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Wandlung Passat Variant 1,4 tsi

VW Passat B6/3C
Themenstarteram 6. Mai 2010 um 11:17

Hallo an alle,

nach langem hin und her und nunmehr 2 Jahren geht es jetzt in die Vollen. Unser Passat, der in diesem Zeitraum 20 Mal in der Werkstatt stand und davon einige Mängel ( Bremsen n.i.O., dauerhaft kalter Fußraum, Ruckeln während der Fahrt,:::) immer noch nicht behoben sind, wird nun letztendlich gewandelt. Mußten uns in diesem Zeitraum anhören, daß wir uns die Mängel nur einbilden würden, das Fahrzeug nicht richtig bedienen würden bzw. eine Wandlung anstreben, weil wir uns wohl übernommen hätten. Eine Beleidigung folte der anderen, so daß daß unser Entschluß die Wandlund durchzusetzen feststeht. Ihr habt sicher Recht, daß man das ganze auch noch früher hätte machen können, aber man hängt in gewisser Weise an seinem Wunschauto.

Haben jetzt über unseren Anwalt erfahren, daß das Autohaus den Wagen zurücknehmen wird, jedoch auf die Nutzungsgebühr in Höhe von 0,67%/1000 km besteht. Sicher ist, für die gefahrenen KM eine Gebühr zu zahlen, jedoch denke ich, daß diese nicht bei 0,67% liegen kann, da man bei den heutigen Fahrzeugen davon ausgehen darf, daß diese eine Gesamtlaufleistung von 150.000KM deutlich überschreiten sollen. Ist wohl aber auch abhängig von der Entscheidung des Gerichtes.

Einen Gerichtstermin haben wir nun auch bekommen.

Gibt es unter Euch jemanden der einen Passat der neuen Baureihe hat wandeln lassen (vl. sogar mit der gleichen Maschine). Welche Gesamtlaufleistung wurde bei Euch zu Grunde gelegt. Wäre schön, kurzfristig von Euch zu hören.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von John F. Doe

Zitat:

Ich weis nicht warum hier einige die 0,67% so festmachen.

Seid Ihr etwa Angestellte eines Autohauses? :rolleyes::rolleyes:

Lies die Beiträge aufmerksam.

0,67 % wird hier als "Standardwert" bei einer Nutzung

von 150.000 km betrachtet.

Eine andere Nutzungsfestsetzung ist - wie hier mehrfach beschrieben -

verhandelbar und wird letztlich von einem Gericht festgelegt. (Worauf ich

mich aber nicht einlassen würde)

Du kannst zwar lesen aber nicht verstehen..

Jemand der in einem Forum unverständlicherweise versucht den TE davon zu überzeugen das der vom Autohaus angebotene Wert von 0,67% in Ordnung ist muss doch irgendwo ein Interesse daran haben, oder etwa nicht??

Ein guter Anwalt wird zum Beispiel hergehen und einen beliebigen Vertrag von einem VW AH hernehmen der nach Allgemeinen VW Standards erstellt worden ist. Dort wird (ich nehme jetzt einfach mal meinen Finanzierungsvertrag..) drin stehen das der Listenpreis x (das muss ich doch nicht sagen, oder?) 100% ist. Abzüglich Rabattart y und z ergibt sich ein Hauspreispreis von 83% des Listenkaufpreises. Achtung, 83% vom Listenpreis entsprechen ab jetzt wieder 100% in der weiteren Rechnung. Also Anzahlung 22%, 48 gleiche Raten entsprechend 31% vom Hauspreises und eine Schlussrate von 47% des Hauspreises. Es existiert ein Rückkaufvertrag mit dem AH über das Auto in Höhe der Schlussrate. Die Vertraglich vereinbarte jährliche Fahrleistung beträgt 30.000km. Insgesamt in vier Jahren 120.000km. Das AH geht also davon aus das das Auto nach vier Jahren und 120.000km noch 47% des Hauspreises bzw. ~39% des Listenpreises als Händlerankaufspreis wert ist.

Hätte ich den Wagen jedoch wandeln wollen weil irgendetwas nicht stimmt, ja dann hätte der Händler, weil es ja zu seinem Vorteil wäre, eine Lebenserwartung des Autos von lediglich 150.000km angenommen... Alles klar, ich habe verstanden... :D:D

Jetzt darf sich jeder, ganz besonders aber der TE, mal Gedanken darüber machen.

@John F. Doe,

warum empfiehlst Du das Gericht zu meiden? Hast Du einschlägige Erfahrungen zu dem Nachteil eines wandelnden Kunden? Lass uns doch an Deiner Erfahrung teilhaben welche Deine Meinung prägte. Bei guten Argumenten bin ich immer gerne bereit meine Blindheit zu erkennen und öffentlich bekannt zu geben das ich mich geirrt habe.

Wie kommst Du drauf das "hier" 0,67% als Standartwert bei einer Nutzung von 150.000km betrachtet werden?? Das ist eine Rechenaufgabe.. 100 (%, die gesammte angenommene Nutzungsdauer in km) geteilt durch 150.000 mal 1.000 um auf eine Zahl je 1.000 gefahrene km zu kommen. Je höher die angenommene Nutzungsdauer in km, um so niedriger der Prozentsatz und damit die Entschädigung des Autohauses für die gefahrenen km bei einer Wandlung.. Ein Autohaus hat daran Interesse das der %-Satz möglichst hoch ist, der Kunde daran das er besonders niedrig ist. Die Gerichte legen aufgrund von Gutachten (Erfahrungen? ich weis es nicht..) die max. Nutzungsdauer in km fest. Ich glaube eher zum Nachteil der Autohäuser..

Die Grundlagen meiner Einschätzung habe ich oben offengelegt. Jetzt Du..

Norbert

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Hallo,

die Nutzungsgebühr für die gefahrenen KM ist absolut in Ordnung !!

Schließlich hast Du das Auto ja auch benutzt.

Nicht verständlich für mich ist allerdings das Du bei * berechtigter Reklamation *

und nicht erfolgreicher Instandsetzung seitens VW so lange gewartest hast.

Mein 1. Touareg wurde nach einigen Monaten auch gewandelt weil sich ein Bremsenproblem

nicht lösen lies. Ging innerhalt von 10 Tagen anstandslos über die Bühne.

Ein Tipp von mir, auch wenns Ärger mit dem Auto gibt, geg. dem Händler immer offen und

freundlich gegenübertreten. Der hat das Auto ja nicht selbst zusammengeschraubt.

Gruß Jazzsjb

Ach so, für die Wandlung über den Anwalt mag ja OK sein wenn der Händler sich stur stellt,

für die Nutz. Geb. nen Anwalt und Gerichtstermin?????

Na ja der Anwalt freut sich und verdient noch dazu.

Also Nutz Geb. + Anwaltskosten zahlen -- toll!!

Fahr für das Geld lieber in ein schönes Wochenende

am 6. Mai 2010 um 12:00

Kann mich nur anschließen: Warum eine Gerichtsverhandlung ?

0,67 % ist der Standardwert für die Wertminderung. Allerdings

ist das verhandelbar. Ich habe auch vor kurzem einen Touareg

"gewandelt" und da ich ein neues Fahrzeug bestellt habe, ging

der Verkäufer auf 0,5 % runter. Das war aber Kulanz.

Schäden am Fahrzeug wie z.Bsp. Kratzer werden übrigens

gesondert abgezogen.

Übrigens: "Wandelung" gibt es rechtlich nicht mehr, hier wird

ein Rücktritt vom Kaufvertrag durchgeführt. Aufpassen also

beim Wording, findige Gegenanwälte können das ausnutzen.

Gruß,

Carsten

Ich weis nicht warum hier einige die 0,67% so festmachen.

Seid Ihr etwa Angestellte eines Autohauses? :rolleyes::rolleyes:

Naja, 0,67% würde bedeuten das VW, beziehungsweise der Händler der ja Dein Vertragspartner ist, von einer Autonutzungsdauer von lediglich 150.000km ausgeht. Inzwischen haben einige Gerichte aber auch schon einen Abzug von 0,4% je 1000km (250.000km Nutzungsdauer) festgemacht. Da helfen Dir sicher große und bekannte Suchmaschinen weiter. Aber auch hier im Forum wurde schon von erfolgreichen Wandlungen mit 0,4% berichtet. Einfach mal die Sufu benutzen.

Norbert

Themenstarteram 6. Mai 2010 um 13:07

Leider ist mit dem Autohaus nicht zu sprechen. Man wird als Lügner hingestellt, am Telefon angeschrien und die Kiste wurde lediglich kurz in Augenschein genommen, jedoch die Mängel nicht behoben (nicht nachvollziehbar). Haben der Sache mehrfach Nachdruck verliehen und sind auf taube Ohren gestoßen.

Scheint bei dem Händler jedoch kein Einzellfall zu sein. Geschäftgebahren ist mittlerweile einfach miserabel.

O.K.Rücktritt vom Kaufvertrag ist richtig.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag kommt jetzt erst zu Stand, da wir den Anwalt eingeschaltet haben. Nur für die Nutzungsgebühr wäre es nicht relevant, aber wie bereits im Forum geschrieben, scheint die Höhe verhandelbar zu sein.

Die Kostenfalle Anwalt ist glücklicherweise über unsere Rechtsschutz abgedeckt.

Für weitere Anregungen bin ich sehr dankbar.

Ich weis nicht warum hier einige die 0,67% so festmachen.

Seid Ihr etwa Angestellte eines Autohauses? :rolleyes::rolleyes:

Naja, 0,67% würde bedeuten das VW, beziehungsweise der Händler der ja Dein Vertragspartner ist, von einer Autonutzungsdauer von lediglich 150.000km ausgeht. Inzwischen haben einige Gerichte aber auch schon einen Abzug von 0,4% je 1000km (250.000km Nutzungsdauer) festgemacht. Da helfen Dir sicher große und bekannte Suchmaschinen weiter. Aber auch hier im Forum wurde schon von erfolgreichen Wandlungen mit 0,4% berichtet. Einfach mal die Sufu benutzen.

 

Hi, 0,67% ist so erst mal der Standardsatz. Bei meinem Touareg waren es dann aber

lediglich 0,5 %, habe aber gleich den nächsten bestellt. Dieses Auto war abs. topp.

Gruß Jazzsjb

am 6. Mai 2010 um 14:30

Zitat:

Ich weis nicht warum hier einige die 0,67% so festmachen.

Seid Ihr etwa Angestellte eines Autohauses? :rolleyes::rolleyes:

Lies die Beiträge aufmerksam.

0,67 % wird hier als "Standardwert" bei einer Nutzung

von 150.000 km betrachtet.

Eine andere Nutzungsfestsetzung ist - wie hier mehrfach beschrieben -

verhandelbar und wird letztlich von einem Gericht festgelegt. (Worauf ich

mich aber nicht einlassen würde)

Zitat:

Original geschrieben von John F. Doe

Zitat:

Ich weis nicht warum hier einige die 0,67% so festmachen.

Seid Ihr etwa Angestellte eines Autohauses? :rolleyes::rolleyes:

Lies die Beiträge aufmerksam.

0,67 % wird hier als "Standardwert" bei einer Nutzung

von 150.000 km betrachtet.

Eine andere Nutzungsfestsetzung ist - wie hier mehrfach beschrieben -

verhandelbar und wird letztlich von einem Gericht festgelegt. (Worauf ich

mich aber nicht einlassen würde)

Du kannst zwar lesen aber nicht verstehen..

Jemand der in einem Forum unverständlicherweise versucht den TE davon zu überzeugen das der vom Autohaus angebotene Wert von 0,67% in Ordnung ist muss doch irgendwo ein Interesse daran haben, oder etwa nicht??

Ein guter Anwalt wird zum Beispiel hergehen und einen beliebigen Vertrag von einem VW AH hernehmen der nach Allgemeinen VW Standards erstellt worden ist. Dort wird (ich nehme jetzt einfach mal meinen Finanzierungsvertrag..) drin stehen das der Listenpreis x (das muss ich doch nicht sagen, oder?) 100% ist. Abzüglich Rabattart y und z ergibt sich ein Hauspreispreis von 83% des Listenkaufpreises. Achtung, 83% vom Listenpreis entsprechen ab jetzt wieder 100% in der weiteren Rechnung. Also Anzahlung 22%, 48 gleiche Raten entsprechend 31% vom Hauspreises und eine Schlussrate von 47% des Hauspreises. Es existiert ein Rückkaufvertrag mit dem AH über das Auto in Höhe der Schlussrate. Die Vertraglich vereinbarte jährliche Fahrleistung beträgt 30.000km. Insgesamt in vier Jahren 120.000km. Das AH geht also davon aus das das Auto nach vier Jahren und 120.000km noch 47% des Hauspreises bzw. ~39% des Listenpreises als Händlerankaufspreis wert ist.

Hätte ich den Wagen jedoch wandeln wollen weil irgendetwas nicht stimmt, ja dann hätte der Händler, weil es ja zu seinem Vorteil wäre, eine Lebenserwartung des Autos von lediglich 150.000km angenommen... Alles klar, ich habe verstanden... :D:D

Jetzt darf sich jeder, ganz besonders aber der TE, mal Gedanken darüber machen.

@John F. Doe,

warum empfiehlst Du das Gericht zu meiden? Hast Du einschlägige Erfahrungen zu dem Nachteil eines wandelnden Kunden? Lass uns doch an Deiner Erfahrung teilhaben welche Deine Meinung prägte. Bei guten Argumenten bin ich immer gerne bereit meine Blindheit zu erkennen und öffentlich bekannt zu geben das ich mich geirrt habe.

Wie kommst Du drauf das "hier" 0,67% als Standartwert bei einer Nutzung von 150.000km betrachtet werden?? Das ist eine Rechenaufgabe.. 100 (%, die gesammte angenommene Nutzungsdauer in km) geteilt durch 150.000 mal 1.000 um auf eine Zahl je 1.000 gefahrene km zu kommen. Je höher die angenommene Nutzungsdauer in km, um so niedriger der Prozentsatz und damit die Entschädigung des Autohauses für die gefahrenen km bei einer Wandlung.. Ein Autohaus hat daran Interesse das der %-Satz möglichst hoch ist, der Kunde daran das er besonders niedrig ist. Die Gerichte legen aufgrund von Gutachten (Erfahrungen? ich weis es nicht..) die max. Nutzungsdauer in km fest. Ich glaube eher zum Nachteil der Autohäuser..

Die Grundlagen meiner Einschätzung habe ich oben offengelegt. Jetzt Du..

Norbert

Themenstarteram 6. Mai 2010 um 16:11

Zitat:

Original geschrieben von norbertk571

Zitat:

Original geschrieben von John F. Doe

 

Lies die Beiträge aufmerksam.

0,67 % wird hier als "Standardwert" bei einer Nutzung

von 150.000 km betrachtet.

Eine andere Nutzungsfestsetzung ist - wie hier mehrfach beschrieben -

verhandelbar und wird letztlich von einem Gericht festgelegt. (Worauf ich

mich aber nicht einlassen würde)

Du kannst zwar lesen aber nicht verstehen..

Jemand der in einem Forum unverständlicherweise versucht den TE davon zu überzeugen das der vom Autohaus angebotene Wert von 0,67% in Ordnung ist muss doch irgendwo ein Interesse daran haben, oder etwa nicht??

Ein guter Anwalt wird zum Beispiel hergehen und einen beliebigen Vertrag von einem VW AH hernehmen der nach Allgemeinen VW Standards erstellt worden ist. Dort wird (ich nehme jetzt einfach mal meinen Finanzierungsvertrag..) drin stehen das der Listenpreis x (das muss ich doch nicht sagen, oder?) 100% ist. Abzüglich Rabattart y und z ergibt sich ein Hauspreispreis von 83% des Listenkaufpreises. Achtung, 83% vom Listenpreis entsprechen ab jetzt wieder 100% in der weiteren Rechnung. Also Anzahlung 22%, 48 gleiche Raten entsprechend 31% vom Hauspreises und eine Schlussrate von 47% des Hauspreises. Es existiert ein Rückkaufvertrag mit dem AH über das Auto in Höhe der Schlussrate. Die Vertraglich vereinbarte jährliche Fahrleistung beträgt 30.000km. Insgesamt in vier Jahren 120.000km. Das AH geht also davon aus das das Auto nach vier Jahren und 120.000km noch 47% des Hauspreises bzw. ~39% des Listenpreises als Händlerankaufspreis wert ist.

Hätte ich den Wagen jedoch wandeln wollen weil irgendetwas nicht stimmt, ja dann hätte der Händler, weil es ja zu seinem Vorteil wäre, eine Lebenserwartung des Autos von lediglich 150.000km angenommen... Alles klar, ich habe verstanden... :D:D

Jetzt darf sich jeder, ganz besonders aber der TE, mal Gedanken darüber machen.

@John F. Doe,

warum empfiehlst Du das Gericht zu meiden? Hast Du einschlägige Erfahrungen zu dem Nachteil eines wandelnden Kunden? Lass uns doch an Deiner Erfahrung teilhaben welche Deine Meinung prägte. Bei guten Argumenten bin ich immer gerne bereit meine Blindheit zu erkennen und öffentlich bekannt zu geben das ich mich geirrt habe.

Wie kommst Du drauf das "hier" 0,67% als Standartwert bei einer Nutzung von 150.000km betrachtet werden?? Das ist eine Rechenaufgabe.. 100 (%, die gesammte angenommene Nutzungsdauer in km) geteilt durch 150.000 mal 1.000 um auf eine Zahl je 1.000 gefahrene km zu kommen. Je höher die angenommene Nutzungsdauer in km, um so niedriger der Prozentsatz und damit die Entschädigung des Autohauses für die gefahrenen km bei einer Wandlung.. Ein Autohaus hat daran Interesse das der %-Satz möglichst hoch ist, der Kunde daran das er besonders niedrig ist. Die Gerichte legen aufgrund von Gutachten (Erfahrungen? ich weis es nicht..) die max. Nutzungsdauer in km fest. Ich glaube eher zum Nachteil der Autohäuser..

Die Grundlagen meiner Einschätzung habe ich oben offengelegt. Jetzt Du..

Norbert

Das ist ja auch meine Meinung bzw. mein Anliegen. Der Händler versucht mit der Grundlage 0,67% zu arbeiten, damit sein Verlust gering gehalten wird. Wenn ich vor dem Kauf nachgefragt hätte, wie hoch man die Gesamtlaufleistung einschätzt, wäre sicherlich als Antwort gekommen, daß diese von vielen Faktoren wie auch der Wartung und anderem abhängt. Die ist aber einem Neufahrzeug für mich selbstverständlich, genau so wie der pflegliche Umgang. Wäre ich dann konkret auf die im Raum stehenden 150.000KM eingegangen, wäre das Ganze sicherlich belächelt wurden. Bei Fahrzeugen der heutigen Technik,... (Verkaufsargumente)

Geht es einem Händler an den Kragen, dann hat dieser niedrige, für den Kunden der ein mangelhaftes Fahrzeug hat teure Wert, eine auf einmal hohe Relevanz.

Gibt es eigentlich irgendwo eine Aussage von VW, mit welcher Gesamtlaufleistung man evtl. rechnen kann. Mir ist bewußt, daß diese nicht garantiert wird.

LG

Dennis

am 6. Mai 2010 um 18:37

Hallo Norbert,

danke für Deine Ausführungen. Ich hab' aber

nach fünf Sätzen aufgehört zu lesen....

Grüße,

Carsten

Zitat:

Original geschrieben von Dennis 1977

....................

Gibt es eigentlich irgendwo eine Aussage von VW, mit welcher Gesamtlaufleistung man evtl. rechnen kann. Mir ist bewußt, daß diese nicht garantiert wird.

LG

Dennis

Bei der Konzerntochter Audi gibt es die Möglichkeit in der Neuwagenkonfiguration gegen Aufpreis eine Garantieverlängerung von (weiteren?) drei Jahren bis maximal 150.000km abzuschießen. Ich denke das wenn der Volkswagenkonzern oder einer seiner Marken bis zu so einer Laufleistung Garantie gibt, wenn auch gegen Aufpreis, dann sollte die Nutzungsmöglichkeit des Autos doch erheblich höher liegen. Ich könnte mir vorstellen das Richter das ähnlich sehen.

Ein weiterer Argumentpunkt für eine hohe km Laufleistung könnte es sein sich die Inspektionsnachweise des Autos anzusehen. So wie ich mich erinnere, also Beispielhaft, Zahnriemenwechsel bei 90.000km, bei 180.000km, bei 270.000km usw... Warum sollte VW solche Zahlen in die Inspektionsnachweise schreiben wenn sie eh nicht von einer solch hohen Laufleistung ausgehen?!

Leider gibt es aus guten Gründen von VW keine Aussage à la "unser Autos halten mindestens 250.000km.." Mit so einer Aussage wäre der Klagenflut ja Tür und Tor geöffnet..

Norbert

Zitat:

Original geschrieben von John F. Doe

Hallo Norbert,

danke für Deine Ausführungen. Ich hab' aber

nach fünf Sätzen aufgehört zu lesen....

Grüße,

Carsten

Kein Problem, damit kann ich umgehen.

Mein Sohn ist grade in der Trotzphase, wenn der nicht hören oder reden will (oder Ihm die Argumente ausgehen) sagt bzw. zeigt er das selbe Verhalten. Ich bin also geübt im Umgang mit solchen Verhaltensweisen. :D

Norbert

Zitat:

Original geschrieben von Dennis 1977

 

nach langem hin und her und nunmehr 2 Jahren geht es jetzt in die Vollen.

Darf man mal fragen wieviele Km du in den 2 Jahren gefahren bist ?

Themenstarteram 7. Mai 2010 um 16:15

Zitat:

Original geschrieben von nanimarc

Zitat:

Original geschrieben von Dennis 1977

 

nach langem hin und her und nunmehr 2 Jahren geht es jetzt in die Vollen.

Darf man mal fragen wieviele Km du in den 2 Jahren gefahren bist ?

Darf man.

Wir sind Vielfahrer auch berufsbedingt und hatten bis vor einem halben Jahr den Passat und ein Fahrzeug, welches als Baufahrzeug zu bezeichnen war. In diesem Zeitraum wurden gut 30.000KM zurückgelegt. Seitdem das andere neue Fahrzeug, mit dem es bislang keinerlei Probleme gibt, da ist , wird dieser fast ausschließlich genutzt, d.h. der Passat hat z. Zt. maximal eine Laufleistung von 100KM die Woche. Das ist schon hoch angesetzt und nicht wirklich üblich für eine ländliche Gegend.

LG

Dennis

OK, 30.000 KM in 2 Jahren, ist für mich nicht viel, aber das kann man sehen wie man will.

Was ich dir empfehlen würde: rechne mal deinen effektiven Wertverlust nach 2 Jahren aus, und nimm das Angebot des Händlers an ohne lange zu prozessieren ( dann gibt es erstmal gar nichts an Geld )

Sagen wir mal dein Auto hätte einen Kaufpreis von rund 28.000 Euro gehabt.

Würde heißen, daß du pro 1.000 Km einen Kostenansatz ( Nutzungsentgelt ) von 187,60 Euro zahlen müsstest. Insgesamt also 187,60 x 30 = 5628,- Euro das wären effektiv nur 20 % Wertverlust in 2 Jahren, billiger kannst du mit keinem Neuwagen fahren. Handelst du 0,5 % heraus durch langen Rechtsstreit hin und her, würdest du gerade mal 1400 Euro " herauschlagen" können ( wenn überhaupt ) und dann überlege um welchen Preis.

Klar 1400 Euro, muss ´ne alte Frau lange für stricken keine Frage, und auch ich finde mein Geld nicht auf der Straße, aber ich sehe das Ganze dahingehend etwas nüchterner, und wäre meineserachtens froh wenn ich die Karre schnellstens los wäre die immer nur Ärger macht. Immerhin ist die Garantie rum und du zahlst Reparaturen bald selber.

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