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Verständnisfrage ABE Tieferlegung

Hallo Leute,
ich war letzte Woche zur HU.
Hier ist der Wagen durchgefallen, allerdings einzig wegen der Tieferlegung und der Räder.
Beide Sachen haben eine ABE und lt. diesen brauchen weder die Federn noch die Räder gesondert abgenommen werden.
Der Prüfer störte sich aber an einem Satz:
"Bei Fahrzeugen, die mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sind, deren Eignung im
Gutachten nicht bestätigt wurde, ist der vorschriftsgemäße Zustand des Fahrzeuges durch
einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der
Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
Fahrzeughersteller,
Fahrzeugtyp und
Fahrzeugidentifizierungsnummer
auf einem Formblatt entsprechend dem im Verkehrsblatt 1999, S. 451, abgedruckten Muster
eines "Nachweises" die erfolgte Anbauabnahme zu bescheinigen.
"
Wäre jetzt keine AHK dran gewesen, wäre der Wagen auch durch die HU mängelfrei durchgekommen.
Jetzt stelle ich mir die Frage, was dieser Absatz bedeutet?
Ich habe noch nie ein Gutachten bzw. eine ABE gefunden, wo eine speziell benannte AHL erwähnt wurde. Oder hat der Prüfer da etwas falsch interpretiert?
Es gibt zu den Federn auch ein TG, wo es KEINEN besonderen Hinweis zur AHK gibt. Nur halt die 350mm Kugelhöhe, was ja immer drin steht.

Ich werde jetzt die Federn nächste Woche eintragen lassen (eventuell inkl. Felgen).
Nur wenn es nicht notwendig war, ärgern mich die Extrakosten und -wege schon etwas.
Ich häng hier die ABEs an.

VG

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28 Antworten

Hier die Räder

Du hast dir doch die Antwort selbst schon gegeben: die Kugelhöhe der AHK ist der Grund.
Wird ein Fzg ohne AHK tiefergelegt, ist es egal, ob es je nach Schwankungsbreite mal etwas höher oder tiefer steht. Aber bei einem Fzg. mit AHK wird halt eine Anbauabnahme gefordert, damit jemand die Kugelhöhe nachprüft.

Das ist die Krux in der heutigen Zeit. Früher wurden Mehrfachänderungen bedingungslos eingetragen und dann war Ruhe. Jetzt werden unter Ausschöpfung jeglicher Gesetzesinterpretationen Eintragungsfreiheiten interpretiert, die zur Folge haben das bei jeder HU und Polizeikontrolle seitenweise Papier gelesen und interpretiert/fehlinterpretiert werden muss. Mit der Folge von Fehlern und unterschiedlichsten Meinungen. Ob das besser ist mag jeder selbst entscheiden.

Und genau deswegen ist eine Änderung der StVZO dahingehend geplant, dass Mehrfachänderungen immer abgenommen und immer unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen.
Ich bin mal gespannt.

Auf Seite 5 im Rädergutachten steht:
"Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
rungen ist gesondert zu beurteilen."
Da ein anderes Fahrwerk verbaut ist, muss es so oder so eingetragen werden, egal ob mit oder ohne Anhängekupplung.

Seine ABE‘s waren zusammen vorher sicher auch nicht gültig,da steht sicher in jeder einzelnen ABE das sie sich auf den Serienzustand bezieht.
Selbst ohne AHK wäre beides zusammen abnahmepflichtig.
Jetzt kommt halt die AHK dazu,mal das Kleingedruckte in den ABE‘s lesen.
Steht sicher drin das die einzelne nur in Verbindung mit dem Serienzustand gilt.
Kartracer1 war schneller beim Schreiben.

Zitat:

@hk_do schrieb am 12. November 2023 um 21:02:00 Uhr:


Und genau deswegen ist eine Änderung der StVZO dahingehend geplant, dass Mehrfachänderungen immer abgenommen und immer unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen.
Ich bin mal gespannt.

Wieviel Jahre wird davon schon gesprochen?

5 bestimmt!

Der neueste (?) Plan ist ja, vor der "großen" Neufassung der StVZO noch eine (letzte) Änderung der bestehenden Verordnung vorzunehmen. Die Abnahmepflicht für jegliche Mehrfachänderungen ist auch im Entwurf für diese Änderung enthalten.
Schauen wir mal, was da nun wirklich draus wird....

Zitat:

@Kartracer1 schrieb am 12. Nov. 2023 um 21:5:40 Uhr:


Auf Seite 5 im Rädergutachten steht:
"Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
rungen ist gesondert zu beurteilen."

Da ein anderes Fahrwerk verbaut ist, muss es so oder so eingetragen werden, egal ob mit oder ohne Anhängekupplung.


So sieht es aus.

Und das ist an sich immer so.

Du wirst eine Adapterplatte zur Höherlegung der AHK benötigen. Die haben sogar ECE. Die 35cm Höhe der Kupplungskugel im beladenen Zustand bezieht sich auf die Mitte der Kupplungskugel, nicht auf den oberen Rand.

Zitat:

@Kartracer1 schrieb am 12. November 2023 um 21:05:40 Uhr:



Da ein anderes Fahrwerk verbaut ist, muss es so oder so eingetragen werden, egal ob mit oder ohne Anhängekupplung.

So einfach ist es leider inzwischen nicht mehr. Es kommt auf das Fahrwerk und die Räder und die Auflagen im Gutachten an. Bestimmte Konstellationen lassen dann nämlich eine gegenseitige Beeinflussung ausschließen und wenn es dann das Teilegutachten gestattet ist eine Änderungsabnahme nach 19.3 zulässig, oder evtl sogar eine Eintragungsfreiheit.

Zitat:

@thommi6081 schrieb am 13. November 2023 um 07:19:19 Uhr:



Zitat:

@Kartracer1 schrieb am 12. November 2023 um 21:05:40 Uhr:



Da ein anderes Fahrwerk verbaut ist, muss es so oder so eingetragen werden, egal ob mit oder ohne Anhängekupplung.

So einfach ist es leider inzwischen nicht mehr. Es kommt auf das Fahrwerk und die Räder und die Auflagen im Gutachten an. Bestimmte Konstellationen lassen dann nämlich eine gegenseitige Beeinflussung ausschließen und wenn es dann das Teilegutachten gestattet ist eine Änderungsabnahme nach 19.3 zulässig.

Deswegen habe ich den Text aus dem Rädergutachten zitiert. In dem Fall geht keine 19(3).

Im Fahrwerkgutachten steht z.B., dass Sonderräder zulässig sind wenn es dafür ein Gutachten gibt und alle Auflagen eingehalten sind.

Zitat:

@Kartracer1 schrieb am 12. November 2023 um 21:05:40 Uhr:


Auf Seite 5 im Rädergutachten steht:
"Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
rungen ist gesondert zu beurteilen."
Da ein anderes Fahrwerk verbaut ist, muss es so oder so eingetragen werden, egal ob mit oder ohne Anhängekupplung.

Nee, darum geht es ja nicht.
Mir ging es einzig um den oben von mir erwähnten Satz mit der AHK, was damit gemeint ist.
Es kann ja nicht allein die Kugelkopfhöhe sein, da dies ja einfach nachmessbar gewesen wäre.

Die 350mm werden locker eingehalten. Als Auflage steht ja nicht, dass das nachzuweisen ist, sondern lapidar: "Beim Anbau einer Anhängerkupplung ist die vorgeschriebene Mindesthöhe der Kupplungskugel
über der Fahrbahn von 350 mm bei zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeugs zu beachten.
"
Wenn man sich die ABE der Federn anschaut, hebt ja der Satz
"Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die Verwendung von serienmäßigen sowie
weiteren Rad-/Reifenkombinationen in Verbindung mit der beschriebenen Fahrwerksänderung,
wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
Es liegen gesonderte ABE-/ Teilegutachten für die Rad-/Reifenkombinationen vor und die dort
aufgeführten Auflagen sind eingehalten, z.B. Auflagen hinsichtlich ausreichender Freigängigkeit
ausreichender Radabdeckungen ausgenommen die Forderung nach serienmässigem Fahrwerk
" die Auflage im Felgen-GA zum serienmäßigen Fahrwerk aus.
So sah es auch der Prüfer.

Mit dem "gesonderten Beurteilen" hatte ich schon vor Jahren einen Disput mit dem Prüfstellenleiter beim TÜV Garching, wegen eben jener Auflage zur Beurteilung. Es war ein anderes Fahrzeug, aber in den Felgenauflagen gab es eben jenen Satz. Der Leiter konnte auch keine eindeutige Antwort geben, was darunter zu verstehen sei. Vor allem war das damalige GA inkl. ABE sogar vom TÜV Garching ausgestellt worden.

Der Wagen aktuell ist einzig wegen des o.g. Satzes nicht durch die HU gekommen.
Interessant an der Sache ist auch, dass im TG zu den Federn kein Satz zu einer verbauten AHK steht.
Das mit dem benannten Satz hatte ich so nicht auf dem Schirm, bin von der Eintragungsfreiheit ausgegangen, da ABE. Hätte ich gewusst, dass die ABE mit AHK nicht gültig ist, hätte ich auch andere Felgen geholt, die eine andere ET haben, aber immer abgenommen werden mussten, obwohl IMMER genug Platz gewesen wäre.

Es gibt zu den Federn ja eine ABE oder ein TG.
Das TG hänge ich jetzt hier ran.

VG

Bei verbauter AHK ist i.V.m. ABE eine Anbauabnahme gefordert, da der Federhersteller ja nicht wissen kann welche AHK verbaut ist (welche Höhe). Deshalb muss jemand nachmessen, in dem Fall der Prüfer der die Abnahme durchführt. Beim Fahrwerk mit Teilegutachten ist die Abnahme immer gefordert, da wird es mit berücksichtigt.

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