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Wirtschaftlicher Totalschaden - Anwalt unfähig

Themenstarteram 10. Juli 2018 um 8:07

Hallo,

ich habe ein Problem bezüglich der Abbrechnung eines unverschuldeten KFZ Unfall. Zuerst einmal zu der Vorgeschichte. Ich hatte ca Ende Mai einen Unfall an der ich wie gesagt unverschuldet war. Ich habe dannach ersteinmal einen Anwalt kontaktiert. Dieser empfiel mir das ich zu einem Gutachter gehen soll, was ich auch unverzüglich auch gemacht habe. Laut dem Gutachter ist mein Auto(BWM 118d Baujahr 2006) ein wirtschaftlicher Totalschaden. Im Anhang findet ihr Auszüge aus dem Gutachten. Auch habe Auszüge aus dem Schreiben von meinem Rechtsanwalt und die Antwort der Gegenseite hinzugefügt.

Das Gutachten wurde innerhalb von 2 Tagen an meinen Rechtsanwalt per E-Mail versendet. Ich habe dannach erstmal 2 Wochen gewartet, weil ich gedacht hatte, das der Anwalt schon die Regulierung macht. Nach ca 3 Wochen bekam ich eine E-Mail von meinem Rechtsanwalt, mit der Frage, wann er das Gutachten bekommen wird. Ich habe dann gesagt, sie haben es schon vor ca 2-3 Wochen per E-Mail bekommen,was dieser erstmal verneint hat. Ich habe es dann nach 3 Wochen nochmals per E-mail zu gesendet. Nach ca 3 Tagen hat der Anwalt dann mich angerufen und meinte, ob ich mein Auto reparieren lassen oder das Geld ausbezahlt haben will. Ich meinte dann das es ja als wirtschaftlicher Totalschaden vom Gutachter bestimmt wurde, und so eh nicht repariert werden kann. Dieser verneinte es. Ich habe dannach erstmal gesagt, ich will nicht reparieren und habe mich nochmals im Internet informiert und auch den Gutachter kontaktiert. Dieser meinte das es aufjedenfall wirtschaftlicher Totalschaden ist. Ich habe dannach nochmals meinen Anwalt kontakiert und es ihm nochmals erklärt. Er meinte dann er könne den Restwert nicht miteinbeziehen(???). Ich habe darauf bestanden es als wirtschaftlicher Totalschaden abbrechnen zu lassen. Er meinte dannach im Telefongespräch "Er wird es nochmals rechnen". Nach ca 1 Woche bekam ich eine email wo er noch immer daraufbestand es als "Nicht wirtschaftlucher Totalschaden" berechnen zulassen.

Ich habe dannach unverzüglich meinen Gutachter kontaktiert, dieser hat dann selber meinen Anwalt kontaktiert. Nach dem Gutachter es ihm nochmals erklärt, dass wenn Wiederbeschaffungswert - Restwert < Brutto Reperaturkosten ist, das es dann wirtschaftlicher Totalschaden ist. Nach hin und her hat er dann so abgerechnet aber meinte dann am Telefon "er ist sich nicht sicher, ob die andere Seite" das so akzeptiert. Er hat dann das Schreiben an die Gegenseite versendet(Auszüge Anhang). Ca vor einer Woche kam jetzt von der Gegenseite die Anwort. Diese haben auch nach Reperaturkosten abgerechnet. Mein Gutachter sagt noch immer, es ist ein wirtschaftlicher Totalschaden, was nach laut Internet Recherchen auch der Fall ist. Er meinte der Anwalt ist einfach unfähig und hat keine Ahnung.

Nochmals zu den Zahlen laut Gutachter:

Reparaturkosten:

Reparaturkosten ohne MwSt. 4.115,90 €

19 % MwSt. aus den Reparaturkosten 782,02 €

Reparaturkosten incl. 19 % MwSt. 4.897,92 €

Wiederbeschaffungswert + Restwert:

Wiederbeschaffungswert (incl. 19% MwSt.) 5.450,00 €

Restwert (incl. 19 % MwSt.) 1.200,00 €

Sprich ich hätte eigentlich 4250€ bekommen müssen+Nutzungsausfallentschädigung und nicht 4115€. Mir geht es ja nicht um die 100€. Eher das ich so höchstwahrscheinlich kein Nutzungsausfallentschädigung bekomme(14*50€=700€). Bezüglich Nutzungsausfall habe ich ein Auszug aus dem Schreiben der Gegenseite hinzugefügt. Mein Gutachter meint Nutzungsausfall bekomme ich wohl dann nur wenn ich das Auto repariere. Die Anwaltkanzlei hat mir gestern diese email zugeschickt:

Sehr geehrter Herr XXX,

 

in Ihrer Verkehrsunfallsache hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auf der Grundlage des beigefügten Schreibens zunächst 4.633,44 € bezahlt.

 

Hierauf entfallen 492,54 € auf Rechtsanwaltskosten, den Restbetrag von 4.140,90 € würden wir gerne an Sie weiterleiten.

 

Hierzu benötigen wir Ihre Bankverbindung. Teilen Sie diese bitte schnellstmöglich mit.

 

Mein Kollege XXXX befindet sich derzeit im Urlaub. Er wird sich wegen Ihrer restlichen Ansprüche nach seiner Urlaubsrückkehr der Sache wieder annehmen.

---------------------------------

Sprich mein Anwalt ist zurzeit im Urlaub und wird sich im Anschluss noch um die restlichen Ansprüche kümmern. Aber es wird laut meinem Gutachter wohl keinen Nutzungsausfallentschädigung geben, da hier auf Reparaturkosten berechnet wird, was aber vollkommen falsch ist. Was ich noch erwähnen will, mein Auto wurde vom Gutachter auch als " nicht verkehrsicher" bestimmt. Ich habe leider hier einen sehr schlechten Anwalt bekommen, der 1. keine Ahnung von der Materie hat und 2. auch sich immer sehr viel Zeit lässt. Wie sollte ich am besten vorgehen? Alles so hinnehmen und auf die Nutzungsausfallentschädigung draufscheißen? Die 700€ würden mir zurzeit finanziell schon helfen. Mein Gutachter meinte, ich soll dem Anwalt druckmachen. Aber wie soll das funktionieren, wenn der Anwalt schon vorab skeptisch war, ob es als "wirtschaftlicher Totalschaden" erkannt wird. Es tut mir leid, das ich soviel geschrieben habe.

Beste Antwort im Thema
am 10. Juli 2018 um 16:57

Versteh ich aber richtig...

Du sagst deinem Anwalt der Wagen ist nicht zu reparieren...

Dein Gutachter sagt der Wagen ist nicht verkehrssicher...

Dann ist es plötzlich nur ein Blechschaden...

Du fährst munter mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug durch die Lande...

Aber dein Anwalt ist hier der Unfähige?? Ist klar...

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Viel Aufregung um nichts. :)

Rechnerisch liegt der Schaden innerhalb der 130%-Grenze des WBW. Das ist somit erstmal ein Reparaturschaden. Da aber der Wiederbeschaffungsaufwand geringer als die Reparaturkosten ist, könntest Du eine Ersatzbeschaffung durchführen. Du must Dich halt festlegen, wohin die Reise gehen soll. Dein Anwalt hat Dich das nach deiner Schilderung bereits mehrfach gefragt.

Teile der Anwaltskanzlei deine Bankverbindung mit und dann bekommst Du erstmal das, was den Reparaturkosten netto und der Aufwandspauschale entspricht. Danach wartest Du ab, bis der Anwalt wieder aus dem Urlaub zurück ist.

Auf die im Gutachten geschätze Ausfallzeit zzgl. der Zeit zwischen Unfall und Vorliegen des Gutachtens hast Du Anspruch. Ein wenig Geduld musst Du wohl noch aufbringen.

Zwischen deinem Anwalt und Dir stimmt die Chemie nicht. Direkt falsch hat er noch nichts gemacht. Warte das Endergebnis ab. Beim nächsten Mal wird er nicht sauer sein, wenn Du einen anderen Anwalt beauftragst.

Themenstarteram 10. Juli 2018 um 8:41

Hallo Berlin-Paul,

erst einmal danke für deine Antwort. Was meinst du genau mit "Ersatzbeschaffung" durchführen lassen" ? Es ist so, das das Auto ein Diesel ist und ich aus Stuttgart komme. Sprich es wird bald höchstwahrscheinlich Fahrverbote für Dieselautos geben. So gesehen lohnt sich eine Ersatzbeschaffung nicht. Denkst du ich bekomme die 700€ Nutzungsausfallentschädigung? Mein Gutachter meinte, ich müsste am Auto was machen lassen. Erst dann würde es das wohl geben..... ich mein ich wollte die Delle(Links hinten) kostengünstig später eh ausbeulen lassen. Denkste das würde ausreichen?

Mein Gott.........dann kauf halt einen Benziner.

Häh? Gerade deshalb ist doch eine Ersatzbeschaffung für Dich ein sinnvoller Weg. Es ist völlig egal ob Du einen Diesel oder einen Stromer oder einen Benziner als Ersatz anschaffst. Der darf auch teurer als der WBW des Unfallers sein (wäre sogar sinnvoll). Such Dir einen Nachfolger aus und kauf den. Vom Unfall bis zur zeitnahen Zulassung der Ersatzanschaffung steht Dir der Nutzungsausfall im Grundsatz erstmal zu.

Themenstarteram 10. Juli 2018 um 8:51

Also müsste ich laut dir dann entweder:

1. Das Auto reparieren lassen oder 2. Mir einen Ersatzfahrzeug besorgen um die Nutzungsausfallentschädigung zu bekommen?

Moin,

habe ich das richtig verstanden?

Du sollst die RA Kosten bezahlen?

Bei einem nichtverursachten Schaden??

Zitat:

@NanoQ2 schrieb am 10. Juli 2018 um 10:52:36 Uhr:

Moin,

habe ich das richtig verstanden?

Du sollst die RA Kosten bezahlen?

Bei einem nichtverursachten Schaden??

Nein, du hast es falsch verstanden.

Soweit ich weiß, kannst du die Nutzungsausfallpauschale nur dann geltend machen, wenn du das Fahrzeug entweder reparierst oder dir eine neues kaufst (dann gilt natürlich nur die angedachte Reparaturdauer bzw. die veranschlagte Wiederbeschaffungszeit).

Sicher, dass es sich um einen Wirtschaftlichen Totalschaden handelt? Der Reparaturwert (auch mit MwSt.) liegt noch unter dem Wiederbeschaffungswert.

Mit Ausnahme von der zeitlichen Belastung sehe ich keinen großartigen Fehler vom Anwalt.

Edit: Hatte das alles knappe ne Stunde im anderen Tab laufen, eigendlich haben die Vorredner schon alles gesagt.

Sie steht Dir im Grundsatz so oder so zu. Auch bei fiktiver Abrechnung, wobei das ein wenig differenzierter zu betrachten wäre. Ist für Dich aber egal. Kauf Dir jetzt einen andern Wagen und Verkauf den Unfaller. Dann wird das auch dein Anwalt hinbekommen.

Themenstarteram 10. Juli 2018 um 8:57

Hallo Berlin-Paul,

leider ist das zurzeit finanziell nicht möglich, daher wollte ich das Auto eigentlich noch ca 1 Jahr fahren und dann erst ein neues Auto kaufen. Wirtschaftlich kann ich es mir zurzeit leider nicht leisten.

Dir stehen doch die ca. 5.500,- EUR WBW zur Verfügung. Das ist zumindest eine ordentliche Anzahlung für einen Ersatzkauf. Ansonsten solltest Du komplett und fachgerecht reparieren lassen. Das kostet Dich unterm Strich nichts.

Du hast doch jetzt knapp 4000€ bekommen. Wenn du dir jetzt einen anderen kaufst, wo auch die Mehrwertsteuer anfällt (also beim Händler), dann bekommst du diese auch noch erstattet.

Edit: Ja, und den Restwert bekommst du ja auch noch.

Für das Gesamtgeld gibt es fast schon Neu- oder Jahreswagen von kleineren Fahrzeugen. Es wird sich dann auch ein Fahrzeug nach deinen Wünschen finden lassen, auch wenn es dann kein neuer ist. Und wahrscheinlich auch kein BMW,

am 10. Juli 2018 um 9:04

Wie sieht es mit Deinem FZG aus?

Hast Du den in der Restwertbörse für die 1200 Euro verkauft oder willst Du den privat verkaufen (gibt meist weniger) oder reparieren.

Wenn der Gutachter 1200 Euro veranschlagt hat, muss er ja auch potentzielle Käufer genannt haben. ;)

Ansonsten ist die Abrechnung korrekt.

Sollte bei der Reparatur oder beim Kauf Mwst. anfallen, kannst Du die bei der Versicherung geltend machen. Wie schon genannt, kannst DU Nutzungsausfall auch nur geltend machen, wenn Du reparierst oder ein Ersatz-FZG kaufst. Bei Reperatur muss es aber danach verkehrssicher sein.

Themenstarteram 10. Juli 2018 um 9:04

Wie jetzt? Laut Versicherung bekomme ich ca 4150€. Ihr redet aber einmal von 5500 WBW? und 4000€+Mwst?

Ich versteh garnichts mehr....

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