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Wirtschaftlicher Totalschaden Vollkasko, Auto finanziert mit Rückgaberecht
Hallo liebes Forum.
Ich stecke in einer miesen Situation.
Mit einem finanzierten VW Up BJ.2014 bei 33tkm hatte ich vor 3 Wochen einen selbst verursachten Unfall. Das Gutachten der Versicherung sagt folgendes:
Wiederbeschaffungspreis regelbesteuert: 6700 Euro
Restwert steuernormal: 3100 Euro
Reparaturkosten: 6847 Euro
Damit bleibe ich abzüglich MWsT. auf einem Betrag von 2700 Euro sitzen, also die Differenz zwischen dem offenem Betrag bei der Vw Bank und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Mehrwertsteuer.
Ich war vor 2 Wochen beim Anwalt. Der hat dann einen Kfz-Meister, mit dem er zusammenarbeitet um eine Prüfung gebeten. Der meldete sich bei mir und sagte, dass das Auto repariert werden kann und er würde fiktiv abrechnen mit einem Betrag niedriger als 6700 Euro und wir müssten für die Reparatur nichts bezahlen.
Da ich das Auto in 15 Monaten zurückgeben wollte(Finanzierung mit Rückkaufgarantie), weiß ich nun nicht, wie ich vorgehen soll. Bis Freitag muss ich mich entscheiden da dann die Angebote der Restwertaufkäufer ablaufen. Ich frage mich wie das Autohaus bei der Rückgabe mit einem Unfallwagen umgeht und um wieviel der Betrag nach unten korrigiert wird.
Der Kfz-Meister meinte am Telefon, dass es gesetzlich kein Wertverlust ist, wenn ein Unfallwagen mit Originalteilen repariert wird.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen und mir die Entscheidung leichter machen.
Danke im Voraus
Klaus
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@-fiatfahrer- schrieb am 5. September 2016 um 13:31:03 Uhr:
Das Gutachten der Versicherung sagt folgendes:
Wiederbeschaffungspreis regelbesteuert: 6700 Euro
Restwert steuernormal: 3100 Euro
Reparaturkosten: 6847 Euro
Hallo,
leider hast Du es hier mit einem typischen Versicherungsgutachten zu tun.
Der angesetzte Wiederbeschaffungswert ist deutlich zu niedrig.
Der Durchschnittspreis für vergleichbare Fahrzeuge liegt bei 9.000,- €uro.
Hier will sich die Versicherung mal eben 4.300,- €uro sparen, indem das Fahrzeug zum Totalschaden kaputtgeschrieben wurde.
Ich würde ein Gutachten eines ordentlichen Sachverständigen erstellen lassen und gegebenenfalls ins Sachverständigenverfahren gehen.
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29 Antworten
Kein Wertverlust??? Optimist oder Laie, das ist hier die Frage. Würdest du für einen mit Originalteilen reparierten Unfallwagen mit dem gleichen Betrag bezahlen, wie das gleiche Fahrzeug ohne Unfallschaden?
Und du musst nicht dich fragen, wie das Autohaus damit umgeht, sondern das Autohaus. Und schau mal in deine Vertragsunterlagen, ob du das Auto überhaupt wie gedacht reparieren lassen darfst.
Wie siehts mit GAP Deckung aus?
Ich denke das Autohaus ist mit der Fremdreparatur aus dem vertraglichen Rückkaufswert raus
Die wissen nicht wie der Wagen repariert wurde und gehen kein Risiko ein
Zurücknehmen werden sie den Wagen vielleicht,aber nur mit kräftigem Abschlag
Klär das doch mit dem Autohaus ab.Verschweigen kannst du den Schaden dort sowieso nicht
Er hat vielleicht Recht das es keine gesetzliche Regelung für den Wertverlust gibt,aber das regelt mit Sicherheit dein Vertrag.In einer Klausel steht bestimmt das der Rückkaufspreis für unfallfreie Fahrzeuge gilt.Genauso wie dort steht das das Fahrzeug sich in einem dem Alter und Laufleistung entsprechenden Zustand befinden muß.
Ich habe jetzt nur gefunden das jeder Schaden der Bank unverzüglich anzuzeigen ist
Die Bank wird sicher darauf bestehen das der Wagen in einer VW-Werkstatt repariert wird
Zitat:
@Sammens schrieb am 5. September 2016 um 14:00:33 Uhr:
Wie siehts mit GAP Deckung aus?
Nur ein Hinweis @-fiatfahrer- mit dem VW: GAP Deckung ist oft in der Vollkasko enthalten, wird teilweise aber auch bei einer Finanzierung separat abgeschlossen. Damit soll die Differenz zwischen Restkredit und Wert des Fahrzeuges im Falle des Diebstahles oder des Totalschadens abgedeckt werden.
Zitat:
@-fiatfahrer- schrieb am 5. September 2016 um 13:31:03 Uhr:
Das Gutachten der Versicherung sagt folgendes:
Wiederbeschaffungspreis regelbesteuert: 6700 Euro
Restwert steuernormal: 3100 Euro
Reparaturkosten: 6847 Euro
Hallo,
leider hast Du es hier mit einem typischen Versicherungsgutachten zu tun.
Der angesetzte Wiederbeschaffungswert ist deutlich zu niedrig.
Der Durchschnittspreis für vergleichbare Fahrzeuge liegt bei 9.000,- €uro.
Hier will sich die Versicherung mal eben 4.300,- €uro sparen, indem das Fahrzeug zum Totalschaden kaputtgeschrieben wurde.
Ich würde ein Gutachten eines ordentlichen Sachverständigen erstellen lassen und gegebenenfalls ins Sachverständigenverfahren gehen.
Na ja.
Das ist ein recht pauschale Beschuldigung, rrwaith.
Es gibt durchaus auch Angebote, die darunter liegen
http://ww3.autoscout24.de/classified/293484390?asrc=fa|as
http://ww3.autoscout24.de/classified/294507645?asrc=st|as
http://ww3.autoscout24.de/classified/290564065?asrc=st|as
Aber grundsätzlich hast du schon recht. Die meisten liegen darüber.
Der TE sollte also prüfen lassen, ob die Versicherung einen gerechten WBW angesetzt hat.
Zitat:
@Frankie12 schrieb am 5. September 2016 um 16:29:21 Uhr:
Na ja.
Das ist ein recht pauschale Beschuldigung, rrwaith.
Es gibt durchaus auch Angebote, die darunter liegen
http://ww3.autoscout24.de/classified/293484390?asrc=fa|as
http://ww3.autoscout24.de/classified/294507645?asrc=st|as
http://ww3.autoscout24.de/classified/290564065?asrc=st|as
Aber grundsätzlich hast du schon recht. Die meisten liegen darüber.
Der TE sollte also prüfen lassen, ob die Versicherung einen gerechten WBW angesetzt hat.
Da ist nichts pauschal.
Es gibt z. B. deutschlandweit 60 in Frage kommende Angebote bei Mobile.de.
Ein einziges Fahrzeug ist zu dem im Gutachten ausgewiesenen WBW zu bekommen, 59 liegen, zum Teil deutlich, darüber. Der Durchschnittspreis aller 60 Fahrzeuge liegt bei 9.000,- €uro.
Ich gab dir ja recht, dass man das mal anschauen sollte.
Autoscout bringt 3 Ergebnisse, die günstiger zu haben sind.
Der TE war ja schon beim Anwalt und bei einem Kfz Meister.
Die beiden sollten doch wohl in der Lage sein, einen richtigen WBW einzuschätzen.
Zitat:
@Frankie12 schrieb am 5. September 2016 um 17:10:48 Uhr:
Autoscout bringt 3 Ergebnisse, die günstiger zu haben sind.
Nein, auch nur eins und das ist das selbe Fahrzeug. Die beiden Anderen sind nicht vergleichbar, da keine ausweisbare MwSt.
Ok. Du hast recht.
Ich frag mich nur, warum der Anwalt vom TE sowas nicht erkennt?
Sollte doch sein Job sein.
Was sagt denn die Bank zu Deinen plänen. Der gehört ja schließlich das Auto.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 5. September 2016 um 15:00:38 Uhr:
Ich würde ein Gutachten eines ordentlichen Sachverständigen erstellen lassen und gegebenenfalls ins Sachverständigenverfahren gehen.
Wer würde das zweite Gutachten in diesem Fall bezahlen ?
Oder muß die die Versicherung das übernehmen wenn es um einen größeren Betrag abweicht ?
Wenn man was durchsetzen möchte, muss man auch schon mal ein klein wenig investieren. Sonst hat man schon verloren. Man nennt es allgemeines Lebensrisiko. Da wäre es schon sinnvol, eine RS-Versicherung zu haben Die WBW-Ermittlung durch einen freien SV wird nun aber auch niemanden ruinieren.
Bei der HUK24 z.B. heißt es in deren AGB's:
Meinungsverschiedenheiten Ombudsmannverfahren Sie sind mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder eine Verhandlung mit uns hat nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Telefon 0800 3696000*; Fax 0800 3699000* (*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen). Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de.
Die Klausel mit dem Sachverständigenverfahren fand ich dort leider nicht, nur einen älteren Hinweis im Netz: http://www.kfz-versicherungen.com/.../