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Verkauf mit Garantie, die verfallen ist.
Guten Tag,
ich habe mir von privat ein Fahrzeug gekauft.
Laut Verkaufer hat das Fahrzeug noch ein Jahr Händlergarantie, jedoch fehlten zum Zeitpunkt des Kauf die Garantieunterlagen. Diese sollten nachgereicht werden.
Kurz nach dem Kauf trat ein Mangel auf, vermutlich ist es die Antriebswelle. Der Verkäufer reagiert nicht auf die Forderung, mir die Garantieunterlagen zu geben.
Daher habe ich Händler angerufen, bei dem das Fahrzeug gekauft wurde. Dieser teilte mit, dass sämtliche Anspruche durch den Weiterverkauf verfallen.
Das Fahrzeug wurde gekauft wie gesehen erworben. Damit hatte ich auch kein Problem, da ich davon ausgegangen bin, mich bei Problemen an den Händler wenden zu können. Die Händlergarantie wurde im Kaufvertrag festgehalten.
Jetzt fühle ich mich hinters Licht geführt und würde bei weiterem Ignorieren des Verkaufer meine Ansprüche gegen ihm geltent machen wollen
Wie bewertet ihr diese Situation?
VG
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20 Antworten
Du meinst bestimmt die Gewährleistung des Händlers, oder?
Offensichtlich handelt es sich um eine Händlergarantie die beim Verkauf des Wagens nicht übertragbar war
Wenn diese Garantie Bestandteil des Kaufvertrages war, wurdest Du ja ( vorsätzlich?) getäuscht
Wenn der Verkäufer nicht reagiert und den Vertrag nicht rückabwickeln will bleibt nur der Weg über einen Anwalt
Ansprüche aus Garantieverträgen kann man beim Kauf abtreten. Rede nett mit dem privaten Verkäufer und geht auf den Händler zu. Wenn es ein "Fähnchenhändler" ist, wird er alles leugnen inkl. der Existenz seiner Mutter. Das gehört zum Budenzauber dazu.
Ein Blick in die Garantiebedingungen zeigt auf, ob es eine übertragbare Garantie ist oder eben nicht. Bei einer übertragbaren Garantie gibt es einzuhaltenden Zeitraum, in welchem der Wechsel des Eigentümers der Garantie gebenden Gesellschaft zu melden ist.
Lass Dir doch vom Händler mal sagen, mit welcher Garantie dieser zusammen arbeitet, der Rest ist Recherche, ggf ein Anruf bei der versichernden Gesellschaft. Angabe der FIN und du solltest Auskunft erhalten, bzw man wird dir die Bedingungen zur Verfügung stellen.
Wenn es eine nicht übertragbare G war, dann hat der private Verkäufer ein Problem.
"Die Händlergarantie wurde im Kaufvertrag festgehalten."
Würde ich als zugesicherte Eigenschaft einordnen, deren Fehlen nicht unter den Gewährleistungsausschluss fällt.
Wenn sich da jetzt Parteien stur stellen, wonach es aussieht ... ist das aber kein Selbstläufer, selbst mit Anwalt nicht ...
Daher, um welche Preisklasse geht es ... Fahrzeugalter, Kaufpreis, Herstellergarantie, Fänchenhändler Garantie?? externe Garantien, oder doch nur Gewährleistung mit Garantie verwechselt? ...
Wenn man die ganzen Eckdaten auf dem Tisch hat ... was würde die Mängelbeseitigung kosten?
Dann kann man abwägen ob man sich in den juristischen Kampf stürzt .. oder mit lebt das die "Garantie" nichts bringt ...
Wenn dann ggf noch eine laufleistungsabhängige SB in den Bedingungen steht....
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 16. Juli 2023 um 23:29:40 Uhr:
Ansprüche aus Garantieverträgen kann man beim Kauf abtreten. Rede nett mit dem privaten Verkäufer und geht auf den Händler zu. Wenn es ein "Fähnchenhändler" ist, wird er alles leugnen inkl. der Existenz seiner Mutter. Das gehört zum Budenzauber dazu.
Kann - wohlgemerkt KANN!
Damit muss aber der Garantiegeber einverstanden sein.
Das ist er nicht und somit ist diese Tür zu!
Die Welt wird immer verrückter.
Die Privaten bescheißen sich untereinander und der Händler soll es richten. Ich könnte echt koxxxx.
Du hast ein Fahrzeug von X gekauft und der hat Dir was zugesichert. Wenn überhaupt aus dieser falschen Zusicherung Ansprüche entstehen, dann hast Du sie maximal gegen X. Am Ende ist ja nicht mal sicher, ob der jetzt eingetretene Schaden von der Garantie/Gewährleistung abgedeckt gewesen wäre.
Zitat:
@vwpassat99 schrieb am 17. Juli 2023 um 10:40:48 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 16. Juli 2023 um 23:29:40 Uhr:
Ansprüche aus Garantieverträgen kann man beim Kauf abtreten. Rede nett mit dem privaten Verkäufer und geht auf den Händler zu. Wenn es ein "Fähnchenhändler" ist, wird er alles leugnen inkl. der Existenz seiner Mutter. Das gehört zum Budenzauber dazu.
Kann - wohlgemerkt KANN!
Damit muss aber der Garantiegeber einverstanden sein.
Das ist er nicht und somit ist diese Tür zu!
Hier geht es um Gewährleistungs- und beim Kauf ggf. bereits entstandene Garantieansprüche. Da spielt die Zustimmung des Garantiegebers keine Rolle.
Gewährleistung? Die wird der private Verkäufer vermutlich ausgeschlossen haben wenn er schon die Garantieunterlagen beim Verkauf nicht zur Verfügung stellt
@berlin-paul
Hier gibt es keinerlei Gewährleistungsansprüche mehr!
Die besitzt der Privatverkäufer nur solange er das Fahrzeug besitzt - Die kann man nicht "mitverkaufen". Eine Garantie evtl. schon, das ist aber nur in Absprache mit dem Verkäufer möglich.
Das ist falsch. Die Weitergabe der Gewährleistungsansprüche ist in den gängigen Vertragsformularen inkludiert und ein Weitergabeverbot unwirksam. (bei Interesse ... klick)
In diesem Urteil gehts um Neuware und nicht um gebrauchtes Buntmetall!