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Vollabnahme Importfahrzeug BJ 1973

Hi Leute,
vor 3 Wochen habe ich ein Auto aus Frankreich bekommen, ein Citroen Ami 8 Break BJ 73, rostfrei, ein paar Dellen (gehört bei älteren Franzosen dazu, wie man weiß), sonst ziemlich guter Zustand, inkl. neuer Reifen.
Den frz. Tüv hat er im Juli anstandslos bekommen. Aber auch da wissen wir, das ist nicht überzubewerten.
Da ich es zeitlich nicht schaffe, die Dellen auszubeulen (fürs H-Kennzeichen) , den Ami aber bereits kommende Woche zur Vollabnahme bringen möchte, um ihn zumindest mal 2 Jahre ohne "H" zu fahlren, brauche ich noch ein paar Hinweise, was der deutsche Tüv denn für ein Fahrzeug BJ 73 gerne so haben möchte.
Folgendes wurde bereits in F nachgerüstet :
Warnblinkanlage, Parklicht li/re, Gurte vorne
Ein paar Kleinigkeiten konnte ich machen :
Neuer Chokezug (Knopf war ab), Blinker auf orange blinkend "umrüsten", neue Rücklichter hinten (NOS) da unterschiedlich ausgebleicht. Technische Daten für Fahrzeugschein zusammenstellen.
Heute soll noch : Batteriehalter einbauen (ist momentan nur ein Gurt um die Batterie), Polkappen
Das Ding hat eine "Leuchtweitenregulierung" über quer durch den Motorraum führende Bowdenzüge, vermutlich irgendwann nachgerüstet, aber wohl nicht oder nur bedingt funktionsfähig, sicher nicht synchron. War, glaube ich, 1973 kein Muß, soll aber wohl, wenn schon eingebaut, funktionieren. Sollte ich sie möglicherweise ausbauen ?
Weiß jemand, welche weiteren Voraussetzungen es für die Vollabnahme noch braucht ?
Dank Euch im Voraus !!

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16 Antworten

Zuerst würde ich mich erkundigen , ob nicht sogar die aktuell gültige HU aus Frankreich hier anerkannt wird / werden muss .
Ich habe unlängst ein Fahrzeug aus NL mit gültiger APK hier angemeldet . Vorab ein Datenblatt beim TÜV besorgt und damit angemeldet , die APK wurde anerkannt .
Du willst ja so wie ich es lese ersteinmal keine H- Zulassung . Beulen sind übrigens nicht in jedem Fall hinderlich bei Erlangung des H ! Das Fhzg. muss nicht im Zustand 1 sein .
Dann würde ich im Folgenden meine Fragen mit dem Prüfer vorab besprechen . Also kurz hinfahren , schnacken und dabei auch feststellen , ob er dir sympathisch erscheint . Es gibt da bekanntermassen grosse Unterschiede .....

Danke für die schnelle Antwort; mit dem zuständigen Prüfer habe ich vorvergangene Woche gesprochen, 2 der größeren Dellen müssen raus, der Rest geht dann durch.
Der frz. Tüv zählt hier wohl nicht, ich komme nicht um die Vollabnahme herum. Lt. Tüv-Süd.
Problem ist "nur", daß ich den Prüfer heute (Sonntag) natürlich nicht erreiche, morgen vormittag aber bereits vorfahren möchte. Daher : falls Einem was einfällt, was zu beachten wäre; immer raus damit :-)

Du musst dir erstmal darüber im Klaren sein, dass es einen Unterschied gibt zwischen HU und der "Vollabnahme". Ersteres bestimmt sich nach §29 StVZO, das Zweite nach §21 StVZO. Ob die französische HU anerkannt wird oder nicht, ist für eine Begutachtung zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug irrelevant.

Bzgl. der technischen Seite: alle Teile müssen vorhanden sein, die zum Baujahr des Fahrzeugs vorgeschrieben waren und müssen den damaligen Vorschriften entsprechen.

Der Citroen hat ja eine Betriebserlaubnis wenn er jeh zugelassen war . Er wird ja aus einem EU Mitgliedstaat " eingeführt " und imho gibt es mittlerweile harte Vorgaben hinsichtlich der HU Anerkennung EU - weit .
Kann leider die entsprechende Seite nicht mehr finden .
Natürlich möchte der TÜV gerne Vollabnahmen machen . Aber gut , der TE hat sich offensichtlich bereits damit abegfunden .
Hat der Prüfer dir denn nicht alle Fragen erläutert ?

Moin Moin !

1.Die französische "HU" zählt nicht.

2.Es braucht eine Abnahme nach §21, da das Fzg über keine EG-BE verfügt

3.

Zitat:

Bzgl. der technischen Seite: alle Teile müssen vorhanden sein, die zum Baujahr des Fahrzeugs vorgeschrieben waren und müssen den damaligen Vorschriften entsprechen

Falsch, diesen Schwachsinn hatten wir dem Ramsauer zu verdanken gehabt, glücklicherweise haben die Verantwortlichen im Ministerium ihren Fehler eingesehen und gemerkt (bzw.sind darauf gestossen worden), dass sie die StVZO damit für eine Grossteil von Fzgen für ungültig erklärt hatten.

Deshalb wurde der §72 auch schnell wieder geändert , leider nicht in der ursprünglichen Form wiederhergestellt, sondern in einer völlig unbrauchbaren Form, aber wenigstens rechtssicher.

jetzt lautet der sinngemäss, dass für Fzge mit EZ vor dem 5.5.2012 die StVZO gilt, wie sie bis zu diesem Datum gegolten hat. Wenn man Glück hat , findet man diese Version vielleicht in einem Antiquariat.

MfG Volker

Lies mal auf www.wfeb.de , letzter Abschnitt .

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 20. November 2016 um 10:49:36 Uhr:


1.Die französische "HU" zählt nicht.

Sagt wer? Du? Grds. müssen die Untersuchungen nämlich in den jeweils anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Bloß sind die Voraussetzungen dafür (u. a. durchgeführt nach der passenden RL, Übersetzung) so unbequem, dass eine "deutsche" HU günstiger sein wird.

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 20. November 2016 um 10:49:36 Uhr:


Falsch

Richtig. Lieblingsbeispiel ist da der Sicherheitsgurt, wenn deine Aussage stimmen würde, müssten die grds. bei jedem älteren Fahrzeug nachgerüstet werden, was aber nicht der Fall ist. Man kann ein Fahrzeug von 1950 nicht nach den Bauvorschriften von 2016 prüfen, das würde ja immer zum Nichtbestehen führen...

Moin Moin !

Zitat:

Zitat:
@schreyhalz schrieb am 20. November 2016 um 10:49:36 Uhr:
1.Die französische "HU" zählt nicht.
Sagt wer? Du? Grds. müssen die Untersuchungen nämlich in den jeweils anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Bloß sind die Voraussetzungen dafür (u. a. durchgeführt nach der passenden RL, Übersetzung) so unbequem, dass eine "deutsche" HU günstiger sein wird

" durchgeführt nach der passenden RL" Genau daran scheitert es . Es müssen bei der HU , um anerkannt zu werden , Standarts eingehalten werden, die bislang in keinem Land eingehalten werden.
Bei dem hier beschriebenen Fzg gilt das aber sowieso nicht , da die Regelung nur für Fzge mit EG-BE gilt.

Zitat:

Zitat:
@schreyhalz schrieb am 20. November 2016 um 10:49:36 Uhr:
Falsch
Richtig. Lieblingsbeispiel ist da der Sicherheitsgurt, wenn deine Aussage stimmen würde, müssten die grds. bei jedem älteren Fahrzeug nachgerüstet werden, was aber nicht der Fall ist. Man kann ein Fahrzeug von 1950 nicht nach den Bauvorschriften von 2016 prüfen, das würde ja immer zum Nichtbestehen führen..


Du hast mich nicht verstanden ! Selbstverständlich ist meine Aussage richtig ! Du verstehst die Vorschrift aber nicht !
Also mal haarklein aufgedröselt :

Zitat:

alle Teile müssen vorhanden sein, die zum Baujahr des Fahrzeugs vorgeschrieben waren und müssen den damaligen Vorschriften entsprechen.


Sinngemäss hatte Ramsauer den §72 StVZO so geändert. Dabei haben die Deppen nicht gemerkt, dass sie damit die gesamte StVZO für einen Grossteil der zugelassenen Fzge ausser Kraft gesetzt hatten.

Zitat:

Richtig. Lieblingsbeispiel ist da der Sicherheitsgurt, wenn deine Aussage stimmen würde, müssten die grds. bei jedem älteren Fahrzeug nachgerüstet werden, was aber nicht der Fall ist. Man kann ein Fahrzeug von 1950 nicht nach den Bauvorschriften von 2016 prüfen, das würde ja immer zum Nichtbestehen führen...


Genau das ist ja durch diese Gesetzesänderung eingetreten ! Demzufolge brauchte ein Fzg mit EZ 1960 ja überhaupt keine Ausrüstung wie Warndreieck usw., konnte vorne weisse Blinker haben und bezüglich des Reifenprofils galt, dass man es auf 2/3 der Lauffläche noch erkennen musste und nirgends das Gewebe sichtbar sein durfte.
Bei einem Fzg mit EZ 1984 oder früher hätte keine AU durchgeführt werden dürfen.
Fzge mit EZ vor 12/1951 brauchen keine HU
Die Liste lässt sich fast unendlich weiterführen !
Vorher war der §72 sehr umfangreich, praktisch zu jedem § der StVZO stand dort drin , ab welcher EZ der entsprechende § anzuwenden ist und welche Regelung ansonsten gilt.
Bleiben wir beim Sicherheitsgurt .Dort stand im alten §72 drin ,dass der entsprechende § ,der die Einbaupflicht auf den Vordersitzen beschrieb , auf Fzge ab einer EZ 1.4.70 anzuwenden sei.
Mit dem Ersatz des alten §72 durch Ramsauers Fassung war das nun hinfällig. In der StVZO war bis 74 nichts über einen Sicherheitsgurt zu finden....
Wie ich schon schrieb, ist de facto der alte Zustand wieder hergestellt worden.Nur ist der neue §72 peaktisch nicht mehr brauchbar , weil er eben nicht mehr alle Fälle genau auflistet, sondern man hat einfach an Ramsauers Version einen Zusatz gehängt. Es heisst jetzt
"" Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort""
Den Zusatz habe ich fett markiert. Und hier liegt jetzt die Schwierigkeit. Wie kann man denn feststellen, welche Vorschriften ab welcher EZ gelten ? Doch nur , wenn man eine Uraltversion der StVZO,in der der alte "VorRamsauer §72 " noch drinsteht, zu Rate zieht. Nur dumm, dass die StVZO aus regelmässig auszutauschenden Loseblattsammlungen besteht. Alte Versionen sind ungültig und dürfen nicht aufbewahrt werden , sondern müssen vernichtet werden, dass schreibt das Qualitätssicherungssystem so vor und das wird auch bei jeder Zertifizierung geprüft.
Kurz gesagt ,das vorgeschriebene Qualitätssicherungssystem sorgt in Verbindung mit den Deppen aus dem Verkehrsministeriium dafür, dass die Qualität auf der Strecke bleibt.

Zitat:

Man kann ein Fahrzeug von 1950 nicht nach den Bauvorschriften von 2016 prüfen, das würde ja immer zum Nichtbestehen führen...


Jetzt sollte dir klar sein ,dass diese deine Aussage falsch ist. Die Bauvorschriften von 2016 berücksichtigen die EZ und geben eben je nach EZ teilweise unterschiedliche Vorschriften an.
mfG Volker

Zitat:

Moin Moin !
Alte Versionen sind ungültig und dürfen nicht aufbewahrt werden , sondern müssen vernichtet werden, dass schreibt das Qualitätssicherungssystem so vor und das wird auch bei jeder Zertifizierung geprüft.
Kurz gesagt ,das vorgeschriebene Qualitätssicherungssystem sorgt in Verbindung mit den Deppen aus dem Verkehrsministeriium dafür, dass die Qualität auf der Strecke bleibt.

Von welchem "Qualitätssicherungssystem" redest du? Und welcher Teil unserer Behörden muss sich einer Zertifizierung unterwerfen? Ich frage nur, weil ich beruflich mit Qualitätsmanagement-Systemen (meintest du die?) täglich zu tun habe. Eine Pflicht, veraltete Vorgabe-Dokumente zu vernichten, gibt es nicht, gab es auch nicht. Zusammengefasst: Quatsch!

Ach so, an den TE: bezüglich der eigenartigen Scheinwerferhöhenverstellung kann man sagen, dass die vermutlich "echt" ist, also ab Werk vorhanden war. Die Ente hatte eine ähnliche Lösung und vergleichbare Systeme mit Drehrad im Innenraum und Bowdenzug-Mimik am Scheinwerfer gab es auch beim Renault 16, den ich selber mal hatte. Vorschrift war das zwar damals - zumindest in Deutschland - nicht, aber eine gute Sache, weil alle diese Fahrzeuge bei Beladung ein stark absinkendes Heck hatten und darum gern in den Himmel leuchteten. Mit der Verstellmöglichkeit konnte man dann bequem das Licht vernünftig einstellen je nach Ladung. Ich empfehle, das System zu erhalten, selbst wenn es nicht vorgeschrieben ist. Der Ami8 hat ja im Grunde auch ein 2CV-Fahrwerk und sinkt bei Beladung stark ein. Übrigens cooles Auto, ich habe viel Sympathie für solche eher schrägen Kisten!
Grüße
SpyderRyder

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 22. November 2016 um 14:45:49 Uhr:



Zitat:

Moin Moin !
Alte Versionen sind ungültig und dürfen nicht aufbewahrt werden , sondern müssen vernichtet werden, dass schreibt das Qualitätssicherungssystem so vor und das wird auch bei jeder Zertifizierung geprüft.
Kurz gesagt ,das vorgeschriebene Qualitätssicherungssystem sorgt in Verbindung mit den Deppen aus dem Verkehrsministeriium dafür, dass die Qualität auf der Strecke bleibt.


Von welchem "Qualitätssicherungssystem" redest du? Und welcher Teil unserer Behörden muss sich einer Zertifizierung unterwerfen? Ich frage nur, weil ich beruflich mit Qualitätsmanagement-Systemen (meintest du die?) täglich zu tun habe. Eine Pflicht, veraltete Vorgabe-Dokumente zu vernichten, gibt es nicht, gab es auch nicht. Zusammengefasst: Quatsch!

ISO/Din Zertizierung schreibt vor, daß Ausdrucke von digitalen Dokumenten eine begrenzte Einsatzdauer von max 14 Tagen hat, danach müssen diese vernichtet werden, veraltete schriftliche/digitale Dokumente müssen so gekennzeichent werden, daß diese eindeutig als Ungültig erkennbar sind. Eine Pflicht zur Vernichtung gibt es nicht aber sehr wohl eine Empfehlung.

HTC

Ich kann dir versichern, dass es eine solche Frist in den geltenden Regelwerken á la 9001 und Co NICHT gibt. Siehe Abschnitt 4.2.3 in der 2008er Ausgabe, gleichlautend mit anderer Nummerierung auch in der 2015er Ausgabe. Kennzeichnung und Verhinderung des versehentlichen Gebrauchs alter Dokumente sind wichtig und richtig. Eine Anwendung von 9001 und Co. auf die Archivierung von Gesetzestexten bei Behörden und Gesetzgebern ist nicht gegeben, das ist Geschwätz.

Wie schon geschrieben, ich kenne es nur wenn es digitale Dokumente sind, die zur Benutzung ausgedruckt werden....
Evtl ist es aber auch nur zur Qualitätssicherung und hat rein gar nichts mit dem Zertifikat zu tun...
HTC

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 22. November 2016 um 11:47:36 Uhr:



" durchgeführt nach der passenden RL" Genau daran scheitert es . Es müssen bei der HU , um anerkannt zu werden , Standarts eingehalten werden, die bislang in keinem Land eingehalten werden.

Das ist ein heikles Thema.

Die entsprechenden europäischen Regelungen sind ja nun kein Wunschkonzert, eigentlich müsste jeder Mitgliedsstaat diese einhalten...

Deutschland tut dies auch tatsächlich; ein Bild von der Rückseite meines letzten HU-Berichts hänge ich an!

Zitat:

Bei dem hier beschriebenen Fzg gilt das aber sowieso nicht , da die Regelung nur für Fzge mit EG-BE gilt.

Stimmt.

Und vor allem braucht das hier diskutierte Fahrzeug aber eine (in Deutschland gültige) Betriebserlaubnis, dafür reicht eine HU sowieso nicht aus.

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