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  7. Wer darf was eintragen? DEKRA, FSP..??

Wer darf was eintragen? DEKRA, FSP..??

Themenstarteram 25. März 2008 um 10:28

hallo leute!!

ich bräuchte dringend infos zum thema tüvven.

ich habe oft von §19- und §21-abnahmen gelesen aber was ist da der unterschied?? und für mich heute nachmittag wichtig: Wer darf Was eintragen? gewinde-felgen-lenkrad-abnahme..muss ich damit zwingend zu ner dekra oder kann mir sowas auch fsp, küs...etc. eintragen? oder vielleicht zu nem reifenhändler o.ä.? oder dürfen die nur pippifax eintragen (Einarmwischer oder gurte und so'n zeugs)

Bin für jede Hilfe dankbar, weil muss zugeben, mit dem thema habe ich noc nicht sooo viele erfahrungen..

Greetz!

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15 Antworten

Hast Du für alle Sachen eine ABE o.ä. vorliegen?

Themenstarteram 25. März 2008 um 10:41

ja, ist alles vorhanden..

Dann kann es zB auch FSP bzw GTÜ eintragen. Von denen weiß ich es.

Tüveintragungen §21 (sondereintragungen und auch eintragung nach materialgutachten) dürfen nur die Dekra/Tüv.

Tüveintragungen §19 (eintragung mitgutachten) dürfen auch Gtü, fsp..

Zitat:

Tüveintragungen §21 (sondereintragungen und auch eintragung nach materialgutachten) dürfen nur die Dekra/Tüv.

Jopp, wobei das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann wer dafür zuständig ist. In Thüringen bspw. darf TÜV §21 nicht und man muss zwingend zur Dekra.

Zitat:

Original geschrieben von murdock

Zitat:

Tüveintragungen §21 (sondereintragungen und auch eintragung nach materialgutachten) dürfen nur die Dekra/Tüv.

Jopp, wobei das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann wer dafür zuständig ist. In Thüringen bspw. darf TÜV §21 nicht und man muss zwingend zur Dekra.

Ich habe hier irgendwo mal gelesen: Alte Bundesländer = TÜV; neue Bundesländer = Dekra. Habe es aber noch nicht hinterfragt.

am 25. März 2008 um 12:45

ich komm aus sachsen und wir müssen hier für §21 zur dekra... die kombination fahrwerk, lenkrad, felgen und spurplatten war 21 bei mir...

Zitat:

Original geschrieben von stefan-pirna

ich komm aus sachsen und wir müssen hier für §21 zur dekra... die kombination fahrwerk, lenkrad, felgen und spurplatten war 21 bei mir...

Das war dann wohl wegen der Spurplatten, da dabei die ET der Felge geändert wird und wahrscheinlich die ABE der Felge aufhebt.

am 25. März 2008 um 19:02

warum das weiß ich nicht, jedoch steht im gutachten der felgen das ich 15mm platten fahren darf... ich glaube das liegt daran das es eine abnahme in kombination zueinander war...

Mir erzählt da auch jeder was anderes.

Der Pit Stop Prüfer hat mein Fahrwerk nicht eingetragen, weils innen geschliffen hat. Er meinte mit Spurplatten und Felgen darf ers nicht eintragen, da müsste ich zum TÜV bzw in Brandenburg zur DEKRA.

Ne Dekra Prüfstelle in Berlin sowie ne GTÜ Stelle haben mir aber zugesichert, dass dies auch können... ka :D

Zitat:

Original geschrieben von Anarchie-99

 

 

Tüveintragungen §21 (sondereintragungen und auch eintragung nach materialgutachten) dürfen nur die Dekra/Tüv.

 

Tüveintragungen §19 (eintragung mitgutachten) dürfen auch Gtü, fsp..

Gabs da nicht auch noch Unterschiede zw. §19.2 & §19.3? Oder ist das mittlerweile schon wieder Geschichte....?

am 26. März 2008 um 7:49

Zitat:

Original geschrieben von SerialChilla

Mir erzählt da auch jeder was anderes.

Der Pit Stop Prüfer hat mein Fahrwerk nicht eingetragen, weils innen geschliffen hat. Er meinte mit Spurplatten und Felgen darf ers nicht eintragen, da müsste ich zum TÜV bzw in Brandenburg zur DEKRA.

Ne Dekra Prüfstelle in Berlin sowie ne GTÜ Stelle haben mir aber zugesichert, dass dies auch können... ka :D

Das er es nicht eintragen konnte lag dann wohl auch an der Kombi mit Spurplatten und Felgen.

In Berlin zum TÜV ist richtig, da Berlin zu alten Bundesländern zählt und Brandenburg Dekra ist auch korrekt, da neue Bundesländer. So wie ich bereits oben erwähnte. Berlin ist ein Ausnahmefall, dann kann man TÜV oder Dekra nehmen.

Zitat:

Original geschrieben von -theMSX-

 

Gabs da nicht auch noch Unterschiede zw. §19.2 & §19.3? Oder ist das mittlerweile schon wieder Geschichte....?

Richtig den gibts auch noch. 19.3 kann auch küs, gtü. 19.2 kann nur tüv (hier in NRW).

Hintergrund:

Bei umfangreichen Dingen, darf nur einamtlich anerkannter Sachverständiger Eintragungen vornehmen. Und diese werden in den alten Bundesländern ausschließlich vom TÜV beschäftigt.

für 19.3 braucht man "nur" einen amtlich anerkannten Prüfer, diese werden auch von KÜS, GTÜ und wie sie alle heißen, beschäftigt.

am 26. März 2008 um 12:49

II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.

in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

2.

in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

3.

in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.

die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2.

eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3.

das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1.

die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2.

die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.

für diese Teile

1.

eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder

2.

der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2.

für diese Teile

1.

eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

2.

eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3.

die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder

4.

für diese Teile

1.

die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

2.

der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

3.

die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

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