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Verkersunfall ! Polizei und Anwalt sieht die Sachlage so wie ich! Gegner nicht mit...

Themenstarteram 15. Juni 2006 um 14:09

....0.3 Promille im Blut.

Also Leute die Sachlage ist absolut klar ich bin es nicht schuld, sieht auch die Polizei so. Habe auch ne Zeugin dafür (meine Freundin) sie saß mit im Auto!!

Bloß mein Unfallgegner (mit 0,3 Promille im Blut) sieht es nicht ein.

Jetzt ist guter rat teuer!

Das ganze ist nun gut 4 Monate her.

Der Schaden ist alles im allen ca. 4000€.

Die Gegner Versicherung bekommt bald Post vom Gericht(Anklage).

Da sie auf die andere Post vom Anwalt nicht reagiert haben.

Nun meine Fragen.

Ist es normal das wenn man absolut recht hat, das Auto nicht Verkersicher ist und mein Geld für die Reparatur hat. Im Zweifelsfall so lange warten muss bis sich die Justiz mal bewegt hat und ein urteil fällt, so lange ohne Auto auskommen muss??????

Ich finde das echt arm das es so was in Deutschland gibt.

Na ja mein Anwalt meint auch das ich gewinn. Bloß so langsam will ich mal wieder mit nem Beulenfreien Auto rum fahren.

Hat einer noch nen guten Tipp für mich??

Danke schon mal

Mit freundlichen Grüßen

Rene

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20 Antworten

Du könntest, sofern vorhanden, deine Vollkasko in Anspruch nehmen und diese den Regress ausfechten lassen. Wird der Regress erfolgreich betritten, dann erfolgt auch keine Hochstufung. In jedem Fall kannst Du aber Zinsen geltend machen, und zwar ab 4 Wochen nach dem die Schuldfrage und Schadenhöhe eindeutig fest standen.

Wenn die Sachlage so eindeutig währe, hätte der Versicherer des Unfallgegners inzwischen gezahlt - andernfalls die Schadenübernahme abgelehnt. Hast Du mal dort angerufen und gefragt warum das so lange dauert?

Themenstarteram 15. Juni 2006 um 17:22

HI

Also zum ersten leider habe ich keine Vollkasko.

Und die par Prozent zinsen sind trösten mich nicht.

Und zum zweiten, die Sachlage ist sehr eindeutig. Polizei sagte dies sofort. Der Anwalt sagte dies auch sofort. Na ja und jedem dem man es erklärt auch (aber das tuht nix zur Sache).

Ich habe weder die Versicherung angerufen oder ihr geschrieben.

Mein Anwalt hat der Versicherung 3mal geschrieben 2 mal mit Ultimatum.

Das einzige was kam sie wollen den fall über prüfen (vor ca. nem Monat also 3 Monate nach dem Unfall). Gut sagte mein Anwalt, hat ihnen ein Messprotokoll gesendet mit nem schreiben das ich das notdürftigste selber gemacht habe.

Tja seid dem nix mehr gehört.

Das Beste ist, das nun der Sachvollständiger auch mal langsam sein Geld will (knapp 500€).

Was soll ich denn machen??

Muss ich das aus eigener Tasche zahlen???

Danke noch mal

Und FG

Rene

Wenn Du schon einen Anwalt eingeschaltet hast, dann würde ich dem mal Feuer machen. Aber scheinbar hat er ja schon Klage eingereicht. Und die Mühlen der Justiz mahlen nun mal nicht besonders schnell. Theoretisch könntest Du auch einen Kredit aufnehmen um Reparaturkosten u.ä. bezahlen und die Kosten für den Kredit dem Schadenverursacher in Rechnung stellen. Bevor Du das machst, lasse Dich aber besser von Deinem Anwalt beraten.

am 15. Juni 2006 um 19:55

Also, soweit ich weis kann man in solchen Fällen, der Versicherung eine letzte Frist setzen und dann kann man bei einer Bank ein sog. Schadenskonto eröffnen, wovon man die Reparaturkosten begleichen kann. Die gegnerische Versicherung muss dann auch anfallende Gebühren für das Konto zahlen. Dies ist dann machbar, wenn man selbst keine Vorleistung erbringen kann und die Versicherung die Zahlung des Schadens nicht in einen angemessenen Zeitraum erbringt.

(100% sicher bin ich mir dabei nicht, deswegen unbedingt den Anwalt dazu befragen)

am 15. Juni 2006 um 20:01

Hi,

voooorsicht - das läuft auf nen Kredit hinaus - und wer ist Krteditnehmer? Exakt....

Dazu braucht man ne Bank die das mitmacht - quasi ohne Sicherheiten (es sei denn es ist die Hausbank mit nem entsprechenden "Gegengewicht" in Form von Festgeldkonten etc.)

Also --> den Weg gibts, das ist korrekt, aber empfehlen würd ich ihn nicht, das ist keineswegs ne gängige Sache.

Grüße

Schreddi

PS: Kann mich nur MdN anschließen - offensichtlich hat der Anwalt doch alles weitere eingeleitet, nun bleibt wohl nur Warten, so schade das ist.

Zitat:

Original geschrieben von MdN

Du könntest, sofern vorhanden, deine Vollkasko in Anspruch nehmen und diese den Regress ausfechten lassen. Wird der Regress erfolgreich betritten, dann erfolgt auch keine Hochstufung. .

Das Einzige was an diesem Satz richtig ist, ist die Aussge, dass jemand der eine VK-Deckung hat, dass er diese auch in Anspruch nehmen kann. Eine SFR-Rückstufung ist bei Inanspruchnahme der VK immer unvermeidbar. Der VK-VR wird auch seine Schadenersatzleistung nicht beim Unfallgegner geltend machen, dies ist somit ein gewaltiger Irrtum. Ein RA müsste sogar gegebenfalls seine Klage gegeüber dem Verursacher um den Betrag der VK-Entschädigung reduzieren.

Themenstarteram 15. Juni 2006 um 21:15

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Das Einzige was an diesem Satz richtig ist, ist die Aussge, dass jemand der eine VK-Deckung hat, dass er diese auch in Anspruch nehmen kann. Eine SFR-Rückstufung ist bei Inanspruchnahme der VK immer unvermeidbar. Der VK-VR wird auch seine Schadenersatzleistung nicht beim Unfallgegner geltend machen, dies ist somit ein gewaltiger Irrtum. Ein RA müsste sogar gegebenfalls seine Klage gegeüber dem Verursacher um den Betrag der VK-Entschädigung reduzieren.

Sorry

hab davon NIX verstanden.

und was ist mit den Gebühren fürs Gutachten, bleiben die erst mal an mir hängen.

 

MFG Rene

@Rene, Du hast einen Anwalt mit Deiner Interessenwahrnehmung beauftragt und das ist ok. Ein Verfahren ausser- oder gerichtlich muss man mit ruhig Blut durchstehen und sich nicht von Zwischständen irritieren lassen. Wende Dich mit Deinen Fragen an Deinen Anwalt.

.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Das Einzige was an diesem Satz richtig ist, ist die Aussge, dass jemand der eine VK-Deckung hat, dass er diese auch in Anspruch nehmen kann. Eine SFR-Rückstufung ist bei Inanspruchnahme der VK immer unvermeidbar. Der VK-VR wird auch seine Schadenersatzleistung nicht beim Unfallgegner geltend machen, dies ist somit ein gewaltiger Irrtum. Ein RA müsste sogar gegebenfalls seine Klage gegeüber dem Verursacher um den Betrag der VK-Entschädigung reduzieren.

Und was ist mit dem Forderungsübergang nach VVG? Oder gilt der in der Kasko nicht?

Richtig vermutet. Die Forderung des Dritten, i.d.R. des AS (Anspruchstellers) findet im Falle der gesetzlichen Leistungsverpflichtung (z.B. Nachhaftung) des Versicherers, beim Nichtbestand eines Haftpflichtversicherungsschutzes gegen den Versicherungsnehmer statt.

Diese gesetzliche Regelung des Forderungsüberganges findet bei der Fahrzeugversicherung (Kasko) keine Anwendung.

Hintergrund dafür, der Gesetzgeber will mittels des Pflichtversicherungsgesetzes sicherstellen, dass einem AS ein Schaden ersetzt wird.

In der Kasko versichert ein VN sein Fahrzeug gegen Gefahren, bei Eintritt einer versicherten Gefahr hat der VR dem VN einen Schaden dann bedingungsgemäß zu ersetzen.

-----------------------------------------------------------------------

Versicherungsvertragsgesetz

2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)

6. Titel - Haftpflichtversicherung (§§ 149 - 158k)

§ 158f

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Richtig vermutet. Die Forderung des Dritten, i.d.R. des AS (Anspruchstellers) findet im Falle der gesetzlichen Leistungsverpflichtung (z.B. Nachhaftung) des Versicherers, beim Nichtbestand eines Haftpflichtversicherungsschutzes gegen den Versicherungsnehmer statt.

Diese gesetzliche Regelung des Forderungsüberganges findet bei der Fahrzeugversicherung (Kasko) keine Anwendung.

Hintergrund dafür, der Gesetzgeber will mittels des Pflichtversicherungsgesetzes sicherstellen, dass einem AS ein Schaden ersetzt wird.

In der Kasko versichert ein VN sein Fahrzeug gegen Gefahren, bei Eintritt einer versicherten Gefahr hat der VR dem VN einen Schaden dann bedingungsgemäß zu ersetzen.

-----------------------------------------------------------------------

Versicherungsvertragsgesetz

2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)

6. Titel - Haftpflichtversicherung (§§ 149 - 158k)

§ 158f

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

Die Forderung besteht aber doch in diesem Fall hier nicht von einem 3. sondern vom VN. Und da § 67 VVG sich doch auf die komplette Schadensversicherung bezieht (somit auch auf die KFZ-Kasko), würde dieser doch auch Anwendung finden, oder denke ich gerade zu sehr aus der Sicht eines Sach-Menschens!? :confused:

@MdN, auf diese Aussage bezog sich meine Antwort:

Zitat:

Original geschrieben von MdN

Du könntest, sofern vorhanden, deine Vollkasko in Anspruch nehmen und diese den Regress ausfechten lassen. Wird der Regress erfolgreich betritten, dann erfolgt auch keine Hochstufung.

Der VN hatte einen Fahrzeugschaden, weder die Schuldfrage noch die Haftungsfrage waren geklärt. Wie will zu diesem Verfahrensstand der Kasko VR eine Regressforderung und den Forderungsübergang begründen sowie den Schadenersatzanspruch an den Verursacher unter Beweis stellen?

Regress und Forderungsübergang ist nicht dasselbe.

am 16. Juni 2006 um 22:53

@MdN und Beukeod:

Wenn man das Zutreffende aus Euren Aussagen herausfiltert und das Nichtzutreffende streicht, kommt es hin.

Grundsätzlich kann man natürlich unabhängig von der Schuldfrage eine bestehende Vollkasko in Anspruch nehmen. Dies führt aber auf jeden Fall zur SFR-Belastung, auch wenn der Versicherer "sein Geld anschließend zurückbekommt" (Ausnahmen wegen der SFR-Blastung sind denkbar, aber nicht die Regel).

Der Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz geht bis zur Höhe der vom Kaskoversicherer erbrachten Zahlung auf diesen über, d.h. der Geschädigte kann auf die Positionen, die der Kaskoversicherer entschädigt hat (i.d.R. der Fahrzeugschaden) nur noch die SB beim Verursacher bzw. dessen Versicherer weiterhin geltend machen. Wird dies in einem angestrengten Prozess nicht beachtet, kann der Prozeß allein deswegen verloren gehen, da Forderungen eingeklagt wurden, die nicht mehr bestehen.

Wird bei unklarer Haftung aus Schadenminderungsgründen "irgendwann" die Kasko beansprucht, kann der Rückstufungsschaden beim Versicherer des Verursachers geltend gemacht werdnen, wenn sich dessen Alleinhaftung später bestätigt.

Der Kaskoversicherer wird selbstverständlich beim Verursacher bzw. dessen Versicherer regressieren. Die in § 67 VVG enthaltene Einschränkung, daß der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gereichen darf, mindert beispielsweise bei Fällen des Quotenvorrechts den Anspruch des Versicherers zu Gunsten des Versicherungsnehmers, hindert den Kaskoversicherercherer aber nicht generell an der Einleitung eines Regresses beim Verursacher bzw. bei dessen Versicherer.

 

@tigra-mann: Da Du zum eigentlichen Hergang nichts geschrieben hast, kann auch niemand was zur Haftung sagen. So eindeutig, wie Du es siehst, scheint es aber doch nicht zu sein (bitte nicht persönlich nehmen). Da Du ja anwaltlich vertreten bist kann der Rat nur lauten: Frage bei Deinem Anwalt nach.

Gruß Schusti

Nachtrag von 12:39 Uhr: habe den ursprünglich falschen Paragraphen durch den richtigen (§ 67 VVG) ersetzt. Schusti

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