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Weiterfahrt trotz nicht bestandener Einzelabnahme?

Themenstarteram 18. Juni 2021 um 20:36

Folgendes Beispiel:

An einem PKW sollte eine Rad/Reifenkombination per Einzelabnahme (Paragraph 21) eingetragen werden. Leider nicht bestanden, da Radlaufkanten noch umgelegt werden müssen. Dazu sind nun 4 Wochen Zeit bis zur Wiedervorstellung.

Darf das Fahrzeug bis dahin genutzt werden oder ist die Betriebserlaubnis erloschen?

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20 Antworten

Selbstverständlich darf ein Fahrzeug, welches nicht den Vorschriften der StVZO entspricht, auch nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Hallo,

das Fahrzeug darf nur nach Hause, zur

Reperatur in die Werkstatt und zur Wieder-

Vorführung zum TüV bewegt werden.

Wenn die Zulassung abgenommen wurde,

dann muss Du dir bei der Zulassunsstelle

zur Wiederzulassung eine vorläufige

Zulassung zur TÜV-Vorführung holen.

Gruss

summercap

Zitat:

@summercap schrieb am 19. Juni 2021 um 09:8:02 Uhr:

Wenn die Zulassung abgenommen wurde,

dann muss Du dir bei der Zulassunsstelle

zur Wiederzulassung eine vorläufige

Zulassung zur TÜV-Vorführung holen.

Gruss

Quatsch .

 

Der TÜV nimmt die Zulassung nicht "weg"

Zitat:

@nogel schrieb am 19. Juni 2021 um 09:29:50 Uhr:

Zitat:

@summercap schrieb am 19. Juni 2021 um 09:8:02 Uhr:

Wenn die Zulassung abgenommen wurde,

dann muss Du dir bei der Zulassunsstelle

zur Wiederzulassung eine vorläufige

Zulassung zur TÜV-Vorführung holen.

Gruss

Quatsch .

Der TÜV nimmt die Zulassung nicht "weg"

Hallo nogel,

D A N K E ! für die freundliche Rückantwort.

Ich weiß das von Anderen anders.

summercap

Zitat:

@summercap schrieb am 19. Juni 2021 um 10:02:00 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 19. Juni 2021 um 09:29:50 Uhr:

 

Quatsch .

Der TÜV nimmt die Zulassung nicht "weg"

Hallo nogel,

D A N K E ! für die freundliche Rückantwort.

Ich weiß das von Anderen anders.

summercap

Deswegen ist es trotzdem falsch.

Wenn jemand im Forum Rat sucht, ist ihm nicht damit gedient, daß irgendjemand Gerüchte vom Hörensagen postet.

Bitte nur antworten, wenn man in der betreffenden Fragestellung tatsächlich kompetent ist.

Zitat:

@Mercedes-Driver1 schrieb am 18. Juni 2021 um 22:36:14 Uhr:

Folgendes Beispiel:

An einem PKW sollte eine Rad/Reifenkombination per Einzelabnahme (Paragraph 21) eingetragen werden. Leider nicht bestanden, da Radlaufkanten noch umgelegt werden müssen. Dazu sind nun 4 Wochen Zeit bis zur Wiedervorstellung.

Darf das Fahrzeug bis dahin genutzt werden oder ist die Betriebserlaubnis erloschen?

Das Fahrzeug darf genutzt werden mit der originalen Rad Reifen Kombi.

Wer schmerzfrei ist und Geld genug hat, hat auch ohne BE einfahren und erwischen lassen

Zitat:

@nogel schrieb am 19. Juni 2021 um 10:31:54 Uhr:

Zitat:

@summercap schrieb am 19. Juni 2021 um 10:02:00 Uhr:

 

Hallo nogel,

D A N K E ! für die freundliche Rückantwort.

Ich weiß das von Anderen anders.

summercap

Deswegen ist es trotzdem falsch.

Wenn jemand im Forum Rat sucht, ist ihm nicht damit gedient, daß irgendjemand Gerüchte vom Hörensagen postet.

Bitte nur antworten, wenn man in der betreffenden Fragestellung tatsächlich kompetent ist.

Hallo nogel,

Gerüchte, das sind Tatsachen !

Da Du eine sehr freundliche Schreibart hast,

lasse ich mich mit Dir nicht auf eine weitere Diskussion ein !

summercap

Nein es sind keine Tatsachen, und es ist tatsächlich keine weitere Diskussion nötig.

Wenn der TÜV extrem gefährliche Mängel feststellt (VU = verkehrsunsicher), dann wird die TÜV Plakette entfernt und die Zul.-Stelle informiert, aber auch dann wird keine "Zulassung weggnommen", was schon vom Begriff her falsch ist.

Es gibt hier im Forum kompetente Mitglieder für verschiedene Themenbereiche (z.B. @Gummihoeker für Reifen, oder außer mir noch weitere aaS/Prüfingenieure).

Und gerade wenn bei rechtlichen Themen definitiv falsche Aussagen getroffen werden, erlaube ich mir auch mal eine unfreundlichere Ausdrucksweise, weil man damit Leute in Gefahr bringt oder Bußgelder/Strafen riskiert.

Zitat:

@summercap schrieb am 19. Juni 2021 um 11:07:52 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 19. Juni 2021 um 10:31:54 Uhr:

 

Deswegen ist es trotzdem falsch.

Wenn jemand im Forum Rat sucht, ist ihm nicht damit gedient, daß irgendjemand Gerüchte vom Hörensagen postet.

Bitte nur antworten, wenn man in der betreffenden Fragestellung tatsächlich kompetent ist.

Hallo nogel,

Gerüchte, das sind Tatsachen !

Da Du eine sehr freundliche Schreibart hast,

lasse ich mich mit Dir nicht auf eine weitere Diskussion ein !

summercap

Einzig ein Rennleiter kann die ZB1 einziehen.

Einem Prüfer fehlt dazu die rechtliche Grundlage.

Da hat Dir der Schwager, des Bruders, Deiner Nichte einen Bären aufgebunden oder es handelt sich um einen völlig anderen Sachverhalt.

Wenn bei einer Polizeikontrolle unter Zuhilfenahme eines SV eine erloschene BE festgestellt wird, kann der Polizist das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen und die ZB1 sicherstellen.

Der Prüfer darf es per se nicht.

Wie Nogel schon schrieb, auch bei einem Prüfergebniss VU, darf/muss der Prüfer die alte HU Plakette entfernen.

Ein ZB1 händigt er mit dem Prüfbericht wieder aus

Bei einer bestandenen Einzelabnahme bekommst du es sogar schriftlich, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist (das steht nämlich auf jedem §19(2)/§21-Gutachten oben drauf, mit Begründung).

Es wäre also eher abwegig zu glauben, dass die BE nicht erloschen ist, wenn bei der selben Änderung noch Arbeiten notwendig sind um die Verkehrssicherheit wieder herzustellen. (wie hier z.B.: Radlaufkanten umlegen)

Wenn die BE aber erloschen ist, gilt §19(5) StVZO:

"Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden."

(Im Gegensatz zur HU gibt es übrigens bei der Begutachtung nach §21 keine gesetzlich festgelegte Frist von einem Monat)

Wobei natürlich nichts dagegen spricht, wie jemand oben erwähnte, die Serienbereifung wieder zu montieren bis die Arbeiten abgeschlossen sind

Themenstarteram 19. Juni 2021 um 12:11

Danke für eure Antworten!

...und diese Frage konnte der Mitarbeiter in der betreffenden Prüfstelle nicht beantworten?

Themenstarteram 19. Juni 2021 um 18:01

…hatte in der Aufregung diese Frage vergessen :-(

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