1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Mercedes
  5. C-Klasse
  6. W204
  7. Werksangehörige Weniger Steuern auf Werks-Jahres

Werksangehörige Weniger Steuern auf Werks-Jahres

Mercedes C-Klasse W204
Themenstarteram 22. Dezember 2009 um 10:03

hi das ist doch mal ne gute nachricht oder?

http://www.auto-motor-und-sport.de/.../...rks-jahreswagen-1569131.html

Ähnliche Themen
23 Antworten

Das ist sicherlich ein angenehmer Vorteil für WA.

Aber meistens sind die Fahrzeuge von den WA geleast und werden dann über die

Hersteller zum Kauf als WA-Fahrzeug angeboten, so dass ich kaum glaube,

dass sich daraus noch ein Preisvorteil ergeben wird.

Letztlich wird der Preis doch darüber gehen, wie voll der Hof ist.

Letzendlich müsste man diese Regelung doch auch auf die 1% Regelung bei Firmenwagen anwenden.

Ich muß auch den Listenpreis versteuern und der ist m.E. 10-15% vom realen Verkaufspreis entfernt.

Zitat:

Original geschrieben von Xterminated

Letzendlich müsste man diese Regelung doch auch auf die 1% Regelung bei Firmenwagen anwenden.

Ich muß auch den Listenpreis versteuern und der ist m.E. 10-15% vom realen Verkaufspreis entfernt.

stimme ich Dir voll zu und genau so, wenn man einen Jahreswagen oder gebrauchten (über-)nimmt.

Nein die Ermittlung für die Privatnutzung eines betrieblichen PKW bleibt weiterhin bei 1% vom Bruttolistenpreis bei Erstzulassung ... Das Urteil zielt lediglich auf den geldwerten Vorteil bei Erwerb des Fahrzeugs als WA ab ...

 

Gruß

Robin

Aber es wäre nur konsequent, das Urteil auch auf die 1%-Regelung anzuwenden.

Es ist jedem zu empfehlen, die 1%-Regelung auf den tatsächlich gezahlten Preis zu berechnen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass es eine Erweiterung der Rechtsprechung gibt, so dass auch für die 1%-Regelung von Rechnungsbetrag und nicht vom Listenpreis ausgegangen wird.

Hauptansatzpunkt des Urteils ist, dass der tatsächlich gezahlte Preis niemals mit dem Listenpreis zu tun hat und daher die Berechnung nach dem Listenpreis nicht sachgerecht ist, weil sich die Abschreibung nur auf den Rechnungsbetrag bezieht. Die Berechnung soll sich an dem "üblichen" Preis orientieren und der liegt eben deutlich unter dem Listenpreis.

Ich habe verstanden, daß es aktuell nur beim Kauf anerkannt wird, aber

m.E. unterscheidet sich die 1% Regelung in keinster Weise von der im Urteil genannten Regelung.

 

Zitat:

Original geschrieben von RobinCC

Nein die Ermittlung für die Privatnutzung eines betrieblichen PKW bleibt weiterhin bei 1% vom Bruttolistenpreis bei Erstzulassung ... Das Urteil zielt lediglich auf den geldwerten Vorteil bei Erwerb des Fahrzeugs als WA ab ...

 

Gruß

Robin

@Xterminated

Nein, da liegst Du falsch. Das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Rabatte bei den Fahrzeugen von WA.

Dies ist zwar vergleichbar mit der Ermittlung des Privatanteils nach der 1%-Regelung aber es ist eben nicht identisch. Die 1%-Regelung dient eben der Ermittlung des Wertes der Privatnutzung von Fahrzeugen, deren Kosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Im Übrigen kann man als Wenig-Privatnutzer ein Fahrtenbuch schreiben und vermeidet dann eine zu hohe Privatanteilsbesteuerung, weil nur die tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Kosten als Privatanteil versteuert werden müssen.

Der geldwerte Vorteil von Werksangehörigen liegt nach dem Urteil in der Differenz zwischen dem Preis, den der WA bezahlen und dem Preis, der üblicherweise zu bezahlen wäre.

Wendet man das Urteil analog auf die 1%-Regelung an, muss dafür eben nicht der Listenpreis, sondern der rabattierte Preis herangezogen werden, weil dieser eben der üblicherweise zu zahlende Preis ist.

Steuerrechtlich sind die zwei Bewertungen völlig unterschiedlich ...

Auf der einen Seite muss ich einen konkreten geldwerten Vorteil ermitteln aufgrund des verbilligten Verkaufs des Fahrzeugs ... Der Neuwert ist hier ein "relativ" dehnbarer Begriff ... Schließlich kann man ja über den tatsächlichen Kaufpreis eines solchen Fahrzeugs diskutieren (wie im Urteil geschehen).

Auf der anderen Seite habe ich eine pauschale Methode zur Ermittlung des Nutzungswerts der privaten PKW-Nutzung ... Diese Ermittlung steht so im Gesetz ... Heißt ein Finanzgericht/Bundesfinanzhof kann diese eindeutig geregelte Norm nicht einfach anders auslegen ... Soetwas ginge z.B. nur, wenn ein Gericht dies für nicht vereinbar mit höherrangigem Recht halten würde (z.B Grundgesetz) ... Dann kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden und das entscheidet (wie z.B. bei der Pendlerpauschale) ... Aber für einen solche Lösung müsste schon jemand erstmal gegen eine Einspruchsentscheidung klagen ... und wer macht das dafür? Zumal es in dem Fall scheitern würde ...

Man darf auch nicht vergessen (auch wenn ich mich wiederhole), dass die 1%-Methode einfach eine pauschale Methode ist ... Genauso gut könnte man zur Ermittlung des Nutzungsvorteils auch die PS-Zahl etc. heranziehen ... Ebenfalls könnte der Gesetzgeber den Satz auch auf 1,5% erhöhen, weil es nunmal eine pauschale Wertermittlung ist (ob einem das jetzt logisch erscheinen mag oder nicht) ...

Genauso ist die Entfernungspauschale ja auch mit 0,30€ festgeschrieben und man kann auch nicht mit einem Nachweis tatsächlich höhrerer Kosten diese dann ansetzen ...

 

GRuß

Robin

@RobinCC

So unrealistisch ist das nicht, dass man ein Gerichtsurteil im genannten Sinne erwirken könnte. Da war das Urteil zur Pendlerpauschale unter fiskalischen Überlegungen deutlich unwahrscheinlicher, weil das viel mehr höhere Steuerausfälle für den Staat bedeutet.

Obwohl ich es schon geschrieben habe, möchte ich es noch einmal ausdrücklich erwähnen, dass man die 1%-Regelung durch das Schreiben eines Fahrtenbuchs umgehen kann.

Außerdem kann man, wenn das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehört, die betrieblich gefahrenen km mit pauschal 0,30 EUR absetzen. Alternativ kann man die tatsächlichen Kosten pro km ermitteln und diesen Wert mit den betrieblich gefahrenen km multiplizieren und diesen Betrag dann absetzen.

Definitv nicht vergleichbar:

Bei der 1%-Regelung geht es um eine grobe Abschätzung der laufenden Kosten, dieser Wert liegt immer unterhalb den tatsächlichen Kosten, gerade weil die Betriebskosten in den letzeten Jahren im Schnitt deutlich gestiegen sind.

Mein Gerechtigkeitsgefühl (auch wenn ich hier Nutznieser bin) würde hier sogar eine höhere Berechnung akzeptieren.

Das aber ein Werksangehöriger etwas versteuern muss, was jeder andere auch bekommt (ich rede hier von ca. 10-15%) war nicht nachvollziehbar und schlichtweg nicht fair!

Themenstarteram 22. Dezember 2009 um 22:50

Weis jemand überhaupt ab wann das gilt?

Zitat:

Original geschrieben von Holgernilsson

@RobinCC

So unrealistisch ist das nicht, dass man ein Gerichtsurteil im genannten Sinne erwirken könnte. Da war das Urteil zur Pendlerpauschale unter fiskalischen Überlegungen deutlich unwahrscheinlicher, weil das viel mehr höhere Steuerausfälle für den Staat bedeutet.

Das Urteil ist allerdings nicht deshalb so ausgefallen, weil die Pendlerpaschale gefühlt zu niedrig war, sondern weil der Gesetzgeber hier schlichtweg dumm war, die ersten 20km mit einer dämlichen Begründung zu streichen ...

Ich wette bei der nächsten Steuerreform wird das Thema irgendwann wieder aufgegriffen und dann passiert ein solcher "Fehler" nicht mehr ... Z.B. kann der Gesetzgeber die Pauschale einfach auf 20ct runterkürzen ... Gut finden würde ich das auch nicht, weil ich ebenfalls direkt betroffen sein würde, nur mich dagegen wehren kann ich auch nicht ...

 

Zu den anderen Punkten schreibe ich nichts mehr zu, weil es da ja durchaus wie bereits geschrieben wurde gewisse Spielräume gäbe (wie z.B. ordnungsgemäße Fahrtenbücher) ...

 

Fakt ist jedoch, dass das angeführte Urteil keinen Rückschluss auf die 1%-Methode ziehen lässt ...

Zitat:

Original geschrieben von AMG83

Weis jemand überhaupt ab wann das gilt?

Normalerweise sind solche Änderungen in der Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anwendbar (sprich wo bisher noch kein Steuerbescheid ergangen ist oder man sich noch in der Einspruchsfrist befindet ...

Die Änderung der Besteuerung der Werksangehörigenrabatte geht auf die entsprechende Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zurück. Der BFH ist die höchste Instanz der Finanzrechtsprechung.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes ist keinesfalls automatisch auf alle offenen Fälle anzuwenden. Jedes Urteil bezieht sich auf den zugrunde liegenden Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Möglichkeit für jeden Urteil einen Nichtanwendungserlass zu erlassen. Das bedeutet dann, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Von dieser Möglichkeit macht das BMF sogar sehr häufig Gebrauch.

Hinsichtlich der Werksangehörigenrabatte hat das BMF ein Schreiben herausgegeben, wonach das Urteil rückwirkend ab dem 01.01.2009 anzuwenden ist.

Das BMF-Schreiben kann man wie folgt zusammenfassen:

Um den geldwerten Vorteil zu bestimmen, ist der übliche Endpreis eines Kfz unter Letztverbrauchern als Maßstab und Ausgangsgröße für den Rabatt entscheidend (R 8.2 Absatz 1 LStR 2008). Nach den Gepflogenheiten in der Automobilbranche werden Kraftfahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern tatsächlich häufig zu einem Preis angeboten, der unter der UPE des Herstellers liegt. Deshalb kann der tatsächliche Angebotspreis anstelle des empfohlenen Preises angesetzt werden (BFH-Urteil vom 4.6.1993, BFH-Urteil vom 17.6.2009).

Bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises hat das BMF einzelne Faktoren den veränderten Marktbedingungen angepasst:

* Endpreis i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG ist der Preis, der sich ergibt, wenn 80 Prozent des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird.

* Der durchschnittliche Preisnachlass bestimmt sich modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten und muss jeweils der Endpreisfeststellung im Zeitpunkt der Bestellung (Bestellbestätigung) zugrunde gelegt werden

* Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses müssen auch Fahrzeugverkäufe, deren Endpreis inklusive Transport- und Überführungskosten im Einzelfall über UPE liegen, sowie Fahrzeugverkäufe, die mit überhöhter Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen, Sachzugaben oder anderen indirekten Rabatten einhergehen, einbezogen werden.

* Fahrzeugverkäufe mit Marktzins unterschreitenden Finanzierungen bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses unberücksichtigt.

* Bei neu eingeführten Modellen darf in den ersten drei Kalendermonaten ein pauschaler Abschlag von 6 % der UPE als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen werden.

* Der Arbeitgeber muss die Grundlagen für den ermittelten geldwerten Vorteil als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

Quelle: BMF online

Aus jedem Urteil kann für ähnlich gelagerte Fälle eine Interpretation abgeleitet werden. Dies nennt man dann eine analoge Anwendung. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl bei der Besteuerung der Werksangehörigenrabatte als auch bei der 1%-Methode bisher vom Bruttolistenneupreis ausgegangen wurde bzw. bei der 1%-Methode noch ausgegangen wird, rechtfertigt den Versuch einer analogen Anwendung des Urteils.

Deine Antwort
Ähnliche Themen