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Werkstatttrick oder gefährliches Zubehör?
Hallo,
folgendes: Golf zur Inspektion gebracht, dazu sollte eine Feldaktion "Getriebe Update" durchgeführt werden. Beides stand dann auf dem Auftrag, den ich unterschrieb. Warum auch nicht.
Dann konnten die in der Werkstatt kein Update aufspielen, es zog sich und zog sich. Letztlich behielten sie meinen Golf ne Woche da (ich bekam einen Werkstattwagen), am Ende kam raus (so behauptet es zumindest die Werkstatt), dass die Verwendung eines OBD II Bluetooth Adapters in der Diagnosebuchse durch mich (zur Verwendung mit der Torque App, um Fahrdaten auszulesen) die Ursache gewesen sei.
Der Adapter sei schlecht gearbeitet, habe einen Pin verbogen an der fahrzeugseitigen Buchse.
Kurz und gut: die Werkstatt will Geld. Ich hätte durch Verwendung eines von VW nicht lizenzierten Produkts etwas am Auto beschädigt, was die Werkstatt nicht vermuten konnte. Deshalb sieht sie sich berechtigt, was dafür zu verlangen, obwohl die Aktion letztlich im Rahmen eines VW Updates kostenlos gewesen wäre.
Ich stehe ja auf dem Standpunkt, dass man mich über die Kosten hätte informieren müssen bzw. es nicht mein Problem sein muss, wenn die Werke 20h dafür braucht, den halben Wagen auseinander nimmt, ein neues Steuergerät bestellt und erst am Ende auf den verbogenen Pin aufmerksam wird. Ich habe die Feldaktion nicht beauftragt direkt (na gut, indirekt mit der Inspektion).
Man drohte mir in der Werkstatt damit, den Wagen stilllegen zu lassen, einen Gutachter und Rechtsanwalt zu beauftragen (na gut, ob sie es wirklich gemacht hätten?) oder man solle sich auf einen Betrag von 200 Euro einigen als teilweise Abgeltung ihrer Arbeitszeit.
Ich hatte auch das Gefühl, dass sie mir unterstellten, dass ich von Anfang an gewusst habe, dass es mit der Adapter-Ausleserei zusammenhängen konnte, aber erstmal nix dazu gesagt habe und die im Nebel stochern lassen.
Nun gut, zum einen möchte ich raten, mit solchen Adaptern vorsichtig zu sein, zum anderen mal von euch wissen, wie ihr euch verhalten hättet: es auf n Prozess ankommen lassen oder die 200 Euro zahlen? Ist die Werkstatt überhaupt im Recht? Hab mich darüber sehr geärgert.
Beste Antwort im Thema
Zameck hat oben ja einiges zum TE gesagt.
Ich frage mich jetzt gerade, was gewesen wäre, wenn eine TPI & für den Halter kostenlose Service-Aktion die Überprüfung der Kraftstoffversorgung etc. zum Inhalt gehabt hätte und es wäre auch dort zu erhöhtem Arbeitsaufwand gekommen, bis man die Ursache dafür gefunden hatte, warum man die -ansich für den TE kostenlose- Aktion nicht wie gewohnt durchführen konnte:
Der Halter experimentier mit Kraftstoffen!
Hätte der TE dann auch darauf abgehoben, dass das zwar stimmt mit seinen Experimenten, dass er die Aktion ja aber nicht explizit in Auftrag gegeben hätte (sondern eben nur die Inspektion), dass man ihm die erhöhten Aufwandskosten jetzt doch mal freundliche erlassen könnte, mit dem freundlichen Hinweis: Bitte nicht wieder.
Die Logik erschließt sich mir nicht ganz und folgt (vermutlich folgerichtig) der von erwischten "Verkehrssündern" die mit 120 km/h durch die Stadt rasen oder bei TL 100 km/h mit 240 km/h über die BAB, erwischt werden und nach Ansage der Punkte, Strafbescheide und vorübergehendem FS-Verlust dann ganz demütig argumentieren, dass eine Ermahnung "das künftig bitte nicht mehr zu tun" doch auch gereicht hätte.
Klar, nicht ganz dasselbe, denn hier weiß der "User", dass er das Gesetz übertritt, beim Adapter war sich der User (angeblich) nicht darüber im Klaren, dass das China-Billig-Ding seinem Auto ggf. nicht gut tut.
Allerdings wollte er halt Geld sparen und hat sich daher offenbar für Billig-Ware entschieden.
Die aus seiner kostensparenden Entscheidung resultierenden Arbeits- und Aufwandkosten sollen jetzt aber andere, nämlich doch bitte die Werkstatt tragen und es bei einem freundlichen Hinweis doch bitte belassen.
Dann tut er´s auch garantiert nicht wieder, versprochen.
Was lernt man und der TE daraus?
Manche lernen halt doch nur durch Schmerzen/ Kosten - und genau deshalb sind zumindest Gesetzesübertretungen im allg. nicht gratis zu bekommen.
Das Verschulden bzw. die Ursache dafür, dass erhöhte Aufwandskosten entstanden sind, liegt ganz klar beim Halter.
Wie eben auch in meinen Beispielen oben beschrieben.
Wenn er sein Fzg. total gecleant hätte (war früher ja mal Mode) und wg. toter Batterie hätte die Werkstatt nun erhöhten Aufwand gehabt, ins Auto zu kommen, eine Inspektion durchzuführen und die tote Batterie zu wechseln, hätte er diesen erhöhten Arbeitsaufwand, der sich aus seinen Modifikationen ergibt, ja auch zahlen müssen - und nicht die Werkstatt, die das ja vorher hätte wissen müssen etc.! Mit Standard-AWs für Inspektion und Batterietausch wär´s auch damit eben nicht getan, da wäre dann ein Posten für "Mehraufwand" auf der Rg. aufgetaucht.
Der TE versucht erkennbar beständig exakt davon abzulenken, dass er den Grund verursacht hat, aus dem der erhöhte Arbeitsaufwand in der Werkstatt erfolgte - und eben nicht die Werkstatt!
Ob er das final nun absichtlich oder unabsichtlich getan hat (weil das ja vermeintlich nicht verboten sei von VW, an die OBD-Buchse China-Billig-Schrott zu stecken), ist dafür letztlich nicht relevant.
Nur, weil jemand jemanden fahrlässig tötet (also nicht vorsätzlich ermordet), geht er im allg. ja auch nicht straffrei aus und der Richter belässt es mit guten, aber eindringlichen Worten, es nicht wieder zu tun und beim nächsten Mal doch bitte besser aufzupassen.
Komisches Rechtsverständnis, die Schuld immer auf andere verschieben zu wollen.
Kein Arsch in der Hose, für eigene (wenngleich letztlich ggf. auch unbeabsichtigte) Fehler einzustehen und dann auch die Zeche bzw. das Lehrgeld zu zahlen wie ein Mann, zumal es hier nur um lächerliche € 200,- geht, nicht um € 2.000,- oder gar € 20.000,- oder mehr.
Eigentlich wäre dieser Thread genau nur eine kurze Antwort wert gewesen:
Fresse halten, zahlen, daraus lernen, aus, Punkt.
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72 Antworten
Wenn Du etwas an Deinem (!) Fahrzeug modifizierst, was in Folge dessen für die Werkstatt einen nachweisbar erhöhten Arbeitsaufwand bedeutet, der durch Standard-AWs nicht abgedeckt ist:
Wer zahlt dafür?
Die Werkstatt, weil sie mit Deinen Modifikationen leben muss oder Du?
Tja, ich habe es ja nicht böswillig verschwiegen. Da die Adapter für "alle Fahrzeuge mit OBD II" Diagnose zugelassen sind, musste ich davon ausgehen, dass das schon passt.
Also müsste ich theoretisch die Werkstattrechnung an den Hersteller der Adapter weiterleiten? Den Beweis zu führen dürfte aussichtslos sein, ebenso wie ich mir nicht sicher bin, ob die Werkstatt mir hätte was nachweisen können, wenn die OBD II Adapter nicht im Handschuhfach gelegen hätten.
Aber die Tatsache, dass ich sie drin hab liegen lassen, beweist doch schon, dass ich ganz sicher nicht mit Vorsatz gehandelt habe.
War der Adapter noch im Fahrzeug drin, als du den Wagen abgegeben hast? Prinzipiell würde ich dir nicht unbedingt recht geben, es ist schon dein Problem, wenn die Werkstatt aufgrund eines von dir beschädigten Teils viele Stunden den Fehler sucht. Das ist schon ärgerlich, allerdings kenne ich das Fehlerbild nicht. Wenn man keine oder eine instabile Verbindung zum STG bekommt kann das schon einige Ursachen haben.
Könnt ihr euch nicht gütlich einigen? Das setzt natürlich ein wenig Diplomatie voraus (ich würde Sätze wie "nicht mein Problem" dann nicht verwenden) .
Zitat:
@Taubitz schrieb am 23. Oktober 2015 um 22:24:28 Uhr:
Wenn Du etwas an Deinem (!) Fahrzeug modifizierst, was in Folge dessen für die Werkstatt einen nachweisbar erhöhten Arbeitsaufwand bedeutet, der durch Standard-AWs nicht abgedeckt ist:
Wer zahlt dafür?
Die Werkstatt, weil sie mit Deinen Modifikationen leben muss oder Du?
Nun mal langsam.
"Modifizieren" ist eine Veränderung bestehender Dinge (bspw. Chiptuning oder Umcodierungen per Laptop und Software).
Einen Blutooth-Adapter in eine Diagnosebuchse zu stecken (die frei zugänglich ist) ist mit Sicherheit keine Modifikation, sondern allenfalls eine Nutzung außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Zweckes.
Da dies aber in der Bedienungsanleitung meines Wissens nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (jedenfalls finde ich dazu weder bei unserem Caddy, noch bei meinem Firmen-Sportvan etwas dazu), ist die Nutzung solcher Adapter sicher nicht verboten.
Im übrigen sind solche Adapter inzwischen "Stand der Technik" (ja nicht nur VW darf diese Ausdrucksweise benutzen) und somit vor Gericht kaum als unerlaubte Modifikation zu betrachten.
Da es solche Adapter und auch Auslesegeräte für Fehlercodes inzwischen legal und zu Hauf für Privatleute zu kaufen gibt, kann die Werkstatt sich so nicht rausreden.
Statthaft wäre nur gewesen, dem Kundne die Reparatur der defekten Buchse in Rechnung zu stellen, da eine funktionierende Buchse für den ordnungsgemäßen Betrieb des fahrzeuges und die Wartung notwendig ist.
Wenn die Werkstatt aber nicht erkennt, dass die Diagnosebuchse schadhaft ist (das kann ja auch durch die "normale" Nutzung entstehen) ist das erstmal ihr Problem.
Auf Verdacht (und offensichtlich ohen Sinn und Verstand einfach mal lustig haufenweise Komponenten zu tauschen, statt mal logisch auf Fehlersuche zu gehen) impliziert ein Fehlverhalten der Werkstatt.
In jedem Fall wäre es rechtlich notwendig gewesen, den Kunden VOR dem Verursachen von zusätzlichen Kosten zu kontaktieren und "vorzuwarnen".
Wenn das nicht erfolgt ist, hat der Händler / die Werkstatt den Spaß "unbeauftragt" durchgeführt und damit kein Recht dies in Rechnung zu stellen.
Also Bezahlung ablehnen, Anwalt kontaktieren und Fahrzeugherausgabe verlangen (wir sind schließlich nicht im Wilden Westen!).
Auf jeden Fall würde ich um diesen Händler in Zukunft einen weiten Bogen machen!
Steht denn zweifelsfrei fest, dass der mutmaßlich verbogene Pin/Kontakt auf Dein Wirken zurückzuführen ist? Genauso gut kann dies doch der Werkstatt passiert sein, als der Stecker (wenn verkanntet) erstmalig dort eingesteckt wurde ...?
Und: Steht irgendwo geschrieben, dass niemand außer der Vertragswerkstatt etwas in den Port stecken darf (es handelte sich doch um ein nicht fest verbautes Modul, oder)?
Zitat:
@sierra1875 schrieb am 23. Oktober 2015 um 22:37:19 Uhr:
Zitat:
@Taubitz schrieb am 23. Oktober 2015 um 22:24:28 Uhr:
Wenn Du etwas an Deinem (!) Fahrzeug modifizierst, was in Folge dessen für die Werkstatt einen nachweisbar erhöhten Arbeitsaufwand bedeutet, der durch Standard-AWs nicht abgedeckt ist:
Wer zahlt dafür?
Die Werkstatt, weil sie mit Deinen Modifikationen leben muss oder Du?
Nun mal langsam.
"Modifizieren" ist eine Veränderung bestehender Dinge (bspw. Chiptuning oder Umcodierungen per Laptop und Software).
Einen Blutooth-Adapter in eine Diagnosebuchse zu stecken (die frei zugänglich ist) ist mit Sicherheit keine Modifikation, sondern allenfalls eine Nutzung außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Zweckes.
Da dies aber in der Bedienungsanleitung meines Wissens nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (jedenfalls finde ich dazu weder bei unserem Caddy, noch bei meinem Firmen-Sportvan etwas dazu), ist die Nutzung solcher Adapter sicher nicht verboten.
Im übrigen sind solche Adapter inzwischen "Stand der Technik" (ja nicht nur VW darf diese Ausdrucksweise benutzen) und somit vor Gericht kaum als unerlaubte Modifikation zu betrachten.
Da es solche Adapter und auch Auslesegeräte für Fehlercodes inzwischen legal und zu Hauf für Privatleute zu kaufen gibt, kann die Werkstatt sich so nicht rausreden.
Statthaft wäre nur gewesen, dem Kundne die Reparatur der defekten Buchse in Rechnung zu stellen, da eine funktionierende Buchse für den ordnungsgemäßen Betrieb des fahrzeuges und die Wartung notwendig ist.
Wenn die Werkstatt aber nicht erkennt, dass die Diagnosebuchse schadhaft ist (das kann ja auch durch die "normale" Nutzung entstehen) ist das erstmal ihr Problem.
Auf Verdacht (und offensichtlich ohen Sinn und Verstand einfach mal lustig haufenweise Komponenten zu tauschen, statt mal logisch auf Fehlersuche zu gehen) impliziert ein Fehlverhalten der Werkstatt.In jedem Fall wäre es rechtlich notwendig gewesen, den Kunden VOR dem Verursachen von zusätzlichen Kosten zu kontaktieren und "vorzuwarnen".
Wenn das nicht erfolgt ist, hat der Händler / die Werkstatt den Spaß "unbeauftragt" durchgeführt und damit kein Recht dies in Rechnung zu stellen.
Also Bezahlung ablehnen, Anwalt kontaktieren und Fahrzeugherausgabe verlangen (wir sind schließlich nicht im Wilden Westen!).
Auf jeden Fall würde ich um diesen Händler in Zukunft einen weiten Bogen machen!
Sie setzten mich etwas unter Druck: entweder ich solle einen Abschlag zahlen (Vorschlag von denen: 200 Euro incl Steuer) oder solle das mit einem Anwalt ausmachen, aber müsse dann davon ausgehen, dass man versuchen werde, das Fahrzeug stillzulegen bzw. einzubehalten, ich gegebenenfalls die Gutachterkosten zahlen müsse etc.
Der Betrag erschien mir auch geschickt gewählt, entspricht der doch in etwa dem Selbstbehalt der Rechtschutzversicherung und zudem wird kaum jemand wegen 200 Euro einen Prozess (hier noch mit Gutachter etc.) anstrengen.
Ich habe kein Geheimnis daraus gemacht, als man mich auf die Adapter ansprach, dass ich öfter die Fahrdaten während der Fahrt mittels den Adaptern und Tablet ausgelesen habe. Hätte ich das verheimlichen wollen, hätte ich die Adapter ja einfach zu Hause lassen können. Man sollte daher den Kunden doch nicht für die Offenheit "bestrafen".
Ich würde hier an deiner Stelle keinesfalls die geforderten 200 Euro zahlen, ohne mich vorher wenigstens rechtlich beraten zu lassen. Diese Drohungen seitens der Werkstatt mit Stilllegung und/oder Einbehaltung des Fahrzeugs sind für mich starker Tobak - fest stünde für mich daher, dass ich ohnehin in Zukunft mit dieser Werkstatt nur noch anwaltlich kommunizieren würde.
@sierra1875
Gleichfalls mal ganz langsam, Du überinterpretierst nämlich soeben meine Aussage!
Zum Verständnis drei etwas hingebogene Beispiele aus dem Stehgreif:
1) Modifikation der Ölfilterung durch Einbau eines Nebenstromfilters
was aufgrund der Zugänglichkeit des regulären Ölfilters etc. den Arbeitsaufwand für den Standard-Ölwechsel erhöht und damit nicht mehr zu den von VW standardisiert vorgegebenen AW / Arbeitszeiten erledigt werden kann.
Da wird wohl kaum eine Werkstatt weiterhin den Standardwert für den Standard-Ölwechsel berechnen, sondern wg. erhöhtem Aufwand in gesonderter Position einen erhöhten Arbeitsaufwand in Rg. stellen.
2) Verbau von z.B. Porsche-Festsattelbremsen an einem Golf VII
Weder wird man Dir dann nur den Preis für die VW-Golf-Standard-Brems-Teile (Beläge, Scheiben) berechnen noch (bei für´s Beispiel hier mal unterstellt erhöhtem Wechselaufwand bei einer 4- oder 6-Kolben-Festsattelbremse) die Standard-AWs für die Bremsrevision.
3) Verbau von zwar zugelassenen, aber nicht orig. VW-Scheinwerfern (siehe Golf IV-Forum), die aufgrund Verschraubung der rückseitigen Verschlusskappen einen Leuchtmittelwechsel bei eingebautem SW unmöglich machen. Folge bei Leuchtmitteldefekt: Demontage der Front und Ausbau des SW, um das Leuchtmittel zu wechseln.
Kaum vorstellbar, dass die Werkstatt Dir als gutem Kunden da nur das Leuchtmittel berechnet, auf die gesonderte Berechnung der Arbeit aber -wie sonst gewohnt- verzichtet, als kleines Dankeschön!
Es wird ggf. schwer sein, der Werkstatt nachzuweisen, dass der Pin-Fehler in der Buchse
a) auch generell
b) auch durch sie selbst
entstanden ist oder zumindest hypothetisch entstanden sein könnte (ich gehe mal davon aus, dass die orig. VW OBD-Stecker der VAG-Diagnosegeräte schon so gestaltet sind, dass exakt das eben nicht "üblicherweise" oder "häufiger mal" passiert, was andernfalls nämlich
c) nahegelegt hätte, dort mal nachzuschauen, ggf. als erstes
So kann es also durchaus denkbar sein, dass man div. nicht nachvollziehbare Fehler hatte, die eine tiefergreifende Fehlersuche nach sich zogen (inkl. der nun entstandenen Arbeitszeit und Arbeitsleistung), weil das System eben nicht meldet:
- OBD-Buchse defekt: Pin überprüfen
Das wäre ja so, als wenn man ein heimlich gechipptes oder sonstwie modifiziertes Fzg. zur Werkstatt bringt, weil es nicht sauber rund läuft und der Schrauber sucht und schraubt sich zu Tode, weil nicht ersichtlich ist, dass das Ding mit einem ganz anderen als dem serienmäßigen Kennfeld arbeitet etc.
Ich glaube daher, es wird schwer sein, der Werkstatt nachzuweisen, dass sie aufgrund des Nichtverheimlichens des OBD-Adapters gleich auf einen Defekt in der OBD-Buchse hätten schließen können und müssen - bevor die nun entstandenden Kosten aufgelaufen sind.
Anderes Beispiel:
In meiner KFZ-Mech.-Zeit wurden wir mit MB-Tracs konfrontiert, deren Reifen halbvoll mit Wasser gefüllt waren (Gewicht!). Logisch ist, dass der KFZ-Mech. entsprechend geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel verwendet, die in einer Vertragswerkstatt zu verwenden nicht zuletzt der Hersteller selbst vorschreibt, um a) Schäden an der Sache zu vermeiden und b) Arbeitsunfälle.
Nicht ahnend, dass das übermannshohe Rad so schwer sein würde/könnte, hätte uns das fast erschlagen!
Frage:
Wer haftet für den daraus resultierenden, tödlichen Arbeitsunfall?
Die Werkstatt, obwohl der Schrauber alles richtig gemacht hat, sowohl in Bezug auf Verwendung der vorgeschriebenen / vorgesehenen Spezialwerkzeuge als auch in Bezug auf die Regeln der Arbeitssicherheit - oder der dieses fahrlässig verschweigende Bauer/ Halter des Fahrzeugs?
@ Taubitz:
Danke für die Beispiele. Aber bei allen bestehen doch im Gegensatz zu mir erhebliche Unterschiede:
1) Es ist dem Kunden klar, dass eine Modifikation statt fand. Ob er das nun auch gleich der Werkstatt bei Auftragsvergabe sagt oder darauf hofft, dass es entweder nicht auffällt oder die Werkstatt nichts extra dafür berechnet, sei mal dahin gestellt.
2) Es würde der Werkstatt sofort auffallen, dass das was geändert wurde und nicht erst nach 10h Suche.
Der Kunde nutzt seine "Modifikation" auf eigene Gefahr und Risiko (könnte ja auch sein, dass sich daraus direkte Schäden an dem MSG etc. ergeben könnten etc.).
Wenn sich aus der Nutzung und der offenbar nicht hochwertigen Verarbeitung des Bauteils Defekte und/oder erhöhte Service- oder andere Kosten ergeben (und sei es nur die einer aufwändigen Fehlersuche), kann das wohl eher nicht der Werkstatt belastet werden, oder?
Jenseits der Frage, ob die Einbehaltung rechtlich einwandfrei ist, kann man m.M.n. nun nicht so tun, als sei man ursächlich unschuldig, habe man doch gar nichts gemacht, anschließend nichts verschwiegen, in gutem Glauben gehandelt und doch nicht ahnen können, dass...
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Aber der China-Hersteller dieser Adapter wird sich wohl auch nichts annehmen, steht doch vermutlich im Kleingedruckten (hab die Anleitung nun nicht mehr zur Hand), dass die Verwendung auf eigene Gefahr geschehe....?!
Zitat:
@ventomat121 schrieb am 23. Oktober 2015 um 23:24:05 Uhr:
@ Taubitz:
Danke für die Beispiele. Aber bei allen bestehen doch im Gegensatz zu mir erhebliche Unterschiede:
1) Es ist dem Kunden klar, dass eine Modifikation statt fand. Ob er das nun auch gleich der Werkstatt bei Auftragsvergabe sagt oder darauf hofft, dass es entweder nicht auffällt oder die Werkstatt nichts extra dafür berechnet, sei mal dahin gestellt.
2) Es würde der Werkstatt sofort auffallen, dass das was geändert wurde und nicht erst nach 10h Suche.
Du unterstellst, dass der Werkstatt (gleich) hätte auffallen müssen, dass der OBD-Port einen durch Dich erzeugten Defekt aufweist!
Wird m.M.n. aber schwer, das stichhaltig behaupten zu können, wenn das eben nicht gang&gäbe ist, weil z.B. auch die orig. VW-Diagnose-Stecker öfter mal die Pins beschädigen.
Zudem wird die Werkstatt ohne vorherige Ansage (und Du hattest ZUVOR / bei Abgabe des Fzg. ja nicht darauf hingewiesen, oder) nicht wie selbstverständich davon ausgehen können und müssen, dass da ggf. jemand anderes als die Werkstatt selbst an die Buchse gegangen sein und die dadurch beschädigt haben könnte!
Woran man übrigens mal wieder sieht, dass es das beste wäre, wenn die Hersteller und die Prüf-Orgs diese Buchse nach Nutzung jeweils verplomben würden, dann gäbe es das Problem jetzt nicht!
Auch Dein zweiter Absatz passt m.M.n. nicht ganz.
Wenn sie x Fehlermeldungen haben, die nicht ohne weiteres auf ein klares Kommunikationsproblem mit dem OBD-Port hinweisen aufgrund umgebogenen Pin, wird man ihnen hinterher schwerlich vorwerfen können, wenn sie die Fehler systematisch abgearbeitet haben, mit der Erkenntnis, dass es an a), b) und c) nicht lag und es daher jetzt nur noch d) sein kann, was es aber auch nicht war.
Am Ende hat dann ggf. mal jemand verzweifelt den Stecker gezogen (und sei es, weil er das Gerät anderweitig benötigte) und dabei oder eben bei Abarbeitung von Fehlermeldung e) am nächsten Tag und Aufstecken des Steckers dann bemerkt, dass an der Buchse was defekt ist.
Wäre es üblich oder häufiger, hätte man sicher dort auch gleich nachgesehen.
Dass man es nicht tat, weist für mich daraufhin, dass solche Defekte unüblich sind und daher auch herstellerseitig z.B. nicht die Serviceanweisung besteht:
- OBD-Buchse auf Defekte prüfen, erst dann:
- Diagnosegerät VAG ... anschließen
- Fehler auslesen
So einfach wird es einem die Sachlage und die Werkstatt wohl nicht machen.
Zitat:
@ventomat121 schrieb am 23. Oktober 2015 um 23:37:16 Uhr:
Aber der China-Hersteller dieser Adapter wird sich wohl auch nichts annehmen, steht doch vermutlich im Kleingedruckten (hab die Anleitung nun nicht mehr zur Hand), dass die Verwendung auf eigene Gefahr geschehe....?!
Nee, natürlich nicht, der ist schon wg. Gerichtsstand China fein raus.
Einfach mal akzeptieren, dass Du das Ding auf eigene Gefahr verwendet hast, auch wenn´s nun (finanziell) weh tut!
Den Schaden an der Buchse hast ja offenbar Du verursacht, ergo musst Du auch für die Folgeschäden bzw. die daraus entstandenen Folgekosten haften.
Warum sollte das die Werkstatt übernehmen?
Nimm an, Du hast eine Putzfrau, die die üblichen Dinge bei Dir erledigt.
Nun machst Du eine Party, hinterher sieht´s aus wie Sau.
Von Deiner Putzfrau verlangst Du dessen ungeachtet, dass sie das ganze in derselben Zeit und ergo zu denselben Kosten in Ordnung bringt, wie sie sonst mal eben 3 Stunden pro Woche durchwischt, staubsaugt und umschichtig z.B. die Fenster putzt.
Dein Argument: Aber ich hab Ihnen doch gar nicht verschwiegen, dass wir gefeiert haben. Das hätten sie ja auch selbst sehen können. Zudem konnte ich ja nicht ahnen, dass sie das nicht in 3 Stunden schaffen. Konnte ja nicht ahnen, dass unsere Feier diese Folgen haben würde.
Können sie bitte trotzdem nur die üblichen 3 Stunden berechnen?
Es stehen also zwei Argumentationen:
1) Die Verwendung dieser Adapter wird in der Betriebsanleitung nicht untersagt, also kann man durch deren Verwendung kein schuldhaftes Verhalten des Kunden herleiten (außer man untersagt den Anschluss von allen nicht Original-Teilen, was dann aber auch fremde Alu-Felgen, schlecht gefertigte Fremd-Filter etc. umfassen müsste)
2) So ein Fehler ist so ungewöhnlich, dass es verständlich ist, wenn die Werke so lange zu dessen Findung benötigt
Vermutlich könnte man das durchprozessieren, aber ob es sich lohnt? Ärgerlich ist es auf jeden Fall.