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Wie ist das eigentlich genau mit "eintragen lassen" und ABE mitführen.

Themenstarteram 12. Juni 2008 um 11:05

Hallo zusammen.

 

Mir ist der Unterschied nicht ganz klar zwischen verpflichtenden Eintragungen und der Pflicht eine ABE mitführen zu müssen.

 

Ich habe vor die Alufelgen meines Bruders zu übernehmen. Da diese nicht den Standardgrößen für den Golf 3 entsprechen, müssen die Felgen vom TÜV am Fahrzeug abgenommen und danach eingetragen werden. Warum reicht es nicht die Bescheinigung des Tüvlers mitzuführen?

 

Warum müssen z.B. Tönungsfolien nicht eingetragen werden obwohl diese die Sicht einschränken und warum reicht es da die ABE mitzuführen?

Beste Antwort im Thema

@MartinSHL, in den Abnahmepapieren steht dann entweder "Änderung nötig bei nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren" oder "Umgehende Änderung der Fahrzeugpapiere erforderlich"

Also wenn umgehend da steht, ist es auch so gemeint!! Und sollte auch tunlichst gemacht werden, da man sonst ohne BE herumfährt....

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Was vestehst du unter einer Bescheinigung vom Tüv?

Bei Felgen ist eigentlich immer ein Teilegutachten dabei, wo für die jeweiligen Fahrzeuge drinsteht, unter welchen Bedingungen sie die Felgen mit welchen Reifenkombinationen fahren dürfen.

Der TÜV (oder andere Prüfstelle) muss jedoch testen, ob die Reifen nicht an der Karosserie schleifen, denn das ist verboten. Ist alles einwandfrei, werden die Felgen eingetragen, leider aber nur im jetzigen Zustand. Verbaut man nacher ein Fahrwerk (welches man auch fast immer eintragen lassen muss) müssen die Felgen erneut abgenommen werden.

Eine ABE brauchst du nur mitführen, das stimmt. Jedoch stehen auch da manchmal Auflagen drin, die eingehalten werden müssen.

Bei Scheiben bekleben kann nicht so viel falsch gehen wie bei falschen Felgen dranschrauben ;)

ABE = Allgemeine Betriebserlaubnis

Diese wird i.d.R. für kleinere Anbauteile ausgestellt, deren Montage keinen größeren Eingriff in die Fahrzeugdynamik erforderlich machen.

(z.B.: Scheinwerferblenden, Spoiler, Abrisskanten, ... aber auch hier gibt es ausnahmen!),

 

TG = Teilegutachten

Hingegen Sachen wie Reifen, Felgen, Fahrwerke haben einen mitunter nicht unerheblichen Einfluß auf die Fahreigenschaften und müssen daher von einem Sachverständigen geprüft werden. Mit dieser Prüfung erfolgt bei positivem Bescheid eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere.

Korrekterweise jedoch nicht direkt in die Papiere, sondern man erhält einen Zusatz mit der Eintragung.

Dieser Zusatz ist umgehend (*) von einer Behörde in die Paiere eintragen zu lassen.

Damit der TÜV überhaupt irgendws prüfen kann, haben diese Anbauteile i.d.R. ein TG, ws bedeutet, dass der artikel an sich einer prüfung unterzogen wurde. (bei Felgen z.B. Festigkeitsgutachten)

 

(*)umgehend ist wunderbares beamtendeutsch und heisst im klartext: innerhalb von 2 Jahren oder bei der nächsten beschäftigung der Behörde mit den Papieren (Umzug, Ummeldung, etc.)

@MartinSHL, in den Abnahmepapieren steht dann entweder "Änderung nötig bei nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren" oder "Umgehende Änderung der Fahrzeugpapiere erforderlich"

Also wenn umgehend da steht, ist es auch so gemeint!! Und sollte auch tunlichst gemacht werden, da man sonst ohne BE herumfährt....

Zum Verständnis: Bei einem TG wird nur der ordnungsgemäße Anbau bescheinigt, weitere Prüfungen werden da nicht angestellt. Also: Ist alles fest, geht der Auspuff nicht an der Heckschürze an, ist Räderfreigängigkeit vorhanden etc.. Es werden die Auflagen des TG abgearbeitet. Geprüft ist das Teil an sich ja schon durch das TG. Hierzu erhält man i.d.R. den Schriebs mit dem Satz "bei nächster Befassung...."

(Ein Festigkeitsgutachten ist kein TG, da das Festigkeitsgutachten lediglich Aussagen über die Felge macht, beim TG wurde die Felge an den aufgeführten Fahrzeugen getestet. Ein FG kann aber zur Eintragung über eine Einzelabnahme genutzt werden.)

Spezielle Prüfungen durch die Abnahmestelle werden bei Einzelabnahmen getätigt, da dort, wie der Name schon sagt, keine fahrzeugspezifische Gutachten vorliegen. Beispiel: Tieferlegung i.V.m. Sonderrädern. Auch wenn jeweils für die Räder und die Tieferlegung TG vorliegen, so sind sie doch nicht in Kombination geprüft. Das übernimmt jetzt hier die Prüfstelle und bescheinigt das entsprechend. Hierzu ist zur Wiedererlangung der BE die "umgehende" Eintragung in die Papiere vonnöten.

Wichtig hier, befugt für Einzelabnahmen ist der TÜV im Westen und die Dekra im Osten.

Im Fall der Felgen des TE ist zu prüfen, ob im TG der Golf III aufgeführt ist, ansonsten ist eine Eintragung über Einzelabnahme nötig, so die Daten der Felge (stehen ja im TG) eine Verwendung auf dem Golf ermöglichen (Größe, Traglast etc.).

"Sinnvollerweise" gibts Auspuffe mit ABE und welche mit Teilegutachten. Verstehe das wer wolle.

Genauso wie mit Frontstoßstangen, Heckstoßstangen und vor allem Heckflügeln! Grade letztere haben doch keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit, aber oft steht dabei "Ohne Gutachten" oder "Mit Materialgutachten". Letzteres ist das Papier nicht wert auf dem es steht :mad:

Als ich mir damals hab Felgen eintragen lassen stand im Bericht vom TÜV drin "Änderung der Papiere erst bei nächster Befassung der Zulassungsstelle". Bei nem Kumpel der sich Felgen hat eintragen lassen stand drin "Sofortige Eintragung in die Fahrzeugpapiere nötig".

Bei uns trägt auch die Dekra Sachen ein, haben sie mir zumindest gesagt als ich da mal nachgefragt habe. ;)

es gibt verschiedenes

- ABE die man mitführen muss und keine abnahme erfoderlich ist.hier ist auch drauf zu achten das die auflagen eingehalten werdne sonst erlischt sie und abnahme ist erfoderlich

- ABE die man abnehmen lassen muss wie zb fahrwerke, felgen.

- Teilegutachten die eine abnahme erfoderlich machen. zb pedalenauflage

- ABG die keine abnahme erfodern zb tönungsfolien

- Gutachterliche Stellungsnahmen die nur abnahme erfodern wenn bestimmte auflagen net eingehalten werden

- Materialgutachten die abnahme erfodern

- EG/EHK Erlaubnis sollange auflagen erfüllt gültig zb auspuffe

Zitat:

Original geschrieben von Himeno

- Gutachterliche Stellungsnahmen die nur abnahme erfodern wenn bestimmte auflagen net eingehalten werden

Das diese Dinger rein rechtlich nichts (mehr) wert sind weist Du?

Die können Grundlage für eine Einzelabnahme sein, aber weiter nichts.

Kann sicher sein, dass die anerkannt werden bei einer Kontrolle, aber drauf berufen kann man sich nicht.

 

PS: Was ist eine EHK-Erlaubnis?

gutachterlichen stellungsnahmen sind sagen wir grenzwertig werden aber oft ausgegeben zb für seitenschweller aber ich hab noch keinene erlebt der das net anerkannt hat.

EHK genehmigung ist das selbe wie EG genehmigung hab cih zb für meinen esd nur sind die seltener ^^

am 13. Juni 2008 um 7:47

Uihhh, hier sind ja einige unterwegs, die sich gut auskennen.

Ich hätte dazu auch mal eine Frage bzg. Reifen. Vllt. kann mir jemand helfen.

 

Mein Motorrad: im Brief/Schein steht nur die Größe und Bridgestone... und Dunlop...

Montiert habe ich Michelin Pilot Power. Und immer eine Freigabebescheinigung von Honda dabei. Ist also soweit korrekt.

Identisches Mrd von einem Freund: er hatte einen Unfall und dann > 1 Jahr gebraucht, um sie wieder aufzubauen. Vollabnahme notwendig. Und der TÜVler hat ihm eingetragen: "Reifenpaar nur von einem Hersteller".

Theoretisch sagt mir das, er könne jetzt sogar vorne einen Michelin Pilot Road und hinten einen Michelin Pilot Power montierten. Unterschiedliches Profil, untersch. Gummimischungen... Klar ist: das macht ja sowieso niemand, evtl. wird die Fuhre ja unfahrbar. Mrd'ler sind ja nicht verrückt. Aber theoretisch...

Deshalb hatte ich gestern beim sowieso fälligen TÜV-Termin für mein Moped nachgefragt. Und der Ing. sagte mir und zeigte es mir auch in verklausuliertem Bürokratendeutsch: der Freund muss auch immer eine Freigabe mitführen, wenn er nicht die vom Mrd-Hersteller freigegebenen Reifen montiert hat. Und unterschiedliche Reifentyüen ginge sowieso nicht.

Stimmt das? Oder ist nicht die Eintragung im Brief/Schein eindeutig und ausreichend?

Gruß, Ghost

Ist es hier nicht mittlerweile so, dass die Reifenbindung vor ein paar Jahren aufgehoben wurde? Meiner Meinung nach braucht man in dem Fall doch höchstens eine Freigabeerklärung des REIFENherstellers, das man den und den Reifen auf der und der Felge fahren kann?!

Ist aber nur Hörensagen, kenne mich im Motorradbereich nicht so aus...

Was aber durchaus sein kann, dass der eine Prüfer "Hüh" und der nächste "Hott" sagt, und keiner hat recht, alles schon erlebt.... davon nicht verwirren lassen.

ich glaube, Ghosts frage zielt auf etwas anderes ab.

Die Reifenbindung gibts nicht mehr, soweit korrekt. 

er aber will wissen, ob bei freigegebenen reifen vorne und hinten ein anderes profil gefahren werden darf, hauptsache vom selben hersteller.

so verstehe ich zumindest die fragestellung. 

am 13. Juni 2008 um 8:04

@ Opel-Freak 78

Danke für die Antwort.

Die Aufhebung der Reifenbindung hat D bei Motorrädern eben nicht mitgemacht. Aus gutem Grund. Ist ja auch eigentlich verständlich. Ein Moped, das annährend 300 km/h läuft, sollte dann nicht wegen der Reifen anfangen zu schlingern und von der Straße fliegen... ("fliegen" hier im wahrsten Sinne des Wortes bei dem Tempo).

Und das "nicht verwirren lassen"... Naja. Wenn doch einmal etwas passiert ist, muss man sich dann vllt. sagen lassen: "hast ja keine BE gehabt"

am 13. Juni 2008 um 8:07

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

ich glaube, Ghosts frage zielt auf etwas anderes ab.

Die Reifenbindung gibts nicht mehr, soweit korrekt. 

er aber will wissen, ob bei freigegebenen reifen vorne und hinten ein anderes profil gefahren werden darf, hauptsache vom selben hersteller.

so verstehe ich zumindest die fragestellung. 

Auch danke.

Aber nee sorry. Ich meinte, muss man bei einer Eintragung "Reifenpaar von einem Hersteller" trotzdem eine Freigabe mitführen und darf grundsätzlich auch nur die Reifen montieren, die vom Hersteller (Mrd oder Reifen) freigegeben sind? Oder gilt der eingetragene Satz so, wie ihn ein normaler Mensch versteht? Könnte man also auch den neuen Michelin Pilot Road 2CT montieren (v+h), obwohl er für genau dieses Mrd (noch) nicht freigegeben ist?

Themenstarteram 13. Juni 2008 um 8:28

Danke schon mal für die umfangreichen Antworten.

Für mich ist/war der Unterschied noch nicht ganz klar wann ich etwas eintragen lassen muss.

 

Der Tüv-Prüfer nimmt die Rad/Reifen-Fahrzeugkombination ab und gibt mir ein Schriftstück über die Abnahme mit (nehme ich mal an) mit dem ich zur Zulassungsstelle muss um die Änderung in meine Fahrzeugunterlagen eintragen zu lassen.

 

Für mich ist die Frage gewesen warum die einfache Bescheinigung des TüVlers nicht ausreicht für die Benutzung der Rad/Reifenkombination, aber das ist wohl mit der Antwort bzgl. der Erweiterung um ein neues Fahrwerk erklärt.

 

Ist halt schade dass die TÜV Abnahme Geld kostet und ich das dann nochmal auf der Zulassungsstelle bezahlen muss.

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