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Wie oft muss man den Verbandskasten austauschen ?
Hallo miteinander,
Wie oft empfiehlt es sich den Verbandskasten auszutauschen ?
Ist hier nur das Ablaufdatum auf dem Kasten entscheidend und kauft man dann die "ganze Kiste" neu beim VW-Händler oder nur "eine Füllung" ? - Im Rahmen des Kundendienstes wird "die Kiste" wahrscheinlich nicht überprüft und nicht ausgetauscht.
Habt ihr den Inhalt des Verbandskastens schon mal in aller Ruhe vorher angeschaut, damit man im Bedarfsfalle auch weiss was da drin ist ?
Grüße
Braver Polo
Beste Antwort im Thema
da steht ein datum drauf,dann tauschen,eigendlich einfach !
Ist wie bei Lebensmitteln,abgelaufen,wegfeuern !!
mfg trixi1262
PS: Wenn du natürlich bei X-Feten ,das Verbandsmaterial verheitzt hast ???
dann natürlich früher !
er sollte Komplett sein !
mfg trixi1262
Was du natürlich für deine eigenen Belange,benötigt,obliegt Deiner Entscheidung !
Ansonsten,wenn es um TÜV geht,genügt ein einfacher kompl. Kasten !!!!
Datum beachten !!!!!
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29 Antworten
da steht ein datum drauf,dann tauschen,eigendlich einfach !
Ist wie bei Lebensmitteln,abgelaufen,wegfeuern !!
mfg trixi1262
PS: Wenn du natürlich bei X-Feten ,das Verbandsmaterial verheitzt hast ???
dann natürlich früher !
er sollte Komplett sein !
mfg trixi1262
Was du natürlich für deine eigenen Belange,benötigt,obliegt Deiner Entscheidung !
Ansonsten,wenn es um TÜV geht,genügt ein einfacher kompl. Kasten !!!!
Datum beachten !!!!!
was die Überprüfung betrifft,soll ich ehrlich sein,nööö ick kiek da nicht rin!
Iss ja Folie drum !!!
Wenn die Kiste den Vorjaben des Papa-Staats entpricht,jekooft,det Ding und rinn in die Karre
und fertig,ist der Lack !
Baliner Schnauze :-)) ,:-)))
mfg trixi1262
Guten morgen zusammen.
Auf dem Verbandskasten befindet sich ein Verfallsdatum. Wer möchte, kann diesen dann komplett gegen einen neuen ersetzen. Ich hab aber irgendwo auch schon solche Austauschsets gesehen. Damit tauscht man dann einfach nur den Inhalt aus, der abgelaufen ist.
ABER...es gibt in Deutschland kein Gesetz das besagt, dass man KEINEN abgelaufenen Verbandskasten mit sich führen darf. Das Gesetz sagt nur, dass ein Verbandskasten nach DIN Norm 13 164 mitgeführt werden muss. Deshalb sind Bußgelder für einen abgelaufenen Verbandskasten strittig.
Weder der §35h der StVZO noch die DIN 13 164 ( umfang der Verbandskastenfüllung ) untersagen das mitführen eines abgelaufenen Verbandskastes.
Eines sei gesagt. Ich möchte niemanden dazu anstiften mit einem abgelaufen oder unvollstädigen Verbandskasten durch die Gegend zu fahren. Ein korrekt gefüllter Verbandskasten der noch nicht abglaufen ist, rettet im Notfall Leben!!! Das sollte jedem klar sein, zu mal man selber mal in eine Notlage geraten kann.
Aber, wer es aus irgendeinem Grund vergessen hat diesen rechtzeitig zu tauschen, kann dafür nicht belangt werden.
MfG
Micha
Hallo Wingcomander,
danke für deinen tollen Beitrag. Das ist ja eine "Musterarbeit".
Herzliche Grüße und einen schönen Tag wünscht
Braver Polo
FAQ: Erste-Hilfe-Kasten, Verbandkasten, Sanikasten - Verfalldatum
Nach §35h StVZO muss ein Verbandkasten in Pkws (auch als Pkw zugelassene Quads!), Lkws und Bussen (bei mehr als 22 Fahrgastplätzen sogar zwei) mitgeführt werden.
Zitat
Die Inhaltsteile eines Kfz-Verbandkastens nach DIN 13164
1 Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm
8 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
3 Verbandpäckchen, DIN 13151-M
1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G
2 Verbandtücher, DIN 13152-BR, 40 cm x 60 cm
1 Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
6 Kompressen, 10 cm x 10 cm
2 Mullbinden, DIN 61631-MB-6, 6 cm x 4m, oder Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
3 Mullbinden, DIN 61631-MB-8, 8 cm x 4m, oder Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
2 Dreiecktücher, DIN 13 168-D
1 Rettungsdecke, 210 x 160cm
1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455
1 Erste-Hilfe-Broschüre
Bei Motorrädern, Krankenfahrstühlen und LoF brauchen keine Verbandkästen mitgeführt werden (bei letzteren müssen jedoch ggf. die Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachtet werden).
Wer ohne diesen Verbandkasten bzw. wenn er unvollständig oder beschädigt ist losfährt, riskiert nach B.Kat.-Nr. 206 ein Verwarngeld von 5€ (Busfahrer 15€) auf den Halter des Fahrzeuges kommen nach B.Kat.-Nr. 207 sogar 10€ (Busbesitzer 25€) zu.
Seit einiger Zeit werden diese Verbandkästen mit einem "Verfalldatum" versehen welches seinen Ursprung wohl im Medizinproduktgesetz haben dürfte. Allerdings ist dieses Gesetz für die StVZO völlig irrelevant, da im Gesetzestext nur auf die DIN-Norm 13164 verwiesen wird welche nur das Material (s.o.) sowie die Kriterien für den Kasten selbst vorschreibt. Auch die DIN-Normen der einzelnen Inhaltsteile schreiben kein Verfalldatum vor. In ihnen wird ferner nur die Menge, Größe und Verpackung festgelegt.
Desweiteren hatten Verbandkästen vor dem Jahre 1989 kein Verfalldatum und sind auch jetzt noch gültig, wenn sie entsprechend der DIN 13164 nachgerüstet wurden.
Es bleibt also festzuhalten:
Ein überschrittenes oder gar ein nicht vorhandenes Verfalldatum kann demzufolge kein Grund für eine Verwarnung sein, da hier jegliche Rechtsgrundlage fehlt.
Richtig. Deshalb hab ich das Verfallsdatum aussen am Kasten einfach runter gepuhlt und seitdem ist Ruhe beim Tüv und bei ner Kontrolle. Wunderbar.
Hab mal ein Nachfüllpack gekauft. 4,99 € im Baumarkt, Ruhe für die nächsten Jahre. Und an den knapp 5 Euro sollte es nicht scheitern. Ich rauch dafür ja nicht :-)
Und wenn das Zeugs mal abgelaufen ist muss man es nicht gleich in die Tonne kloppen.
Wir benutzen das das alles für unsere Hausapotheke.
Lebensmittel wo das MHD abgelaufen ist sind ja auch nicht gleich dan diesm Tag schlecht.
Ne Dose Würstchen kann man ein Jahr später noch essen.
MFG
Eine typisch nur verkaufsfördernde Maßnahme! Sogar unter Vorspiegelung falscher Tatsachen! So werden einige der Austauschteile in der Verkaufsargumentation als "steril" bezeichnet, obwohl sie es nicht sind und die Verpackung das auch nicht hergibt. Allenfalls "keimarm" wäre die richtige Bezeichnung.
Einfach sehen, dass der Kasten komplett bestückt ist und fertig.
Das ist richtig. Dass die Verbandskästen ablaufen ist kompletter Blödsinn (es ist Tatsache, aber der Gedanke dahinter ist Blödsinn). Im Verbandskasten sind keine Chemikalien etc., die altern würden, sondern nur das oben von Smart-ok aufgelistete Material. Nichts davon unterliegt einer Alterung, durch die es irgendwann unbrauchbar werden würde.
Was ich nicht wusste, ist, dass das Ablaufdatum gar keine verkehrsrechtliche Relevanz hat. Das finde ich sehr interessant; dann habe ich zum letzten Mal meinen Verbandskasten erneuert (gebraucht habe ich den Inhalt eh noch nie, klopf auf Holz). Aber das ist keine Gesetzeslücke für gewissenlose Geizhälse, sondern das macht Sinn und kann beruhigt genutzt werden.
Wie von Smart-ok erwähnt müssen alle medizinischen Produkte ein Verfallsdatum haben, selbst solche, bei denen es gar keinen Sinn macht (z.B. homöopathische Globuli, die werden durch das Lagern über die Jahre eher noch besser). Das wird der Grund sein, weshalb auf dem Verbandskasten eins draufgedruckt ist. Real von Bedeutung ist es aber nicht.
Wenn das alles so einfach wäre!
Auch wenn die Bestimmungen der StVZO nicht greifen, dann die des MPG! Wusste ich aber auch nicht!
Seit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes (MPG) sind Verbandstoffe keine Arzneimittel mehr, sondern Medizinprodukte, für die die Anforderungen des MPG volle Gültigkeit haben. Nach dem MPG ist die Angabe eines Verfallsdatums auf dem Verbandmittel nicht vorgeschrieben, da sterile Verbandstoffe bei sachgerechter Lagerung und unbeschädigter Verpackung ihre Sterilität nicht verlieren. Nach dem MPG muss Verbandmaterial eine BCE-Kennzeichnung sowie das Herstellungsdatum tragen.
Achtung
Verfallsdatum beachten
Es ist den Herstellern frei gestellt, ob sie dem Verbandmaterial ein Verfallsdatum aufdrucken. Trägt Verbandmaterial ein Verfallsdatum so ist dies verbindlich. Das MPG verbietet dementsprechend, dass ein Verbandstoff mit aufgedrucktem Verfallsdatum verwendet wird. Bei Missachtung des MPG droht eine Ordnungsstrafe.
Kommt es nachweislich zu Infektionen aufgrund nicht mehr sterilen Materials, ist der Hersteller nur innerhalb der angegebenen Frist regresspflichtig. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich, nur solche Verbandstoffe zu kaufen, die zwar eine CE-Kennzeichnung, aber kein Verfallsdatum besitzen.
Verbrauchtes, beschädigtes oder verschmutztes Verbandmaterial muss aber auf jeden Fall entsorgt und ersetzt werden. Ebenso muss auch unverbrauchtes Material regelmäßig überprüft werden. Einige Materialien werden mit der Zeit unbrauchbar, da z. B. der Klebstoff durch Alterung, begünstigt durch hohe Temperaturen, seine Klebekraft verliert. Darüber hinaus können die Einmalhandschuhe unter Umständen mit der Zeit porös werden.
Es stellt sich damit rechtlich die Frage,ob ein Verfallsdatum, das außen auf dem Kasten aufgebracht ist, auch für alle einzelnen und auch wiederum einzeln verpackten Inhaltsbestandteile gilt. Ich meine nein, auch wenn der Kasten z.B. eingeschweißt ist und somit als Einheit samt Inhalt zu sehen ist. Die einzelnen Bestandteile können einzeln und unabhängig voneinander genutzt werden, einzeln ergänzt oder ausgetauscht werden.
Damit wäre man aber auf der sicheren Seite, wenn man die einzelnen Verbandstoffe ohne aufgedrucktes Datum kauft. Und wie kann man das machen? In der Regel geht das nicht, weil man den eingeschweißten Kasten wohl kaum von innen betrachten kann. Taschen sind aber nicht immer eingeschweißt. Aufmachen und nachsehen.
Also Vorsicht. Man kann sich aber wehren, wenn als Begründung eben nicht der Verstoß gegen das MPG angeführt wird, sondern die StVZO. Und selbst bei passender Begründung mit MPG ist u.U. die Nichtzuständigkeit der ausstellenden Behörde gegeben.
Vielleicht ist ja mal ein ADAC-Mitglied bereit, in München nachzufragen.
An dieser Stelle würde ich die Frage aufwerfen wollen, für den das MPG überhaupt gilt. Von den Passagen her, die Du zitiert hast, habe ich den Eindruck, dass es nur für Ärzte und sonstiges medizinisches Personal gilt und im übrigen nur Haftungsansprüche gegen die Hersteller regelt.
Wenn Du hinfällst und am Knie blutest und klebst Dir ein acht Jahre altes Pflaster drauf, ohne zu bemerken, dass auf der Packung tatsächlich ein Haltbarkeitsdatum klein eingraviert war, dann glaube ich nicht, dass Dir irgend jemand eine Strafe unter Verweis auf das MPG auf's Auge drücken kann.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das MPG Strafen gegen Normalpersonen (d.h. nicht medizinisches Personal) vorsieht. Damit aber wäre es im Falle des Privat-PKW genauso irrelevant wie (in diesem Falle) die StVo.
Leider geht es nicht um die Ahndung von Vergehen bei Anwendung von Material sondern um die Ahndung von Verstößen gegen das Mitführen eines Kastens mit (angeblich) abgelaufenen Material.
Das MPG gilt in erster Linie in diesem Fall für die Herstellerfirmen, die die Möglichkeit der Datumsangabe haben und das auch schön ausnutzen. Und wenn dann die Prüforgane tätig werden, haben sie die Verstöße gegen das MPG zu ahnden.
Leider geht es bei uns mit vielen Regelungen nicht nach der Frage von Sinn oder Unsinn.
Und hier mal eine rechtliche Betrachtung:
Nach §35h III StVZO muss das Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten) dem
Normblatt DIN 13164 (Jan '98) entsprechen.
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung legt das so aus,
dass der Verbandkasten zwar der Norm DIN 13164 entsprechen muss,
allerdings - ungeöffnet - nach Ablauf des Verfallsdatums nicht ausgewechselt
werden muss.
Der Ablauf des Haltbarkeitsdatums ändert nichts an der Konformität mit DIN
13164 und das weitere Verwenden des Verbandkastens stellt keine
Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 35h Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 206.2 BKat
dar.
Man muss den abgelaufenen Verbandkasten also nicht auswechseln.
Und hier die Rechtsauffassung aus 2009:
Verbandkasten
In Kraftfahrzeugen ist ein Verbandskasten für Notfälle mitzuführen. §35h
StVZO sieht einen Verbandkasten in Pkws - auch in als Pkw zugelassene
Quads -, Lkws und Bussen (bei mehr als 22 Fahrgastplätzen zwei
Verbandskästen) vor. Motorrädern müssen keinen Verbandskasten mit sich
führen. Doch was gehört in diesen zwingend herein? Der Inhalt ist in der
DIN-Norm 13164 geregelt. Demnach müssen in einem Verbandskasten die
folgenden Gegenstände enthalten sein:
Die Inhaltsteile eines Kfz-Verbandkastens nach DIN 13164
....
Verkehrsteilnehmer müssen dafür Sorge tragen, dass neu gekaufte
Verbandkästen diese Norm erfüllen. Besonders zu beachten ist, dass
einige Teile einem Verfallsdatum unterliegen. Neue Verbandskästen weisen
dieses aus. Abgelaufene Teile sind entsprechend durch neue zu ersetzen.
Im Gegensatz zum fehlenden, unvollständigen oder beschädigten
Verbandskasten ist ein überschrittenes oder ein nicht vorhandenes
Verfalldatum kein Grund für eine Verwarnung. Hierfür fehlt es an
jeglicher Rechtsgrundlage. Wer jedoch ohne oder mit unvollständigem bzw.
beschädigtem Verbandkasten angetroffen wird, muss mit einem
Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 5 (Busfahrer: EUR 15) rechnen. Der
Fahrzeughalter muss mit einem Verwarngeld i.H.v. EUR 10,00 (Busbesitzer
EUR 25) rechnen.
Eigentlich eindeutig!
Zitat:
Original geschrieben von UliBN
Leider geht es nicht um die Ahndung von Vergehen bei Anwendung von Material sondern um die Ahndung von Verstößen gegen das Mitführen eines Kastens mit (angeblich) abgelaufenen Material.
Und genau da stelle ich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage das denn möglich sein soll?! Anders ausgedrückt: In welchem Gesetz ist "das Mitführen eines Kastens mit (angeblich) abgelaufenen Material" unter Strafe gestellt? Unser Rechtssystem basiert ja auf dem Grundsatz "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." Es müsste also eine Rechtsvorschrift geben, die genau dies untersagt, sonst kann man noch nicht mal die TÜV-Plakette verweigern.
Solch Rechtsvorschrift aber kann ich mir im MPG nicht vorstellen. In die StVo würde sie logisch reingehören, wenn es sie denn gäbe. Gott sei Dank ist das offenbar aber nicht der Fall.
Zitat:
Original geschrieben von UliBN
Und hier die Rechtsauffassung aus 2009:
...
Abgelaufene Teile sind entsprechend durch neue zu ersetzen.
...
Von wem stammt diese Rechtsauffassung? Ist das ein Urteil oder nur irgendein Aufsatz ohne rechtliche Bedeutung?
Solch Direktive ist nämlich in meinen Augen nur dann zu rechtfertigen, wenn sich eine passende Rechtsvorschrift dazu findet - und zwar eine, die an Autofahrer gerichtet ist. Das aber gilt für das MPG sicherlich nicht. Das ist wie mit dem Bundesdatenschutzgesetz: Was da drinsteht, braucht einen nicht zu kümmern, wenn man sich privat (!) Notizen in sein Adressbüchlein macht. Das BDSG gilt nämlich für Privatpersonen gar nicht; seine Paragraphen sind daher nicht zur Anwendung zu bringen.