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Vorfahrt an Rechts-vor-links-Kreuzung, wenn beide von rechts kommen?

Themenstarteram 26. Oktober 2016 um 0:28

Wie das sein kann? Indem einer rückwärts fährt... Praktische Situation: Wohnstrasse in Nord-Süd-Richtung endet im Norden als Sackgasse. Ein Stück südlich vom Sackgassenende mündet eine weitere Wohnstrasse rechtwinklig von Osten ein. Am östlichen Fahrbahnrand der N-S-Straße parken nördlich der Einmündung stets Pkw. Diese fahren häufig - statt zu wenden - rückwärts nach Süden über die Einmündung und dann nach Osten weg. Kommt nun einer aus der östlichen Straße, so kommt der rückwärts Fahrende für ihn von rechts. Jener hat den östlichen Fahrer ebenfalls von rechts. Dass der rückwärts Fahrende eine besondere Sorgfaltspflicht hat ist klar. Wie aber sieht es für den östlichen Fahrer aus? Muss er Vorfahrt gewähren? In der Praxis warten hier die Rückwärtsfahrer immer und die von Osten kommenden warten ab, ob ihnen tatsächlich Vorfahrt gewährt wird, insofern klappt es eigentlich immer. Aber wie isses StVO-gemäß?

Beste Antwort im Thema

Ich denke die Regelung "Rechts vor Links" bezieht sich auf die Vorwärtsrichtung.

Man kann sie nicht mit rückwärts fahren aushebeln.

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Fährst du rückwärts von Nord nach Süd, kommt der von Osten kommende für dich gesehen von links, zumindest bezogen auf deine Fahrtrichtung. Der Bezug zur Fahrzeugseite erscheint mir verkehrt. Man lernt schließlich auch in der Fahrschule, dass man über die Schulter nach hinten aus der Heckscheibe sehen soll (was natürlich praktisch nicht bei jedem Fahrzeug geht oder Sinn macht) und dann kommt der von Osten kommende tatsächlich von links.

Das erklärt die Situation. Vorsicht, Rücksicht, besondere Sorgfalt und ein wenig Kommunikation sind hier genau der richtige Weg. Wenn´s knallt, sieht´s nämlich für beide blöd aus.

Ist aber alles nur meine persönliche Laienmeinung ohne Gewähr.

Ich denke die Regelung "Rechts vor Links" bezieht sich auf die Vorwärtsrichtung.

Man kann sie nicht mit rückwärts fahren aushebeln.

Beim rückwärts Fahren gilt sowieso immmer eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 26. Oktober 2016 um 06:10:11 Uhr:

Ich denke die Regelung "Rechts vor Links" bezieht sich auf die Vorwärtsrichtung.

Man kann sie nicht mit rückwärts fahren aushebeln.

Da liegst du falsch. Rechts vor links gilt immer, auch wenn der von rechts Kommende rückwärts fährt. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht, welcher Gang eingelegt ist, es kommt allein auf die Bewegungsrichtungen der Fahrzeuge zueinander an.

https://www.adac.de/.../detail.aspx?ItpId=12

Zitat:

@birscherl schrieb am 26. Oktober 2016 um 07:04:44 Uhr:

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 26. Oktober 2016 um 06:10:11 Uhr:

Ich denke die Regelung "Rechts vor Links" bezieht sich auf die Vorwärtsrichtung.

Man kann sie nicht mit rückwärts fahren aushebeln.

Da liegst du falsch. Rechts vor links gilt immer, auch wenn der von rechts Kommende rückwärts fährt.

Ja das ist schon klar, aber wenn ich mich rückwärts ins Auto setze kann ich nicht sagen, das plötzlich für mich rechts und links vertauscht ist. So ist das ja praktisch wenn man Rückwärts fährt. So meine ich das.

Ein Blick in die STVO hilft weiter:

§ 9 (5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Also keine Vorfahrtsfrage. Wer rückwärts fährt, ist immer schuld, weil er sich so zu verhalten hat, das eine Gefährdung (ALLER) anderen Verkehrsteilnehmer AUSGESCHLOSSEN ist.

Hallo,

es ist ganz einfach:

Es kommt auf die Fahrtrichtung der Fahrzeuge an, nicht darauf, ob rückwärts gefahren wird.

Natürlich hat auch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug Vorrang vor einem Fahrzeug, das (in Fahrtrichtung gesehen) von links kommt.

 

Grüße,

diezge

Zitat:

@ikswelas schrieb am 26. Oktober 2016 um 08:26:06 Uhr:

Also keine Vorfahrtsfrage. Wer rückwärts fährt, ist immer schuld,...

Hallo,

tut mir leid, aber das ist Quatsch.

 

Grüße,

diezge

Zitat:

@ikswelas schrieb am 26. Oktober 2016 um 08:26:06 Uhr:

Ein Blick in die STVO hilft weiter:

§ 9 (5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Also keine Vorfahrtsfrage. Wer rückwärts fährt, ist immer schuld, weil er sich so zu verhalten hat, das eine Gefährdung (ALLER) anderen Verkehrsteilnehmer AUSGESCHLOSSEN ist.

Da irrst du dich. Wie schon gesagt, hat der von rechts Kommende Vorfahrt, auch wenn er rückwärts fährt. Wenn es kracht, wird die Schuld üblicherweise auf beide verteilt, da der eine die Vorfahrt nicht beachtet hat und der andere die besondere Sorgfalt beim Rückwärtsfahren nicht beachtet hat.

Zitat:

@MajorR10 schrieb am 26. Oktober 2016 um 02:28:46 Uhr:

Wie das sein kann? Indem einer rückwärts fährt... Praktische Situation: Wohnstrasse in Nord-Süd-Richtung endet im Norden als Sackgasse. Ein Stück südlich vom Sackgassenende mündet eine weitere Wohnstrasse rechtwinklig von Osten ein. Am östlichen Fahrbahnrand der N-S-Straße parken nördlich der Einmündung stets Pkw. Diese fahren häufig - statt zu wenden - rückwärts nach Süden über die Einmündung und dann nach Osten weg. Kommt nun einer aus der östlichen Straße, so kommt der rückwärts Fahrende für ihn von rechts. Jener hat den östlichen Fahrer ebenfalls von rechts. Dass der rückwärts Fahrende eine besondere Sorgfaltspflicht hat ist klar. Wie aber sieht es für den östlichen Fahrer aus? Muss er Vorfahrt gewähren? In der Praxis warten hier die Rückwärtsfahrer immer und die von Osten kommenden warten ab, ob ihnen tatsächlich Vorfahrt gewährt wird, insofern klappt es eigentlich immer. Aber wie isses StVO-gemäß?

Rechts und Links bezieht sich natürlich auf die Fahrtrichtung. Es ist also vollkommen egal wie herum das Auto steht, es bewegt sich in beiden Fällen in dieselbe Richtung (auf die Kreuzung zu).

In der Theorie also ein höchst komplizierter Vorgang. Toll, dass das in der Praxis aber problemlos zu klappen scheint.

Zitat:

@MajorR10 schrieb am 26. Oktober 2016 um 02:28:46 Uhr:

Kommt nun einer aus der östlichen Straße, so kommt der rückwärts Fahrende für ihn von rechts.

Und damit hat er vorfahrt (und wenn er rückwärts auf dem Dach angerutscht kommt).

Allerdings gibt's da noch die kleinigkeit mit herhöhte Vorsicht beim Rückwärtsfahren.

Zitat:

Jener hat den östlichen Fahrer ebenfalls von rechts.

Hammergeil! :D

Aber nur wenn er nach Rückspiegel fährt und sich nicht umdreht.

Macht die Sache noch komplizierter. :D

while(1)

{

:D // ich kann gar nicht so viel Smileys machen wie ich grad lachen muß.

}

Gruß Metalhead

Zitat:

@diezge schrieb am 26. Oktober 2016 um 08:55:17 Uhr:

Hallo,

es ist ganz einfach:

Es kommt auf die Fahrtrichtung der Fahrzeuge an, nicht darauf, ob rückwärts gefahren wird.

Natürlich hat auch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug Vorrang vor einem Fahrzeug, das (in Fahrtrichtung gesehen) von links kommt.

 

Grüße,

diezge

Moin!!

Also ganz so einfach ist es dann doch nicht.

Das LG Braunschweig hat in einem ähnlichen Fall ganz klar entschieden, dass der rückwärts fahrende KEIN Vorfahrtrecht hat und sich auf den §9 (StVO) bezogen. Die Sachlage war hier zwar eine andere:

Vorsicht beim Rückwärtsfahren

Wer mit seinem Fahrzeug zurücksetzt, muss das immer besonders vorsichtig tun. Denn bei einem Unfall droht sonst die alleinige Haftung, auch wenn der Fahrer an sich Vorfahrt gehabt hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrer auf der vorfahrtberechtigten Straße eine Seitenstraße verpasst und zurücksetzt. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Braunschweig muss ein Fahrer, der aus einer Seitenstraße in eine Vorfahrtstraße einbiegt, nicht mit rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen (LG Braunschweig, 24.1.2008, Az. 9 S 13/08).

Es wurde jedoch klar heraus gestellt, dass der Fahrer nicht mit einem rückwärts fahrenden Fahrzeug an einer Kreuzung rechnen muss. Warum sollte der in diesem Posting beschriebene Fall also anders beurteilt werden?

Das ist nur 1 Urteil von 1 Landgericht, du wirst noch hunderte anderslautende (und gleichlautende) finden.

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