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Wie lange muss ich meinem Händler zeit geben einen Mangel am Neuwagen zu beheben?
Moin, ich habe einen Lancia Ypsilon gekauft, vor 3 wochen.
Dieser hat ein Blue & Me paket...
Dieses ist alledings fnktionslos.
Da ich das Auto auch aufgrund anderer mängel wandeln möchte, der händler aber alles in die länge zieht (da ich vielfahrer bin) würde ich gerne wissen welche frist ich dem händler einräumen muss zur beseitigung des mangels/der mängel...
Beste Antwort im Thema
Hallo,
wenn ihr beide Juristen seid muss ich sagen, dass ihr den richtigen Beruf erwischt habt, denn das Zanken steckt euch anscheinend im Blut Meiden würde ich euch trotzdem, alle beide.
mfg
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27 Antworten
14 Tage mit Androhung des Rücktritts nach Fristablauf. Dann kann man nach einem Nachbesserungsversuch zurücktreten.
Der Händler hat 2 Versuche.
Auch dann muss man nicht unbedingt zurücktreten können oder dürfen, das wäre evtl. unverhältnismäßig!
@TE
Was genau ist der Mangel?
Zitat:
Original geschrieben von sylverCLKarrow
Der Händler hat 2 Versuche.
Auch dann muss man nicht unbedingt zurücktreten können oder dürfen, das wäre evtl. unverhältnismäßig!
Das BGB sagt aber was anderes (vgl. §§ 437, 439, 440, 323 BGB)
Zitat:
Original geschrieben von Celeste
Zitat:
Original geschrieben von sylverCLKarrow
Der Händler hat 2 Versuche.
Auch dann muss man nicht unbedingt zurücktreten können oder dürfen, das wäre evtl. unverhältnismäßig!
Das BGB sagt aber was anderes (vgl. §§ 437, 439, 440, 323 BGB)
Nein tut es nicht!
Daran erkennt man den "Nicht-Juristen"
Nicht stur auf die §§ gucken sondern auf diesen Fall projezieren.
@TE
Wandeln oder gar zurücktreten wird wohl nicht so einfach klappen. Du hast aber 2 andere Möglichkeiten.
Ich würd immernoch gerne wissen was genau der Mangel ist...
Wenn was ist einfach ne PN an mich.
Zitat:
Original geschrieben von sylverCLKarrow
Zitat:
Original geschrieben von Celeste
Das BGB sagt aber was anderes (vgl. §§ 437, 439, 440, 323 BGB)
Nein tut es nicht!
Daran erkennt man den "Nicht-Juristen"
Nicht stur auf die §§ gucken sondern auf diesen Fall projezieren.
@TE
Wandeln oder gar zurücktreten wird wohl nicht so einfach klappen. Du hast aber 2 andere Möglichkeiten.
Ich würd immernoch gerne wissen was genau der Mangel ist...
Wenn was ist einfach ne PN an mich.
Doch, tut es, das kannst Du als Nichtjurist mir gerne glauben oder durch ein ausführliches juristisches Gutachten gerne widerlegen Und denn Fall kennst Du doch gar nicht genau, deswegen fragst Du ja nach, oder bis Du auf Mandantensuche?
Zitat:
Original geschrieben von Celeste
Zitat:
Original geschrieben von sylverCLKarrow
Nein tut es nicht!
Daran erkennt man den "Nicht-Juristen"
Nicht stur auf die §§ gucken sondern auf diesen Fall projezieren.
@TE
Wandeln oder gar zurücktreten wird wohl nicht so einfach klappen. Du hast aber 2 andere Möglichkeiten.
Ich würd immernoch gerne wissen was genau der Mangel ist...
Wenn was ist einfach ne PN an mich.
Doch, tut es, das kannst Du als Nichtjurist mir gerne glauben oder durch ein ausführliches juristisches Gutachten gerne widerlegen Und denn Fall kennst Du doch gar nicht genau, deswegen fragst Du ja nach, oder bis Du auf Mandantensuche?
Zunächst einmal bin ich kein Nichtjurist.
Ausserdem enttäusch ich Dich nur ungern aber Du hast unrecht.
Richtig, ich kenn den Fall nicht, darum frag ich! Mandanten such ich übrigens nicht!
Und jetzt sag mir bitte, ob man Wandeln oder zurücktreten kann wenn ein Problem nicht gravierend ist(davon geh ich jetzt mal aus...)
Die §§ sagen grundsätzliches aus, die kann man hier aber nicht ohne Weiteres anwenden.
Oder denkst Du echt, der TE könne den Wagen einfach so gegen ein anderes umtauschen oder vom Vertrag zurücktreten?
Tja, dann wäre ich mit Aussagen über den Beruf von anderen auch vorsichtig. Im übrigen hast Du weiterhin unrecht, wenn Du glaubst, dass ein Händler grundsätzlich 2 Versuche zur Nachbesserung hat. Nur zur Erinnerung, das hattest Du in Deinem ersten Post behauptet.
Ob eine Unverhältnismäßigkeit oder ein gravierendes Problem beim Wagen des TE vorliegt, kannst weder Du noch ich beurteilen. Wie gesagt, Du hast mehrmals nach dem Sachverhalt gefragt. Der TE hat grundsärtlich nach der Wandlung (jetzt Rücktritt) gefragt. Eine Rechtsberatung in seinem konkreten Fall mache ich hier ganz sicher nicht, auch nicht über PN.
Genauso ist es aber, grds. 2x! GRUNDSÄTZLICH!
Anderweitige Ansprüche kann man erst nach fehlschlagen der Nachbesserung verlangen und die gilt nach dem 2.Mal als fehlgeschlagen!
Ausnahmen (gibt´s) sollten hier aber nicht greifen, wieso auch?
Ach ja, Dein 1.Posting ist auch nicht (unbedingt) richtig! Fristsetzung, man glaubt es kaum, ist unter bestimmten durchaus entbehrlich.
Mich brauchst Du im Übrigen nicht auf das BGB verweisen, das bete ich Dir auswendig runter! Und wenn Du es tust, solltest Du mit den Inhalten auch umzugehen wissen...
Zitat:
Original geschrieben von sylverCLKarrow
Mich brauchst Du im Übrigen nicht auf das BGB verweisen, das bete ich Dir auswendig runter! Und wenn Du es tust, solltest Du mit den Inhalten auch umzugehen wissen...
Na, dann bitte! Aber nicht nur stur auf die §§ gucken sondern auf diesen Fall projezieren
Zitat:
Original geschrieben von sylverCLKarrow
Genauso ist es aber, grds. 2x! GRUNDSÄTZLICH!
Achso, schön, dass Du es eingesehen hast!
Zitat:
Original geschrieben von Katastro
Moin, ich habe einen Lancia Ypsilon gekauft, vor 3 wochen.
Dieser hat ein Blue & Me paket...
Dieses ist alledings fnktionslos.
Da ich das Auto auch aufgrund anderer mängel wandeln möchte, der händler aber alles in die länge zieht (da ich vielfahrer bin) würde ich gerne wissen welche frist ich dem händler einräumen muss zur beseitigung des mangels/der mängel...
Hi Katastro,
wenn du vom verbalen Schw...vergleich der Juristen auch ein wenig partizipieren möchtest, solltest du vielleicht doch mal schreiben, was a) ein Blue & me Paket ist und was das können sollte und b) was für andere Mängel du denn noch so hast - hier scheint es ja irgendwie auch um das Thema "gravierend" zu gehen.
Gruß aus dem Rheinland...
Zitat:
Original geschrieben von Celeste
Zitat:
Original geschrieben von sylverCLKarrow
Genauso ist es aber, grds. 2x! GRUNDSÄTZLICH!
Achso, schön, dass Du es eingesehen hast!
Bist Du aber schlecht...
Auf die Frage des TE hast Du folgendes geschrieben:
"14 Tage mit Androhung des Rücktritts nach Fristablauf. Dann kann man nach einem Nachbesserungsversuch zurücktreten."
Diese Vorgehensweise ist schlicht und einfach falsch!
Solltest Du Jurist sein, dann aber kein...
Ich sagte es seien 2x (Grund wurde schon genannt!).
Was soll ich also einsehen?
Es greifen hier zu 99,999% keine der Ausnahmen, erst recht nicht bei einem Neuwagen.
Wozu also Dein Posting?
Zitat:
Original geschrieben von Celeste
Zitat:
Original geschrieben von sylverCLKarrow
Mich brauchst Du im Übrigen nicht auf das BGB verweisen, das bete ich Dir auswendig runter! Und wenn Du es tust, solltest Du mit den Inhalten auch umzugehen wissen...
Na, dann bitte! Aber nicht nur stur auf die §§ gucken sondern auf diesen Fall projezieren
Hab ich doch, wie könnte ich Dir sonst diesen Rat geben?
Ein solcher Kommentar kann nur von jemandem kommen, der irgendwas hier nicht so recht kapiert hat.
Der Sachverhalt ist hier so gut wie eindeutig, dennoch kommen von Dir Falschaussagen!
Zitat:
Original geschrieben von sylverCLKarrow
Zitat:
Original geschrieben von Celeste
Na, dann bitte! Aber nicht nur stur auf die §§ gucken sondern auf diesen Fall projezieren
Hab ich doch, wie könnte ich Dir sonst diesen Rat geben?
Ein solcher Kommentar kann nur von jemandem kommen, der irgendwas hier nicht so recht kapiert hat.
Der Sachverhalt ist hier so gut wie eindeutig, dennoch kommen von Dir Falschaussagen!
Auf sachlicher Ebene kommst Du wohl nicht mehr weiter, sondern nur noch mit Beleidigungen... Aber im vorschnell falsche Schlüsse ziehen bist Du ja sehr gut, wie Du schon gezeigt hast
Meine Entschuldigung an den TE, hätte nicht gedacht, dass es hier so ausartet, insofern war das mein letzter Beitrag hier dazu, der "Kollege" ist hoffentlich wenigstens dazu belehrbar...