Versicherungswert versus Gutachter...
Guten Tag, geschätzte Community,
nun, das Grauen schlechthin für meine olle Mühle (Vormopf, Bj. 1996, E 200 Benziner) wäre, wenn der Versicherungsfall (Totalschaden, da Zeitwert überschritten, was bei dem Alten ja schnell passieren kann...lach) eintreten würde, denn der Zeitwert wird wohl dem tatsächlichen Wert niemals gerecht werden.
Soweit mir bekannt ist, werden die vielen Investitionen oder der neue TÜV, die neuen WiReifen etc. im Fall der Fälle nicht oder nicht adäquat berücksichtigt.
Nun meine Überlegung respektive meine Frage:
Kann ich mir quasi ein potentielles "Rettungpaket" kreieren, indem ich den tatsächlichen Wert meines Lieblings von einem unabhängigen Kfz- Gutachter meines Vertrauens schätzen lasse und somit die vorhersehbar niedrige Entschädigungssumme durch die Versicherung im Schadensfall austrickse?
Heißt: Was würde "zählen", das Gutachten oder die Wertliste der Versicherung?
Liebe Grüße
P.S.
Besonders liebe Grüße an DSD...
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
im Schadensfalle - Anspruch gegen die gegnerische Kraft-Haftpflichtversicherung oder Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nach Schäden am versicherten Fahrzeug durch Unfall und/oder Schäden durch Vandalismus - wird eine Versicherung immer darum bemüht sein, bei der Regulierung die Ansprüche des Geschädigten zu minimieren.
Bereits bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes lauern die ersten Fallstricke: Bei Fahrzeugen älter als 10 Jahre wird eine Wiederbeschaffung nur auf dem Privatmarkt berücksichtigt, weil der Kfz.-Handel auf Grund verschärfter Haftungsbedingungen davon Abstand genommen hat, solche Fahrzeuge an Privat zu verkaufen. Deshalb enthält der Wiederbeschaffungswert bei diesen Fahrzeugen i.d.R. keinen Mwst.-Regelsatz bzw. keine Mwst.-Differenzbesteuerung des Mehrwertes aus Händler-VKP minus Händler-EKP.
Der Sachbearbeiter in der Schadensabteilung einer Versicherung, aber auch ein Gutachter schaut beispielsweise bei mobile.de nach und ermittelt auf Grund von Eckdaten des beschädigten Fahrzeuges mit Hilfe des niedrigsten und höchsten Wertes privat angebotener Fahrzeuge einen Mittelwert. Wertgutachten, die älter als 6 Monate sind, werden i.d.R. widersprochen und das beschädigte Fahrzeug wird ggfs. neu begutachtet. Reparaturfreigaben werden auch dann erteilt, wenn die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um max. 30 % übersteigen.
Eine fiktive Reparaturkostenabrechnung ist nur noch dann möglich, wenn die Reparaturkostensumme geringer ist als die Differenz Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung wird seit dem 1.08.2002 die Mehrwertsteuer nicht erstattet.
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert zzgl. 30% und liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor, wird das beschädigte Fahrzeug in eine Restwertbörse eingestellt. In einem solchen Fall würde der Geschädigte keine Reparaturfreigabe erhalten und nicht die Reparaturkosten erstattet bekommen, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert/Höchstgebot aus der Restwertbörse) und kann entscheiden, ob er sein Fahrzeug behält oder gegen Restwertgebot abgibt. Eine böse Falle für die Halter eines Mercedes-Benz der Baureihe 210 bei einem niedrigen Wiederbeschaffungswert und hohen Reparaturkosten.
Bei einer fiktiven Abrechnung ist ein Verweis auf eine kostengünstigere freie Werkstatt oder eine Regulierung nach Stundenverrechnungssätzen wie bei einer Police mit Werkstattbindung möglich, wenn der Geschädigte kein vollständig ausgefülltes Wartungsheft vorweisen kann oder der Geschädigte hatte sein Fahrzeug stets in einer freien Werkstatt reparieren und warten lassen.
Damit wird es noch schwerer, die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt ersetzt zu bekommen (um z. B. mit einem Teil der Entschädigung in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen oder die Instandsetzung in Eigenleistung zu erledigen), weil eine Vergleichbarkeit der Reparatur bereits dann als gegeben angesehen werden kann, wenn die preiswertere Referenzwerkstatt eine Zertifizierung durch unabhängige und anerkannte Dritte, die Reparatur nach Herstellervorgaben mit Originalersatzteilen, die Gewährung einer dreijährigen Garantie, das Fehlen von Sonderkonditionen für die Versicherung sowie die laufende Weiterbildung der Mitarbeiter glaubhaft machen kann.
Gänzlich unglücklich dürfte ein Geschädigter sein, wenn er dem Sachbearbeiter einer Versicherung die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes überlässt und auf einen Gutachter verzichtet oder bei Diebstahl quasi verzichten muß. Andererseits kann durch ein im Rahmen der v. g. Möglichkeiten errechnetes Delta die Reparaturwürdigkeit oder ein gewollter Totalschaden eines Fahrzeuges herausgestellt werden.
Reguliert wird immer auf einem niedrigst möglichen Niveau und nicht jeder Anspruchsteller kommt auf die Idee, Kontakt mit der Schadensabteilung einer Versicherung aufzunehmen, die womöglich einen gewissen Spielraum hat, den Anliegen eines Geschädigten entgegen zu kommen - damit sich dieser über eine gewährte Kulanz noch Jahre lang freuen kann ...
LG, Walter
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19 Antworten
Hallo zusammen,
im Schadensfalle - Anspruch gegen die gegnerische Kraft-Haftpflichtversicherung oder Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nach Schäden am versicherten Fahrzeug durch Unfall und/oder Schäden durch Vandalismus - wird eine Versicherung immer darum bemüht sein, bei der Regulierung die Ansprüche des Geschädigten zu minimieren.
Bereits bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes lauern die ersten Fallstricke: Bei Fahrzeugen älter als 10 Jahre wird eine Wiederbeschaffung nur auf dem Privatmarkt berücksichtigt, weil der Kfz.-Handel auf Grund verschärfter Haftungsbedingungen davon Abstand genommen hat, solche Fahrzeuge an Privat zu verkaufen. Deshalb enthält der Wiederbeschaffungswert bei diesen Fahrzeugen i.d.R. keinen Mwst.-Regelsatz bzw. keine Mwst.-Differenzbesteuerung des Mehrwertes aus Händler-VKP minus Händler-EKP.
Der Sachbearbeiter in der Schadensabteilung einer Versicherung, aber auch ein Gutachter schaut beispielsweise bei mobile.de nach und ermittelt auf Grund von Eckdaten des beschädigten Fahrzeuges mit Hilfe des niedrigsten und höchsten Wertes privat angebotener Fahrzeuge einen Mittelwert. Wertgutachten, die älter als 6 Monate sind, werden i.d.R. widersprochen und das beschädigte Fahrzeug wird ggfs. neu begutachtet. Reparaturfreigaben werden auch dann erteilt, wenn die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um max. 30 % übersteigen.
Eine fiktive Reparaturkostenabrechnung ist nur noch dann möglich, wenn die Reparaturkostensumme geringer ist als die Differenz Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung wird seit dem 1.08.2002 die Mehrwertsteuer nicht erstattet.
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert zzgl. 30% und liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor, wird das beschädigte Fahrzeug in eine Restwertbörse eingestellt. In einem solchen Fall würde der Geschädigte keine Reparaturfreigabe erhalten und nicht die Reparaturkosten erstattet bekommen, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert/Höchstgebot aus der Restwertbörse) und kann entscheiden, ob er sein Fahrzeug behält oder gegen Restwertgebot abgibt. Eine böse Falle für die Halter eines Mercedes-Benz der Baureihe 210 bei einem niedrigen Wiederbeschaffungswert und hohen Reparaturkosten.
Bei einer fiktiven Abrechnung ist ein Verweis auf eine kostengünstigere freie Werkstatt oder eine Regulierung nach Stundenverrechnungssätzen wie bei einer Police mit Werkstattbindung möglich, wenn der Geschädigte kein vollständig ausgefülltes Wartungsheft vorweisen kann oder der Geschädigte hatte sein Fahrzeug stets in einer freien Werkstatt reparieren und warten lassen.
Damit wird es noch schwerer, die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt ersetzt zu bekommen (um z. B. mit einem Teil der Entschädigung in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen oder die Instandsetzung in Eigenleistung zu erledigen), weil eine Vergleichbarkeit der Reparatur bereits dann als gegeben angesehen werden kann, wenn die preiswertere Referenzwerkstatt eine Zertifizierung durch unabhängige und anerkannte Dritte, die Reparatur nach Herstellervorgaben mit Originalersatzteilen, die Gewährung einer dreijährigen Garantie, das Fehlen von Sonderkonditionen für die Versicherung sowie die laufende Weiterbildung der Mitarbeiter glaubhaft machen kann.
Gänzlich unglücklich dürfte ein Geschädigter sein, wenn er dem Sachbearbeiter einer Versicherung die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes überlässt und auf einen Gutachter verzichtet oder bei Diebstahl quasi verzichten muß. Andererseits kann durch ein im Rahmen der v. g. Möglichkeiten errechnetes Delta die Reparaturwürdigkeit oder ein gewollter Totalschaden eines Fahrzeuges herausgestellt werden.
Reguliert wird immer auf einem niedrigst möglichen Niveau und nicht jeder Anspruchsteller kommt auf die Idee, Kontakt mit der Schadensabteilung einer Versicherung aufzunehmen, die womöglich einen gewissen Spielraum hat, den Anliegen eines Geschädigten entgegen zu kommen - damit sich dieser über eine gewährte Kulanz noch Jahre lang freuen kann ...
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Hallo zusammen,
die von barmbrun, Rebbe und Drago2 angesprochene Oldtimerversicherung ist für einen Mercedes-Benz der Baureihe 210 nicht erreichbar, weil dafür beispielsweise Bedingungen eines bekannten Anbieters nicht erfüllt werden:
- Fahrzeug, Baujahr vor dem 01.01.1993
- Motorrad, Baujahr vor dem 01.01.1983
- Fahrzeug mit roten Kennzeichen, Baujahr vor dem 01.01.1983
- Originalzustand
- max. jährliche Laufleistung 8.000 km
- Abschließbare Einzel/ Sammelgarage
- ein weiteres zugelassenes Alltagsfahrzeug muß zur Verfügung stehen
- Alter des VN und Fahrers mindestens 25 Jahre
- Youngtimer sind Fahrzeuge mit überdurchschnittlichem Erhaltungszustand - mindestens Zustandsnote 3
- keine Massenfabrikate
- Mindestfahrzeugwert von 4.000,- €
Bei einer Vollkasko für Oldtimer würde sich die zu zahlende Prämie nach dem Marktwert/Versicherungswert errechnen und beispielsweise für ein Fahrzeug mit einem Marktwert von 300.000 €, Zustandsnote 2 und einer SB von 2.500 € jährlich 1.950 € betragen, eine Haftpflichtversicherung würde etwa pauschal 60-70 € kosten.
Einmal angenommen, ich würde unverschuldet in einen Unfall verwickelt, der Wiederbeschaffungswert meines Fahrzeuges würde 5.000 € betragen, die Reparaturkosten würden lt. Gutachten netto = ohne Mwst. 3.000 € / brutto = incl. Mwst. 3.570 € und der Restwert 2.500 € betragen, dann liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (2.500 €), deshalb würde ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen.
Für mich würden sich folgende Möglichkeiten ergeben:
1. Die Reparaturkosten-Erstattung i.H.v. 3.570 € brutto , Voraussetzung: vollständige Reparatur lt. Gutachten und weitere Nutzung für min. 6 Monate
2. Reparaturkosten-Erstattung i.H.v. 3.000 € netto, Voraussetzung: Teilreparatur, nachweisbar min. 100 € Mehrwertsteuer für Teileeinkauf aufgewendet und weitere Nutzung für min. 6 Monate
3. Reparaturkosten-Erstattung i.H.v. 3.000 € netto, Voraussetzung: keine Reparatur und weitere Nutzung für min. 6 Monate
4. Reparaturkosten-Erstattung i.H.v. 2.500 € des Wiederbeschaffungsaufwandes, Voraussetzung: vollständige Reparatur und Verkauf des Fahrzeuges innerhalb von 6 Monaten
5. Reparaturkosten-Erstattung i.H.v. 2.500 € des Wiederbeschaffungsaufwandes, Voraussetzung: Teilreparatur, nachweisbar min. 100 € Mehrwertsteuer für Teileeinkauf aufgewendet und Verkauf des Fahrzeuges innerhalb von 6 Monaten
6. Reparaturkosten-Erstattung i.H.v. 2.500 € des Wiederbeschaffungsaufwandes, Voraussetzung: keine Reparatur und Verkauf des Fahrzeuges innerhalb von 6 Monaten
Voraussetzung für die Abwicklung eines Schadens innerhalb der 130%-Regel: Schadensabwicklung nach Fall 1 (vollständige sach- und fachgerechte Reparatur lt. Gutachten - und weitere Nutzung für min. 6 Monate)
Teilweise Reparatur innerhalb einer 130%-Regel, Voraussetzung: Nachweis über die konkret angefallen Reparaturkosten bzw. nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt
Teilweise Reparatur in Eigenregie, weder vollständig noch fachmännisch mit gebrauchten Ersatzteilen, innerhalb einer 130%-Regel: Reparaturkosten-Erstattung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, Voraussetzung: die konkret angefallenen Reparaturkosten sind höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, Abrechnung des Reparaturwertes über die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur
LG, Walter - allzeit knitterfreie Fahrt
Hallo Sidoline , einen lieben Gruß zurück !
Ich glaube nicht , dass das geht , das ist halt das Risiko bei einem alten Auto - der Gebrauchswert ist oft viel höher als der Tauschwert , dazu kommt noch der hohe ideelle Wert unserer Kisten , der sich leider auch nirgends niederschlägt !
Guten Tag, DSD,
ich fürchte auch...
Der ideelle Wert ist unbezahlbar, leider.
Trotzdem ärgert es mich schon, dass im Schadensfall die vielen Investitionen wohl unberücksichtigt bleiben würden.
Denke da auch an den E 200 von Walter. Sein Benz ist doch in wahrhaft exzellentem Zustand.
Ob er wohl mit 1.500- 2.000 Euronen zufrieden wäre...?
...Jetzt aber..wegduckundvomAckermach
Werde mal 'ne Petition eingeben und auf das besondere Schutzbedürfnis von W210ern hinweisen.
Da müsste doch der Bundestag endlich ein entsprechendes Gesetz erlassen und für Risikominimierung sorgen!
Z.Bspl. in der Straßenverkehrsordnung speziell ausgewiesene große Parplätze für W 210er vorschreiben oder die Sicherheitsabstände zu W210ern auf BAB's erhöhen, eine automatische Vorfahrtgewährung...usw...lach...
LG
Hallo Sidoline,
in manchen Fällen kann man das vorab mit der Versicherung klären. Man legt gemeinsam einen Beitrag fest, der nicht nur den Restwert veranschlagt, sondern einen sog. Zeitwertzusatz.
Heisst, im Schadenfall bezahlt die Versicherung einen bestimmten Prozentsatz mehr als den Restwert, je nach Alter des Fahrzeugs. Also Restwert plus 30%, 20%, usw..
Das machen aber längst nicht alle Versicherer, müsste man also anfragen und ggfs. Versicherer wechseln, wenn der Zusatz ein wichtiges Kriterium sein sollte. Vielleicht hast Du ja einen guten Makler an der Hand.
Eines wird aber auf jeden Fall passieren: Deine Verischerungsbeiträge werden steigen Und soweit ich das übersehe, gilt der Zeitwertzusatz auch nur bei Vollkasko.
Ich habe aus genau diesem Grund davon abgesehen, genau wie von der Vollkasko: die Kosten für die VK plus Zusatz sind ungefähr doppelt so hoch wie einfaches Teilkasko (Schweiz), und es ist ein reines Rechenexempel, ab wann die teuren Prämien den Restwert des Fahrzeugs übersteigen... und das auch inklusive der vorherigen Reparaturen.
Hilft Dir das erstmal weiter?
Grüsse
Timmi
Moin,
also den ideellen Wert ersetzt natürlich niemand, aber um eine faire Bewertung des Zeitwerts zu bekommen, kann so ein Gutachten schon hilfreich sein, denke ich. Und ein W210 in top Zustand dürfte doch zumindest ein bischen einen anderen Wert haben als ein total vernachlässigtes Exemplar. Ich will jedenfalls schon seit der Restaurierung immer mal ein Gutachten machen lassen. Habe da schon einen Gutachter an der Hand, der so restaurierte Exemplar auch zu schätzen weiß. Hatte nur noch keine Zeit dafür.
Grüße Dirk
Moin,
meines Wissens nach, wenn du ein offizelles Wertgutachten deines Wagens hast, muss der Wert bei einem Totalschaden auch ersetzt werden....
Gruss
Was kostet so ein Gutachten eigentlich?
Zitat:
Original geschrieben von Sidoline
Guten Tag, DSD,
ich fürchte auch...
Der ideelle Wert ist unbezahlbar, leider.
Trotzdem ärgert es mich schon, dass im Schadensfall die vielen Investitionen wohl unberücksichtigt bleiben würden.
Denke da auch an den E 200 von Walter. Sein Benz ist doch in wahrhaft exzellentem Zustand.
Ob er wohl mit 1.500- 2.000 Euronen zufrieden wäre...?
...Jetzt aber..wegduckundvomAckermach
Werde mal 'ne Petition eingeben und auf das besondere Schutzbedürfnis von W210ern hinweisen.
Da müsste doch der Bundestag endlich ein entsprechendes Gesetz erlassen und für Risikominimierung sorgen!
Z.Bspl. in der Straßenverkehrsordnung speziell ausgewiesene große Parplätze für W 210er vorschreiben oder die Sicherheitsabstände zu W210ern auf BAB's erhöhen, eine automatische Vorfahrtgewährung...usw...lach...
LG
Ich wurde das auch begrüssen , wenn zur Abwechslung mal vernünftige Gesetze im
Bundestag verabschiedet würden !
Ich denke, die Versicherungen, vor allem mein HUK, nehmen als Grundlage die Schwacke-liste. Die gibt in der Regel höhere Händlereinkaufspreise als real erzielbar, einfach deshalb, weil viele KFZ werden zu überhöhten Preis in Zahlung genommen, um den teueren Neuwagen los zu werden. Einem in der Schwacke-liste errechneten Händlereinkaufspreis von ca. 3.500€ steht in München reale Bereitschaft, einen MOPF E270CDI T vom 2000 mit DPF und grünen Plakette maximal mit 2.500€ zu vergüten entgegen. Also fahre ich den weiter.
Bei einem heissen Abbruch bekomme ich von meiner Versicherung mit Sicherheit mehr, als nur realen Händlerpreis.
Zitat:
Bei einem heissen Abbruch bekomme ich von meiner Versicherung mit Sicherheit mehr, als nur realen Händlerpreis.
Das ist ja heiß !
Ihr habt sicher alle Recht, dass die Versicherungen zunächst einmal kneifen werden. Dennoch muss es da auch noch irgendeinen Unterschied geben. Denn was bekäme denn ein glücklicher Eigner eines 1955er MB 300 SL (Flügeltürer) sonst bei einem Totalschaden? Der kann bestimmt um die 150 - 200.000 oder gar 300.000 € erstreiten.
Es wäre also echt die Frage, ob für uns alle ein vorhandenes Gutachten über sagen wir einmal 8.000 € da etwas ändert. Viel Glück
Bei dem echten Oldtimer gibt es auch hohe Rechnungen für die Restaurierung, den hohen Wert muss man vorher mit der Versicherung auch klären. Oben habe ich die Methode einiger Autobesitzer erwähnt, mit der man bei alten Luxuswagen noch einiges mehr herausholt. Es wird einfach ein Unfall inszeniert in dem gerade frisch versicherter Luxusschlitten zum Totalschaden wird. Das wird aber von der Versicherung oft als Betrug untersucht, d.h. ein Versicherungsdetektiv beschäftigt sich mit der Sache.
Bei einem "Vorab"-Gutachten hat man natürlich das Problem, dass es ja nur den aktuellen Zustand beschreibt. Nach 6 oder 12 oder gar 18 Monaten wird das sicher nicht mehr viel bringen.
Aber: Bei einem unverschuldeten Unfall hat man das Recht auf einen unabhängigen Gutachter, den man selbst aussuchen und beauftragen kann. Dann ist zumindest das Gutachten schon mal "sauber", d.h. der Wert ist realistisch. Bei den meisten Vollkasko-Versicherungen ist das übrigens genau so, da sollte man ggf. mal in seinen Vertrag schauen, da kann die Versicherung so etwas auch ausschließen.
Im Übrigen muss die Versicherung den "Wiederbeschaffungswert" für ein Fahrzeug ersetzen - d.h. wenn so ein Auto am Markt nur für einen höheren Preis zu bekommen ist, muss die Versicherung einem den auch bezahlen. So zumindest die Theorie aus der Rechtssprechung. Ärger, Nervkram und Lauferei bleiben allerdings sowieso an einem hängen (wobei man auch Portokosten etc. geltend machen kann!)
Wünsche allen unfallfrei Fahrt!
Hallo zusammen,
im Schadensfalle - Anspruch gegen die gegnerische Kraft-Haftpflichtversicherung oder Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nach Schäden am versicherten Fahrzeug durch Unfall und/oder Schäden durch Vandalismus - wird eine Versicherung immer darum bemüht sein, bei der Regulierung die Ansprüche des Geschädigten zu minimieren.
Bereits bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes lauern die ersten Fallstricke: Bei Fahrzeugen älter als 10 Jahre wird eine Wiederbeschaffung nur auf dem Privatmarkt berücksichtigt, weil der Kfz.-Handel auf Grund verschärfter Haftungsbedingungen davon Abstand genommen hat, solche Fahrzeuge an Privat zu verkaufen. Deshalb enthält der Wiederbeschaffungswert bei diesen Fahrzeugen i.d.R. keinen Mwst.-Regelsatz bzw. keine Mwst.-Differenzbesteuerung des Mehrwertes aus Händler-VKP minus Händler-EKP.
Der Sachbearbeiter in der Schadensabteilung einer Versicherung, aber auch ein Gutachter schaut beispielsweise bei mobile.de nach und ermittelt auf Grund von Eckdaten des beschädigten Fahrzeuges mit Hilfe des niedrigsten und höchsten Wertes privat angebotener Fahrzeuge einen Mittelwert. Wertgutachten, die älter als 6 Monate sind, werden i.d.R. widersprochen und das beschädigte Fahrzeug wird ggfs. neu begutachtet. Reparaturfreigaben werden auch dann erteilt, wenn die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um max. 30 % übersteigen.
Eine fiktive Reparaturkostenabrechnung ist nur noch dann möglich, wenn die Reparaturkostensumme geringer ist als die Differenz Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung wird seit dem 1.08.2002 die Mehrwertsteuer nicht erstattet.
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert zzgl. 30% und liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor, wird das beschädigte Fahrzeug in eine Restwertbörse eingestellt. In einem solchen Fall würde der Geschädigte keine Reparaturfreigabe erhalten und nicht die Reparaturkosten erstattet bekommen, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert/Höchstgebot aus der Restwertbörse) und kann entscheiden, ob er sein Fahrzeug behält oder gegen Restwertgebot abgibt. Eine böse Falle für die Halter eines Mercedes-Benz der Baureihe 210 bei einem niedrigen Wiederbeschaffungswert und hohen Reparaturkosten.
Bei einer fiktiven Abrechnung ist ein Verweis auf eine kostengünstigere freie Werkstatt oder eine Regulierung nach Stundenverrechnungssätzen wie bei einer Police mit Werkstattbindung möglich, wenn der Geschädigte kein vollständig ausgefülltes Wartungsheft vorweisen kann oder der Geschädigte hatte sein Fahrzeug stets in einer freien Werkstatt reparieren und warten lassen.
Damit wird es noch schwerer, die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt ersetzt zu bekommen (um z. B. mit einem Teil der Entschädigung in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen oder die Instandsetzung in Eigenleistung zu erledigen), weil eine Vergleichbarkeit der Reparatur bereits dann als gegeben angesehen werden kann, wenn die preiswertere Referenzwerkstatt eine Zertifizierung durch unabhängige und anerkannte Dritte, die Reparatur nach Herstellervorgaben mit Originalersatzteilen, die Gewährung einer dreijährigen Garantie, das Fehlen von Sonderkonditionen für die Versicherung sowie die laufende Weiterbildung der Mitarbeiter glaubhaft machen kann.
Gänzlich unglücklich dürfte ein Geschädigter sein, wenn er dem Sachbearbeiter einer Versicherung die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes überlässt und auf einen Gutachter verzichtet oder bei Diebstahl quasi verzichten muß. Andererseits kann durch ein im Rahmen der v. g. Möglichkeiten errechnetes Delta die Reparaturwürdigkeit oder ein gewollter Totalschaden eines Fahrzeuges herausgestellt werden.
Reguliert wird immer auf einem niedrigst möglichen Niveau und nicht jeder Anspruchsteller kommt auf die Idee, Kontakt mit der Schadensabteilung einer Versicherung aufzunehmen, die womöglich einen gewissen Spielraum hat, den Anliegen eines Geschädigten entgegen zu kommen - damit sich dieser über eine gewährte Kulanz noch Jahre lang freuen kann ...
LG, Walter