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Wohn- & Sportanhänger am Sonntag hinter LKW bis 3,5t

Themenstarteram 13. Mai 2008 um 11:45

Hallo!

Ich habe jetzt an verschiedenen Stellen gelesen, daß es inzwischen (zumindest in ein paar Bundesländern) erlaubt sein soll, am Sonntag mit einem LKW bis 3,5t mit einem Wohn- oder Sportanhänger zu fahren. Nun würde mich schon interessieren, ob a) was wahres dran ist oder es sich nur um einen sich hartnäckig haltenden Aprilscherz handelt und b) wenn es stimmt, ob es auf bestimmte Bundesländer begrenzt ist.

Wäre schön, wenn da jemand was sicheres! wüßte. Z.B. eine offizielle Stelle, die es schon mal bestetigt hat oder so.

Danke im voraus!

Koyota

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20 Antworten

Hallo Koyota,

ich denke das ist ein Ei, die StVO ist ein Bundesgesetz, für das es allenfalls Ausnahmegenehmigungen geben könnte, generell jedoch ist hinter jedem LKW das Mitführen eines Anhängers an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt, hier nochmal ein Link zum Gesetz:

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php

ist zwar schon einige jahre her, ein lt 28 mit sportboottrailer, gab bussgeld für mich als halter und für den fahrer...

habe damals einspruch eingelegt und musste nichts bezahlen, das lag aber am genervten richter und nicht am gesetz, meine argumentation war damals, daß wir 2 lt 28 haben, einen mit pkw-, den anderen mit lkw-zulassung und das der fahrer einfach nur den falschen genommen hat.

am 13. Mai 2008 um 17:15

Ja, das ist halt das Problem. Erst wollen´se Steuern sparen und melden ihre Kisten als LKW an und dann jammern, wenn man am Sonntag nicht mit seinem Turnierpony zum Reitturnier fahren darf (das mit den Steuern war jedenfalls früher so).

Ansonsten kann ich nur Nordjoe zustimmen. Die StVO ist ein Bundesgesetz. Da dürfte es in den einzelnen Bundesländern keine Unterschiede geben.

Themenstarteram 14. Mai 2008 um 8:58

Hy Folks,

habe es erwartet, aber wäre nicht schlecht gewesen. Aber da es eine vernünftige Entscheidung gewesen wäre wohl zu viel erwartet.

Trotzdem Danke für die Infos!

Hallo

halte das für keinen Aprilscherz denn das Verkehrsministerium NRW hat schon im Februar seine Bezirkregierugen angewiesen.

klick mich

vielleicht einfach mal an passender Stelle nachhaken, Ministerium/Bezirksregierung/Regierungspräsidium

und beschlossen hat das die VMK, VerkehrsMinisterKonferenz, so wie es gemacht wurde ist es der einfachere weg als das Gesetz zu ändern, kann leider auch leichter Rückgängig gemacht werden, es dauert halt etwas bis alle Landesverkehrsministerien Ihre nachgeordneten Behörden entsprechend anweisen.

Seite 27

um einen Aprilscherz vorzubereiten die VMK dazubringen sich über das Thema zu unterhalten ist schon eine Reife Leistung:-)

am 15. Mai 2008 um 17:45

Zitat:

Original geschrieben von buckdanny99

es dauert halt etwas bis alle Landesverkehrsministerien Ihre nachgeordneten Behörden entsprechend anweisen.

Glaub ich gar nicht mal. Wenn z. B. die Innenministerkonferenz etwas beschließt, werden die zuständigen Behörden bis hinunter zu den Städten und Gemeineden in der Regel sofort per Telefax davon in Kenntnis gesetzt. Zumindest müsste die Info innerhalb einer Woche durch sein. Da der Beschluss aus dem Februar datiert, müsste eigentlich jedes Bundesland seine Behörden informiert haben. Da die bisherigen Erlasse mit diesem vorliegenden Runderlass aufgehoben wurden, tritt die Regelung m. E. auch sofort in Kraft.

Ich würde jedoch sicherheitshalber wenn ich eine solche Fahrt vor habe, mir den Runderlass des Ministeriums, den buckdanny99 freundlicherweise bereitgestellt hat, ausdrucken und zu den Fahrzeugpapieren nehmen. Schaden tut es jedenfalls nicht.

@ buckdanny

Danke für die wichtige Info.

am 27. Juni 2008 um 21:36

Es gibt eine Möglichkeit!!!!!!!

Du musst nachweisen können dass du einen Sport betreibst, zB Motoradsport, Quadrennen, Träckerrennen oder so...

dann kannst du deinen Wagen als LKW anmelden, brauchst keinen Fahrtenschreiber und kannst am WE mit Anhänger fahren.

Erkundige dich bei deiner Zulassungsstelle.

Hallo,

es ist in der Tat nun so, das die Verkehrsministerkonferenz der Länder es den Ländern überläßt, ob sie bei LKW bis 3,5t das mitführen von Anhängern am Sonntag unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

IArgos747 schrieb hier was von "Fahrtenschreiber nicht erforderlich", dieses stimmt nur bedingt, sobald auf Anhänger oder Zugwagen Werbung drauf ist und das Gespanngewicht 3,5t überschreitet, wird man von den Herrschaften des BAG herausgefischt und der Fahrtenschreiber oder die Fahrerkarte verlangt. Hierzu gab es bei Motortalk -LKW schon mehrfach Hinweise.

Nordjoe

am 28. Juni 2008 um 11:39

Naja, magst recht haben aber ....... ich keine einige Gespannfahrer mit Wohnanhänger die keine Werbung drauf haben und die : keine Aufzeichnungsgeräte haben, und auch am WE fahren dürfen trotz LKW.

Den letzten den ich sprach... letzten Mittwoch in Magdeburg.... der Hatte einen nagelneuen Sprinter (lang) mit Trennwand, zweiter Zitzreihe, AHK, und nen 8 Meter Wohnanhänger dahinter. Er fährt Motorcross. Ohne Werbung: tiefschwarz,

und er darf am WE fahren

Aber ich will nichts besserwissen, wer weiss was es so für Gesetzeslücken gibt.

Ich mit meinem 5 to Womo mit Anhänger 6 to Gespann habe gott sei dank keinen Fahrtenschreiber drin. Darf aber leider so auch nur noch 80 fahren. Aber wer macht das schon.....;-)

Hatte schon oft Polizeiwagen neben mir auf der Autobahn, die haben kurz überlegt und sind dann weiter gefahren, glück gehabt bisher......

am 6. Oktober 2008 um 19:23

Zitat:

Original geschrieben von Koyota

Hallo!

Ich habe jetzt an verschiedenen Stellen gelesen, daß es inzwischen (zumindest in ein paar Bundesländern) erlaubt sein soll, am Sonntag mit einem LKW bis 3,5t mit einem Wohn- oder Sportanhänger zu fahren. Nun würde mich schon interessieren, ob a) was wahres dran ist oder es sich nur um einen sich hartnäckig haltenden Aprilscherz handelt und b) wenn es stimmt, ob es auf bestimmte Bundesländer begrenzt ist.

Wäre schön, wenn da jemand was sicheres! wüßte. Z.B. eine offizielle Stelle, die es schon mal bestetigt hat oder so.

Danke im voraus!

Koyota

Kann dir sagen :

Es ist erlaubt und zwar sicher in Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein.

Habs schriftlich ! Jedoch nur Sport und Freizeitanhänger !!!! Kein gewerblicher Gütertransport )

Gruß Bangbuex

Das Sonntagsfahrverbot ist aber kein Landesgesetz, sondern steht in § 30 StVO und gilt damit für das gesamte Bundesgebiet. Gib' doch die Quelle preis, wo das für alle nachzulesen ist. Zwischenzeitlich kann das ja durch sein!

pfisti

Da gibt´s m.W. keine Gesetzeslücke. Aber es ist Ermessenssache deines Straßenverkehrsamtes dir eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Die hatte ich für einen Umzug auch schon mal bekommen weil der jobbedingt nur am WE möglich war. Entsprechendes weiß ich auch von einem Bekannten der Motorsport betreibt, er hat eine Ausnahmegenehmigung beantragt und bekommen. Muss aber bei einer Kontrolle schon glaubhaft angeben wohin er fährt und seine Motorräder dabei haben. Mit was anderem auf dem Anhänger gäbs Ärger.

Gruß Meik

am 6. Oktober 2008 um 21:09

Zitat:

Original geschrieben von pfisti

Das Sonntagsfahrverbot ist aber kein Landesgesetz, sondern steht in § 30 StVO und gilt damit für das gesamte Bundesgebiet. Gib' doch die Quelle preis, wo das für alle nachzulesen ist. Zwischenzeitlich kann das ja durch sein!

pfisti

Sonntagsfahrverbot ist zwar Bundesgesetz, Ausnahmeregelungen sind aber von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Daher durchaus möglich, in den genannten Bundesländern, unbehelligt davon zu kommen.

Im Netz habe ich nichts aktuelles gefunden.

Für Fahrzeuge im Ernteeinsatz, gibt es eine pauschale Ausnahme in Niedersachsen. Das Schriftstück haben wir vom "Landvolk".

In anderen Bundesländern muss die Ausnahmegenehmigung beantragt werden, kostenpflichtig.

Wohnanhänger werden auch unterschiedlich behandelt.

Gruß Otti

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