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Vertrag abgeschlossen, aber zwischenzeitlich Auffahrunfall

Themenstarteram 15. April 2019 um 16:42

Hallo,

ich (Verkäufer) habe einen Kaufvertrag mit einem Käufer mit Anzahlung abgeschlossen, aber zwischenzeitlich hatte ich einen Auffahrunfall. Ist der Vertrag jetzt noch gültig?

Beste Antwort im Thema

Der noch immer gültige Kaufvertrag muss erfüllt werden. Da er wohl kaum noch so zu erfüllen ist, weil der Kaufgegenstand nicht mehr die Beschaffenheit haben kann wie sie geschuldet wird, muss der Verkäufer Schadenersatz leisten. Die Höhe beläuft sich auf den Preis (bzw. Preisdifferenz) der für ein unbeschädigtes Fahrzeug gleicher Art und Güte aufgewendet werden muss.

Wenn es sich nicht um ein Alteisen mit nur ein paar hundert Euro Restwert handelt, ist es ein Fall für Sachverständige. Sowohl, was die Wertermittlung anbelangt, als auch, was die juristische Abwicklung angeht. Denn man könnte auf den Gedanken kommen, dass der Unfallverursacher auch den konkreten Schaden ersetzen muss, der dem Verkäufer daraus entsteht, dass er seinen Kaufvertrag nun nicht mehr (richtig) erfüllen kann. Das gälte aber nur dann uneingeschränkt, wenn dem Unfallverursacher die volle Schuld zugeordnet wird, was in der Praxis nicht sehr häufig geschieht.

Deshalb ist der Fall kein Laienspielfeld mehr, meine ich.

Dumm gelaufen, kann man sagen...

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Nein, der Zustand des Verkaufsgegenstands hat sich ja (wesentlich?) geaendert.

Ciao

Ratoncita

Schwere Frage.

Ist es rein juristisch nicht so daß der KV weiterhin besteht?

Der Verkäufer schuldet dem Käufer aber nun die Lieferung des Autos in dem Zustand wie vor dem Unfall?

Ist mehr eine Annahme von mir als Wissen!

Gewiss, der KV besteht und entscheidend ist wohl auch, was da drin steht.

Aber:

"Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe (sog. Gefahrübergang), so leidet die Sache an einem Mangel. In Folge dessen, dass der Verkäufer die Haftung für die Eigenschaft übernommen hat, greifen die Gewährleistungsansprüche des Käufers. Er kann dann in erster Linie eine Nacherfüllung fordern, hilfsweise vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen."

Ciao

Ratoncita

Themenstarteram 15. April 2019 um 17:45

Vielen Dank für die schnellen Antworten! Ich habe noch vergessen zu erwähnen, dass ich den Unfall nicht verschuldet habe. Ich würde gerne aus dem Vertrag zurücktreten (da der Kaufpreis eh schon niedrig angesetzt war und nun der Käufer natürlich den Preis runterdrücken will). Der Käufer weigert sich aber aus dem Vertrag zurückzutreten. Welche Rechte habe ich da als Verkäufer?

Du bist an den Vertrag in seiner ursprünglichen Form gebunden.

Einen Preisnachlass musst du nicht geben.

Du kannst den Wagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen und ihn dann dem Käufer zum vereinbarten Preis überlassen.

Wenn er dieses nicht möchte, kann er vom Vertrag zurücktreten.

Bleib einfach stur, dann tritt er vielleicht zurück.

Zitat:

@carf schrieb am 15. April 2019 um 19:45:12 Uhr

... und nun der Käufer natürlich den Preis runterdrücken will). Der Käufer weigert sich aber aus dem Vertrag zurückzutreten.

Wenn Du beim Preis nicht nachgibst, tritt der Kaeufer evtl. doch zurueck. ;)

Wenn nicht, kriegt er die Karre halt mit Reparaturbedarf... :D

Ich wuerde ihn aber sicherheitshalber einen neuen Vertrag mit entsprechendem Hinweis auf den (neuen) Mangel unterschreiben lassen.

Ciao

Ratoncita

 

P.S.:

Sehe gerade, dass @Lexwalker das aehnlich sieht...

Der noch immer gültige Kaufvertrag muss erfüllt werden. Da er wohl kaum noch so zu erfüllen ist, weil der Kaufgegenstand nicht mehr die Beschaffenheit haben kann wie sie geschuldet wird, muss der Verkäufer Schadenersatz leisten. Die Höhe beläuft sich auf den Preis (bzw. Preisdifferenz) der für ein unbeschädigtes Fahrzeug gleicher Art und Güte aufgewendet werden muss.

Wenn es sich nicht um ein Alteisen mit nur ein paar hundert Euro Restwert handelt, ist es ein Fall für Sachverständige. Sowohl, was die Wertermittlung anbelangt, als auch, was die juristische Abwicklung angeht. Denn man könnte auf den Gedanken kommen, dass der Unfallverursacher auch den konkreten Schaden ersetzen muss, der dem Verkäufer daraus entsteht, dass er seinen Kaufvertrag nun nicht mehr (richtig) erfüllen kann. Das gälte aber nur dann uneingeschränkt, wenn dem Unfallverursacher die volle Schuld zugeordnet wird, was in der Praxis nicht sehr häufig geschieht.

Deshalb ist der Fall kein Laienspielfeld mehr, meine ich.

Dumm gelaufen, kann man sagen...

So war auch mein erster Gedanke, war mir aber nicht sicher. Danke für die Ausführung NOMON

.. oder noch mal kurz: du als Verkäufer hast gegenüber dem Käufer keine besonderen Rechte (außer Kaufpreisforderung).

Deshalb musst du dich beim Unfallverursacher schadlos halten. Oder geschickt verhandeln.

Unangenehm für dich. Tatsächlich musst du wie vereinbart liefert. Das geht jetzt nicht mehr (man spricht hier von Unmöglichkeit).

 

Als K würde ich auch am KV festhalten. Und wenn der Preis schon niedrig war wird dein finanzieller Schaden jetzt noch größer, wenn der K auf Erfüllung pocht und seine Ansprüche nach der Unmöglichkeit durchsetzt (Stichwort Schadenersatz).

Der Kaufvertrag muss aber nicht erfüllt werden, wenn seine Erfüllung unmöglich geworden ist. Wenn es z.B. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist. Und dann muss auch kein Schadenersatz geleistet werden. Nachzulesen in §275 BGB. Ich würde den Kaufvertrag mit Verweis auf die Unmöglichkeit kündigen und Klagen des Käufers gelassen entgegensehen.

Ich halt mich hier jetzt raus, da ich kein Jurist bin.

Aber konstatiere daß die Sache nicht so einfach erledigt ist, wie es sich nach der 1.Antwort zunàchst anhörte.

(Kaufvertrag wäre nicht mehr gültig)

An der Stelle des TE würde ich versuchen mich gütlich zu einigen, (je nach Wert des Autos und Höhe des Schadens sogar eine kleine finanzielle Entschàdigung anbieten),

Um den KV aufzuheben.

Ob der K.deswegen einen Anwalt nimmt und tatsächlich vor Gericht geht, bliebe erstmal abzuwarten.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 15. April 2019 um 21:42:39 Uhr:

Und dann muss auch kein Schadenersatz geleistet werden. Nachzulesen in §275 BGB.

275 ist ja nicht so lang. Den Part finde ich darin aber nicht. Vielleicht kannst du die Stelle mal kurz einstellen.

 

 

Denn vielmehr steht dort aus meiner Sicht:

 

 

(1) Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(Hier ausgeschlossen: Lieferung des vereinbarte Frzg (ohne den nachträglich entstandenen Schaden))

 

(2) hier nicht einschlägig

 

(3) hier nicht einschlägig

 

(4) Die Rechte des Gläubigers (hier Käufer) bestimmen sich nach den §§ 280 [...]

 

Und der 280 ist wie bekannt der für Schadensersatz.

 

 

 

 

 

Das ergibt sich doch logisch daraus, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann. Schadenersatz wäre gem. §283 unter Verweis auf §280 möglich, wenn der Schuldner den Leistungsausfall zu vertreten hat. Nach §276 muss er aber nur Fahrlässigkeit oder Vorsatz vertreten, beides kann man ihm aber nicht vorwerfen.

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