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Wirtschaflicher Totalschaden, Restwerteaufkäufer der Versicherung

Themenstarteram 12. Mai 2007 um 23:05

Hallo Unfallgeschädigte,

sind ähnliche Abwicklungen von direkt (billig?)-Versicherern ( oder anderen Versicherungen) bekannt und an der Tagesordnung?

Vorliegender Fall:

Die Schuldfrage ist eindeutig, die gegnerische direkt- Versicherung muß zahlen.

Mein Fahrzeug wird- als wirtschaftlicher Totalschaden- mit einem niedrigen Wiederbeschaffungswert angesetzt.

Die gegnerische direkt-Versicherung vermittelt mir einen Restwerte-Aufkäufer, der einen hohen Preis (Restwert) zahlen will ( klar..Mercedes W124 ).

Somit ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sehr niedrig.

D.h. die Versicherung profitiert, wenn ich den Wagen behalte.

Über zahlreiche Antworten würde ich mich freuen.

Viele Grüße

quali

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19 Antworten

und warum suchst du dir nicht selber einen Sachverständigen?

Wenn du mit dem Wiederbeschaffungswert nicht einverstanden bist, kannst du das im Nachgang immer noch tun.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

und warum suchst du dir nicht selber einen Sachverständigen?

Wo steht denn, dass er das nicht getan hat?

Zitat:

Wo steht denn, dass er das nicht getan hat?

und wo, bitte steht, dass er es getan hat?

Aber wir werden ja sicherlich diesbezüglich vom TE informiert....

Ich dachte es werden 3 Angebote eingeholt und der mittelwert verrechnet.

am 13. Mai 2007 um 14:34

Re: Wirtschaflicher Totalschaden, Restwerteaufkäufer der Versicherung

 

Zitat:

Original geschrieben von quali

Die gegnerische direkt-Versicherung vermittelt mir einen Restwerte-Aufkäufer, der einen hohen Preis (Restwert) zahlen will ( klar..Mercedes W124 ).

Somit ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sehr niedrig.

Kann dir doch egal sein, der Schaden wird ersetzt, du verdienst nichts dran, stehst aber auch nicht schlechter als vorher

am 13. Mai 2007 um 14:37

Den Restwert eines beschädigten Fahrzeuges kann man nicht errechnen – letztlich richtet sich dieser nach Angebot und Nachfrage.

Über die Nachfrage streiten sich in der Regel die Beteiligten. Den einen kann er nicht hoch genug sein (Versicherer) und den anderen nicht gering genug (Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug behalten wollen und Sachverständige, die ihre Werkstattkundschaft zufriedenstellen möchten).

Geschädigte, die sich mit dem „Schrott“ nicht belasten wollen, trifft dies nicht, da der Geschädigte durch Versicherungsentschädigung und Restwerterlös immer auf den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges kommt.

Zitat:

Mein Fahrzeug wird- als wirtschaftlicher Totalschaden- mit einem niedrigen Wiederbeschaffungswert angesetzt

Und darum geht es. Ein hohes RW-Gebot zu realisieren, ist keine keine Kunst. Einen realistischen Wiederbeschasffungswert zu ermiteln ist doch etwas aufwändiger. Es sei denn, man schaut in irgend welche Listen. Aber das kann auch ein Sachbearbeiter der Versicherung. (Anmerkung: die haben aber schon Ahnung von Ihrem Job, also dass ist keinfesfalls eine Abwertung)

@Diabolomk

Der Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeuges (Restwert) ist zu ermitteln unter Berücksichtigung der Grundzüge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.04.1993, AZ VI ZR 181/92, ZB NJW 1993, S.1849 ff. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Sachverständige auf den Kaufpreis abzustellen, der auf dem regionalen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug üblicherweise zu erzielen ist.

Drei Telefonate führen könnte theretisch meine Putzfau führen (die ich nicht habe :( )

Themenstarteram 13. Mai 2007 um 19:02

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

und wo, bitte steht, dass er es getan hat?

Aber wir werden ja sicherlich diesbezüglich vom TE informiert....

Hallo an alle ,

vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.

Das Problem bei der Angelegenheit ist, daß meine Tochter mit meinem W124-er schuldlos in den Unfall ( auf der BAB ) verwickelt wurde ( ich war nicht dabei) und zwar ca. 150 km von zu Hause entfernt.

Am fernen Ort fuhr sie zu einer Werkstatt (in der man ihr früher schon einmal half), um dort beim beschädigten Rücklicht des W124 zumindestens neue Glühbirnen einsetzen zu lassen.

Der Wagen wurde von meiner Tochter anschließend in der Nähe der Werkstatt geparkt.

Momentan weiß ich noch nicht, wer den Gutachter beauftragt hat. Eine Antwort auf meine diesbezügliche Anfrage beim Gutachterbüro steht noch aus.

Ich als Fahrzeughalter, und damit Geschädigter, wurde nicht gefragt.

Interessant dabei ist, daß der Unfall an einem Vormittags war und bereits am nächsten Tag(!!) per Post die Kopie des Gutachtens,

sowie eine Kopie der Gutachterrechnung (Original wurde an den Unfallgegner geschickt)

bei mir im Briefkasten lag.

Bereits am 3. Werktag nach dem Unfall ( es lagen ein Wochenende, sowie ein gesetzlicher Feiertag dazwischen),

sandte die gegnerische Direkt-Versicherung an mich ein Fax mit der Mitteilung, daß das Gutachten vorliege, der darin kalkulierte Restwert (niedrige, Anmerkung von quali)

 

von der Versicherung nicht zu Grunde gelegt werde,

und ein Restwerteangebot ( hohes, Anm. quali) eines Restwerteaufkäufers vorliege.

 

Damit dürfte klar sein, daß ein Informationsfluß Werkstatt <=> Sachverständiger <=> Versicherung - in welcher Reihenfolge auch immer- zustande kam.

Ohne mich als Geschädigten zu informieren.

Wobei für mich nicht nachvollziehbar ist, wer den Gutachter beauftragt hat.

Auf fmdl. Anfrage bei der Werkstatt, sagte mir der Inhaber ,ich solle froh sein, ...der gerufene Gutachter sei gut.....( Was auch immer das heißen soll???)

Ob meine Tochter in Gesprächen/Telefonaten in der Werkstatt "überrumpelt" wurde , läßt sich nicht mehr feststellen.

Aber sie war ja auch nur Fahrerin und ist nicht die Eigentümerin meines W124.

 

Meine allgemeine Frage an Euch:

Ich habe das Gefühl (behaupte es aber nicht!),

daß hier eine "Überrumpelungstaktik " zwischen dem Dreiergespann Werkstatt- Sachverständiger- Versicherung stattgefunden haben könnte.

Könnt Ihr von Ähnlichem berichten.

Oder ist das heutzutage eine gängige Praxis, und ich bin noch auf dem Stand von früheren Zeiten.

Viele Grüße

und ich würde mich über zahlreiche Antworten freuen.

quali

 

 

(p.s. Ich lege Wert auf die Feststellung, daß ich keine Namen der Werkstatt, Versicherung und Sachverständigen genannt habe. Ähnlich gelagerte Fälle sind rein zufällig!)

am 13. Mai 2007 um 20:46

Aus dem Gutachten muß der Auftraggeber hervorgehen, auch wer bei der Besichtigung zugegen war.

Wenn der Sachverständige sein Honorar von der Versicherung erstattet haben will, benötigt er vom Fahrzeugeigentümer eine unterschriebene Abtretungserklärung. Diese dürfte er nach deinen Angaben wohl kaum haben.

Eine Zusammenarbeit zwischen Versicherer und Sachverständiger ist wohl eher auszuschließen, sonst gäbe es hier keine unterschiedlichen Meinungen hinsichtlich vorhandener Restwerte.

Die schnelle Fertigstellung deutet darauf hin, das die Auftragslage dieses Sachverständigen zur Zeit wohl eher als ruhig zu bezeichnen ist.

Offensichtlich ist das Fahrzeug durch Ersatz von Glühbirnen wieder verkehrstauglich geworden! Ist denn hier wirklich von einem Totalschaden auszugehen?

Gib doch mal die Daten (Fahrzeugtyp und Alter, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Höhe der kalkulierten Reparaturkosten) an und unsere anwesenden Sachverständigen können sich dann fachkundig äußern.

Themenstarteram 14. Mai 2007 um 0:04

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Aus dem Gutachten muß der Auftraggeber hervorgehen, auch wer bei der Besichtigung zugegen war.

Wenn der Sachverständige sein Honorar von der Versicherung erstattet haben will, benötigt er vom Fahrzeugeigentümer eine unterschriebene Abtretungserklärung. Diese dürfte er nach deinen Angaben wohl kaum haben.

Eine Zusammenarbeit zwischen Versicherer und Sachverständiger ist wohl eher auszuschließen, sonst gäbe es hier keine unterschiedlichen Meinungen hinsichtlich vorhandener Restwerte.

Die schnelle Fertigstellung deutet darauf hin, das die Auftragslage dieses Sachverständigen zur Zeit wohl eher als ruhig zu bezeichnen ist.

Offensichtlich ist das Fahrzeug durch Ersatz von Glühbirnen wieder verkehrstauglich geworden! Ist denn hier wirklich von einem Totalschaden auszugehen?

Gib doch mal die Daten (Fahrzeugtyp und Alter, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Höhe der kalkulierten Reparaturkosten) an und unsere anwesenden Sachverständigen können sich dann fachkundig äußern.

Hallo xAKBx,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Auf das Heck meines W 124 im Stau, als letztes stehenden Fahrzeuges, ist ein kleiner Wagen ( wie Polo, Twingo o.ä.) mit ziemlichen Tempo -aufgefahren.

An meinem W 124 war die rechte Rücklichteinheit beschädigt.

(Glas ,Reflektoren,sowie Glühlampen) .

Die Einheit habe ich inzwischen instandgesetzt.

Der Wagen ist also voll verkehrssicher und würde sicherlich in diesem Zustand die Hauptuntersuchung sofort bestehen.

Die hintere Stoßstange hat im Bereich unterhalb der rechten Rückleuchte starke Abschürfungen und hat sich rechts, sowie links leicht nach vorne "geneigt".

An den vorderen Spitzen der seitlichen "Stoßstangen ca. 4cm.

Beschädigungen sind weder an den Kotflügeln, noch am Kofferraumdeckel mit bloßem Auge sichtbar.

Allerdings rastet der Kofferraumdeckel nur bei starkem Druck ein und beidseitig des Deckels klafft ein Spalt von ca. 2-3 cm.

Vermutlich haben sich die Kotflügel leicht nach außen geöffnet vergleichbar einer Tulpe die sich öffnet.

Und deshalb auch die geschätzten hohen Reparaturkosten.

Im Gutachten sind annähernd 5000 Eur als "geschätzte"Reparaturkosten genannt.

Sicherlich wäre es völlig unwirtschaftlich diesen Betrag für eine Reparatur auszugeben.

Der Wagen ist Modell 1987 hat div. Extras, aber - wie kann es kaum anders sein

( Mercedes Benz Diesel, damals deutsche Wertarbeit, alle Zulieferteile aus deutscher Fertigung, Bosch SWF, SKF usw. kaum Elektronik ) -

rd. 300 000 km auf dem Buckel.

Da die nächste Hauptuntersuchung erst in einem Jahr ist und bis dahin auch evtl. Klarheit hinsichtlich der Abgasplaketten und Fahrverboten für Diesel herrscht,

werde ich meinen Wagen bis dahin fahren und ihn dann zu einem evtl. besseren Preis, als jetzt der Restwerteaufkäufer ( den die gegnerische Versicherung benannt hat) bietet, in den Libanon verkaufen.

 

xAKBx,

Du schreibst u.a....

"Wenn der Sachverständige sein Honorar von der Versicherung erstattet haben will, benötigt er vom Fahrzeugeigentümer eine unterschriebene Abtretungserklärung. Diese dürfte er nach deinen Angaben wohl kaum haben.".....

 

Hierzu kann ich Folgendes feststellen:

Dieses vorbereitete Abtretungserklärungsformblatt lag zusammen mit dem Gutachten und Rechnungskopie am Tag nach dem Unfall in meinem Briefkasten.

In dem Formblatt war angegeben, daß in der Regel bei eindeutiger Schudlage, die Versicherung des Schadenverursachers für die Kosten des Gutachten aufkomme.

Wenn die aber nicht zahle, wende sich der Gutachter an den Auftraggeber.

Die Stellungnahme auf meine Anfrage -wer der Auftraggeber sei- steht seitens des Gutachterbüros noch aus.

Viele Grüße

und einen schönen Wochenbeginn

wünscht

quali

am 14. Mai 2007 um 6:49

Zitat Quali:

"..Da die nächste Hauptuntersuchung erst in einem Jahr ist und bis dahin auch evtl. Klarheit hinsichtlich der Abgasplaketten und Fahrverboten für Diesel herrscht,

werde ich meinen Wagen bis dahin fahren und ihn dann zu einem evtl. besseren Preis, als jetzt der Restwerteaufkäufer ( den die gegnerische Versicherung benannt hat) bietet, in den Libanon verkaufen..."

Da wäre es schon interessant zu erfahren , wie die vorliegenden Restwertangebote, insbesondere das der Versicherung zustandegekommen ist.

Die Restwertermittlung ist ein Dauerbrenner in der Regulierungspraxis.

Wenn wir uns an Recht und Gesetz halten wollen gilt folgendes:

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

 

Der Gutachter darf erst nach Auftragserteilung entweder von Dir

oder Deiner geschäftsfähigen Tochter tätig werden.

Üblicherweise läßt sich die Werkstätte eine Auftragsbestätigung unterschreiben, in dem die Position "Gutachten anfertigen lassen " o.ä. enthalten ist. So wird es bei den mir bekannten Werkstätten gehandhabt.

Falls das nicht so abgelaufen ist, hat der Annahmemeister ein Problem.

Wo hat der Gutachter Schlüssel und Fahrzeugschein her ?

Themenstarteram 14. Mai 2007 um 10:51

Zitat von runabout :

 

......Da wäre es schon interessant zu erfahren , wie die vorliegenden Restwertangebote, insbesondere das der Versicherung zustandegekommen ist.

Die Restwertermittlung ist ein Dauerbrenner in der Regulierungspraxis.

Wenn wir uns an Recht und Gesetz halten wollen gilt folgendes:

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

 

Der Gutachter darf erst nach Auftragserteilung entweder von Dir

oder Deiner geschäftsfähigen Tochter tätig werden.

Üblicherweise läßt sich die Werkstätte eine Auftragsbestätigung unterschreiben, in dem die Position "Gutachten anfertigen lassen " o.ä. enthalten ist. So wird es bei den mir bekannten Werkstätten gehandhabt.

Falls das nicht so abgelaufen ist, hat der Annahmemeister ein Problem.

Wo hat der Gutachter Schlüssel und Fahrzeugschein her ?

Hallo runabout,

vielen Dank für Deine Stellungnahme und den sehr interessanten Link.

Aus dem kann man entnehmen, daß der juristische Vorgang allein bei den 3 Gerichten zusammen ca. 1 1/2 Jahre gedauert hat ( wobei das vermutlich noch schnell ist!).

 

Hinzu kommt ja noch die Zeit, in der Anwalt des Geschädigten zuvor mit der Versicherung verhandelt hat ( Schriftwechsel usw.).

Zitat von runabout :

......Da wäre es schon interessant zu erfahren , wie die vorliegenden Restwertangebote, insbesondere das der Versicherung zustandegekommen ist...

 

Frage von quali:

Muß mir die Versicherung - auf meine Aufforderung hin- das Zustandekommen des vorliegenden Restwertangebotes

( die Versicherung hat nur einen Aufkäufer u. damit auch nur einen Preis genannt )

überhaupt darlegen?

Kann ich von der Versicherung mehrere Restwerteangebote anfordern? Wenn ja, wieviel? z. B.Zwei oder drei ???

 

Zitat von runabout :

Der Gutachter darf erst nach Auftragserteilung entweder von Dir

oder Deiner geschäftsfähigen Tochter tätig werden.

Üblicherweise läßt sich die Werkstätte eine Auftragsbestätigung unterschreiben, in dem die Position "Gutachten anfertigen lassen " o.ä. enthalten ist. So wird es bei den mir bekannten Werkstätten gehandhabt.

Falls das nicht so abgelaufen ist, hat der Annahmemeister ein Problem.

 

 

Antwort von quali:

Da die Werkstatt ca. 150 km von meinem Wohnort entfernt ist und ich in der Gegend noch nichts zu tun hatte, ist mir die (vermutlich freie) Werkstatt nicht bekannt.

Als ich - um abzuklären wer der Auftraggeber ist- bei der Werkstatt anrief, meldete sich nach einiger Zeit, der Werkstatt- Inhaber.

Ich schließe u.E. (mutmaße ) daraus, daß es sich um eine kleinere Werkstatt handelt u. daher kein Annahmemeister vorhanden ist.

 

Zitat von runabout :

Wo hat der Gutachter Schlüssel und Fahrzeugschein her ?

Antwort von quali:

Meine Tochter hatte den Wagen zunächst in der Werkstatt stehen lassen, ist dann an die ( in der Nähe befindlichen) Hochschule gegangen, um eine Vorlesung zu besuchen.

 

Ich male mir aus- wie ein Richter mir entgegenhalten würde:

" Seien Sie doch froh, daß so schnell ein Gutachten erstellt wurde! Von wem ist doch schließlich egal, Gutachten von unabhängigen Sachverständigen sind gleichwertig!"

 

Viele Grüße und nochmals vielen Dank

quali

Wenn du das Auto behalten willst, ist der Restwert maßgeblich, den dein Sachverständiger ermittelt hast.

Die Restwertgebote der Versicherung sind dann nicht maßgeblich.

Das steht auch in dem von runabout übermittelten aktuellen BGH Urteil.

Wenn du das Fahrzeug jedoch veräußern möchtest, ist der vom Versicherer gebotene Restwert zu beachten.

Natürlich muss die Versicherung dir auch den Aufkäufer nennen und der muss das Fahrzeug auch zu dem genannten Preis verbindlich kaufen.

Themenstarteram 14. Mai 2007 um 15:53

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Zitat von Dellenzähler:

Wenn du das Auto behalten willst, ist der Restwert maßgeblich, den dein Sachverständiger ermittelt hast.

Die Restwertgebote der Versicherung sind dann nicht maßgeblich.

Das steht auch in dem von runabout übermittelten aktuellen BGH Urteil.

 

Antwort von quali:

Vielen Dank für die Antwort.

Ich will das Auto auf jeden Fall noch weiter fahren ( ca. noch ein Jahr).

Das werde ich dann der gegnerischen Versicherung mitteilen. Ebenso werde ihr mitteilen, daß ich gemäß

Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/c...84&anz=624

darauf bestehe, daß der vom Sachverständigen ermittelte, niedrige Restwert zu Grunde gelegt wird, da ich den Wagen an keinen Restwertaufkäufer veräußern, sondern weiterhin fahren werde.

Die gegnerische Versicherung hatte auf meine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB hingewiesen und mitgeteilt, daß sie das verbindliche Angebot des Restwertaufkäufers zu Grunde legen werde.

Welche Pauschalbeträge für Telefonate/ Briefporto u.ä. können angesetzt werden?

Kann ich auch Pauschalbeträge für Aufwendungen geltend machen, die dadurch entstehen, daß ich den Gebrauchtwagen-Markt " abklappern" werde, um zu einer endgültigen Entscheidung zu kommen?

 

Viele Grüße

quali

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