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W463 7-Sitzer eingetragen ?
Servus zusammen,
ich habe gerade einen G320 aus '95 gekauft. (STW lang)
Urspünglich lief der G in der Schweiz, also Hersteller ist Steyr-D-Puch. Vor außen sieht er aber wie jeder Mercedes G aus, also auch mit Stern.
Hinten sind die 2 längs angeordneten Klappbänke montiert (Original). Über Anschnallgurte verfügen diese aber nicht. In den deutschen Papieren sind auch nur 5 Sitzplätze eingetragen.
Daher meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit 7-Sitze offiziell eingetragen zu bekommen ? Gibt es eine Nachrüstlösung für Anschnallgurte ?
Bedanke mich im voraus für hilfreiche Tipps !
MfG
Oberlandy
Beste Antwort im Thema
Hier mal etwas zur weiteren Verwirrung, nicht bezogen auf den G:
Erläuterung 7 zu § 34 StVZO:
Besetzung von Kfz.
1 Bei Pkw wie bei Pkw-Kleinbussen stellt die im FzSchein angegebene Anzahl
der Sitzplätze lediglich eine unverbindliche Höchstzahl dar. Das bedeutet für die
Besetzung dieser Fz, dass die Zahl der mitgenommenen Personen unter Hinzurechnung
des mitgeführten Gepäcks die Nutzlast voll ausnutzen darf, dh weder die
zul Achslasten noch das zul Gesamtgewicht dürfen überschritten werden. Auch
dürfen keine Behinderungen des Fahrers oder Beeinträchtigungen der Sicherheit
der Fahrgäste eintreten (§ 23 Abs 1 StVO).
Heißt im Klartext: wer seine 4 Tanten von einer Weight-Watchers-Veranstaltung abholt, darf nicht den Uno nehmen, sondern muss den aufgelasteten Multivan rausziehen
Hinsichtlich der Gurtanlegepflicht bedeutet dies aber nicht ohne weiteres, dass alle
Personen auf den hinteren Plätzen unangeschnallt bleiben dürfen. Vielmehr müssen
vorgeschriebene Gurte gem § 21a Abs 1 StVO während der Fahrt angelegt
sein.Welche Gurte vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 35a Abs 4 bis 6. Es ist aber dennoch nicht verboten, mehr Personen mitzunehmen, als Gurte vorgeschrieben sind. Das Gleiche gilt sinngemäß bei der Beförderung von Kindern unter 12 Jahren. Allerdings sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kfz auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, durch amtlich
genehmigte u geeignete Kinderrückhaltesysteme zu sichern (§ 21 Abs 1a StVO).
Dies gilt nicht in Kom von mehr als 3,5 t sowie für den Fall, dass auf Rücksitzen
wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Kinderrückhalteeinrichtungen keine Möglichkeit mehr besteht.
In Kom dürfen im Übrigen nicht mehr Personen befördert werden, als nach dem
FzSchein Plätze zul sind; dabei werden Kinder erwachsenen Personen gleichgestellt.
2 Zur Beförderung von mehr als 8 Personen in einem Pkw-Kleinbus wird nach den
derzeit geltenden Vorschriften kein Führerschein der Fahrerlaubnisklassen D oder
D1 (§ 6 FeV) benötigt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist
für die nicht gewerbemäßige Beförderung von mehr als 8 Personen der Führerschein für die Klasse B ausreichend. Nur wer einen Kom (ein nach Bauart u Einrichtung
zur Beförderung von Personen bestimmtes Fz mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
führt, bedarf einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1. (2001)
Dazu:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. 10. 1975, 3 Ss OWi 1116/75, VRS 50, 315: Es
stellt keinen Verstoß dar, wenn die Zahl der in einem Pkw beförderten Personen die
Anzahl der im FzSchein angegebenen Sitzplätze überschreitet, solange dabei das
zul Gesamtgewicht eingehalten u die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
OLG Karlsruhe, 3. StrSen, Beschluss vom 11. 8. 1980, 3 Ss 96/80, VerkMitt 1981
Nr 40: Die höchstzulässige Zahl von in einem Pkw zu befördernden Personen ist
gesetzlich nicht bestimmt.
Weder die StVO noch die StVZO enthalten ausdrückliche Bestimmungen darüber, welche Gesamtzahl von Personen in einem PKW befördert werden darf. § 21 StVO befasst sich zwar mit der Personenbeförderung in Kfz, enthält jedoch keine Regelung über die Pkw. § 21 a StVO ( in Verbindung mit § 35a StVZO) schreibt lediglich Sicherheitsgurte für jeden Sitz, nicht aber für jeden Fahrzeuginsassen vor. Die Anführung der Sitzplatzanzahl im Fahrzeugschein ist nur eines von mehreren Merkmalen, nach denen das zugelassene Fahrzeug in diesem Schein bezeichnet ist. Die bloße Überschreitung der im Fahrzeugschein angegebenen Sitzplätze durch die Anzahl der im PKW beförderten Personen stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar. Eine Beschränkung der Mitnahmezulässigkeit von Personen ergibt sich nur unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit. Nach § 23 StVO hat der Fahrzeugführer u.a. dafür zu sorgen, dass durch die Besetzung seine Sicht und Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden. Dieser Verstoß muss aber konkret vorliegen. Weiterhin muss der Fahrzeugführer auch bei der Mitnahme von Personen die Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht im Sinne des § 34 StVZO beachten. Das bedeutet: Die Zahl der im Fahrzeugschein von „PKW“ angegebenen Sitzplätze legt nicht bindend die Höchstzahl der zu befördernden Personen fest. ( OLG Karlsruhe – 3 Ss 96/80 - ; BayObLG – 1 St 346 / 83 - )
Also zusammengefasst
Entscheidend ist:
1.) Das zulässige Gesamtgewicht einzuhalten
2.) Den Fahrer in der Sicherheit nicht ein zu schränken.
3.) Ab 9 Personen einen Bus-Schein...
Nicht entscheidend ist:
1.) Zahl der im FZ Brief eingetragenen Plätze
2.) Zahl der vorhandenen Sitzplätze
3.) Zahl der vorhandenen Gurte
Grüsse Peter
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20 Antworten
Hallo Oberlandy
Die Eintragung erübrigt sich, Längssitzbänke sind seit 1.1.2009 im Bereich der StVZo keine zulässigen Sitzplätze mehr. Dabei ist egal, was eingetragen ist (kein Bestandsschutz).
Kuckst Du u.a. hier: http://www.autoplenum.de/.../...RJ70-Sicherheitsgurte-nachruesten.html
Gruss,
DerNeuste
Zitat:
Original geschrieben von DerNeuste
Hallo Oberlandy
Die Eintragung erübrigt sich, Längssitzbänke sind seit 1.1.2009 im Bereich der StVZo keine zulässigen Sitzplätze mehr. Dabei ist egal, was eingetragen ist (kein Bestandsschutz).
Kuckst Du u.a. hier: http://www.autoplenum.de/.../...RJ70-Sicherheitsgurte-nachruesten.html
Gruss,
DerNeuste
Das ist so nicht ganz richtig (zur Sicherheit bereits eine Rechtsauskunft eines Verkehrsjuristen) eingeholt).
Es stimmt, dass keine Sitze mehr eingetragen (zugelassen) werden, die nicht gegen bzw. in die Fahrtrichtung montiert sind.
Längssitze die bereits eingetragen sind verlieren selbstverständlich NICHT ihre "Zulassung". Und dürfen weiterhin verwendet werden!
Schöne Grüße
Zitat:
Original geschrieben von Oberlandy
Hinten sind die 2 längs angeordneten Klappbänke montiert (Original). Über Anschnallgurte verfügen diese aber nicht. In den deutschen Papieren sind auch nur 5 Sitzplätze eingetragen.
Würde sagen da kommt es drauf an, was im Typenschein steht. Wenn da diese Sitze nicht Typisiert sind, ist es vermutlich nicht möglich.
Grüße
Zitat:
Das ist so nicht ganz richtig (zur Sicherheit bereits eine Rechtsauskunft eines Verkehrsjuristen) eingeholt).
2 Juristen, 2 Meinungen ... ich bleibe bei meiner, es würde mich daher interessieren auf welcher Grundlage dieser Verkehrsjurist seine Aussage trifft, bzw. was er genau sagt.
Gruss,
DerNeuste
Zitat:
Original geschrieben von DerNeuste
Zitat:
... ich bleibe bei meiner, es würde mich daher interessieren auf welcher Grundlage dieser Verkehrsjurist seine Aussage trifft, bzw. was er genau sagt.
Hier bitte:
Zitat: "In Beantwortung Ihrer Anfrage darf ich Ihnen eine Kopie der Richtlinie 2005/39/EG vom 7.9.2005 übermitteln, mit der die Richtlinie 74/408/EWG geändert wurde.
Zusammenfassend ist es grundsätzlich richtig, dass neue Fahrzeuge seit 2007 nur mehr mit in oder gegen die Fahrtrichtung gerichteten Sitzplätzen typengenehmigt werden dürfen.
Aber auf alte, bereits zugelassene Fahrzeuge wirkt sich diese Regelung natürlich nicht aus. Hier dürfen die eingetragenen, querstehenden Sitze nach wie vor verwendet werden."
Ich konnte beim ersten schnellen durchlesen der Richtlinie auch nichts finden, dass es sich auf bestehende Zulassungen auswirkt.
Grüße
Hallo in die Runde,
bei meinem ersten G(BJ 2005), den ich mit den zusätzlichen Klappsitzen bestellt hatte
waren im Brief auch die 7 Sitzplätze eingetragen .
Bei meinem neuen G (BJ 2010), den ich auch mit den Klappsitzen bestellt hatte, sind jetzt
nur 5 Sitzplätze eingetragen.
Habe Mercedes darauf angesprochen, die meinten nur da es Werksseitig eingebaut ist
sollte ich mir bei einer Prüfung keine Gedanken machen.
Nun ist es sehr selten, eher nur bei den Kindergeburtstagen da streiten die Kinder darüber
wer hinten sitzen darf, das hinten die Kinder sitzen aus diesem Grund habe ich mir bisher keine
Gedanken bezgl. der Eintragung in den Papieren gemacht.
VG
Ali
Guten Morgen,
Wenn die Sitze nicht eingetragen sind, dann würde ich das nicht so locker sehen. Weil dann ist dass Fahrzeug nur für 5 zugelassen, egal ob vom Werk eingebaut oder nicht.
Für die Kinder ist dass sicher ein Abenteuer, doch so lang es nicht auf einem Feldweg oder so ist, würde ich die Kinder auf jeden Fall angeschnallt auf den "normalen" Sitzen mitnehmen.
Schöne Grüße
Warum entwickelt eigentlich kein namenhafter Zubehörhersteller einen Klappsitz, bei dem man entgegen der Fahrtrichtung im Kofferraum sitzt. Das kann doch nicht so schwer sein! Ich stelle mir eine komplette Bank vor, die man von beiden Seiten Richtung Mitte klappt, dazu klappt man auch noch zwei Stützbügel auf. Integrierte 2-Punkt-Gurte und als Rückenlehne dient die bereits vorhandene Rückenlehne der 2.Sitzreihe.
7 Sitze sind das nützlichste Gimmick für den G.
Ich bedanke mich erstmal für die Kommentare und Meinungen.
Inzwischen hat sich das ganz einfach geklärt ... (wer lesen kann ist klar im Vorteil).
In der Zulassungsbescheinigung I (Schein) steht zu S1 "5" Sitzplätze, ABER wer den ganzen Text in den Fußnoten liest findet: "zu S1 auch 6 o. 7".
Demnach ist die Beförderung von 7 Personen zugelassen und auch eingetragen.
Ich persönlich gehe davon aus, dass sehr wohl Bestandsschutz der alten Regelungen gegeben ist.
Trotzdem werde ich mal über die Nachrüstung von Sicherheitsgurten nachdenken ...
Servus
Oberlandy
Zitat:
Original geschrieben von Oberlandy
Trotzdem werde ich mal über die Nachrüstung von Sicherheitsgurten nachdenken ...
Servus
Oberlandy
Genau dann verlierst du deine Zulassung: Gurte dürfen nur in dafür vom Hersteller typisierten und zugelassenen Verschraubungen angebracht werden. Und m.W. hat der G keine solchen für die Längsbänke. (Ich habe das spiel schon hinter mir für einen 95er 320er)
Andernfalls musst du deine Lösung beim TÜV einer Einzelabnahme unterziehen, zudem muss ein Gutachten über das Material erstellt werden, etc. Das alles wird schnell sehr teuer...
Moin,
das Drama um die Längssitzbänke hatte ich 2008, als es plötzlich hieß, daß die Dinger hier nicht mehr zulässig seien.
Das war aber Bedingung zum Erwerb des Mobils und es gab so einige Telefonate mit Stuttgart & Graz. Stuttgart war der Meinung, daß die weiter vorn erwähnte EG-Richtlinie anzuwenden wäre und somit die Längssitzbänke nicht mehr zulässig...
Aber da war Stuttgart nicht schlau genug und die richtige Antwort kam aus Graz:
Der Wagen besitzt nämlich nicht nur eine EU-Typzulassung, sondern, da weltweit verkauft, auch eine ECE-Typzulassung (Economic Commission for Europe -
zu deutsch: Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen)
und die wiederum lässt den Einbau der Längssitzbänke zu und gilt aufgrund der Richtlinienkompetenz auch für den EU-Raum.
Der Einbau von Gurten für quer zur Fahrtrichtung sitzenden Passagieren, ist tatsächlich nie über das Versuchsstadium hinausgekommen, heisst: es gibt aktuell kein zugelassenes Sicherungssystem.
Die magische Zahl 7 ... Es gab sogar früher für belgische (Militär-)Fahrzeuge eine nationale Zulassung für 9 Personen... das erklärt, warum die Längssitzbänke rel. breit sind...
Allerdings sind die Längssitzbänke für den normalen "G" für ein Neufahrzeug nun nicht mehr zu Bestellen...
"G"rüße Thilo
Also hinten ohne Gurte fahren ?!?!?
Stefan
Zitat:
Original geschrieben von achimi2
Also hinten ohne Gurte fahren ?!?!?
Stefan
Moin,
RICHTIG ....
und zulässig...
alles andere, ob Spanngurt oder Gummibandbastellösungen ist unzulässig...
(insbesondere Kindersitzbefestigungen aller Art)
Schwer vorstellbar in einem Land, wo ja schon der Gang auf die Toilette mit begleitenden Desinfektionsregeln ausstaffiert ist,
daß es auch noch so etwas, wie automobile Freiräume gibt...
Hier mal etwas zur weiteren Verwirrung, nicht bezogen auf den G:
Erläuterung 7 zu § 34 StVZO:
Besetzung von Kfz.
1 Bei Pkw wie bei Pkw-Kleinbussen stellt die im FzSchein angegebene Anzahl
der Sitzplätze lediglich eine unverbindliche Höchstzahl dar. Das bedeutet für die
Besetzung dieser Fz, dass die Zahl der mitgenommenen Personen unter Hinzurechnung
des mitgeführten Gepäcks die Nutzlast voll ausnutzen darf, dh weder die
zul Achslasten noch das zul Gesamtgewicht dürfen überschritten werden. Auch
dürfen keine Behinderungen des Fahrers oder Beeinträchtigungen der Sicherheit
der Fahrgäste eintreten (§ 23 Abs 1 StVO).
Heißt im Klartext: wer seine 4 Tanten von einer Weight-Watchers-Veranstaltung abholt, darf nicht den Uno nehmen, sondern muss den aufgelasteten Multivan rausziehen
Hinsichtlich der Gurtanlegepflicht bedeutet dies aber nicht ohne weiteres, dass alle
Personen auf den hinteren Plätzen unangeschnallt bleiben dürfen. Vielmehr müssen
vorgeschriebene Gurte gem § 21a Abs 1 StVO während der Fahrt angelegt
sein.Welche Gurte vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 35a Abs 4 bis 6. Es ist aber dennoch nicht verboten, mehr Personen mitzunehmen, als Gurte vorgeschrieben sind. Das Gleiche gilt sinngemäß bei der Beförderung von Kindern unter 12 Jahren. Allerdings sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kfz auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, durch amtlich
genehmigte u geeignete Kinderrückhaltesysteme zu sichern (§ 21 Abs 1a StVO).
Dies gilt nicht in Kom von mehr als 3,5 t sowie für den Fall, dass auf Rücksitzen
wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Kinderrückhalteeinrichtungen keine Möglichkeit mehr besteht.
In Kom dürfen im Übrigen nicht mehr Personen befördert werden, als nach dem
FzSchein Plätze zul sind; dabei werden Kinder erwachsenen Personen gleichgestellt.
2 Zur Beförderung von mehr als 8 Personen in einem Pkw-Kleinbus wird nach den
derzeit geltenden Vorschriften kein Führerschein der Fahrerlaubnisklassen D oder
D1 (§ 6 FeV) benötigt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist
für die nicht gewerbemäßige Beförderung von mehr als 8 Personen der Führerschein für die Klasse B ausreichend. Nur wer einen Kom (ein nach Bauart u Einrichtung
zur Beförderung von Personen bestimmtes Fz mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
führt, bedarf einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1. (2001)
Dazu:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. 10. 1975, 3 Ss OWi 1116/75, VRS 50, 315: Es
stellt keinen Verstoß dar, wenn die Zahl der in einem Pkw beförderten Personen die
Anzahl der im FzSchein angegebenen Sitzplätze überschreitet, solange dabei das
zul Gesamtgewicht eingehalten u die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
OLG Karlsruhe, 3. StrSen, Beschluss vom 11. 8. 1980, 3 Ss 96/80, VerkMitt 1981
Nr 40: Die höchstzulässige Zahl von in einem Pkw zu befördernden Personen ist
gesetzlich nicht bestimmt.
Weder die StVO noch die StVZO enthalten ausdrückliche Bestimmungen darüber, welche Gesamtzahl von Personen in einem PKW befördert werden darf. § 21 StVO befasst sich zwar mit der Personenbeförderung in Kfz, enthält jedoch keine Regelung über die Pkw. § 21 a StVO ( in Verbindung mit § 35a StVZO) schreibt lediglich Sicherheitsgurte für jeden Sitz, nicht aber für jeden Fahrzeuginsassen vor. Die Anführung der Sitzplatzanzahl im Fahrzeugschein ist nur eines von mehreren Merkmalen, nach denen das zugelassene Fahrzeug in diesem Schein bezeichnet ist. Die bloße Überschreitung der im Fahrzeugschein angegebenen Sitzplätze durch die Anzahl der im PKW beförderten Personen stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar. Eine Beschränkung der Mitnahmezulässigkeit von Personen ergibt sich nur unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit. Nach § 23 StVO hat der Fahrzeugführer u.a. dafür zu sorgen, dass durch die Besetzung seine Sicht und Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden. Dieser Verstoß muss aber konkret vorliegen. Weiterhin muss der Fahrzeugführer auch bei der Mitnahme von Personen die Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht im Sinne des § 34 StVZO beachten. Das bedeutet: Die Zahl der im Fahrzeugschein von „PKW“ angegebenen Sitzplätze legt nicht bindend die Höchstzahl der zu befördernden Personen fest. ( OLG Karlsruhe – 3 Ss 96/80 - ; BayObLG – 1 St 346 / 83 - )
Also zusammengefasst
Entscheidend ist:
1.) Das zulässige Gesamtgewicht einzuhalten
2.) Den Fahrer in der Sicherheit nicht ein zu schränken.
3.) Ab 9 Personen einen Bus-Schein...
Nicht entscheidend ist:
1.) Zahl der im FZ Brief eingetragenen Plätze
2.) Zahl der vorhandenen Sitzplätze
3.) Zahl der vorhandenen Gurte
Grüsse Peter