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Wann ist eine Vollabnahme fällig

Themenstarteram 16. Januar 2008 um 20:09

Hallo ich will mein Auto restaurieren brauche bestimmt 2 bis 3 Jahre

Jetzt meine frage wie lange darf der tüv abgelaufen sein das ich nicht zur vollAbnahme muss? Bzw. wenn mein Auto neu tüv hat ( Januar 2008)wie lange kann ich mir jetzt zeit lasen bis ich spätestens zur nächsten Hauptuntersuchung muss?

Macht es einen unterschied ob der PKW an oder angemeldet ist?

 

Mfg Markus

Beste Antwort im Thema

Quelle:

"FZV § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

(1) ...

(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden. "

Begriffsdefinitionen:

"Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht."

 

"Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht."

 

Der alte Fahrzeugbrief bzw. bei neueren Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I & II mit Stillegungsvermerk oder auch ein für einen Deutschen verständliches COC- Papier sind exakt oben Genanntes. Sie enthalten sämtliche Fahrzeugdaten. Damit dienen sie uns, den Prüfern, als Arbeitsgrundlage für die Hauptuntersuchung. Mit dem alten Brief und der frischen HU & AU kann die Zulassungsstelle dann arbeiten; sie muß halt nur den gesammten Datensatz abtippen, wenn das Fahrzeug nicht mehr im System drinn ist.

Wie schon gesagt, eine Vollabnahme ist nur dann nötig, wenn der alte Brief weg ist oder es halt keinen gibt, z.B. nur schwedische Papiere. Oder aber das Fahrzeug sich nicht mehr in dem Zustand befindet, der im Brief steht und die Änderungen nicht über eine normale Änderungsabnahme nach §19.3 STVZO abgenommen werden können (Totalumbau, Teile ohne Teilegutachten/ ABE).

Wir nehmen für die Untersuchung von stillgelegten Fahrzeugen den gleichen Tarif wie bei anderen Autos auch.

Grüße: Markus

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...wenn dein Auto neu TÜV hat und es angemeldet bleibt, musst du wie üblich nach 2 Jahren wieder vorfahren. Meldest du ihn jetzt ab, kannst du ihn 7 Jahre abgemeldet lassen ohne Vollabname machen zu lassen.

Gruß

Claus

am 21. Januar 2008 um 1:44

HI. Hab mal gehört dass es keine Vollabnahme mehr gibt bei schon mal zugelassen Fzg. Oder gilt das nur für bestimme Regionen??? Danke

Hi,

zum Thema Stillegung und Vollabnahme:

Solange noch der alte Fahrzeugbrief vorhanden ist, genügt eine Hauptuntersuchung (i. Verb. m. AU) um das Fahrzeug wieder zuzulassen. Das Fahrzeug kann auch zwanzig Jahre lang still gelegt gewesen sein - solange einen Nachweis der Fahrzeugdaten vorliegt (alter Brief, altes §21 Gutachten) genügt eine HU zur Wiederzulassung. (Regional kann es überdies sogar sein, daß ein Fahrzeugbrief aus der DDR als Datennachweis anerkannt wird.)

Das Fahrzeug muß natürlich dem entsprechen, was in dem Brief steht.

Wenn noch Umbauten vorgenommen wurden, die nicht im Rahmen einer Änderungsabnahme nach §19.3 mittels Teilegutachten/ ABE bei der HU mit eingetragen werden können - also z.B. ein anderer Motor, andere Bremsanlage, Cabrioumbau etc. - oder das Auto aus dem Ausland kommt und weder einen deutschen Brief noch ein COC- Papier besitzt - zum Beispiel nur einen amerikanischen "Title", ist nach wie vor eine Vollabnahme nach §21 nötig.

Untersuchungen fürs H- Kennzeichen nach §23 darf inzwischen jede Prüforganisation durchführen.

Grüße: Markus

am 27. Januar 2008 um 18:58

Hallo,

auch ich möchte mein Auto jetzt "abmelden" um Steuer und Vesicherung zu sparen und irgendwann in der Zukunft (10 Jahre +) als Young- oder Oldtimer wieder anmelden.

Wenn man also in diesem Fall den alten Brief hat, reicht eine normale HU und AU aus?

Was ist denn mit möglichen späteren gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. das neue Autos mit einer 3. Bremsleuchte ausgerüstet sein müssen oder was dem Gesetzgeber sonst noch so einfallen mag.

Muss man das dann nachrüsten oder reicht es, wenn das Fahrzeug im Originalzustand 1990 ist und den damaligen Vorschriften genügt?

Danke

Zitat:

Original geschrieben von W127

Wenn man also in diesem Fall den alten Brief hat, reicht eine normale HU und AU aus?

Ja.

Zitat:

Original geschrieben von W127

...reicht es, wenn das Fahrzeug im Originalzustand 1990 ist und den damaligen Vorschriften genügt?

Ja. Das Fahrzeug muß hinsichtlich seiner Bauart/ Funktion die gesetzlichen Vorschriften entsprechend der Anforderungen zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung erfüllen.

Grüße: Markus

am 28. Januar 2008 um 16:33

Zitat:

Solange noch der alte Fahrzeugbrief vorhanden ist, genügt eine Hauptuntersuchung (i. Verb. m. AU) um das Fahrzeug wieder zuzulassen. Das Fahrzeug kann auch zwanzig Jahre lang still gelegt gewesen sein - solange einen Nachweis der Fahrzeugdaten vorliegt (alter Brief, altes §21 Gutachten) genügt eine HU zur Wiederzulassung. (Regional kann es überdies sogar sein, daß ein Fahrzeugbrief aus der DDR als Datennachweis anerkannt wird.)

Hat sich da was getan in den letzten Monaten?

Also ich weis das man für Autos die jetzt ab 2008 abgemeldet wurden sowas nicht mehr braucht, aber ich dachte alle Autos die vor dem 01.01.2008 abgemeldet wurden dürfen nach wie vor nur max 2 Jahre abgemeldet sein und brauchen dann bei über 2 Jahren eine vollabnahme, also so wie früher eben Standard.

Ich hab selbst vor nem guten halben jahr eine Vollabnahme machen lassen (müssen).

Hi,

für den von Dir genannten Stichtag gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die entsprechende Verordnung ist zum 01.03.2007 in Kraft getreten. Es gibt keinen Passus darin, daß die von mir genannte Regelung nicht für Fahrzeuge gilt, die vor dem 01.03.07 abgemeldet/ stillgelegt wurden.

Ich habe selbst schon Probleme mit den Zulassungsstellen des Oberbergischen Kreises gehabt, die zum Teil sieben Jahre alte Dienstanweisungen, für die es keine gesetzliche Grundlage mehr gibt (entsprechend Paragraphen der STVZO sind jetzt durch die Fahrzeugzulassungsverordnung ersetzt), noch immer als verbindlich erachten.

In so einem Fall würde ich als Betroffener eine Dienstaufsichtsbeschwerde ankurbeln.

Wer hat Dich denn zu der Vollabnahme verdonnert?

Grüße: Markus

am 29. Januar 2008 um 12:21

Hi Markus,

ja also ich war damals nicht persönlich da, sondern musste meine Freundin schicken, (ja ich weis .. :) ) aber es war mir eigentlich schon von vornerein klar dass ich eine Vollabnahme brauche, das Auto war zu dem Zeitpunkt immerhin etwas über 7 Jahre abgemeldet.

Ist mir erst jetzt hier beim lesen aufgefallen dass ich da evtl wohl zuviel bezahlt habe, allerdings muss man dazu sagen dass es sich nur um ungefähr 20 Euro gehandelt hat, (Auto ist verkauft, aber es waren so um die 110 Euro mit AU glaub ich).

Ich kenne eben die alte Regelung nachdem man bei über 2 Jahre abgemeldeten Autos eine Vollabnahme zwingend machen muss. Hast du evtl nen Link wo das Thema genauer behandelt wird.

Grüsse

Delanye

Quelle:

"FZV § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

(1) ...

(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden. "

Begriffsdefinitionen:

"Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht."

 

"Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht."

 

Der alte Fahrzeugbrief bzw. bei neueren Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I & II mit Stillegungsvermerk oder auch ein für einen Deutschen verständliches COC- Papier sind exakt oben Genanntes. Sie enthalten sämtliche Fahrzeugdaten. Damit dienen sie uns, den Prüfern, als Arbeitsgrundlage für die Hauptuntersuchung. Mit dem alten Brief und der frischen HU & AU kann die Zulassungsstelle dann arbeiten; sie muß halt nur den gesammten Datensatz abtippen, wenn das Fahrzeug nicht mehr im System drinn ist.

Wie schon gesagt, eine Vollabnahme ist nur dann nötig, wenn der alte Brief weg ist oder es halt keinen gibt, z.B. nur schwedische Papiere. Oder aber das Fahrzeug sich nicht mehr in dem Zustand befindet, der im Brief steht und die Änderungen nicht über eine normale Änderungsabnahme nach §19.3 STVZO abgenommen werden können (Totalumbau, Teile ohne Teilegutachten/ ABE).

Wir nehmen für die Untersuchung von stillgelegten Fahrzeugen den gleichen Tarif wie bei anderen Autos auch.

Grüße: Markus

am 30. Januar 2008 um 10:24

Dank Dir, gute Information!

grüsse

Delanye

am 29. Juli 2016 um 14:02

Hallo Freunde,

ich muss troztdem mal nachfragen.

Mein Pontiac BJ 1978 hat 2003 eine §21 Abnahme bekommen und ein Brief wurde ausgestellt, leider ohne Haltereintag, vieleicht weil das Fahrzeug bis heute auf 07 Kennzeichen bewegt wurde. Jetzt wollte ich das H Kennzeichen erlangen (habe eine neue 23 er gemacht, habe einen Oldtimerpass, habe ein Classik Data Gutachten, habe den Brief und das damalige 21 Gutachten) und und und, das wurde abgelehnt weil:

Kein Haltereintag und somit nie zugelassen, aber ich habe ein Erstzulassungsdatum im Brief, kein fiktives sondern ein richtiges, die Zulassungstelle in Dresden sagt ich muss eine ganz neue 21 bringen....nun haben sich ja aber die Bestimmungen geändert, die damaligen Umbauten reichen ja nun schon nichtmehr und ich baue wieder um!

Hat die Zulassungsstelle recht, brauch ich wirklich eine neue 21????

Ein Haltereintrag oder auch keiner indem 2003 ausgestellten Brief hat keinerlei Auswirkung auf eine erneute Zulassung.

Der Tag der ersten Zulassung - vemutlich 1978 - wurde entweder dem US Title entnommen oder beim § 21 festgestellt

und durch den Prüfer auf den 01.07.1978 festgesetzt, so schreibt es jedenfalls die StvZo vor wenn keine Erstzulassung

festgestellt werden kann.

Das ist ein Gebrauchtfahrzeug mit eine vorausgegangenen Zulassung wenn auch nicht in Deutschland und kein Neuwagen ohne eine Zulassung - da könnte es passieren wenn ein Fz jahrelang in der Garage schlummert und zugelassen werden soll und die Zulassungsvorschriften - meist Abgasnormen -sich geändert haben, ist eine Zulassung trotz Neuwagen nicht mehr möglich.

Du hast einen gültigen Brief und mit der neuen § 23 hast du auch eine aktuelle HU nach § 29.

Damit muss das Fahrzeug zugelassen werden können!

Damit Du nicht ständig im Verkehrsamt hocken musst,

schlage ich Dir vor - Schreibe dem Verkehrsamt - und schildere den Vorgang, die sollen Dir mitteilen

nach welchen gültigen Vorschriften der aktuellen StvZo eine Zulassung angeblich nicht möglich ist.

Gruß Carl

am 29. Juli 2016 um 18:12

Der kam als Neuwagen in die Schweiz, von dort nach Deutschland.... es gibt ein richtiges EZ Datum..... Nur keinen Haltereintrag im Brief..... Dresden sagt, kein Halter also auch keine Zulassung, Gutachten 21 damit nach 18 Monaten erloschen.... somit jetzt keine Betriebserlaubnis und somit nicht zulassungsfähig! Nur, eine 07 Nummer ist doch auch eine anerkannte Zulassung , also Bach meinem Laienhaften wissen ja dann doch zugelassen.....

Hallo,

ein Gutachten nach § 21 erlischt nicht, mit einer erneuten Hu , die Du mit dem § 23 erfüllt hast ist das Fz

zulassungsfähig - nochmals ein Haltereintrag hat damit nichts zu tun, denn die HU die in der § 21 beinhaltet ist läuft

nach 24 Monaten ab - also eine eine neue Hu nach § 29 und keine Neuiabnahme nach § 21, dann ist die

die Vollabnahme wieder gültig.

Viele Zulassungen verlangen für eine Zulassung eine Mindestlaufzeit des § 29 von 3 Monaten - wier begründet

Dresden 18 Monate???????????????? da gibt es keine Rechtvorschrift - die sollen diie Dir nennen!

Gruß carl

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