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Wie soll man sich bei diesem Verkehrszeichen verhalten?
Das Bild unten zeigt: „Ende des gemeinsamen Rad- und Gehwegs“ - soweit klar. Doch was bedeutet das konkret für Radfahrer und Fußgänger? ME ändert sich durch das Schild überhaupt nichts, man sieht es und läuft oder fährt weiter wie bis hierher. Der Weg endet nach knapp 100 m an einer normalen Straße.
Mir ist absolut nicht klar, welchen Sinn das VZ haben könnte und was man damit für die VT bezwecken bzw. erreichen möchte?
Beste Antwort im Thema
Da ist der gemeinsame Geh/Radweg zu Ende. Also: Fahrräder schieben, gelaufen darf natürlich weiter.
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51 Antworten
Hier ändert sich in der Tat nichts. Hat man evtl. gemacht, weil Breite und/oder Zustand des weiteren Weges nicht den Normen entsprechen.
Da der Asphaltbelag kurz danach endet, ist es eventuell dann Privatgrund. Leider ohne Hinweis dafür.
Da ist der gemeinsame Geh/Radweg zu Ende. Also: Fahrräder schieben, gelaufen darf natürlich weiter.
Ich sehe kein Zusatzzeichen - nur ein beschmiertes Blech.
Im Ernst: Bei diesen Schildern besteht für Radfahrer -je nach Örtlichkeit- eine Benutzungspflicht - sprich dann dürfen diese die Fahrbahn nicht benutzen. Es kann in diesem Fall aber auch gemeint sein, dass dieser Weg für Radfahrer endet und dann Fußgängern vorbehalten sein soll - zu diesem Zweck wäre die Aufstellung von Zeichen 239 aber eindeutiger bzw. rechtssicher. Das Zeichen erwirkt jedenfalls kein Verbot für Radfahrer - denn ein solches würde der Logik nach auch für Fußgänger gelten.
Daher wurde das korrekte Verhalten ja schon beschrieben: Man geht / fährt einfach weiter.
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 19. Juni 2018 um 18:13:37 Uhr:
Da ist der gemeinsame Geh/Radweg zu Ende. Also: Fahrräder schieben, gelaufen darf natürlich weiter.
Jo. So ist es. Runter vom Fahrrad und schieben.
Gruß,
der_Nordmann
hm ... entweder Radfahrer absteigen und weiterschieben ... oder Fussgänger wieder heim laufen und das Rad holen
Ich denke aber kaum, dass da irgendein Radfahrer absteigt und schiebt. Ich würde mal als Radfahrer erhöhte Sorgfalt walten lassen und zumindest deutlich langsamer fahren...
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 19. Juni 2018 um 18:13:37 Uhr:
Da ist der gemeinsame Geh/Radweg zu Ende. Also: Fahrräder schieben, gelaufen darf natürlich weiter.
Zitat:
Jo. So ist es. Runter vom Fahrrad und schieben.
Gruß,
der_Nordmann
Warum? Der Gehweg endet schließlich auch.
Und nun die Gretchenfrage: Welches Schild steht - wenn überhaupt - in der Gegenrichtung?
Ich könnte mir ebenso vorstellen dass hier gewollt ist, das Rad zu schieben. Der anschließende Weg ist ein Schotterweg, und ein Treppenaufgang zu einem Haus ist zu sehen.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 19. Juni 2018 um 18:37:42 Uhr:
Welches Schild steht - wenn überhaupt - in der Gegenrichtung?
Anbei ein Ausschnitt aus GoogleMaps. Es geht um den Abschnitt zwischen der roten Markierung und der Inselstraße links. Am Beginn des Gehweges an der Inselstr. steht das VZ „Verkehrsberuhigter Bereich“, im Volksmund „Spielstraße“ - obwohl dort niemand wohnt (ehem. Fabrikgelände). Aber das Schild wird nicht aufgehoben, sondern endet nach knapp 100 m am VZ „Gemeinsamer Rad- und Gehweg“. Dieses ist auf der Rückseite vom eingangs genannten „ Geh- und Radweg Ende“ (Bild im Eingangsbeitrag) montiert. Aus Richtung der (Spree)Brücke rechts im Bild gibt es kein VZ „Verkehrsberuhigter Bereich“ (Spielstraße), nur die Aufhebung des Rad- und Gehwegs.
PS.: Der Schotter spielt mE keine Rolle, denn alle Wege vor der Brücke durch den Park sind genauso.
Wo ist denn die zugehörige Fahrbahn?
Keine da? - Dann ist wohl ab dem Schild eine ganz normale Straße, oder Feldweg...
Gut: Auf Grund der neuen Informationen vergessen wir mein Argument mit der Benutzungspflicht.
Die relevanten Zeichen dienen nur der Zweckbestimmung dieses Weges und sollen anderen Verkehr ausschließen. Dies gilt insbesondere für den KFZ-Verkehr im VBB: Für diesen ist an der Beschilderung der Gegenrichtung (Anfang) Schluss. Die Aufhebung des VBB ist hier nicht zwingend notwendig - allerdings könnte in der zuerst gezeigten Fahrtrichtung die Beschilderung des Beginns (Zeichen 325.1) sinnvoll sein.
Das beschilderte Ende des gemeinsamen Geh- und Radweges hat daher an dieser Stelle nur informativen Charakter und weist die Nutzer darauf hin, dass die nachfolgende Verkehrsfläche nicht mehr ihnen allein vorbehalten ist.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 19. Juni 2018 um 19:26:10 Uhr:
Gut: Auf Grund der neuen Informationen vergessen wir mein Argument mit der Benutzungspflicht.
Die relevanten Zeichen dienen nur der Zweckbestimmung dieses Weges und sollen anderen Verkehr ausschließen. Dies gilt insbesondere für den KFZ-Verkehr im VBB: Für diesen ist an der Beschilderung der Gegenrichtung (Anfang) Schluss. Die Aufhebung des VBB ist hier nicht zwingend notwendig - allerdings könnte in der zuerst gezeigten Fahrtrichtung die Beschilderung des Beginns (Zeichen 325.1) sinnvoll sein.
Das beschilderte Ende des gemeinsamen Geh- und Radweges hat daher an dieser Stelle nur informativen Charakter und weist die Nutzer darauf hin, dass die nachfolgende Verkehrsfläche nicht mehr ihnen allein vorbehalten ist.
Aaha!
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 19. Juni 2018 um 18:37:42 Uhr:
Und nun die Gretchenfrage: Welches Schild steht - wenn überhaupt - in der Gegenrichtung?
Spielt erstmal keine Rolle, es zählen die Zeichen in Fortbewegungsrichtung.
Absteigen und schieben muss man auch nicht, dazu fehlt auch die Beschilderung (z.B. Gehweg oder Fahrräder Durchfahrt verboten).