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Vorzeitig zur HU - was passiert bei Mängeln?
Nehmen wir an, jemand bringt sein PKW ein Jahr vor Fälligeit zur HU/AU. Was passiert, wenn die Plakette aufgrund erheblicher Mängel nicht erneuert wird? Muss man das Fahrzeug dann dennoch innerhalb eines Monates wieder zur HU vorführen? Oder kann man dann warten, bis die HU/AU offiziell fällig ist (In diesem Fall ein Jahr später)?
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28 Antworten
Das kommt darauf an - wenn nur geringe Mängel vorhanden sind, ist die Prüfung nicht gestanden und man kann, nicht muss, das Auto wieder vorführen.
Sollte das Auto jedoch wegen erheblicher Mängel nicht mehr verkehrssicher sein, könnte auch die sofortige Stilllegung erfolgen.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 28. Dezember 2023 um 18:44:58 Uhr:
Das kommt darauf an - wenn nur geringe Mängel vorhanden sind, ist die Prüfung nicht gestanden und man kann, nicht muss, das Auto wieder vorführen.
Sollte das Auto jedoch wegen erheblicher Mängel nicht mehr verkehrssicher sein, könnte auch die sofortige Stilllegung erfolgen.
Bei "Verkehrsunsicher" ist es soweit klar, dass die Plakette abgekratzt wird. Bei "erheblichen Mängeln" habe ich jedoch gehört, dass die Plakette bestehen bleibt. Ist das also doch nicht so?
Auch da kommt es darauf an - wie erheblich sind die Mängel, und das entscheidet der Prüfer.
Erheblicher Mängel ist doch gleichbedeutend mit verkehrsunsicher, sonst wäre es nur ein leichter Mängel.
Also meiner Meinung nach, Plakette ab, Abschleppdienst
Nein, bei nem erheblichen Mangel hat man in der Regel 4 Wochen Zeit zur Nachbesserung. Mir hat bei nem erheblichen Mangel (EM) bis jetzt noch kein Prüfer die Plakette abgekratzt.
Das passiert nur bei "Verkehrsunsicher" (VU).
Genau so ist es.
Es gibt vier mögliche "Ergebnisse" bei einer HU:
- ohne festgestellte Mängel -> das Auto bekommt die Plakette, der Halter muss nichts tun
- Geringe Mängel -> das Auto kann die Plakette bekommen (in der Praxis bekommt es die wohl immer...), der Halter muss (!) die Mängel spätestens innerhalb eines Monats beheben. Es kontrolliert nur niemand. (derzeit, in der Regel...)
- erhebliche Mängel -> das Auto bekommt keine Plakette. Der Halter muss die Mängel unverzüglich beheben und das Fahrzeug innerhalb von einem Monat nach der Erstuntersuchung zur Nachkontrolle vorführen. Nur wenn dann alle Mängel behoben sind (auch die geringen) und keine weiteren Mängel festgestellt werden bekommt das Auto die Plakette.
- gefährliche Mängel -> wie EM, nur dass dringend von der Nutzung des Fahrzeugs abgeraten wird; mehr als die zur Mängelbehebung notwendigen Fahrten dürfen nicht gemacht werden (oder kann jemand den Unterschied besser erklären?)
- verkehrsunsicher -> die HU-Plakette wird entfernt, das Auto darf keinen Meter mehr im öffentlichen Straßenverkehr fahren; die Zulassungsstelle wird auf elektronischem Weg informiert und trifft ggf. weitere Maßnahmen (förmliche Betriebsuntersagung)
Da war der Spezi schneller
Also: das Ergebnis wird folgendes sein:
- ohne Mängel hast du ein Anrecht auf eine neue Plakette mit 2 Jahren Laufzeit
- bei geringen Mängel kannst du eine neue Plakette erhalten mit 2 Jahren Laufzeit
- VU (verkehrsunsicher) ist maximal unwahrscheinlich, hier würde die Plakette entfernt und die Zulassungsstelle verständigt
- bei erheblichen Mängeln erhältst du keine neue Plakette, und sonst passiert gar nix. Kein Mensch überprüft, ob du die Mängel beseitigst und eine Nachprüfung absolvierst.
Allerdings ist man prinzipiell verpflichtet, alle Mängel UMGEHEND zu beseitigen (nicht erst innerhalb der einmonatigen Wiedervorführ-Frist), das gilt auch bei geringen Mängeln. Aber niemand wird es überprüfen/ahnden.
Zitat:
@Tyler_Durden schrieb am 28. Dezember 2023 um 18:41:04 Uhr:
Nehmen wir an, jemand bringt sein PKW ein Jahr vor Fälligeit zur HU/AU. Was passiert, wenn die Plakette aufgrund erheblicher Mängel nicht erneuert wird?
Dann muss 'jemand' die Mängel unverzüglich beseitigen. Denn das muss man immer, unabhängig davon auf welchem Weg man von ihnen erfahren hat.
Zitat:
Muss man das Fahrzeug dann dennoch innerhalb eines Monates wieder zur HU vorführen? Oder kann man dann warten, bis die HU/AU offiziell fällig ist (In diesem Fall ein Jahr später)?
Der Wortlaut der StVZO gibt keine Ausnahme von der Pflicht zur NU-Vorführung her. Allerdings könnte ich mir durchaus vorstellen, dass eine Auslegung dem Sinn nach zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Aber halt nicht muss (wegen, s. oben!). Ich fürchte fast, hier könnten 20 Amtsrichter 30 verschiedene Urteile fällen
Die spannende Frage wäre jetzt:
Erfährt die Zulassungsstelle von dieser HU, wenn sie sich mit dem Fahrzeug befasst?
Nur mal angenommen, das Auto wird nach der durchgefallenen HU mit "Rest-TÜV" verkauft und der Käufer will es ummelden. Sieht dann die Zulassungsstelle, dass eine EM-HU im Register steht? In dem Fall würde sie wohl einen Nachweis der Mängelfreiheit fordern.
Wenn dann der Verkäufer dem Käufer nicht nachweislich wahrheitsgemäß das HU-Ergebnis mit seinen Mängeln mitgeteilt hat, dann wäre ja die arglistige Täuschung schon bewiesen...
Zitat:
@hk_do schrieb am 28. Dezember 2023 um 20:03:16 Uhr:
- gefährliche Mängel -> wie EM, nur dass dringend von der Nutzung des Fahrzeugs abgeraten wird; mehr als die zur Mängelbehebung notwendigen Fahrten dürfen nicht gemacht werden (oder kann jemand den Unterschied besser erklären?)
Na ja, in unserer RiLi steht nur:
"Der Halter ist zusätzlich im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen."
Ich kann nicht sehen, dass der Halter so lange nicht mehr mit dem Fahrzeug fahren darf, zumindest hat es der Verordnungsgeber nicht so geschrieben.
die StVZO definiert es in Anlage VIII so:
"Gefährliche Mängel sind solche nach Nummer 3.1.4.3, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, ohne eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu rechtfertigen."
Das bedingte Benutzungsverbot ergibt sich IMNSHO hier aus den allgemeinen Pflichten von Halter und Führer, z.B. §31 StVZO und §23 StVO. Wobei man da wohl noch drüber diskutieren kann, es es "nur" um die Beeinträchtigung der Umwelt geht.
Zitat:
@hk_do schrieb am 28. Dezember 2023 um 20:15:44 Uhr:
Die spannende Frage wäre jetzt:
Erfährt die Zulassungsstelle von dieser HU, wenn sie sich mit dem Fahrzeug befasst?
Ja
Zitat:
@nogel schrieb am 28. Dezember 2023 um 20:08:31 Uhr:
Also: das Ergebnis wird folgendes sein:
- ohne Mängel hast du ein Anrecht auf eine neue Plakette mit 2 Jahren Laufzeit
- bei geringen Mängel kannst du eine neue Plakette erhalten mit 2 Jahren Laufzeit
- VU (verkehrsunsicher) ist maximal unwahrscheinlich, hier würde die Plakette entfernt und die Zulassungsstelle verständigt
- bei erheblichen Mängeln erhältst du keine neue Plakette, und sonst passiert gar nix. Kein Mensch überprüft, ob du die Mängel beseitigst und eine Nachprüfung absolvierst.
Allerdings ist man prinzipiell verpflichtet, alle Mängel UMGEHEND zu beseitigen (nicht erst innerhalb der einmonatigen Wiedervorführ-Frist), das gilt auch bei geringen Mängeln. Aber niemand wird es überprüfen/ahnden.
So kenne ich das auch aus persönlicher Erfahrung. Die da bisher war:
Situation 1: Verkehrsunsicher. Mir wurde an Ort uns Stelle die Plakette abgekratzt und das Fahrzeug stillgelegt. unter die Frontscheibe und die Hecksceibe wurde ein großes Schild gelegt, das auf die Verkehrsunischerheit in großer, roter Schroft hingewiesen hat.
Sitation 2: Erhebliche Mängel. Mir wurde keine neue Plakette zugeteilt. Im Rahmen der Nachuntersuchung hatte ich einen Monat Zeit, die Mängel zu beheben und das Fahrzeug wieder vorzuführen, ohne dass eine neue AU/HU erforderlich war. Das hat aber niemand kontrolliert. Einmal war ich zur Nachuntersuchung dann bei einer anderen Prüforganisation in einem anderen Bundesland.
Erhebliche Mängel sind also nicht gleichzusetzen mit Verkehrsunsicher.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 28. Dezember 2023 um 20:47:19 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 28. Dezember 2023 um 20:15:44 Uhr:
Die spannende Frage wäre jetzt:
Erfährt die Zulassungsstelle von dieser HU, wenn sie sich mit dem Fahrzeug befasst?
Ja
Nein