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Vollkasko fiktive Abrechnung wirtschaftlicher Totalschaden
Hallo an alle,
ich bin auf dieses Forum über Google gestoßen und habe die Hoffnung, dass ich hier Hilfe finde.
Folgende Situation:
Ich hatte einen selbst verschuldeten (kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) Autounfall mit meinem Audi A4. Nun stellt sich die Frage der Versicherung. Ein Gutachter der Versicherung war bereits da und hat sich das Auto angeschaut. Er hat mich nun heute angerufen und mir folgendes mitgeteilt:
Reparaturkosten ca. 3.700 €
Wiederbeschaffungswert: ca. 3.400 €
=> wirtschaftlicher Totalschaden
Ein Restwert des Fahrzeuges ist mir (noch) nicht bekannt, da bisher alles nur telefonisch ablief.
Nun bekomme ich ja wohl nur den Differenzbetrag Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Richtig soweit? Also bei einem fiktiven Restwert von 2.000 € bekomme ich "nur" 1.400 €.
Mein Problem:
Ich will mein liebes Auto unbedingt weiterfahren, da die Schäden auch nur rein optischer Natur sind. Ich habe das Internet durchstöbert und gelesen, dass die Versicherung bei 6-monatiger Weiterfahrt des Autos (Integritätsinteresse oder so ähnlich) den Restwert ebenfalls überweisen müssten. Das heißt, dass ich nach 6 Monaten spätestens nochmals 2.000 € überwiesen bekommen müsste. Stimmt das oder habe ich da mehrere Dinge durcheinander gebracht???
Als Versicherungs-Laie ist es ziemlich schwierig, den Durchblick zu behalten.
Also ganz einfach gefragt:
Wenn ich mein Auto unrepariert (weil ja nicht zur Verkehrssicherheit nötig) weiterfahren möchte (mindestens 6 Monate), gehe ich wie vor, um den größtmöglichen Betrag der Versicherung zu bekommen?
Vielen vielen herzlichen Dank für die Antworten.
Beste Antwort im Thema
Es gibt keine Versicherung die im Kaskoschaden so reguliert, wie rebizzel das hir glauben machen will. Im Kaskoschaden ist die Kappungsgrenze der WBW. Das war so und das ist so.
Es gibt Versicherungen, bei denen kann man den Wiederaufbauwert versichern, dass ist aber ein anderes Thema und hat hiermit nichts zu tun.
@rebizzel
wenn du solche Versicherungen kennst, dann gib hier mal Futter bei die Fische, ansonsten wirst du unglaubwürdig.
Irgend etwas in den Raum schmeißen ohne profunde Nachweise kommt nicht gut an.
Gruß
Delle
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20 Antworten
Das ist ein Kaskoschaden ---> also nix mit Integritätsinteresse usw..
Abgerechnet wird: WBW - RW - SB.
Ende, mehr gibt es nicht - mit dem Fahrzeug (welches bei dir verbleibt) kannst du dann tun und lassen, was du willst.
Hallo,
twelfe hat völlig recht wie der Schaden reguliert wird.
Was Du hier gefunden hast ist die Möglichkeit, das man bei einem unverschuldeten Unfallereignis sein Auto bis zu 30% über den Wiederbeschaffungswert noch reparieren lassen kann wenn gewisse Bedingungen eingehalten werden.
Da es sich bei dir aber keinen Haftpflichtschaden, sondern um einen Kaskoschaden handelt und hier die Vertragsbestimmungen des Versicherers gelten bleibt es bei der Abrechnung WBW - RW - SB.
Allerdings vertrete ich bei den Zahlen zu behaupten, dass der Wagen bewusst platt gemacht wurde (Rep.-Kosten nur um 300,00 € als der WBW).
Für die Versicherung ist diese Abrechnung auf Totalschadensbasis günstiger als wie wenn es ein Reparaturschaden ist.
Bis zu 3.400,00 € an Reparaturkosten könntest Du den Wagen noch reparieren lassen.
Zur Restwertermittlung werden die Fahrzeuge für eine bestimmte Laufzeit in Internetbörsen eingestellt und je nach Weisung des Versicherers wird voraussichtlich auch das höchste Restwertgebot ins Gutachten übernommen.
Gruß
fordfuchs
keine ahnung um welche versicherung es sich handelt, aber es mag auch versicherungen geben welche eine 130% klausel haben, bzw so kulant sind und darüber regulieren.
dies bedeutet, die kannst reperaturen ausführen lassen, welche 30% über dem wiederbeschaffungswert liegen. was bei dir ja auch der fall ist. einfach freundlich fragen, ob die dir die reperatur zahlen. also nix mit fiktiv, sondern ab in die werkstatt und machen lassen.
bei fiktiver abrechnung wird dieses verfahren nicht gehen, da du aber deinen wagen so liebst bringst du ihn doch sicher eh in eine fachwerkstatt
[quote]
Original geschrieben von rebizzel
keine ahnung um welche versicherung es sich handelt, aber es mag auch versicherungen geben welche eine 130% klausel haben, bzw so kulant sind und darüber regulieren.
dies bedeutet, die kannst reperaturen ausführen lassen, welche 30% über dem wiederbeschaffungswert liegen. was bei dir ja auch der fall ist. einfach freundlich fragen, ob die dir die reperatur zahlen. also nix mit fiktiv, sondern ab in die werkstatt und machen lassen.
bei fiktiver abrechnung wird dieses verfahren nicht gehen, da du aber deinen wagen so liebst bringst du ihn doch sicher eh in eine fachwerkstatt
Grrrr,
ich habe doch gerade vorher gerade geschrieben das es im Kaskoschadensfall solch eine Möglichkeit nicht gibt.
Wenn Rep.-Kosten über WBW dann Ciao Bella = Totalschaden
Also was veranlasst dich hier so einen Mist zu posten!?
Gruß
fordfuchs
mich veranlasst die tatsache, das es bestimmte versicherungen gibt die auch im kaskoschadensfall so regulieren...du hast was von den bedingungen des versicherers geschrieben, kennst du die versicherung? ich habe nichts von einem namen gelesen...
Zitat:
Original geschrieben von rebizzel
mich veranlasst die tatsache, das es bestimmte versicherungen gibt die auch im kaskoschadensfall so regulieren...du hast was von den bedingungen des versicherers geschrieben, kennst du die versicherung? ich habe nichts von einem namen gelesen...
Hallo,
davon kann man aber nicht ausgehen dass Sie so einen Vertrag hat.
Ich habe davon auch noch nie etwas gehört dass so etwas in Kaskoverträgen möglich wäre.
Und ich kann es mir auch nicht vorstellen.
Gruß
fordfuchs
Es gibt keine Versicherung die im Kaskoschaden so reguliert, wie rebizzel das hir glauben machen will. Im Kaskoschaden ist die Kappungsgrenze der WBW. Das war so und das ist so.
Es gibt Versicherungen, bei denen kann man den Wiederaufbauwert versichern, dass ist aber ein anderes Thema und hat hiermit nichts zu tun.
@rebizzel
wenn du solche Versicherungen kennst, dann gib hier mal Futter bei die Fische, ansonsten wirst du unglaubwürdig.
Irgend etwas in den Raum schmeißen ohne profunde Nachweise kommt nicht gut an.
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von fordfuchs
Allerdings vertrete ich bei den Zahlen zu behaupten, dass der Wagen bewusst platt gemacht wurde (Rep.-Kosten nur um 300,00 € als der WBW).
Für die Versicherung ist diese Abrechnung auf Totalschadensbasis günstiger als wie wenn es ein Reparaturschaden ist.
Bis zu 3.400,00 € an Reparaturkosten könntest Du den Wagen noch reparieren lassen.
Zur Restwertermittlung werden die Fahrzeuge für eine bestimmte Laufzeit in Internetbörsen eingestellt und je nach Weisung des Versicherers wird voraussichtlich auch das höchste Restwertgebot ins Gutachten übernommen.
Gruß
fordfuchs
Zuerst einmal natürlich vielen Dank an alle für die Hilfe!
Der geringe Unterschiedsbetrag ist mir ebenfalls aufgefallen. Vor allem hat der Gutachter der Versicherung zuerst nicht von einem wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen, also so als grobe Schätzung direkt nach der Betrachtung des Autos. Zählen in die Wertermittlung des Wiederbeschaffungswertes auch Dinge wie Bose-Soundanlage, Autotelefon und so Kleinigkeiten - weil die haben den Gutachter nicht interessiert... Könnte ich sonst noch irgendwie den Wert auf die 3.700 € hochschrauben? Gibt es eine andere Möglichkeit, dieses vermutete "bewusste Plattmachen" zu verhindern - Gegengutachten oder Ähnliches? Oder kostet das dann wieder so viel, dass sich die Mühe vermutlich nicht lohnt?
Ach ja zur Info - Versicherung ist die A R A G Sportversicherung...
Gruß
Danny28287
Hallo Danny,
Das wird dir sicher nicht gelingen. Erst einmal ist dein Sonderzubehöhr sicherlich schön , aber auf gar keinen Fall rechtfertigt es eine Erhöhung des WBW in der von dir angedachten Größenordnung.
Und im weiteren steht hier noch das Reparaturrisiko an, bei einer solchen Konstellation (Repko erreichen den WBW) wird sich kein Sachverständiger aus dem Fenster lehnen um hier irgend etwas "hinzubiegen", damit du reparieren kannst.
Er muss nämlich hinterher den Kopf hinhalten, wenn das in die Hose geht.
Die Reparaturkosten liegen über dem WBW, das beist die Maus keinen Faden ab. Und hier irgendwelche Diskussionen anzufangen von wegen "die Repko wurden hochgeschraubt", lass mal als Laie lieber bleiben, da kannst du nur zweiter Sieger werden...
Und noch ein guter Rat zum Schluß:
Frage 4 Leute und du bekommst 5 verschiedene Auskünfte in solchen Fällen wie hier. Du solltest aber nicht auf die Meinung irgendwelcher Hobby- Schrauber (die sowieso immer alles besser Wissen, weil Sie es ja alles schon einmal erlebt haben) oder Google- Juristen vertrauen, die irgendwelche Urteile posten, deren Inhalt Sie zwar nicht verstehen aber so tun als wenn sie die erstritten hätten (ist schwer in Mode hier im Versicherungsforum).
Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, dann hast du die Arschkarte und alle sind auf einmal weg.
Bestenfalls käme hier das SV Verfahren in Betracht, dass ist aber sehr teuer (ca. 1.500 Euro) und hat einen sehr ungewissen Ausgang.
Alternativ kannst du das Gutachten der Versicherung noch einmal einen qualifitierten SV (aber keinem mit einer Wochenendausbildung zum Gutachter) vorliegen, der da mal rüberschaut. In der Regel sind solche Beratungen kostenlos, maxmal kostet so etwas um die 100 Euro, wenn Recherchen erforderlich sind und etwas schriftlich haben möchtet.
Ich glaube aber nicht, dass hier eine andere Abrechnung, wie die auf Basis Totalschaden in Frage kommt.
Gruß
Delle
Du brauchst den Wert nicht "hochzuschrauben", sondern gehst besser zur Werkstatt Deines Vertrauen und fragst, ob sie in der Lage und bereit dazu ist, den Wagen bis zum WBW sach-und fachgerecht zu reparieren.
Bei einer relativ geringen Differenz ist das meistens möglich und wenn die Rechnung unterhalb des WBW ist aber der Reparturweg demjenigen des SV entspricht (oder Abweichungen ggf. von der WS mit dem SV besprochen werden), zahlt die Versicherung die Rechnung.
Die Rechnung darf halt den WBW nicht übersteigen. Natürlich kannst Du, wenn Du sehr an dem Wagen hängst, einen überschießenden Betrag auch selbst zahlen.
Im Reparaturfall würde ich jedenfalls bei der Versicherung anrufen und mir alle Varianten bestätigen lassen, bevor ich einen Auftrag erteile. Dann gibt´s hinterher keine böse Überraschung.
Gruß
Hafi
Hallo Dellenzaehler,
vielen Dank für deine Antwort. Wie sieht es allerdings aus, wenn ich mir von einer freien Werkstatt einen Kostenvoranschlag machen lasse und dieser unter 3.400 € ist und den dann bei der Versicherung einreiche. Verweisen die dann auf ihren Gutachter und basta oder würden Sie in diesem Fall die Reparaturkosten wohl übernehmen?
Gruß
Danny
Ein Kostenvoranschlag wird hier nichts nützen,
Bei fiktiver Abrechnung wird WBW-RW-SB abgerechnet.
Nur wenn Du eine Rechnung vorlegst, siehe oben, besteht vielleicht eine Möglichkeit.
Hallo Danny,
Hafi hat Recht, wenn überhaupt, geht das nur so wie er es beschrieben hat.
Aber Obacht, dass ist kein Freifahrtschein für irgendwelche Mauscheleien, so nach dem Motto "wir fangen erst einmal an und sehen dann weiter "
Die fachgerechte Reparatur bis maximal zum WBW muss garantiert werden, sonst bleibt es bei der Abrechnung WBW minus RW.
Das muss, wie Hafi geschrieben hat, mit dem SV, der Versicherung und auch der Werkstatt sorgfältig im Vorfeld geklärt werden.
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Aber Obacht, dass ist kein Freifahrtschein für irgendwelche Mauscheleien, so nach dem Motto "wir fangen erst einmal an und sehen dann weiter "
Auch Mauscheleien anderer Art gehen nicht, da der Wagen im Normalfall nachbesichtigt wird.
Wenn der Rep-Weg nach Gutachten nicht eingehalten wurde, ist es auch Essig und Du sitzt auf der Differenz zwischen Versicherungsleistung (Totalschaden) und der Rechnung der Werkstatt. Die bekommt ihr Geld dann nämlich von Dir.
Also immer schön sauber bleiben.