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Versicherung eines privat geliehenen KFZ
Manchmal muß man sich eben für bestimmte Zwecke ein KFZ leihen, da man keins hat bzw. dasjenige was einem zur Verfügung ist für den Zweck nicht geeignet ist.
Meine Frage:
Wie kann ich mich für einen Schaden, den ich bei der Ausleihung eines fremden Autos (insbesondere von einem Bekannten) finanziell absichern falls es durch mein Verschulden zu einem Schaden/Unfall kommt.
Privathaftpflicht:
Eine Privathaftpflicht wird dieses Risiko wohl nicht übernehmen (oder doch) ? (Wäre unwahrscheinlich, denn Sixt und Konsorten bieten ja seperate Vollkaskoversicherungen an...)
Gibt die Möglichkeit, daß ich bei Ausleihung des PKWs von meinem Freund irgendwo versichere falls ich selbst einen Unfall verschulde.
Schaden durch Rückstufung:
Gut der Schaden (der mal theoretisch gesehen in die Millionen gehen könnte) wäre ja durch die Versicherung des Fahrzeughalters begrenzt. Aber sicherlich müßte ich bei einem Unfall ihm den PKW selbst ersetzen und ich muß ihm über ein Jahrzent die erhöhte Haftpflichtprämie kompensieren, bis er dann irgendwann wieder dort ist wo er ohne diesen Unfall wäre. Der Schaden ginge also letztendlich durch die Versicherung des Halters nicht ins Unermessliche (da ich mal denke, daß auch Unfall durch fremden Fahrer versichert), es kämen für mich aber sicherlich einige Tausend EUR an Schadenssumme für die erwähnte Rückstufung hinzu.
Für eine praktikable Regelung wie man von einem Bekannten sicher ein KFZ ausleiht wäre ich dankbar.
Diese Frage liegt mir schon lange auf dem Herzen und möchte hier jetzt endlich eine abschließende Antwort.
Schönen Gruß
Manfred
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von themightymerlin
Lt. Versicherung ist dies NUR über die Vollkasko des Fahrzeughalters zu regeln.
So ist es - die Auskunft ist vollkommen korrekt.
Zitat:
Original geschrieben von themightymerlin
1. Läuft ein solcher Schaden nicht über die Teilkasko? Auch wenn der Sturn/Wind nicht zwingend 8 Bft hatte? (bin das gerade am recherchieren beim Wetteramt)
Nein.
Spar dir die Zeit - das ist kein Teilkaskoschaden, auch nicht bei Sturm.
Mal überlegen: Ich schlage jetzt die Tür meines Fahrzeuges gegen eine Wand.
Dann warte ich solange, bis es Sturm gibt und melde den Schaden dann als Sturmschaden meiner Teilkasko - merkst du was....?
Zitat:
Original geschrieben von themightymerlin
2. Kann dieser Schaden ggf. auch über meine Privathaftpflicht geregelt werden, da der Motor aus war?
Nein.
1. Endet der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges nicht mit dem Abschalten des Motors.
2. Sind in der PHV Schäden an geliehenen/gemieteten/gepachteten Sachen generell ausgeschlossen.
Es gibt hier genau diese zwei Möglichkeiten:
1. Du zahlst deinem Kumpel den Schaden, den du ihm angerichtet hast.
2. Dein Kumpel kommt dir entgegen und meldet den Schaden seiner Vollkasko.
Dann musst du ihm den Selbstbehalt sowie den Rückstufungsschaden ersetzen.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Autotür durch Wind aufgeflogen bei geliehenem KfZ // Schadensfrage' überführt.]
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26 Antworten
Die Regelung ist doch praktikabel:
Beim Ausleihen sagen, dass vom Bekannten verursachte Schäden (z.B. Höherstufung in der Versicherung, Schaden am eigenen Auto) durch diesen selbst zu tragen sind. Das ist keine unfaire Regelung, sondern logisch: Was man kaputt macht, muss man auch bezahlen.
Eine Versicherung, die ähnlich wie bei einem Mietwagen die Haftung des Fahrers begrenzt ist mir für Privatpersonen nicht bekannt. Eine solche Versicherung ist (man bedänke das Missbrauchspotential) für Versicherungsunternehmen finanzieller Selbstmord.
Ist schon richtig und es ist logisch, daß man solche Sachen beim Kaputtmachen bezahlen muß.
Beim Kaputten Auto ist das ja noch ganz einfach, man zahl dann die 3000,00 oder 5000,00 EUR für eine Reperatur in alten Zustand. Der Schaden ist ja relativ schnell feststellbar - und meistens leider auch nahe Totalschaden.
Das Problem ist aber schon eher folgendes:
Der Schaden durch die Rückstufung in der Haftpflicht läßt sich doch relativ schwer ermitteln. Wenn der Entleiher sich zum Beispiel einen größeren Wagen kauft, die Versicherung wechselt (usw.) dann läßt sich der Schaden durch die Zurückstufung auch erst im Nachhinein (also nach 10 Jahren) ermitteln. Den Schaden durch die Rückstufung im Vornherein zu sagen ist doch bestimmt äußerst kniffelig (weil die späteren Umstände sich jederzeit ändern können).
Gut für einen Schaden zu haften ist selbstverständlich, aber den Schaden zu ermitteln ist auch ziemlich schwierig. Ich dachte dieses Problem würde ich mir vom Halse schaffen wenn ich eine kleine Versicherung für solche Zwecke abschließe.
Gerechtigkeit bei der Bestimmung der exakten Höhe des Schadens durch Rückstufung zu erzielen ist unmöglich. Hier muss man vernünftigerweise einen Kompromiss finden. Dieser kann nicht darin bestehen den Schaden auf 25 Jahre hochzurechnen, sondern sollte vielleicht die nächsten 2-4 Jahre berücksichtigen.
Meines Wissens kann die Haftungsfrage nicht pauschal beantwortet werden, unter anderem auch deshalb:
>Für Schäden am Kfz des Halters kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein stillschweigender Haftungsverzicht angenommen werden, wenn der Halter ein besonderes Interesse daran hatte, daß der Gefällige sich als Fahrer zur Verfügung stellte.<
Versicherungsschutz für vom Fahrer verursachte Schäden am geliehenen Privat-Pkw können z. Zt. nicht angeboten werden, da dieser von den VU nicht angeboten wird.
Wenn der Fahrer eine Gefälligkeitsfahrt für mich erledigt ist der Einwand gerechtfertigt.
Ansonsten ist die Sache aber klar: Der Fahrer haftet für den Schaden.
Trotzdem, ich erinnere mich an konkrete Fälle, ist der Einzelfall besonders zu sehen.
Beispiele:
Wegen der offensichtlichen Unerfahrenheit des Fahrers hätte eine Beschädigung des Kfz in Erwägung gezogen werden müssen, insbesondere kam noch der Nichtbestand einer VK-Deckung hinzu.
Trotz widerlicher Strassen- u. Wetterverhältnisse wurde einem Fahrer ohne Ortskenntnisse und weitere Hinweise ein Pkw überlassen.
Diesen Einzelfällen, jeder liegt ein bisschen anders, könnte ich noch weitere hinzufügen.
Mal ganz weg vom Juristischem. Es ist immer eine schwierige und "blöde" Angelegenheit, wenn ein solcher Fall eintritt.
Will ich kein Risiko eingehen, miete ich mir doch lieber direkt einen Wagen vom Autovermieter. Die 50 bis 150 Euro am Tag sind gut angelegtes Geld. Du hast Deine Angelegenheiten mit einem passenden Wagen erledigt. Du bist dabei versichert und kein "Bekannter" kommt in eine peinliche und Unbefriedigende Situation.
In meinem Bekanntenkreis ist schon mal eine Freundschaft den Bach runter gegangen, aus genau solch einem Grund.
(Mittlerweile - 3 Jahre hat es gedauert - nähert man sich wieder an :-)
So ist es.
Das sauberste Geschäft ist es vom Vermieter zu mieten.
Der Tipp passend zum Thema:
Möglichst niedrige SB in der VK vereinbaren.
Leicht amüsiert. Das ist halt so ein Tipp wie:
Wie kann ich mich vor dem Ertrinken schützen, Antwort, nicht Baden gehen.
Die Rechtssprechung sieht das ganz einfach....
Wenn Du ein Fahrzeug privat ausleihst, hat der Besitzer KEINERLEI Anspruch auf einen Ausgleich, der von Dir verursachten Schäden an SEINEM Fahrzeug. Bei angemieteten Fahrzeugen (Sixt usw) ist das natürlich was anderes...
Zitat:
Original geschrieben von individual-wob
Wenn Du ein Fahrzeug privat ausleihst, hat der Besitzer KEINERLEI Anspruch auf einen Ausgleich, der von Dir verursachten Schäden an SEINEM Fahrzeug.
Warum nicht?
Bei Gefälligkeitsfahrten ist mir das klar (Verleiher bittet mich, ihn schnell nach Hause zu fahren, weil er so besoffen ist, oder ähnliche Beispiele)
Wenn ich mir aber das WoMo von meinem Kommilitonen ausleihe, weil ich mein IKEA-Bett nicht mit meinem Auto transportieren kann, sehe ich keinen Grund, der mich aus der Haftung für Schäden entlässt. Bitte erläutere, wieso die Rechtsprechung hier Gründe sieht.
Erst Recht nicht, weil kommerzielle Vermieter ihren Schaden auch ersetzt haben wollen. Es kann ja nicht sein, dass diese besser gestellt sind als private Verleiher, nur weil sie mit der Vermietung Geld verdienen (Tendenziell ist das eher umgekehrt, IMHO auch zu Recht)
MfG, HeRo
Bei kommerziellen Vermietern liegt ein Vertrag vor (in dem ist alles geregelt). Es gibt zu dem Thema eindeutige Urteile. Deswegen ersetzt eine Privat Haftpflicht auch keine Schäden für Sachen, die Du Dir ausgeliehen hast (von Privat). Deswegen immer gut überlegen, wem Du was ausleihst. Kann teuer werden...
Zitat:
Original geschrieben von individual-wob
Bei kommerziellen Vermietern liegt ein Vertrag vor (in dem ist alles geregelt). Es gibt zu dem Thema eindeutige Urteile.
Und worauf berufen diese Urteile sich?
MfG, HeRo
(Privat-Haftpflichtversicherung mag ein ganz anderes Thema sein)
Es ist vollkommen korrekt, deshalb musst du das ganze vertraglich aufsetzen sobald du jemanden anderes fahren lässt.
Also machste dir nen Wisch fertig und legst dir das im Handschuhfach, vor der fahrt dann einfach unterschreiben lassen, schon haste keine Probleme mehr.
Bei der Haftpflicht ist das auch so.
Auf alles was du ausleihst musst du im Endeffekt auf Schadensersatz verzichten. Frag mich nicht warum das so ist, ist aber so.
Daher habe ich meine Sachen nie ausgeliehen :-) hihi