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Versicherung des Unfallverursachers zahlt nicht

Themenstarteram 30. November 2018 um 16:08

Hallo,

ich hatte am 28.09. einen Unfall mit einem Radfahrer, der mir die Vorfahrt genommen hat. Ich bin danach umgehend in meine Werkstatt gefahren, habe den Schaden aufnehmen lassen und der Schaden wurde von der Gegenseite noch am selben Tag deren Versicherung gemeldet. Ein Gutachten wurde ca. 1 Woche später an die Versicherung geschickt. Bis heute (9 Wochen später) habe ich noch keine Auskunft darüber, wie es um meine Schadensforderung steht, bei Anrufen bei der Versicherung werde ich vertröstet. Wie lange muss ich der Versicherung noch Zeit geben um den Schaden zu zahlen bzw. ab wann soll ich weitere rechtliche Schritte einleiten?

vielen Dank schonmal für Eure Antworten

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Oetteken schrieb am 2. Dezember 2018 um 14:22:28 Uhr:

Bei der PHV gibt es IMO keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers.

Wenn du das anders siehst, dann bitte ich um entsprechende Belege.

Mein lieber Oetteken, man kann die Begriffsstutzigkeit auch übertreiben.

Mehr als das entsprechende Gesetz kann ich Dir an Belegen wirklich nicht bieten....

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Mit welchen Argumenten wirst Du vertröstet, ist doch die Frage?!

Wie hoch ist denn der Schaden?

Das muss ja eine Privat-Haftpflicht-Versicherung zahlen.

Für die ist ein Schaden > 500 € schon ein große Nummer.

Könnte mir vorstellen, dass die ab gewissen Beträgen im Haus

noch eine zweite Kontroll-Instanz haben, die das noch einmal prüft.

Außerdem könnte ich mir auch vorstellen, dass mit solchen Dingen

a la Radfahrer schädigt Auto auch gerne mal fingierte Szenarien dargestellt

werden. Da schauen dann solche Versicherungen genauer hin.

Ansonsten kann man sich auch mal per Telefon bei einem Verkehrs-Rechtsschutz-Anwalt

allein schon mal erkundigen, wenn da zu sehr gezickt wird.

Evtl. haben die Erfahrungen in solchen Fällen, wenn die Privat-Haftpflicht-Vers.

zahlen muss. Vielleicht ist das üblich, dass die rum-zicken.

Da die Privat-Haftpflicht-Versicherung keine Plichtversicherung ist, kann diese auch nicht direkt in Anspruch genommen werden (Von speziellen Ausnahmen abgesehen) .

Direktanspruch besteht nur gegenüber dem Schädiger

O.

Und eine findige HP-Versicherung kommt dann gleich wieder mit Teilschuld daher, weil Betriebsgefahr durch das Fahrzeug. Da gab's schon genug Fälle, in denen der Autofahrer absolut unschuldig war und trotzdem eine Teilschuld bekam.

Hier ist man wohl mit einem Anwalt gut beraten. Der kümmert sich um die Forderung.

Zitat:

@Weilheimer schrieb am 30. November 2018 um 20:59:41 Uhr:

Hier ist man wohl mit einem Anwalt gut beraten. Der kümmert sich um die Forderung.

Nur hier wie immer der Hinweis, wenn es doch nicht 100% Schuld gibt (und ja, das mit der Betriebsgefahr sehen nicht nur viele Versicherungen, sondern auch Gerichte so), dann muss man den Teil der Schuld selbst zahlen (also auch den Teil, den die Anwälte kosten).

Daher wäre ich mit Kostentreibern wie einem Anwalt immer vorsichtig.

Ein seriöser Anwalt wird sein außergerichtliches Honorar auf Grundlage des erzielten Betrages berechnen.

Anwalt .... ist so, oder weiter rumärgern, die Versicherung spielt gerade ihr Spiel und solange du TE als Geschädigter nur hilflos in Foren rumeierst (nicht böse gemeint;)), läuft es für den VersicherungsKonzern doch wunderbar ...

je nach Schadenssumme ist das Kostenrisiko für die Anwaltskosten bezahlbar;), einfach nachfragen...

Ich zitire mich mal selber, gab erst vor ein paar Tagen ein ähnlich Thema

"Bei mir ist mal ein Radfahrer durch die Heckscheibe beim parkenden Auto, nachdem er sich mit einem anderen Radler nicht einig über den Radweg war ... glücklicherweise hatten beide Radfahrer eine Privathaftpflicht, aber was die Versicherungen für ein Programm abgespielt haben:mad:, ich sollte irgendwelche Fotos machen, von jedem Radfahrer anteilig meine Forderungen einziehen und eigentlich hätte ich ja auch Schuld, warum musste ich überhaupt auf dem ordnungsgemäßen Parkplatz zur Zeit x parken...:D

Kurz um, alles zum Anwalt gegeben und auf die Entschädigungssumme gewartet, die dann auch plötzlich recht zügig kam, das "alleine" einzufordern wurde mir echt zu blöd...:p

 

Bei der Erstberatung beim Anwalt, sagte er mir aber auch, schon mal gute Karten, dass das Auto parkte, im fließenden Verkehr schwingt die Haftpflicht der radler wohl ganz schnell die Teilschuldkeule egal wie dämlich sich der Radler angestellt hat, das mutiert dann wohl recht häufig zur echten Aufgabe für so einen Anwalt einen aus diesem Dilemma wieder raus zu boxen...

Man kann da jedem nur raten, egal wie sehr ein Radfahrer im Unrecht ist, legt es nicht drauf an, gibt nur unnötig Stress und wie geschrieben eine Teilschuld hat man ganz schnell an der Backe."

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 30. November 2018 um 19:58:03 Uhr:

Da die Privat-Haftpflicht-Versicherung keine Plichtversicherung ist, kann diese auch nicht direkt in Anspruch genommen werden (Von speziellen Ausnahmen abgesehen) .

Direktanspruch besteht nur gegenüber dem Schädiger

O.

Habe nur 1/2 Jahr PH Schäden bearbeitet.

Welche Ausnahmen sind das?

Danke

Zitat:

@rrwraith schrieb am 1. Dezember 2018 um 11:00:40 Uhr:

Siehe § 115 VVG.

Nur wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt, was hier nicht der Fall ist.

Wie sich das mit einer PHV verhält, im Vergleich zur kfz-haftpflicht, weiss ich nicht genau.

 

Ich hatte schon 2x das Problem, dass die Versicherung vom Unfallgegner erstmal nicht zahlen wollte.

 

Beim ersten Fall habe ich keinerlei Polizei gerufen, woraufhin der Unfallverursacher auf einmal doch nicht mehr schuld sein wollte. (Er fuhr mit vom Privatgrundstück kommend in die Seite, ich war auf der Straße).

Mit nem freundlichen Vogelzeig und fristsetzung zahlten sie dann doch.

 

Der zweite Vorfall war ein Parkplatzunfall. Beide rückwärts, ich blieb stehen und hupte, er fuhr mit dennoch rein. Trotz 3 zeugen und Polizei wollten sie nicht zahlen. 3 Telefonate und eine Anwaltsdrohung später hatte ich mein Geld.

 

 

Daher ist meine Erfahrung: zahlen wollen die eh nicht und tricksen dabei noch herum.

Anscheinend braucht so ne Versicherung einfach etwas Druck. Nen Anwalt aber nicht unbedingt.

 

Anwälte können auch erstmal nur sinnlos drohen, ein anwaltsschreiben ist eigentlich das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist.

Zitat:

@Bamako schrieb am 2. Dezember 2018 um 12:13:24 Uhr:

Wie sich das mit einer PHV verhält, im Vergleich zur kfz-haftpflicht, weiss ich nicht genau.

....

Anwälte können auch erstmal nur sinnlos drohen, ein anwaltsschreiben ist eigentlich das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist.

Hatte das Vergnügen mal mit 2 PHV von Radlern gleichzeitig, ohne Anwalt wurde es zäh, nachdem ich ihm alles übergeben/übertragen habe ging es plötzlich ganz schnell;) Der Ablauf unterschied sich nicht zu einerKFZ Haftpflicht Regulierung ...

Ich finde schon das so ein Anwaltsschreiben was bring, man darf da auch nicht von sich ausgehen, wie viele da draußen, wissen nicht was sie tun sollen, hören dann noch lammfromm auf die gegnerische Versicherung, schreiben unnötige Romane, womit sie sich teilweise noch selbst irgendwie belasten ... u.s.w.

Ich habe es auch selbst versucht, nach dem ein ausführliches Gutachten erstellt und an die Versicherung gesendet wurde, kam ~3 Wochen später ein Brief, ich möge Fotos vom Schadensort/Fahrzeug machen, den ausführlichen Schadensverlauf in Textform beschreiben (wohlgemerkt der Schaden entstand am geparkten Auto.. was soll ich da groß beschreiben, wenn ich noch nicht mal dabei war:mad::confused:), mich mit der zweiten PHV des 2 Radfahrers Verbindung setzen, da sie ihres VN nur eine Teilschuld sehen ... und ich den Rest doch bei der zweiten PHV einfordern kann.:mad::mad:

Ich habe überhaupt nichts vom geforderten gemacht:p, habe mir gedacht, die ziehen doch irgendwo Nebenluft.

Habe sofort meinen Gutachter angerufen der mir dann einen Anwalt genannt hat, dem alles übertragen und schwupps ~2 Wochen später war das Geld auf meinen Konto ... die wollen es nicht anders, kann mich da nur wiederholen...;)

Zitat:

@Oetteken schrieb am 2. Dezember 2018 um 11:15:45 Uhr:

Zitat:

@rrwraith schrieb am 1. Dezember 2018 um 11:00:40 Uhr:

Siehe § 115 VVG.

Nur wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt, was hier nicht der Fall ist.

Bitte nicht schon nach Punkt 1. mit dem Lesen aufhören!

Es gibt noch Punkt 2. und Punkt 3. … :)

Ich verstehe nicht, was du meinst.

Weder ein Insolvenzverfahren noch ein unbekannter Aufenthalt des Versicherungsnehmers liegen hier vor, noch würde das etwas daran ändern, dass der "VVG § 115 Direktanspruch" hier nicht greift.

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