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Verkehr durch Baustelle behindert - Ordnungswidrigkeit?

In der StVO gibt es in §1 die Regelung, dass kein Verkehrsteilnehmer den Verkehr "über ein unvermeidliches Maß hinaus" behindern darf.

Allerdings gibt es auch unnötige Behinderungen, die nicht von Verkehrsteilnehmern ausgehen, sondern z.B. durch Absperrungen von Bauherren bei einer Baumaßnahme.

Welche Handhabe hat ein Beamter der städtischen Straßenbehörde oder ein Polizist, solche Behinderungen einzuschränken - nach welchem Gesetz kann er z.B. ein Bußgeld verhängen?

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85 Antworten

Absperrungen wegen Baumaßnahmen liegt immer eine Verkehrsrechtliche Anordnung zu Grunde und damit gibt es fürs OA keinen Grund für eine OWi.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 25. Januar 2022 um 23:18:12 Uhr:

... damit gibt es fürs OA keinen Grund für eine OWi.

Solange sich der Bauherr (oder für ihn Ausführende) sich an die verkehrsrechtliche Anordnung halten. Sollte er mehr Platz absperren als beantragt oder genehmigt, darf eine Beschwerde eingereicht werden (falls man es nicht gleich vor Ort regeln kann oder mag).

Kritische Größe ist doch meist die Dauer solcher Sperrungen.

Enthält die "Anordnung" - oder eine Genehmigung durch die Straßenbehörde, nachdem ein Antrag einging - denn üblicherweise eine zeitliche Vorgabe - auf der Grundlage "unvermeidliches Maß"?

Meines Wissens nach müssen jegliche Absperrungen/ private Nutzung von öffentlichem Raum genehmigt werden. Wenn man Probleme mit solch einer Baustelle hat würde ich beim Bauamt? anfragen ob das alles so seine Richtigkeit hat. Wäre ja nicht ungewöhnlich wenn irgendein Bauarbeiter mal Kraft eigener Arroganz unbedarft seinen Bereich erweitert.

 

P.S.

Da einige hier den Ausspruch "Kraft eigener Arroganz" wortwörtlich auslegen habe ich meine Post angepasst. Eine Verunglimpfung von Strassen- oder Tiefbauern habe ich nicht beabsichtigt.

Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises sollte hier der Ansprechpartner sein. Diese erlässt auch die Verkehrsrechtliche Anordnung für die Baustelle, mit Art und Umfang der Beschilderung.

Zitat:

@onzlaught schrieb am 26. Januar 2022 um 06:13:52 Uhr:

Meines Wissens nach müssen jegliche Absperrungen/ private Nutzung von öffentlichem Raum genehmigt werden. Wenn man Probleme mit solch einer Baustelle hat würde ich beim Bauamt? anfragen ob das alles so seine Richtigkeit hat. Wäre ja nicht ungewöhnlich wenn irgendein Bauarbeiter mal Kraft eigener Arroganz seinen Bereich erweitert.

So so , der arrogante Bauarbeiter erweitert seinen Bereich ...

Wie ist das gemeint ?

Stellt er dann zB die Verkehrskegel ein paar Meter weiter rüber und pflastert oder asphaltiert ein bisschen mehr weil er gerade mal Bock drauf hat ?

 

 

Zitat:

@ME1200 schrieb am 26. Januar 2022 um 06:26:54 Uhr:

...So so , der arrogante Bauarbeiter erweitert seinen Bereich ...

Wie ist das gemeint ?

Stellt er dann zB die Verkehrskegel ein paar Meter weiter rüber und pflastert oder asphaltiert ein bisschen mehr weil er gerade mal Bock drauf hat ?....

Wenn Du meinst Bauarbeiter würden sowas machen....

Vielleicht verschiebt er auch einfach nur einen Bauzaun um XX weil er dann mit dem Bagger besser um die Kurve kommt o.ä.

Sei's ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gegönnt.

Im Allgemeinen natürlich ja, aber es findet sich ja immer wieder ein Knöllchen Horst....

Um was anderes geht's hier sicherlich auch nicht.

Zitat:

@onzlaught schrieb am 26. Januar 2022 um 08:59:30 Uhr:

Im Allgemeinen natürlich ja, aber es findet sich ja immer wieder ein Knöllchen Horst....

...wie z.B. der TE.

am 26. Januar 2022 um 8:40

Zitat:

@BBM schrieb am 25. Januar 2022 um 23:10:55 Uhr:

… unnötige Behinderungen … z.B. durch Absperrungen von Bauherren bei einer Baumaßnahme. …

So eine Baustellen-Absperrung ist immer unnötig. Von einer Baustelle geht ja keinerlei Gefahr aus, es gibt keine Gruben, keine spitzigen Armiereisen, keine Baumaschinen, keine schwebenden Lasten. Wie kann ein Bauherr nur den armen Autofahrer und Fußgänger so ärgern. Freie Fahrt für das Individuum ist viel wichtiger als die Sicherheit aller.

Zitat:

@BBM schrieb am 25. Januar 2022 um 23:10:55 Uhr:

In der StVO gibt es in §1 die Regelung, dass kein Verkehrsteilnehmer den Verkehr "über ein unvermeidliches Maß hinaus" behindern darf.

Welche Handhabe hat ein Beamter der städtischen Straßenbehörde oder ein Polizist, solche Behinderungen einzuschränken - nach welchem Gesetz kann er z.B. ein Bußgeld verhängen?

Da gibt es keine Handhabe, weil die Vermeidbarkeit nicht gegeben ist und wenn doch, dann muß sie erst einmal rechtssicher bewiesen werden können.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 26. Januar 2022 um 09:21:13 Uhr:

Zitat:

@onzlaught schrieb am 26. Januar 2022 um 08:59:30 Uhr:

Im Allgemeinen natürlich ja, aber es findet sich ja immer wieder ein Knöllchen Horst....

...wie z.B. der TE.

Und woher weißt Du das der TE ein Knöllchen Horst ist ?

Ohne Unterstellungen und Beleidigungen geht es bei V & S nicht mehr :rolleyes::rolleyes:

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