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Verkauf von Firmenwagen an Privat... muss Mwst verlangt werden?

Themenstarteram 31. Juli 2008 um 17:42

Hi,

mein Auto hab ich Gebraucht, von einem Händler, ohne Mehrwertsteuer zu zahlen gekauft.

Mwst wurde nicht ausgewiesen, weil das Fahrzeug vorher in Privatbesitz war.

Dann lief das Fahrzeug 6 Monate bei mir als Firmenwagen.

Muß ich jetzt, wenn ich das Fahrzeug verkaufen will, noch die Mwst verlangen vom Käufer verlangen?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

Chardonnay

Beste Antwort im Thema
am 31. Juli 2008 um 21:13

Zitat:

Original geschrieben von chardonnay

Zitat:

Original geschrieben von AutoMensch

 

Nein.

Könntest Du bitte deine Antwort begründen?

Meine Steuerberaterin war sich nicht 100% sicher, aber ist der Meinung, das Mwst vom Käufer zu verlangen sei.

Automensch glänzt hier durch zahlreiche wertvolle Beiträge, hat aber in diesem speziellen Fall wohl vorschnell aus der Sicht des Autohändlers geschrieben, ohne die Komplexität des Steuerrechts im Allgemeinen zu berücksichtigen.

Einschlägig ist §25 UStG (Differenzbesteuerung)

Sofern der Verkäufer kein "Wiederverkäufer" ist, muß dem Käufer MwSt berechnet werden, auch wenn der Verkaufsgegenstand vorher ohne MwSt-Ausweis gekauft wurde.

Davon abgesehen, finde ich die Aussage der Steuerberaterin "... nicht 100% sicher..." auf eine derartige Standardfrage nicht akzeptabel. Sie sollte hier eine zuverlässige, belastbare und belegte Auskunft geben können.

Oliver

 

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Zitat:

Original geschrieben von chardonnay

Hi,

mein Auto hab ich Gebraucht, von einem Händler, ohne Mehrwertsteuer zu zahlen gekauft.

Mwst wurde nicht ausgewiesen, weil das Fahrzeug vorher in Privatbesitz war.

Dann lief das Fahrzeug 6 Monate bei mir als Firmenwagen.

Muß ich jetzt, wenn ich das Fahrzeug verkaufen will, noch die Mwst verlangen vom Käufer verlangen?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

Chardonnay

Nein.

Themenstarteram 31. Juli 2008 um 20:03

Zitat:

Original geschrieben von AutoMensch

Zitat:

Original geschrieben von chardonnay

Hi,

mein Auto hab ich Gebraucht, von einem Händler, ohne Mehrwertsteuer zu zahlen gekauft.

Mwst wurde nicht ausgewiesen, weil das Fahrzeug vorher in Privatbesitz war.

Dann lief das Fahrzeug 6 Monate bei mir als Firmenwagen.

Muß ich jetzt, wenn ich das Fahrzeug verkaufen will, noch die Mwst verlangen vom Käufer verlangen?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

Chardonnay

Nein.

Könntest Du bitte deine Antwort begründen?

Meine Steuerberaterin war sich nicht 100% sicher, aber ist der Meinung, das Mwst vom Käufer zu verlangen sei.

Automensch hat recht.

Wechsle deine Steuerberaterin. ;)

am 31. Juli 2008 um 21:13

Zitat:

Original geschrieben von chardonnay

Zitat:

Original geschrieben von AutoMensch

 

Nein.

Könntest Du bitte deine Antwort begründen?

Meine Steuerberaterin war sich nicht 100% sicher, aber ist der Meinung, das Mwst vom Käufer zu verlangen sei.

Automensch glänzt hier durch zahlreiche wertvolle Beiträge, hat aber in diesem speziellen Fall wohl vorschnell aus der Sicht des Autohändlers geschrieben, ohne die Komplexität des Steuerrechts im Allgemeinen zu berücksichtigen.

Einschlägig ist §25 UStG (Differenzbesteuerung)

Sofern der Verkäufer kein "Wiederverkäufer" ist, muß dem Käufer MwSt berechnet werden, auch wenn der Verkaufsgegenstand vorher ohne MwSt-Ausweis gekauft wurde.

Davon abgesehen, finde ich die Aussage der Steuerberaterin "... nicht 100% sicher..." auf eine derartige Standardfrage nicht akzeptabel. Sie sollte hier eine zuverlässige, belastbare und belegte Auskunft geben können.

Oliver

 

Themenstarteram 31. Juli 2008 um 22:04

Hi Oliver,

ich hab mal gegoogelt und folgendes gefunden:

Zitat § 25a UStG:

"Die Differenzbesteuerung kommt nicht zu Anwendung bei Eigennutzung des erworbenen Gegenstandes durch das Unternehmen oder beim Erwerb zu privaten Zwecken. "

Lexikon

Da ich das Fahrzeug selber genutzt habe, könnte es doch sein, das ich nochmal Glück gehabt habe... oder?

Viele Grüße

Chardonnay

Fahrzeug für das Unternehmen ohne Mehrwertsteuer gekauft - aus dem Unternehmen verkauft wird auch ohne Mwst. Differenzbesteuerung greift bei Eigennutzung nicht. Fahrzeug ist bei gewerblicher Nutzung ein schlichtes Abschreibungsobjekt.

Punkt.

Man kann theoretisch auf den VK noch die 19% aufschlagen, dann müssen die aber auch wieder an den Fiskus abgeführt werden - ist also bis auf wenige und meist kranke Situationen völliger Schwachsinn.

Nochmal meine kurze und knackige Antwort auf den Treet: Nein.

Gruß, Wolf.

am 31. Juli 2008 um 22:56

Zitat:

...Die Differenzbesteuerung kommt nicht zu Anwendung...

Zitat:

...Differenzbesteuerung greift bei Eigennutzung nicht...

Genau das ist der entscheidende Punkt. "Differenzbesteuerung" ist die Ausnahme von der Regel (die hier nicht gilt).

Regel: Leistung des Unternehmers ist steuerpflichtig.

Ausnahme: Differenzbesteuerung

Hier: Differenzbesteuerung gibt's nicht

Folge => Es gilt die Regel, also Leistung ist steuerpflichtig.

Oliver

Die Vorgehensweise ist folgende:

1) Der PKW wird ins Privatvermögen entnommen. Da beim Kauf kein Vorsteuerabzug möglich war ist in diesem Fall auch keine USt abzuführen.

2) Der PKW wird jetzt aus dem Privatvermögen heraus aus ebenfalls ohne USt weiterverkauft.

Liegt zwischen Entnahme und Verkauf nur ein kurzer Zeitraum (wobei das wieder relativ ist) , dann wird das Finanzamt versuchen daraus einen Gestaltungsmissbrauch zu machen und den Umsatz der USt zu unterwerfen. Sinnvoll ist es daher, wenn zwischen Entnahme und Verkauf ein größerer Zeitraum liegt.

Wer´s nicht glaubt gehe zu einem Steuerberater, bezahle eine Beratungsstunde und komme dann zum gleichen Ergebnis.

Vielleicht sagt ja auch Mitglied Pappen mal was dazu. :D :D

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

....Liegt zwischen Entnahme und Verkauf nur ein kurzer Zeitraum (wobei das wieder relativ ist) , dann wird das Finanzamt versuchen daraus einen Gestaltungsmissbrauch zu machen und den Umsatz der USt zu unterwerfen....

Das würde für den Fiskus aber nur dann Sinn machen, wenn der Verkaufserlös höher ausfällt, als der Einkaufspreis.

Nochmal: Ohne Mehrwertsteuerausweis erworbene und ins Betriebsvermögen übernommene Fahrzeuge werden bei Verkauf aus dem Betriebsvermögen NICHT mit Umsatzsteuer belegt. Ein Ausweisen der Mwst. ist somit nicht möglich, nur ein Aufschlagen der Mehrwertsteuer. Handelt es sich jedoch um einen Gewerbebetrieb, der mit dem Handel von gebrauchten Waren (können Autos, können aber auch Toaster sein) Geld verdient, dann fällt die Differenzbesteuerung an, die jedoch nicht den Käufer, sondern nur das Finanzamt tangiert.

Das Finanzamt kann allerdings beim häufigem Wechsel von z.B. Fahrzeugen, die als Unternehmer gekauft, als Betriebsvermögen deklariert und nach kurzer Zeit mit Gewinn verkauft werden unterstellen, dass es sich nicht um Betriebsvermögen, sondern um Handelsware handelt und dementsprechend die Differenzbesteuerung ansetzen, falls die Fahrzeuge ohne Mwst.-ausweis ge- und verkauft wurden.

So, jetzt dürfen gerne alle Beteiligten noch irgendwelche kranken Sonderfälle konstruieren á la "..wenn der Topf aber nun ein Loch hat" - ich wünsche Euch viel Spaß dabei.

Zitat:

Original geschrieben von AutoMensch

Zitat:

 

Nein.

Dazu gibt es doch bestimmt eine Vorschrift oder?

Das es eine Steuerberaterin nicht weiss, ist zwar tarurig, aber ein Blick ins Gesetz beseitigt alle Zweifel. Soweit er als Unternehmer (§ 2 UStG) der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist der Umsatz aus dem Verkauf des Autos steuerbar (§ 1 Abs.1 UStG) und in Ermangelung eine Befreiungsvorschrift auch steuerpflichtig. D.h. der Käufer hat die USt. zu zahlen und kann sie ggf. wenn er selber Unternehmer ist als Vorsteuer geltend machen.

Zitat:

Original geschrieben von AutoMensch

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

....Liegt zwischen Entnahme und Verkauf nur ein kurzer Zeitraum (wobei das wieder relativ ist) , dann wird das Finanzamt versuchen daraus einen Gestaltungsmissbrauch zu machen und den Umsatz der USt zu unterwerfen....

Das würde für den Fiskus aber nur dann Sinn machen, wenn der Verkaufserlös höher ausfällt, als der Einkaufspreis.

Wieso?

Unternehmer U kauft von Privatperson P ein Sache S zum eigenen Gebrauch (Anlagevermögen) zum Preis von 20.000 Euro ohne USt. Nach J Jahren verkauft er dies Sache nun zum Preis von 10.000 Euro und muss darauf USt berechnen und abführen, also bekommt der Fiskus 1.900 Euro ( Voller Steuersatz im Kalendajehr 2008 ).

Warum sollte das für den Fiskus keinen Sinn machen?

 

Themenstarteram 1. August 2008 um 21:30

Zitat:

Wieso?

Unternehmer U kauft von Privatperson P ein Sache S zum eigenen Gebrauch (Anlagevermögen) zum Preis von 20.000 Euro ohne USt. Nach J Jahren verkauft er dies Sache nun zum Preis von 10.000 Euro und muss darauf USt berechnen und abführen, also bekommt der Fiskus 1.900 Euro ( Voller Steuersatz im Kalendajehr 2008 ).

Warum sollte das für den Fiskus keinen Sinn machen?

Ich hatte ja das Auto als Gebrauchtwagen von einem Autohändler "ohne ausgewiesende Mwst" gekauft.

Der Erstbesitzer hat doch schon die Mwst abgeführt, warum soll diese jetzt wieder erhoben werden?

Das ergibt für mich wirklich keinen Sinn!

Weil dann jetzt wieder eine steuerbare Lieferung /Sonstige Leitung vorliegt.

Nohmal etwas ausführlicher, letztendlich musst du deine Steueberaterin belästigen.

Gem §1 Abs. 1 Nr.1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer ...... der USt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Vorsateuerabzug gegeben war oder nicht. ==> Du musst USt berechnen und abführen.

Nach §3 Abs. 1b Nr. 1 UStG gehören Entnahmen durch den Unternehmer zu den Lieferungen/sonstigen Leistungen.

ABER:

Zitat:

Original: UStR 2008 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UStG (Umsatzsteuer-Richtlinien 2008)

zu §3 UStG

 

(2) 1 Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands wird nach § 3 Abs. 1 b UStG nur dann einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn der entnommene oder zugewendete Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 2 Falls an einem Gegenstand (z. B. Pkw), der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde, nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Gegenstands nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung. 3 Bestandteile eines Gegenstands sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die auf Grund ihres Einbaus ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt haben (z. B. eine nachträglich in einen Pkw eingebaute Klimaanlage). 4 Dienstleistungen (sonstige Leistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (z. B. Karosserie- und Lackarbeiten an einem Pkw), führen nicht zu Bestandteilen des Gegenstands (vgl. BFH-Urteile vom 18. 10. 2001, V R 106/98, BStBl 2002 II S. 551, und vom 20. 12. 2001, V R 8/98, BStBl 2002 II S. 557).

Kurzfassung:

PKW-Kauf ohne USt => Entnahme ohne USt.

Reparaturen mit USt => Entnahme ohne USt (Werterhalt)

Einbau einer Klimaanlage/Navi etc. => Entnahme dieser Gegenstände mit USt. (Werterhöhung)

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

 

.....Falls an einem Gegenstand (z. B. Pkw), der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde, nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Gegenstands nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung.....

Also Verkauf ohne Mwst-Ausweis, da keine Mwst beim Kauf erhoben wurde. Die nachträglich gekauften Alufelgen und das Navi, welche MIT Mwst. erstanden wurden und in den Betrieb überführt wurden, müssen streng genommen separat mit Mwst. verkauft werden. In einem solchen Falle empfiehlt sich eine gesonderte Rechnung.

Gruß, Wolf.

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