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Vor Absolvierung des Besonderen aufbauseminars 2 A Verstoße in Probezeit, was nun ?
Hallo, ich wurde im Februar 2019 bei einer trunkenheitsfahrt angehalten während der Probezeit, also muss ich ein besonderes aufbauseminar absolvieren. Vor der Anordnung zum Aufbauseminar wurde ich im November und Januar mit 22 und 24km/h außerorts geblitzt (beides Tempolimit 60kmh auf der Autobahn).ich wurde auch über rot geblitzt im Dezember, bin dann stehen geblieben für 2 Sekunden, und dann weitergefahren und dann hat’s wieder geblitzt. Im Internet steht drin das man vor der Anordnung bzw. Absolvierung des aufbauseminars bei Punktdelikten die Punkte in Flensburg angerechnet werden und sonst nix. Wie sieht das Jetzt aus ? Muss ich meinen Führerschein abgegeben ? Werden die Punkte in Flensburg angesammelt und ich muss erstmals nur das aufbauseminar absolvieren? Ich bin ja theoretisch noch in der 1. Maßnahme während der Probezeit, dem Aufbauseminar. Wenn ich nach dem Aufbauseminar nochmal ein Punkt kriege wird eine verkehrspsychologische Beratung angeordnet und nach dieser Beratung wird der Lappen entzogen sollte noch ein punkteverstoss kommen hab ich das so richtig verstanden ?
Beste Antwort im Thema
Wenn ich richtig gerechnet habe, sind es dann aktuell 6 Punkte.
Für die rote Ampel (mehr als 1Sek) gibts 1 Monat und für die erste Trunkenheitsfahrt ebenso 1 Monat. Sofern bei beiden keine Gefährdung etc.
Es könnte jedoch sein, dass die dich als ungeeignet zum Führen von KFZ abstempeln, da du in der kurzen Zeit doch erhebliche Strafen gesammelt hast. Dann darfst du nie wieder Auto fahren.
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34 Antworten
Zur Sache schreib ich mal nichts.
Das sollten auch die hier anwesenden Moralisten so halten.
Die Frage ist gestellt und ausschliesslich dazu werden Antworten tolleriert.
Moorteufelchen
MT-Team/Moderator
Wenn ich richtig gerechnet habe, sind es dann aktuell 6 Punkte.
Für die rote Ampel (mehr als 1Sek) gibts 1 Monat und für die erste Trunkenheitsfahrt ebenso 1 Monat. Sofern bei beiden keine Gefährdung etc.
Es könnte jedoch sein, dass die dich als ungeeignet zum Führen von KFZ abstempeln, da du in der kurzen Zeit doch erhebliche Strafen gesammelt hast. Dann darfst du nie wieder Auto fahren.
Die einzig richtige Antwort gibt dir die Führerscheinstelle bei deinem Landratsamt.
Sonst niemand.
Zitat:
Dann darfst du nie wieder Auto fahren.
Das ist Quatsch
Zitat:
@zille1976 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:23:22 Uhr:
Zitat:
Dann darfst du nie wieder Auto fahren.
Das ist Quatsch
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. (§ 69 StGB) Im § 69 a Abs. 1 StGB heißt es weiter: „Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es sogleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).“
Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Quelle:
https://guide.nwzonline.de/.../...kraftfahrzeugen_a_1,0,231180844.html
Jaaa.... aber auch die lebenslange Sperre hält in der Regel kein Leben lang
Nach 10 Jahren guter Führung ist es durchaus üblich die Sperre wieder gerichtlich aufheben zu lassen, wenn man sich etwas Mühe im Vorfeld gibt.
Zitat:
@zille1976 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:32:25 Uhr:
Jaaa.... aber auch die lebenslange Sperre hält in der Regel kein Leben lang
Nach 10 Jahren guter Führung ist es durchaus üblich die Sperre wieder gerichtlich aufheben zu lassen, wenn man sich etwas Mühe im Vorfeld gibt.
Mal abgesehen davon, dass selbst 10 Jahre irre lang ist, gehe ich in dem Fall davon aus, dass Mühe und guter Führung kaum möglich sein wird, wenn ich berücksichtige welche Taten in welcher Zeitraum begangen wurde.
Es kann, wie gesagt, jetzt schon für eine sehr langfristige Sperrzeit reichen.
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 6. Februar 2020 um 21:23:22 Uhr:
Die einzig richtige Antwort gibt dir die Führerscheinstelle bei deinem Landratsamt.
Sonst niemand.
Das ist zwar vollkommen richtig, jedoch mit dieser Argumentation bräuchten wir kein Forum mehr, weil es immer jemanden gibt, der eine richtige Antwort geben kann. (Anwalt, KFZ-Meister, Lackierer, Versicherung, usw)
Der TE fragt hier nach Meinungen und Erfahrungen, falls jemand anders mal sowas in der Art passiert ist.
Damit er sich schon mal grob vorstellen kann, was auf ihn zukommen wird.
Zitat:
@munition76 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:28:14 Uhr:
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. (§ 69 StGB) Im § 69 a Abs. 1 StGB heißt es weiter: „Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es sogleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).“
Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Quelle:
https://guide.nwzonline.de/.../...kraftfahrzeugen_a_1,0,231180844.html
Interessanter Text, hat aber mit dem Fall des TE mal so überhaupt nichts zu tun.
Zitat:
@munition76 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:37:56 Uhr:
Es kann, wie gesagt, jetzt schon für eine sehr langfristige Sperrzeit reichen.
Nein, kann und wird es nicht.
Aber Hauptsache, irgendwas geschrieben...
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:44:19 Uhr:
Interessanter Text, hat aber mit dem Fall des TE mal so überhaupt nichts zu tun.
Echt? Dann erkläre es doch mal bitte. Ich lerne gerne dazu. Womit hat der Fall des TE zu tun und was unterscheidet ihn davon.
mal ganz dumm gefragt: wie signalisiert man auf freiem Fuß aber o. Führerschein der zuständigen Behörde "gute Führung"??
Immer schön brav sein und nur bei Grün über die Straße gehen, oder wie?
Brauch ich dazu Zeugen?
Dass man mit dem Gesetz besser nicht in Konflikt kommen sollte, ist ja klar.
Zitat:
@BigMo6363 schrieb am 6. Februar 2020 um 20:49:21 Uhr:
Muss ich meinen Führerschein abgegeben ?
Nein, musst du nicht.
Zitat:
Werden die Punkte in Flensburg angesammelt und ich muss erstmals nur das aufbauseminar absolvieren? Ich bin ja theoretisch noch in der 1. Maßnahme während der Probezeit, dem Aufbauseminar. Wenn ich nach dem Aufbauseminar nochmal ein Punkt kriege wird eine verkehrspsychologische Beratung angeordnet und nach dieser Beratung wird der Lappen entzogen sollte noch ein punkteverstoss kommen hab ich das so richtig verstanden ?
Ja, das hast du völlig richtig verstanden. Im Gegensatz zu der Mehrheit hier in den Thread scheinst du dich schon informiert zu haben
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:46:34 Uhr:
Nein, kann und wird es nicht.
Aber Hauptsache, irgendwas geschrieben...
Sagt der richtige. Nur meckern und kritisieren ohne es zu begründen oder versuchen was zum Thema beizutragen.