrigen auch wieder die Menschlichkeit einer Behörde...;)

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